RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1995/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 74Abs.
2 Gewerbeordnung 1994 eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm herbeizuführen.Eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung liegt deshalb vor, da es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine örtlich gebundene Einrichtung handelt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, und der festgestellte geänderte Betrieb geeignet ist,
Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm herbeizuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs. 1 Z. 3, zweiter Fall, § 366 Einleitungssatz GewO 1994 Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3,, zweiter Fall, Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 50,00 5 Stunden § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994“€ 50,00 5 Stunden Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994“ Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (ebenfalls) vom
- Juni 2016, Zl. LFS2-V-15 8017/5 wurde dem Beschwerdeführer – inhaltlich gleichlautend mit dem Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- August 2015, damals jedoch noch in fünf Punkte gegliedert – Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: zu 1..: 22.06.2015zu 2.: 17.07.2015 und 01.08.2015zu 1..: 22.06.2015, zu 2.: 17.07.2015 und 01.08.2015 Ort: "***", ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben die mit Bescheid vom 06.05.2015, Zl.: LFW2-BA-156/001, bewilligte Gastgewerbe-Betriebsanlage („***“) in abgeänderter Form betrieben, ohne im Besitz einer gewerbebehördlichen Genehmigung für diese Betriebsanlagenänderung zu sein.
- Sie haben im
- Obergeschoss zusätzlich zur Betriebsbeleuchtung eine Effektbeleuchtung, welche in unterschiedlichen und wechselnden Farben strahlt, sowie eine „Lichtorgel“, welche Lichtsensationen generiert, betrieben. Im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 06.05.2015 ist keine Effektbeleuchtung sowie „Lichtorgelinstallation“ beschrieben bzw. angeführt. Eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung liegt deshalb vor, da es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine örtlich gebundene Einrichtung handelt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, und der festgestellte geänderte Betrieb geeignet ist,
§ 74Abs.
2 Gewerbeordnung 1994 eine Belästigung der Nachbarn in anderer Weise (Lichtbelästigung bzw. Blendung) als durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterung herbeizuführen. Hiebe reicht eine bloße „Geeignetheit“ schon aus, um die Bewilligungspflicht „auszulösen“.Eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung liegt deshalb vor, da es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine örtlich gebundene Einrichtung handelt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, und der festgestellte geänderte Betrieb geeignet ist,
Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 eine Belästigung der Nachbarn in anderer Weise (Lichtbelästigung bzw. Blendung) als durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterung herbeizuführen. Hiebe reicht eine bloße „Geeignetheit“ schon aus, um die Bewilligungspflicht „auszulösen“. Sie haben im Eingangsbereich im Freien einen Stehtisch aufgestellt, welcher augenscheinlich für Gäste bestimmt ist, und dieser auch von Gästen, vorwiegend ab 22:00 Uhr benutzt wird. Im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 06.05.2015 ist keine Ausstattung des Eingangsbereiches beschrieben bzw. angeführt. Eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung liegt deshalb vor, da es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine örtlich gebundene Einrichtung handelt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, und der festgestellte geänderte Betrieb durch Benutzung durch Gäste geeignet ist,
§ 74Abs.
2 Gewerbeordnung 1994 eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm herbeizuführen. Hiebe reicht eine bloße „Geeignetheit“ schon aus, um die Bewilligungspflicht „auszulösen“.Eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung liegt deshalb vor, da es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine örtlich gebundene Einrichtung handelt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, und der festgestellte geänderte Betrieb durch Benutzung durch Gäste geeignet ist,
Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm herbeizuführen. Hiebe reicht eine bloße „Geeignetheit“ schon aus, um die Bewilligungspflicht „auszulösen“. Sie haben im Freien vor der Eingangstüre einen sich ständig in Betrieb befindlichen Bildschirm (Videodisplay) mit laufend wechselnden Bildern installiert. Im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 06.05.2015 ist im Bereich vor der Eingangstüre kein Bildschirm (Videodisplay) beschrieben bzw. angeführt. Eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung liegt deshalb vor, da es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine örtlich gebundene Einrichtung handelt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, und der festgestellte geänderte Betrieb geeignet ist,
§ 74Abs.
2 Gewerbeordnung 1994 eine Belästigung der Nachbarn in anderer Weise (Lichtbelästigung bzw. Blendung) als durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterung herbeizuführen. Hiebe reicht eine bloße „Geeignetheit“ schon aus, um die Bewilligungspflicht „auszulösen“.Eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung liegt deshalb vor, da es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine örtlich gebundene Einrichtung handelt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, und der festgestellte geänderte Betrieb geeignet ist,
Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 eine Belästigung der Nachbarn in anderer Weise (Lichtbelästigung bzw. Blendung) als durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterung herbeizuführen. Hiebe reicht eine bloße „Geeignetheit“ schon aus, um die Bewilligungspflicht „auszulösen“. Die Tür zur Terrasse im
- Obergeschoss ist nahezu ständig (von 16:40 Uhr bis 17:00 Uhr) geöffnet, obwohl im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 06.05.2015 auf der Seite 5 festgehalten ist: „..., wobei die Terrassentüre projektsgemäß grundsätzlich geschlossen gehalten wird, ausgenommen kurzzeitige Begehungen.“ Das ständige Offenhalten (durch Fixierung) ist daher nicht vom gewerbebehördlichen Genehmigungsumfang umfasst!
- In der mit Bescheid vom 06.05.2015, Zl.: LFW2-BA-156/001, genehmigten Betriebsanlage erfolgen regelmäßig Musikdarbietungen durch DJs und Musikbands. Siehe dazu Ihr Werbeplakat veröffentlicht auf der Homepage www.*** (z.B. am 17.07.2015 „***“, am 01.08.2015 „***“). Im oben genannten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid ist diesbezüglich ausgeführt: „Der gegenständliche Gastgewerbebetrieb („***“) soll einerseits als Après-Ski-Lokal, andererseits als Bar mit Lounge-Charakter geführt werden. Die Öffnungszeiten (Betriebszeiten) werden mit Montag bis Sonntag von 08:00 bis 04:00 Uhr angegeben. Der Après-Ski-Betrieb findet vor allem im Winter, während der Ferien sowie den Wochenenden, von Mittag bis maximal 22:00 Uhr statt. Ansonsten wird die Panorama-Bar als Club mit Musik (Lounge) betrieben.Für die Beschallung des Gastraumes im
- Obergeschoß werden mehrere im Gastraum gleichmäßig verteilte Lautsprecherboxen verwendet. Im Dachgeschoß werden nur vereinzelt Boxen eingesetzt, da dieser Bereich eine ruhigere Zone bieten soll. Eine Beschallung auf der Terrasse ist nicht vorgesehen.“ ….„Bei der Berechnung der Schallimmissionen werden folgende relevante Lärmquellen und nachstehende Ausgangsdaten berücksichtigt:„Der gegenständliche Gastgewerbebetrieb („***“) soll einerseits als Après-Ski-Lokal, andererseits als Bar mit Lounge-Charakter geführt werden. Die Öffnungszeiten (Betriebszeiten) werden mit Montag bis Sonntag von 08:00 bis 04:00 Uhr angegeben. Der Après-Ski-Betrieb findet vor allem im Winter, während der Ferien sowie den Wochenenden, von Mittag bis maximal 22:00 Uhr statt. Ansonsten wird die Panorama-Bar als Club mit Musik (Lounge) betrieben., Für die Beschallung des Gastraumes im
- Obergeschoß werden mehrere im Gastraum gleichmäßig verteilte Lautsprecherboxen verwendet. Im Dachgeschoß werden nur vereinzelt Boxen eingesetzt, da dieser Bereich eine ruhigere Zone bieten soll. Eine Beschallung auf der Terrasse ist nicht vorgesehen.“ …., „Bei der Berechnung der Schallimmissionen werden folgende relevante Lärmquellen und nachstehende Ausgangsdaten berücksichtigt: Innenpegel – Gasträume: Für den „Lounge-Betrieb“ wird projektsgemäß mit Verweis auf die ÖNORM S 5012 im
- OG von einem A-bewerteten Innenpegel für die Kategorie „Cafe mit lauter Musik“ von 80 dB ausgegangen. Für das Dachgeschoß ist ein ruhigerer Betrieb geplant, hierfür werden 75 dB („Café – Bistro mit Musik“) angegeben. An Schallpegelspitzen können bis zu 95 dB auftreten. Für den „Après-Ski Betrieb“ werden in der Tag- und Abendzeit und damit bis 22:00 Uhr Innenpegel von 90 dB und Spitzen von bis zu 100 dB im
- OG und 80 dB (Spitzen bis 95 dB) im Dachgeschoß angegeben. In der Nachtzeit ab 22.00 Uhr werden Innenpegel wie beim „Lounge-Betrieb“ erwartet.“ Die von Ihnen angebotenen „DJ-Tage“ und die Musikdarbietung durch „Band-Musik“ sind folglich nicht von Ihrem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid erfasst. Die DJs und die Bands verwenden ihre eigene Ausrüstung und erreichen höhere Dezibel Zahlen als die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid angeführten. Diese Musikdarbietungen in abgeänderter Form, die regelmäßig stattfinden, stellen eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Der festgestellte geänderte Betrieb ist geeignet,
§ 74Abs.
2 Gewerbeordnung 1994 eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm herbeizuführen. Hiebei reicht eine bloße „Geeignetheit“ schon aus, um die Bewilligungspflicht „auszulösen“.Die von Ihnen angebotenen „DJ-Tage“ und die Musikdarbietung durch „Band-Musik“ sind folglich nicht von Ihrem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid erfasst. Die DJs und die Bands verwenden ihre eigene Ausrüstung und erreichen höhere Dezibel Zahlen als die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid angeführten. Diese Musikdarbietungen in abgeänderter Form, die regelmäßig stattfinden, stellen eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Der festgestellte geänderte Betrieb ist geeignet,
Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm herbeizuführen. Hiebei reicht eine bloße „Geeignetheit“ schon aus, um die Bewilligungspflicht „auszulösen“. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- bis
- § 366 Abs. 1 Z. 3, zweiter Fall, § 366 Einleitungssatz GewO 1994“zu
- bis
- Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3,, zweiter Fall, Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 366 Einleitungssatz GewO 1994 jeweils Geldstrafen in der Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 jeweils Geldstrafen in der Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag vorgeschrieben. 1.
- Gegen das in Punkt 1.
- wiedergegebene Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom
- August 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie den Verwaltungsakt betreffend die Änderung der Betriebsanlage, welcher zum Bescheid vom
- Mai 2016 geführt hat sowie Einvernahme des Beschwerdeführers. In der mündlichen Verhandlung wurde nach einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin der belangten Behörde das zweite den Beschwerdeführer betreffende Straferkenntnis der belangten Behörde vom
- Juni 2016, Zl. LFS2-V-15 8603/5, übermittelt. Die Rechtskraft dieses Straferkenntnisses wurde telefonisch von der Mitarbeiterin der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt.
- Rechtliche Erwägungen: 3.
- Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind als fortgesetztes Delikt zu werten, sodass die Anwendung des in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis – ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses – alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfasst (vgl. zur Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH vom
- Juli 1995, 95/04/0183).3.
- Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind als fortgesetztes Delikt zu werten, sodass die Anwendung des in Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis – ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses – alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfasst vergleiche zur Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH vom
- Juli 1995, 95/04/0183). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden. Der einheitliche Willensentschluss bzw das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (VwGH vom
- Mai 2017, Ra 2016/03/0108). Wie sich aus dem zum Änderungsgenehmigungsbescheid vom
- Mai 2016 führenden Antrag des Beschwerdeführers und auch der Tatanlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- August 2015 eindeutig ergibt, waren die im vorliegenden angefochtenen Straferkenntnis sowie die im unter Punkt 1.
- wiedergegebenen Straferkenntnis vorgeworfenen Tathandlungen, die insgesamt eine Änderung der Betriebsanlage bedeuteten, von einem einheitlichen Tatwillen iSe diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Beschwerdeführers umfasst. Durch die Rechtskraft des Straferkenntnisses vom
- Juni 2016, Zl. LFS2-V-15 8603/5, waren daher alle bis zum Zeitpunkt dieses Straferkenntnisses erfassten Einzeltathandlungen mitumfasst. Die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses würde somit gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung verstoßen, weshalb dieses zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen ist.Die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses würde somit gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung verstoßen, weshalb dieses zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen ist. 3.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche zweifellos auf die Rechtslage nach der GewO 1994 übertragbar ist, abweicht.3.
- Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche zweifellos auf die Rechtslage nach der GewO 1994 übertragbar ist, abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1995.001.2016