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§ 28§ 17§ 138Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-698/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Leistungsfrist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen wird
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) in Verbindung mitDie Leistungsfrist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen wird
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bisParagraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis 10.10.2017 festgelegt.
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Bei einer amtlichen Überprüfung am 17.04.2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt fest, dass sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Teichanlage mit den Ausmaßen von ca. 10 m Breite und ca. 20 m Länge sowie ein Wasserarm mit einer Länge von 20 m befand. Nach Einholung eines grundwasserhydrologischen Gutachtens vom 8.07.2016 - am 4.7.2016 erfolgte dazu ein Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen - erließ die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den angefochtenen Bescheid vom 05.05.
- Mit diesem wurde der Beschwerdeführer
§ 138Abs. 1 lit. a WRG 1959 i
Vm § 10 Abs. 2 WRG 1959 und § 9 Abs. 1 WRG 1959 zur Durchführung folgender Maßnahmen bis spätestens 10.06.2017 verpflichtet:Bei einer amtlichen Überprüfung am 17.04.2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt fest, dass sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Teichanlage mit den Ausmaßen von ca. 10 m Breite und ca. 20 m Länge sowie ein Wasserarm mit einer Länge von 20 m befand. Nach Einholung eines grundwasserhydrologischen Gutachtens vom 8.07.2016 - am 4.7.2016 erfolgte dazu ein Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen - erließ die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den angefochtenen Bescheid vom 05.05.2017. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 und Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 zur Durchführung folgender Maßnahmen bis spätestens 10.06.2017 verpflichtet: „
- Die Vorrichtungen (Schlauchleitungen) zur Entnahme aus dem ***bach, Grundstück Nr. ***, KG ***, sind zu entfernen.
- Die Teichanlage im Ausmaß von ca. 10 m Breite und 20 m Länge ist mit dem vorhandenen Bodenmaterial wieder zu befüllen und ist somit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
- Über die erfolgten Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu berichten.“ Dagegen erhob CS fristgerecht Beschwerde und brachte vor, das Teichufer bestünde nicht aus Kies, Sand oder Schotter, sondern aus tonhaltigem Lehm. Aus einer beigelegten Legende der vom Gutachter verwendeten Messstellen sei herauszulesen, dass diese eine Randlage und ein anderes Grundwasserstockwerk bezeichnen würden und daher nicht zur Interpolation mit anderen Bereichen herangezogen werden könnten. Zwischenzeitig führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 27.03.2017, mit dem dieser wegen konsensloser Benutzung der gegenständlichen Teichanlage mit Geldstrafe bestraft wurde, ein Beschwerdeverfahren unter der Aktenzahl LVwG-S-968/001-2017 durch. Im Zuge dieses Verfahrens erfolgte am 16.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung, in der der geohydrologische Amtssachverständige ein Gutachten betreffend die auch hier verfahrensgegenständliche Teichanlage und deren Verbindung zum Grundwasser abgab. Der Amtssachverständige hielt gutächtlich fest, dass der mit Grundwasser gefüllte Porenraum im Tegel durch die Grabung des Beschwerdeführers angeschnitten worden sei. Auf Grund der von ihm herangezogenen amtlichen Grundwassermessstellen sei im Bereich der Teichanlage von einer geländenahen Lage des Grundwasserspiegels auszugehen. Begründend führte er aus, dass dafür auch das Vorhandensein zahlreicher Einzelbrunnenanlagen in Form von Schöpfbrunnen im Nahebereich spreche. Die herangezogenen Messstellen beurteilte er als repräsentativ, die vom Beschwerdeführer angesprochenen Messstellen *** und *** hingegen als nicht maßgeblich, weil sie einem anderen Grundwasserkörper, nämlich ***, zuzuordnen seien. Grund sei eine zwischen den vom Beschwerdeführer angesprochenen Messstellen einerseits und den amtlichen Messstellen sowie der Lage des gegenständlichen Teiches andererseits befindliche geologische Verwerfung. Der Amtssachverständige hatte auch bereits zuvor einen Lokalaugenschein durchgeführt. Der Beschwerdeführer war bei dieser Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (am 16.05.2017) anwesend. Zeitlich anschließend erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, zu dessen Beantwortung er mit E-Mail vom 29.06.2017 vorbrachte, dass das Biotop nicht vom Grundwasser gespeist werde und die für die Interpolation zugelassene Messstelle auf der Seite des Biotops einen weit unter dem tiefsten Punkt des Biotops befindlichen Grundwasserspiegel zeige. Die Messstation *** wurde angeführt. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit der Nr. ***, KG ***, befindet sich eine Teichanlage im Ausmaß von ca. 10 x 20 m sowie ein Nebenarm mit einer Länge von ebenfalls ca. 20 m. Der Teich wird von oberflächennahen Grundwässern gespeist, sowie mittels einer gelben Gartenschlauchleitung vom nördlich vorbeiführenden Frauenbach mit Wasser versorgt. Eine wasserrechtliche Bewilligung liegt weder für die Teichanlage noch für die Entnahme von Oberflächenwasser aus dem ***bach vor. Diese Feststellungen basieren auf der klaren Aktenlage und dem in Anwesenheit des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren betreffend Bestrafung wegen konsensloser Benutzung des Grundwassers durch gegenständliche Teichanlage abgegebenen Gutachten am 16.05.2017 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständliches Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 9.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.„§ 9.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2)… … § 10.
(1)…Paragraph 10,
(1)…
(2)In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3)… … § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
- a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
- b)… …“ Aufgetragen wird dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zweierlei: Einerseits sind Vorrichtungen zur Wasserentnahme aus dem Frauenbach zu entfernen, andererseits ist die auch mit Grundwasser gespeiste Teichanlage auf dem Grundstück Nr. *** durch Befüllung mit vorhandenem Bodenmaterial zu beseitigen. Zu Spruchpunkt 1. (Schlauchleitungen) wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, auch auf Grund des Verbesserungsauftrages nicht. In diesem Punkt ist der angefochtene Bescheid jedenfalls aufrechtzuerhalten. Betreffend Spruchpunkt 2. (Teichanlage) hat der geohydrologische Amtssachverständige am 04.07.2016 einen Lokalaugenschein durchgeführt und die örtliche Situation fachlich beurteilt. Auf Grund seiner jahrzehntelangen Erfahrung und unter Heranziehung geologischer Karten sowie der Messwerte von langjährigen Messreihen aus amtlichen Grundwasserbeobachtungsstellen kam er zu dem Schluss, dass die gegenständliche Teichanlage von oberflächennahem Grundwasser gespeist wird. Die fachlichen Ausführungen werden auch begründet. So wird vom Sachverständigen festgehalten, dass für die geländenahe Lage des Grundwasserspiegels das Vorhandensein zahlreicher Einzelbrunnen in Form von Schöpfbrunnen im Nahebereich der Teichanlage sprechen würde. Auch liefert dieser Amtssachverständige eine Begründung dafür, dass die vom Beschwerdeführer herangezogenen Messstellen *** und *** nicht maßgeblich seien, da sie sich auf Grund einer geologischen Verwerfung in einem anderen Grundwasserkörper (***-***) befänden. Die fachlichen Ausführungen sind nach den logischen Denkgesetzen schlüssig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, diese Ausführungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Gutachten eines Amtssachverständigen, die den logischen Denkgesetzen entsprechen, können nur durch ein Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet oder erschüttert werden (vgl. VwGH 11.05.98, 94/10/0008, u.a.).Gutachten eines Amtssachverständigen, die den logischen Denkgesetzen entsprechen, können nur durch ein Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet oder erschüttert werden vergleiche VwGH 11.05.98, 94/10/0008, u.a.). Die Beschwerde erweist sich somit auch betreffend Spruchpunkt 2. als nicht zum Erfolg führend. Auf Grund der Dauer des Beschwerdeverfahrens war die Leistungsfrist neu festzulegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da in der Beschwerde keine derartigen Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, welche eine öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, zu behandeln waren nur Fragen der Beweiswürdigung.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, zu behandeln waren nur Fragen der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.698.001.2017