Obsah (6)
§ 28§§ 10§ 101§§ 9Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-995/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte mit Bescheid vom 17.09.2001 der A Aktiengesellschaft (nunmehr A GmbH)
§§ 10
, 32, 38 und 41 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Tunnels *** auf der *** zwischen Strkm. *** und *** unter Anführung diverser temporärer Maßnahmen für die Umsetzung sowie von Anlagenteilen für den Dauerbetrieb. Das Wasserbenutzungsrecht wurde betreffend die temporären Maßnahmen bis
- Dezember 2008, betreffend die dauerhaften Anlagen und Maßnahmen unbefristet bzw. bis
- Juli 2091 (Grundwasserausgleichsystem) befristet erteilt. Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte mit Bescheid vom 17.09.2001 der A Aktiengesellschaft (nunmehr A GmbH)
Paragraphen 10, 32, 38 und 41 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Tunnels *** auf der *** zwischen Strkm. *** und *** unter Anführung diverser temporärer Maßnahmen für die Umsetzung sowie von Anlagenteilen für den Dauerbetrieb. Das Wasserbenutzungsrecht wurde betreffend die temporären Maßnahmen bis 31. Dezember 2008, betreffend die dauerhaften Anlagen und Maßnahmen unbefristet bzw. bis 31. Juli 2091 (Grundwasserausgleichsystem) befristet erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung als
§ 101Abs.
3 WRG 1959 ermächtigte Behörde änderte im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich diese Bewilligung mit Bescheid vom 16. September 2003
§§ 9
und 32 WRG 1959 ab und erteilte weiters als für Gerinnequerungen zuständige Behörde
§§ 9
, 38 und 41 WRG 1959 in einem weiteren Spruchteil der Bewilligungsinhaberin die wasserrechtliche Bewilligung für drei Gerinnequerungen.Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung als
Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 ermächtigte Behörde änderte im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich diese Bewilligung mit Bescheid vom 16. September 2003
Paragraphen 9 und 32 WRG 1959 ab und erteilte weiters als für Gerinnequerungen zuständige Behörde
Paragraphen 9, 38 und 41 WRG 1959 in einem weiteren Spruchteil der Bewilligungsinhaberin die wasserrechtliche Bewilligung für drei Gerinnequerungen. Für beide Bescheide wurde die Bauvollendungsfrist mit
- Dezember 2008 festgelegt. Aufgrund der Fertigstellungsmeldung und der Vorlage eines Kollaudierungsoperates von DI R erfolgte am 20.06.2007 eine Kollaudierungsverhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung. Im Zuge dieser Verhandlung, zu der auch die Beschwerdeführerin geladen aber nicht erschienen war, gaben der Amtssachverständige für Wasserbautechnik und Gewässerschutz sowie der Amtssachverständige für Geohydrologie nach durchgeführtem Lokalaugenschein Fachgutachten ab. Die Konsensinhaberin beantragte aufgrund Abschlusses der relevanten Bauarbeiten seit dem Jahr 2005, das vorgeschriebene Grundwasserbeweissicherungsprogramm zu reduzieren. Mit Schreiben vom 18.06.2006 (wohl richtig 2007) erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen dahingehend, dass der Grundwasserspiegel im Rahmen der Bauphase weit über den Wert von 70 cm abgesenkt und darüber hinaus ihr Brunnen nicht in das Beweissicherungsprogramm aufgenommen worden wäre. Der geohydrologische Amtssachverständige führte zu diesen Einwendungen in der Kollaudierungsverhandlung aus, dass bei den Wasserhaltungsmaßnahmen Grundwasserabsenkungen durchgeführt worden seien, die zeitweise 0,7 Meter überschritten hätten. Weiters hielt er fest, dass für Brunnenanlagen, bei denen eine Wasserentnahme durch die Wasserhaltung wesentlich erschwert werden würde, worunter auch die Brunnenanlage GP fallen würde, die Bereitstellung von Ersatzwasser vorgeschrieben und zusätzlich im Nahebereich westlich vom Brunnen GP eine Versickerungsanlage errichtet worden sei. Dadurch wäre während der Grundwasserhaltungsmaßnahmen eine Dotierung des Grundwassers durch die Versickerung von Pumpwässern durchgeführt und dadurch die Absenkungen des Grundwassers im Bauzustand kompensiert worden. Er führte weiters aus, dass die im Nahbereich des Brunnens GP, der nicht Beweis gesichert worden wäre, errichtete Messstelle *** repräsentative Messungen des Grundwasserstandes ermöglicht hätte. Der geohydrologische Amtssachverständige führte zu diesen Einwendungen in der Kollaudierungsverhandlung aus, dass bei den Wasserhaltungsmaßnahmen Grundwasserabsenkungen durchgeführt worden seien, die zeitweise 0,7 Meter überschritten hätten. Weiters hielt er fest, dass für Brunnenanlagen, bei denen eine Wasserentnahme durch die Wasserhaltung wesentlich erschwert werden würde, worunter auch die Brunnenanlage Gesetzgebungsperiode fallen würde, die Bereitstellung von Ersatzwasser vorgeschrieben und zusätzlich im Nahebereich westlich vom Brunnen Gesetzgebungsperiode eine Versickerungsanlage errichtet worden sei. Dadurch wäre während der Grundwasserhaltungsmaßnahmen eine Dotierung des Grundwassers durch die Versickerung von Pumpwässern durchgeführt und dadurch die Absenkungen des Grundwassers im Bauzustand kompensiert worden. Er führte weiters aus, dass die im Nahbereich des Brunnens GP, der nicht Beweis gesichert worden wäre, errichtete Messstelle *** repräsentative Messungen des Grundwasserstandes ermöglicht hätte. Der daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung im eigenen Namen erlassene Bescheid vom 30.07.2007 betreffend die Überprüfung der bewilligten Maßnahmen und Anlagen betreffend den Tunnel ***, in dem auch die Grundwasserbeweissicherung in reduzierter Form neu festgelegt und ein Teilerlöschen für die temporären Maßnahmen ausgesprochen wurde, wurde nach Durchführung eines wasserrechtlichen Berufungsverfahrens und erfolgter Aufhebung des Berufungsbescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2010, 2008/07/0049-15, mit Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Berufungsbehörde vom 07.07.2010 aufgehoben. Daraufhin erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich den angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2017, dessen drei Spruchteile (I. Überprüfung, II. Neufestlegung Grundwasserbeweissicherung, III. Teilerlöschen) gleichlautend sind wie die des aufgehobenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Juli
- Daraufhin erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich den angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2017, dessen drei Spruchteile (römisch eins. Überprüfung, römisch zwei. Neufestlegung Grundwasserbeweissicherung, römisch drei. Teilerlöschen) gleichlautend sind wie die des aufgehobenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Juli
- Dagegen erhob Mag. GP fristgerecht Beschwerde und brachte vor, Eigentümerin der Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, zu sein. Begründend führte sie weiters aus, dass der angefochtene Bescheid ohne Durchführung einer Verhandlung erlassen worden sei und sie daher keine Möglichkeit bekommen hätte, in diesem Verfahren Einwendungen zu erheben. Es sei nur unvollständig zu ihren Einwendungen im Verfahren WUW2-WA-04339/001, WUW2-WA-04505/001, WUW2-WA-0419/001 und WUW2-WA-04648/001 Stellung genommen worden. Ihrer Meinung nach sei nicht im Detail geprüft worden, ob in wesentlichen Aspekten die Vorgaben des wasserrechtlichen Konsenses eingehalten worden seien. Dagegen erhob Mag. Gesetzgebungsperiode fristgerecht Beschwerde und brachte vor, Eigentümerin der Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, zu sein. Begründend führte sie weiters aus, dass der angefochtene Bescheid ohne Durchführung einer Verhandlung erlassen worden sei und sie daher keine Möglichkeit bekommen hätte, in diesem Verfahren Einwendungen zu erheben. Es sei nur unvollständig zu ihren Einwendungen im Verfahren WUW2-WA-04339/001, WUW2-WA-04505/001, WUW2-WA-0419/001 und WUW2-WA-04648/001 Stellung genommen worden. Ihrer Meinung nach sei nicht im Detail geprüft worden, ob in wesentlichen Aspekten die Vorgaben des wasserrechtlichen Konsenses eingehalten worden seien. Es sei auch nicht geprüft worden, ob die Abänderungen im Bescheid vom 16.09.2003, z.B. Änderungen der Bauweise, Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und dadurch etwa auch auf die Standfestigkeit angrenzender Gebäude hätten. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob das Projekt sämtliche für eine Umweltverträglichkeit erforderlichen Maßnahmen enthalten würde, sodass das Vorliegen einer Umweltverträglichkeit festgestellt werden hätte können. Es sei nicht richtig, dass der Brunnen GP nicht Beweis gesichert werden hätte können, da das Grundstück nicht betreten werden hätte dürfen. Die im Nahebereich dieses Brunnens errichtete Messstelle *** könne ihrer Meinung nach keine repräsentativen Messergebnisse geliefert haben, da bei dieser Messstelle eine Versickerungsanlage eingerichtet worden sei. Es sei nicht richtig, dass der Brunnen Gesetzgebungsperiode nicht Beweis gesichert werden hätte können, da das Grundstück nicht betreten werden hätte dürfen. Die im Nahebereich dieses Brunnens errichtete Messstelle *** könne ihrer Meinung nach keine repräsentativen Messergebnisse geliefert haben, da bei dieser Messstelle eine Versickerungsanlage eingerichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin erachte sich außerdem in ihrem Recht verletzt, dass ein positiver Kollaudierungsbescheid nur dann erlassen werden dürfe, wenn die Übereinstimmung mit dem wasserrechtlich bewilligten Projekt sowie mit dem im UVP-Verfahren geprüften Projekt festgestellt worden sei. Die Ausführungen der belangten Behörde, das Vorbringen hinsichtlich Auswirkungen der Abänderungen im Bescheid vom 16.09.2003 auf den Wasserhaushalt und auch beispielsweise auf die Standfestigkeit von Gebäuden richte sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 16.09.2003, würde für normale wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren zutreffen, allerdings nicht im gegenständlichen Fall. Hier liege auch ein UVP-Verfahren vor, aufgrund der notorischen Unzulänglichkeiten des UVP-Verfahrens nach dem dritten Abschnitt des UVP-Gesetzes vor der Novelle 2005 würden sich spezifische Fragen stellen, die von der belangten Behörde zu beantworten gewesen wären. Es würde die Trassenverordnung keine Genehmigung im Einzelfall darstellen, und folge man der Judikatur des VfGH und VwGH, so hätte dieser grundsätzliche Mangel dadurch saniert werden können, dass die nach Erlassung der Verordnung materienrechtlich zuständigen Behörden im Einzelfall zu prüfen hätten, ob das Projekt umweltverträglich sei. Die belangte Behörde könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Bewilligung bereits rechtskräftig sei, weil die Sanierung des mangelhaft umgesetzten UVP-Gesetzes einerseits von jeder Behörde zu vollziehen, andererseits von der Bewilligungsbehörde eine solche Prüfung vorzunehmen sei. Die belangte Behörde hätte die Abweichungen nicht nur im Hinblick auf den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid, sondern auch anhand der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilen gehabt. Die materienrechtlich zuständigen Behörden könnten sich im Anschluss an die Durchführung eines UVP-Verfahrens nach dem dritten Abschnitt des UVP-Gesetzes alte Fassung nicht mit der Begründung darüber hinwegsetzen, die Abweichungen seien geringfügig. Wäre dies zulässig, würde dies bedeuten, dass die Unzulänglichkeit des dritten Abschnittes schlagend werden würde, weil dann die in den Beilagen zur Trassenverordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht bindend seien. Die belangte Behörde hätte daher die Rechtslage verkannt und sei das Verfahren aufgrund fehlender Überprüfungen ergänzungsbedürftig. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird anhand der vorliegenden klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt: Der Tunnel *** ist im Bereich Kilometer *** bis Kilometer *** in der Katastralgemeinde *** baulich fertig gestellt. Im Bereich **, *** und „***“, erfolgte eine abweichende Ausführung. Die Bewilligungsinhaberin hat eine Reduzierung des Grundwasserbeweissicherungsprogrammes mit Schreiben vom 09.11.2006 beantragt. Die temporären bewilligten Maßnahmen sind beendet und rückgebaut. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 21b. Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. … § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
- a)…
- b)…
- c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a.durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,
- d)… …
- g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. … § 101.
(1)…Paragraph 101,
(1)…
(2)Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die übergeordnete Behörde (§§ 99, 100) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.
(2)Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (Paragraph 17,), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, die übergeordnete Behörde (Paragraphen 99, 100,) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.
(3)… … § 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Paragraph 121,
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).
(2)… …“ Zur Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ist einerseits auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2010 und andererseits auf § 101 Abs. 2 WRG 1959 zu verweisen. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ist einerseits auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2010 und andererseits auf Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 zu verweisen. Nach Mitteilung der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes erfolgte am
- Juni 2007 eine Kollaudierungsverhandlung, zu der auch die Beschwerdeführerin geladen war. In dieser Verhandlung gaben nach Durchführung eines Lokalaugenscheines die Amtssachverständigen ihre Gutachten ab. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass die baulichen Abänderungen im Kollaudierungsbericht detailliert beschrieben seien. Die Abänderung beim „***“ erfolgte nach Beurteilung dieses Amtssachverständigen deshalb, um die ursprüngliche notwendige Nutzfallhöhe für das Kraftwerk *** zu erreichen. Die anderen beiden Abweichungen betreffend *** und „***“, erfolgten zum besseren Erosionsschutz (Sicherung mit Wasserbausteinen). Diese Abweichungen beurteilte der Amtssachverständige als geringfügig. Es liegen somit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sachverständig untermauerte Feststellungen zur Frage der Geringfügigkeit der Abweichungen, welche von der nachträglichen Genehmigung betroffen sind, vor. Auch eine Überprüfung der Auflagen erfolgte durch diesen Amtssachverständigen vor Ort. Diese wurden als erfüllt beurteilt. Zu den temporären Maßnahmen hielt er fest, dass diese Maßnahmen beendet und rückgebaut worden seien. Der geohydrologische Amtssachverständige hielt zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes vom 18.06.2007 – welche vor der Kollaudierungsverhandlung abgegeben worden waren - fest, dass die bei den Wasserhaltungsmaßnahmen erfolgten Grundwasserabsenkungen zeitweise 0,7 Meter überschritten hätten, aber für beeinträchtigte Brunnenanlagen eine Bereitstellung von Ersatzwasser vorgeschrieben worden sei. Weiters führte er fachlich aus, dass zusätzlich in einer Entfernung von ca. 50 bis 70 Metern, westlich vom Brunnen GP, eine Versickerungsanlage errichtet worden sei. Durch diese sei während der Grundwasserhaltungsmaßnahmen eine Dotierung des Grundwassers durch die Wiederversickerung von Pumpwässern durchgeführt worden und dadurch hätten die Absenkungen des Grundwassers kompensiert werden können. Auch ist darauf hinzuweisen, dass im Bewilligungsbescheid vom
- September 2003, Spruchpunkt I. unter Auflage 3 vorgeschrieben ist, dass Ersatzwasser durch den Konsenswerber für die Dauer der Baumaßnahmen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist, wenn die Entnahme von Wasser aus Brunnen aufgrund der Absenkung durch den Pumpbetrieb aus den Spundwandkästen durch eine zu niedrige Grundwassersäule im Brunnen unmöglich wird. Auch ist darauf hinzuweisen, dass im Bewilligungsbescheid vom
- September 2003, Spruchpunkt römisch eins. unter Auflage 3 vorgeschrieben ist, dass Ersatzwasser durch den Konsenswerber für die Dauer der Baumaßnahmen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist, wenn die Entnahme von Wasser aus Brunnen aufgrund der Absenkung durch den Pumpbetrieb aus den Spundwandkästen durch eine zu niedrige Grundwassersäule im Brunnen unmöglich wird. Zur bescheidmäßigen Durchführung der Grundwasserbeweissicherung führte der geohydrologische Amtssachverständige begründend aus, dass am Verhandlungstag die vorhandenen Ganglinien der Sondenpaare jeweils oberhalb und unterhalb des Tunnels *** verglichen worden seien und dabei nachweisbar gewesen sei, dass das Grundwasserniveau bei Bauende und mit dem Beginn des Betriebs des Grundwasserausgleichssystems wieder auf das natürliche Grundwasserspiegelniveau angestiegen sei. Dass keine Verhandlung von der belangten Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführt worden ist, wie in der Beschwerde bemängelt wird, und die Beschwerdeführerin daher keine Möglichkeit für Einwendungen gehabt hätte, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dieser Bescheid ist auf die Erhebungsergebnisse der Kollaudierungsverhandlung vom 20.06.2007 gestützt und hatte die Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung, zu der sie geladen wurde, die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Weiters ist darauf zu verweisen, dass von ihr bereits vor dieser Verhandlung mit Schreiben vom 18.06.2007 Einwendungen gegen das Projekt eingebracht wurden, zu denen der geohydrologische Amtssachverständige in der Kollaudierungsverhandlung fachlich Stellung genommen hat. Die fachlichen Ausführungen sind schlüssig und entsprechen den logischen Denkgesetzen. Es sind im Zuge des Verfahrens der belangten Behörde keine neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, die Einräumung eines Parteiengehörs zwecks möglicher Erhebung von Einwendungen war daher nicht (neuerlich) erforderlich. Mit dem Vorbringen, es sei nicht gewissenhaft geprüft worden, ob in wesentlichen Aspekten die Vorgaben des wasserrechtlichen Konsenses laut Bescheiden vom
- September 2001 und
- September 2003 eingehalten worden seien, wird nicht näher ausgeführt und auch nicht dargelegt, in wie weit eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin gegeben sei. Es wird damit den im Rahmen der Überprüfungsverhandlung abgegeben fachlich fundierten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bloß gegenteilige Behauptungen reichen nicht aus, die Schlüssigkeit von Gutachten zu erschüttern. Die Ausführungen in der Beschwerde, es sei auch nicht geprüft worden, ob die Abänderungen im Bescheid vom
- September 2003 Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und auch beispielsweise auf die Standfestigkeit angrenzender Gebäude hätten, richtet sich gegen den Bewilligungsbescheid vom
- September
- Gegen den Überprüfungsbescheid können nicht Einwendungen vorgebracht werden, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten (vgl. VwGH vom 26.06.1996, 95/07/0229 u.a.). Gegen den Überprüfungsbescheid können nicht Einwendungen vorgebracht werden, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten vergleiche VwGH vom 26.06.1996, 95/07/0229 u.a.). Zum Vorbringen, es hätte geprüft werden müssen, ob das Projekt sämtliche zur Erreichung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Maßnahmen enthalte, ist darauf zu verweisen, dass ein derartiger Mangel bereits im Genehmigungsverfahren geltend zu machen wäre (vgl. dazu VwGH vom 25.03.2004, 2003/07/0131). Zum Vorbringen, es hätte geprüft werden müssen, ob das Projekt sämtliche zur Erreichung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Maßnahmen enthalte, ist darauf zu verweisen, dass ein derartiger Mangel bereits im Genehmigungsverfahren geltend zu machen wäre vergleiche dazu VwGH vom 25.03.2004, 2003/07/0131). Die Ausführungen in der Beschwerde, die im Nahebereich des Brunnens GP errichtete Messstelle *** könne keine repräsentativen Messergebnisse geliefert haben, da bei dieser Messstelle auch eine Versickerungsanlage eingerichtet worden sei, zeigen ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil dazu in der Überprüfungsverhandlung der geohydrologische Amtssachverständige konkrete fachlich fungierte Ausführungen gemacht hat. Nach seinen Darlegungen war die Errichtung dieser Messstelle erforderlich geworden, da der Brunnen GP während der Bauarbeiten aus faktischen Gründen nicht beweisgesichert werden hätte können. Die Versickerungsanlage sei errichtet worden, damit während der Grundwasserhaltungsmaßnahmen eine Dotierung des Grundwassers erfolge, um die Absenkungen im Brunnen der Beschwerdeführerin im Bauzustand zu kompensieren. Vom Amtssachverständigen wurde die Messstelle *** als für repräsentative Messungen geeignet eingestuft. Begründend führte der Amtssachverständige aus, dass diese Messstelle zwischen dem Brunnen der Beschwerdeführerin und der Tunnelbaustelle errichtet worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde, die im Nahebereich des Brunnens Gesetzgebungsperiode errichtete Messstelle *** könne keine repräsentativen Messergebnisse geliefert haben, da bei dieser Messstelle auch eine Versickerungsanlage eingerichtet worden sei, zeigen ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil dazu in der Überprüfungsverhandlung der geohydrologische Amtssachverständige konkrete fachlich fungierte Ausführungen gemacht hat. Nach seinen Darlegungen war die Errichtung dieser Messstelle erforderlich geworden, da der Brunnen Gesetzgebungsperiode während der Bauarbeiten aus faktischen Gründen nicht beweisgesichert werden hätte können. Die Versickerungsanlage sei errichtet worden, damit während der Grundwasserhaltungsmaßnahmen eine Dotierung des Grundwassers erfolge, um die Absenkungen im Brunnen der Beschwerdeführerin im Bauzustand zu kompensieren. Vom Amtssachverständigen wurde die Messstelle *** als für repräsentative Messungen geeignet eingestuft. Begründend führte der Amtssachverständige aus, dass diese Messstelle zwischen dem Brunnen der Beschwerdeführerin und der Tunnelbaustelle errichtet worden sei. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass ein positiver Kollaudierungsbescheid nur erlassen werden dürfe, wenn die Übereinstimmung mit dem wasserrechtlich bewilligten Projekt und mit dem im UVP-Verfahren geprüften Projekt festgestellt worden sei. Dem ist entgegenzustellen, dass nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 nicht nur die Übereinstimmung einer errichteten Anlage mit dem diese Anlage bewilligenden Genehmigungsbescheid auszusprechen ist, sondern auch geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt werden können. Eine völlige Übereinstimmung in der Ausführung ist daher nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 22.03.2012, 2010/07/0038). In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass ein positiver Kollaudierungsbescheid nur erlassen werden dürfe, wenn die Übereinstimmung mit dem wasserrechtlich bewilligten Projekt und mit dem im UVP-Verfahren geprüften Projekt festgestellt worden sei. Dem ist entgegenzustellen, dass nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht nur die Übereinstimmung einer errichteten Anlage mit dem diese Anlage bewilligenden Genehmigungsbescheid auszusprechen ist, sondern auch geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt werden können. Eine völlige Übereinstimmung in der Ausführung ist daher nicht erforderlich vergleiche VwGH vom 22.03.2012, 2010/07/0038). Betreffend das UVP-Verfahren ist auf obige Ausführungen zu diesem Thema zu verweisen. Anzumerken ist, dass die Ausführungen zum UVP-Gesetz außerdem allgemein gehalten sind und auch aus diesem Grund die Beschwerde nicht stützen könnten. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Vorliegen von in den Beilagen zur Trassenverordnung vorgesehenen Maßnahmen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sei zu prüfen gewesen. Zum Beschwerdevorbringen betreffend den dritten Abschnitt des UVP-Gesetzes ist darauf zu verweisen, dass bei Vorhaben nach diesem Abschnitt die Überprüfung im Sinne des § 121 im Rahmen der im UVP-Gesetz geregelten Überprüfungs- und Mängelbeseitigungsverfahren zu erfolgen hat. Zum Beschwerdevorbringen betreffend den dritten Abschnitt des UVP-Gesetzes ist darauf zu verweisen, dass bei Vorhaben nach diesem Abschnitt die Überprüfung im Sinne des Paragraph 121, im Rahmen der im UVP-Gesetz geregelten Überprüfungs- und Mängelbeseitigungsverfahren zu erfolgen hat. Zu Spruchpunkt „II. Teil (Neufestlegung Grundwasserbeweissicherung)“ ist auf den von der Konsensinhaberin gestellten Antrag auf Reduzierung der Grundwasserbeweissicherung zu verweisen und weiters auf das geohydrologische Gutachten im Rahmen der Kollaudierungsverhandlung. Der geohydrologische Amtssachverständige hielt darin fest, dass der in diesem Antrag enthaltene Vorschlag für die weitere Grundwasserbeweissicherung mit dem Amtssachverständigen abgestimmt und positiv beurteilt worden sei. Ein konkretes Vorbringen gegen diesen Spruchteil enthält die Beschwerde nicht. Der Vollständigkeit halber wird jedoch festgehalten, dass die Reduzierung der Grundwasserbeweissicherung damit begründet wurde, dass die relevanten Bauarbeiten seit 2005 abgeschlossen sind. Es sind damit nachträglich Umstände weggefallen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides betreffend die Grundwasserbeweissicherung vorlagen und für die Vorschreibung der Beweissicherung bedeutsam waren (vgl. VwGH vom 08.11.2000, 2000/04/0154). Zu Spruchpunkt „II. Teil (Neufestlegung Grundwasserbeweissicherung)“ ist auf den von der Konsensinhaberin gestellten Antrag auf Reduzierung der Grundwasserbeweissicherung zu verweisen und weiters auf das geohydrologische Gutachten im Rahmen der Kollaudierungsverhandlung. Der geohydrologische Amtssachverständige hielt darin fest, dass der in diesem Antrag enthaltene Vorschlag für die weitere Grundwasserbeweissicherung mit dem Amtssachverständigen abgestimmt und positiv beurteilt worden sei. Ein konkretes Vorbringen gegen diesen Spruchteil enthält die Beschwerde nicht. Der Vollständigkeit halber wird jedoch festgehalten, dass die Reduzierung der Grundwasserbeweissicherung damit begründet wurde, dass die relevanten Bauarbeiten seit 2005 abgeschlossen sind. Es sind damit nachträglich Umstände weggefallen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides betreffend die Grundwasserbeweissicherung vorlagen und für die Vorschreibung der Beweissicherung bedeutsam waren vergleiche VwGH vom 08.11.2000, 2000/04/0154). Im Spruchteil „III. Teil (Teilerlöschen)“ wird das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte für temporäre Baustellenmaßnahmen ausgesprochen. Diese Maßnahmen sind bereits beendet und auch rückgebaut, ein Erlöschen konnte daher festgestellt werden. Die diesbezüglichen Wasserrechte waren befristet erteilt bis
- Dezember
- Letztmalige Vorkehrungen waren keine vorzuschreiben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, es liegt auch keine abweichende Beweiswürdigung vor. Von der Durchführung konnte daher abgesehen werden.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.995.001.2017