RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1036/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des Herrn FF, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in ***, ***, betreffend Luftfahrtsicherheitsgesetz, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2015 erhob Herr FF Säumnisbeschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Inneres als belangte Behörde durch Nichterlassung eines Bescheides binnen der vom Gesetzgeber auferlegten Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Begründet wurde dies damit, dass mit Schreiben vom
- September 2010 ein Antrag auf Zulassung zum Ausbildner und unabhängigen Validierer für Sicherheitsmaßnahmen nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz gestellt worden sei. Diesen Antrag habe er entsprechend begründet. Über diesen Antrag sei zunächst gar nicht entschieden worden. Mit Bescheid vom 17.06.2011 habe das Bundesministerium für Inneres den Antrag auf Anerkennung als Ausbildner für Sicherheitsmaßnahmen abgewiesen und über den Antrag auf Zulassung zum unabhängigen Validierer neuerlich nicht entschieden. Mit Erkenntnis vom 19.12.2013 habe der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Seither sei es zu keiner neuerlichen Entscheidung gekommen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Mit Antrag vom
- Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Ausbildner und unabhängiger Validierer für Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt. Mit Bescheid vom
- Juni 2011, ZI. BMI-EE1300/0050-II/2/2011 wurde der Antrag auf Anerkennung als Ausbildner für Sicherheitsmaßnahmen abgewiesen. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Dezember 2013, ZI. 2011/03/0161-5 den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Dezember 2013, , ZI. 2011/03/0161-5 den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. In weiter Folge wurde von der Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach Punk 11 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 geprüft. Einem Aktenvermerk vom 10.12.2015 ist zu entnehmen, dass diesbezüglich zahlreiche Unklarheiten bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen seitens der Behörde bestanden. Einem Aktenvermerk vom 09.12.2015 ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Antragstellers angekündigt hat, einer Aufforderung, persönlich beim Amt zu erscheinen, insbesondere zwecks Gewährung des Parteiengehörs und der Erörterung von Unklarheiten, nicht Folge leisten werde. Einem Schriftsatz des Rechtsvertreters des Antragsstellers vom
- August 2015 ist zu entnehmen, dass er der Meinung sei, alle Fragen ausführlich beantwortet zu haben. In weiter Folge wurde von der Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach Punk 11 der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, geprüft. Einem Aktenvermerk vom 10.12.2015 ist zu entnehmen, dass diesbezüglich zahlreiche Unklarheiten bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen seitens der Behörde bestanden. Einem Aktenvermerk vom 09.12.2015 ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Antragstellers angekündigt hat, einer Aufforderung, persönlich beim Amt zu erscheinen, insbesondere zwecks Gewährung des Parteiengehörs und der Erörterung von Unklarheiten, nicht Folge leisten werde. Einem Schriftsatz des Rechtsvertreters des Antragsstellers vom
- August 2015 ist zu entnehmen, dass er der Meinung sei, alle Fragen ausführlich beantwortet zu haben. Ein seitens des Bundesministeriums für Inneres vorgelegter Bescheidentwurf wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schriftsatz vom 10.02.2016 dahingehend beantwortet, dass das für die Bescheiderstellung erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werde. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: § 2 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes lautet:Paragraph 2, des Luftfahrtsicherheitsgesetzes lautet: „
(1)Das vom Zivilflugplatzhalter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufzustellende, für den Betrieb eines Zivilflugplatzes erforderliche Programm für die Flughafensicherheit ist auf Antrag vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm gemäß § 1 diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht.„
(1)Das vom Zivilflugplatzhalter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, aufzustellende, für den Betrieb eines Zivilflugplatzes erforderliche Programm für die Flughafensicherheit ist auf Antrag vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm gemäß Paragraph eins, diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in Paragraph eins, genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht.
(2)Das von jedem Luftfahrtunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufzustellende Sicherheitsprogramm ist auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht.
(2)Das von jedem Luftfahrtunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, aufzustellende Sicherheitsprogramm ist auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in Paragraph eins, genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht.
(3)Das von Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufzustellende Sicherheitsprogramm ist auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht. Unternehmen, deren Sicherheitsprogramm genehmigt wurde und die insoweit als reglementierte Beauftragte gelten, können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Internet unter Angabe der Unternehmensbezeichnung und des Sitzes des jeweiligen Unternehmens bekannt gegeben werden.
(3)Das von Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, aufzustellende Sicherheitsprogramm ist auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in Paragraph eins, genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht. Unternehmen, deren Sicherheitsprogramm genehmigt wurde und die insoweit als reglementierte Beauftragte gelten, können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Internet unter Angabe der Unternehmensbezeichnung und des Sitzes des jeweiligen Unternehmens bekannt gegeben werden.
(4)Soweit zur Durchführung von in den Sicherheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen oder auf Grund der in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen Personen über eine besondere Ausbildung verfügen müssen, die nicht im LFG geregelt ist, sind diese Ausbildungen durch geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen durchzuführen, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag dazu ermächtigt wurden. Die Eignung ist nach Maßgabe der hiefür in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vorgesehenen Kriterien zu beurteilen.
(4)Soweit zur Durchführung von in den Sicherheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen oder auf Grund der in Paragraph eins, genannten unionsrechtlichen Regelungen Personen über eine besondere Ausbildung verfügen müssen, die nicht im LFG geregelt ist, sind diese Ausbildungen durch geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen durchzuführen, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag dazu ermächtigt wurden. Die Eignung ist nach Maßgabe der hiefür in der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, vorgesehenen Kriterien zu beurteilen.
(5)Die in Abs. 1 bis 3 genannten Programme sind ohne unnötigen Aufschub nach dem Inkrafttreten und jeder Änderung des nationalen Sicherheitsprogramms den nach den Abs. 1 bis 3 zuständigen Behörden vorzulegen.
(5)Die in Absatz eins bis 3 genannten Programme sind ohne unnötigen Aufschub nach dem Inkrafttreten und jeder Änderung des nationalen Sicherheitsprogramms den nach den Absatz eins bis 3 zuständigen Behörden vorzulegen.
(6)Die Genehmigung eines Sicherheitsprogrammes ist im Falle des Abs. 1 vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle des Abs. 2 oder 3 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre. Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 bis 3 können insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, als dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen erforderlich ist.
(6)Die Genehmigung eines Sicherheitsprogrammes ist im Falle des Absatz eins, vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle des Absatz 2, oder 3 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre. Die Genehmigungen gemäß Absatz eins bis 3 können insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, als dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen erforderlich ist.
(7)Die gemäß Abs. 1 bis 3 Verpflichteten und die bekannten Versender im Sinne des Art. 3 Abs. 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 dürfen für Durchsuchungen sowie als Sicherheitsbeauftragte nur Personen heranziehen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung (§§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) unterzogen haben. Diese hat auf Ersuchen eines gemäß Abs. 1 bis 3 Verpflichteten oder eines bekannten Versenders zu erfolgen und ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, vorgesehenen Betrages zu entrichten.“
(7)Die gemäß Absatz eins bis 3 Verpflichteten und die bekannten Versender im Sinne des Artikel 3, Absatz 27, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, dürfen für Durchsuchungen sowie als Sicherheitsbeauftragte nur Personen heranziehen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung (Paragraphen 55, ff des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) unterzogen haben. Diese hat auf Ersuchen eines gemäß Absatz eins bis 3 Verpflichteten oder eines bekannten Versenders zu erfolgen und ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in Paragraph 5, der Sicherheitsgebühren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,, vorgesehenen Betrages zu entrichten.“ § 4 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes lautet:Paragraph 4, des Luftfahrtsicherheitsgesetzes lautet: „
(1)Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch §§ 1 oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit„
(1)Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch Paragraphen eins, oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit
- der Sicherheit der Luftfahrzeuge, Fracht und Post, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen, Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges, ausgenommen jene für begleitende Sicherheitsbeamte, oder der damit in Zusammenhang stehenden Risikobewertung, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
- Flughafenplanung, Zugangskontrolle oder Flugbesatzungs- und Flughafenausweisen, einschließlich Zuverlässigkeitsüberprüfungen und beschäftigungsbezogenen Überprüfungen, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2)Das nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vorgeschriebene nationale Qualitätskontrollprogramm wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Inneres gemeinsam erstellt. Sicherheitsaudits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 18/2010 werden von beiden Bundesministern gemeinsam vorgenommen.“
(2)Das nach der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, vorgeschriebene nationale Qualitätskontrollprogramm wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Inneres gemeinsam erstellt. Sicherheitsaudits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 18 aus 2010, werden von beiden Bundesministern gemeinsam vorgenommen.“ Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer hat in mehreren Stellungnahmen im Zuge des Verfahrens jeweils den Standpunkt vertreten, dass der Antrag aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entscheiden ist und somit eine weitere Mitwirkung im Verfahren nicht für erforderlich erachtet. Insbesondere ist er auch einer Einladung zum mündlichen Parteiengehör, im Zuge dessen offenbar auch die Sach- und Rechtslage zu erörtern gewesen wäre, nicht nachgekommen. Diesbezüglich ist ausdrücklich auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013 zu verweisen, worin der Behörde vorgeworfen wurde, sie habe den tatsächlichen Kenntnisstand des Beschwerdeführers - etwa durch seine Einvernahme - nicht ermittelt. Gerade dies war aber offenbar die Intension der Behörde in weiterer Folge, was jedoch der Antragssteller durch Verweigerung jeder weiteren Mitwirkung und Beharren auf seinem Standpunkt, der Antrag sei inhaltlich ausreichend und nach Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen, vereitelt hat. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Verfahrensverzögerung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keineswegs auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, weshalb die Voraussetzungen zur Erhebung der Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht vorliegen.Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Verfahrensverzögerung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keineswegs auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, weshalb die Voraussetzungen zur Erhebung der Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1036.001.2016