RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlLVwG-M-35/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler als Einzelrichter über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des TB, wohnhaft in ***, ***, zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels vertreten durch RA Mag. Martina Hackl in ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.08.2017 am Sitz der BH Mödling gemäß § 28 VwGVG rechtlich erwogen wie folgt und somit zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler als Einzelrichter über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des TB, wohnhaft in ***, ***, zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels vertreten durch RA Mag. Martina Hackl in ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.08.2017 am Sitz der BH Mödling gemäß Paragraph 28, VwGVG rechtlich erwogen wie folgt und somit zu Recht erkannt:
- Vorliegender Maßnahmenbeschwerde wird keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers TB im bekämpften örtlichen Umfang, verbunden mit dem örtlich konkretisierten ausgesprochene Betretungsverbot durch Polizeibeamte der PI *** und *** am 19.11.2015, war rechtskonform. Weiters wird gefasst folgender BESCHLUSS
- Vorliegender Maßnahmenbeschwerde kommt nach § 22 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Vorliegender Maßnahmenbeschwerde kommt nach Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.
- Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde nach der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 i.d.g.F., findet mangels konkreten Antrages unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 35 Abs. 7 VwGVG nicht statt.Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde nach der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. römisch zwei 2013/517 i.d.g.F., findet mangels konkreten Antrages unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG nicht statt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer TB erhob durch seine zu diesem Zeitpunkt ausgewiesene Rechtsvertreterin wegen des Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG vorliegende Maßnahmenbeschwerde, bestritt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch eines Betretungsverbotes, respektive einer Wegweisung, in der Person des Beschwerdeführers vorgelegen seien, von keiner Gefährdungsprognose ausgegangen werden hätte müssen, wären die einschreitenden Beamten lediglich aufgrund der gut vorbereiteten Anzeige der Ehefrau, deren Angaben jeglicher Grundlage entbehrten, tätig geworden, und wäre sohin der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, weiters die Kosten gemäß § 35 VwGVG zuzusprechen, überdies eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer TB erhob durch seine zu diesem Zeitpunkt ausgewiesene Rechtsvertreterin wegen des Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG vorliegende Maßnahmenbeschwerde, bestritt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch eines Betretungsverbotes, respektive einer Wegweisung, in der Person des Beschwerdeführers vorgelegen seien, von keiner Gefährdungsprognose ausgegangen werden hätte müssen, wären die einschreitenden Beamten lediglich aufgrund der gut vorbereiteten Anzeige der Ehefrau, deren Angaben jeglicher Grundlage entbehrten, tätig geworden, und wäre sohin der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, weiters die Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG zuzusprechen, überdies eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In Hinblick auf dieses Vorbringen erfolgte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens des LVwG NÖ, im Vorfeld telefonisch der Beschwerdeführer mitteilte, dass er seit rund einem Jahr nicht mehr von der ausgewiesenen Rechtsvertreterin seine Interessen wahrnehmen lasse, und er sich berufsbedingt von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldige. Er erklärte sich ausdrücklich mit der Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit bereit, stellte keine Vertagungsbitte, gab sein ausdrückliches Einverständnis auf Abstandnahme einer Verkündungstagsatzung, sohin seinerseits der Zustellung des schriftlichen Erkenntnisses zugestimmt wurde. In der am 23.08.2017 am Sitz der BH Mödling durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere der äußerst glaubwürdigen, nicht formelhaft vorgebrachten, sachlichen Angaben der unter Wahrheitspflicht stehenden, einvernommenen Zeugen, der Polizeibeamten VS und H, welche auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck erweckten, deren Angaben nicht nur korrekt formuliert, sondern auch in keinster Weise abgesprochen klangen, und sohin beide Zeugen auf das Gericht einen äußerst positiven persönlichen Eindruck hinterließen, das Gericht von der Richtigkeit der getätigten Angaben und der geschilderten, gezogenen Schlussfolgerungen und Überlegungen vor Ort, anlässlich der nunmehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpften Amtshandlung, überzeugt ist, welcher Eindruck durchaus lebensnah und nachvollziehbar und mit dem Gedanken der Logik auch vereinbar erscheint. Sohin konnte von der Einvernahme allfällig weiterer Zeugen, insbesondere der Einholung einer Aussage des Beschwerdeführers, Abstand genommen werden, dadurch die im Zuge der unmittelbaren Beweisaufnahme erhobenen, als vorliegend anzusehenden, Tatsachen geeignet sind, eine taugliche Grundlage für gegenständliche Entscheidung zu treffen. Sohin ist folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt als erwiesen anzusehen: Am 19.11.2015 führte die Polizeibeamtin VS mit der Gattin des Beschwerdeführers, HS, um die Mittagszeit ein Telefongespräch, wo Letztere sich über häusliche Gewalt durch ihren Ehegatten TB beklagte, sie dann über Anregung dieser Polizeibeamtin persönlich am gleichen Tag noch in Begleitung einer weiblichen Vertrauensperson bei der PI *** persönlich vorsprach und gegenüber der aufnehmenden RI VS äußerte, dass Grund für ihre Anzeige der gewesen sei, dass ihr zeitnah am Vormittag des Tages das Verlassen ihrer Wohnung durch TB erschwert worden war, verbunden mit seinerseitigen verbalen Drohungen. Die Schilderung des Vorfalles durch HS erfolgte logisch und zusammenhängend, machte die Anzeigerin auf die Beamten schon im Zuge des Telefongespräches einen aufgelösten, aufgewühlten Eindruck, verbunden mit deutlich geäußerter Befürchtung hinsichtlich allfälliger Aggressionshandlungen durch ihren Mann. Diese ihre fernmündliche Mitteilung hielt HS auch im persönlichen Gespräch dem Inhalt nach aufrecht, war sie auch zu diesem Zeitpunkt noch emotional aufgewühlt, ihre Angaben jedoch geschlossen, nachvollziehbar und auch logisch im Einklang mit den am Telefon geschilderten Angaben, klangen. HS hat auch gegenüber der Beamtin ausdrücklich angegeben, dass sie nicht nur durch ihren Gatten subtil dahingehend unter Druck gesetzt worden sei, aus finanziellen Gründen die von ihr geplante Scheidung zurückzuziehen, darüber hinaus sie psychisch belastet worden sei mit der Äußerung der Möglichkeit des „Erschießens“. Zu keinem früheren Zeitpunkt jedoch hat HS Anzeige oder Meldungen aus diesem Titel an die Polizei oder an andere Behörden erstattet. Sie hat auch gegenüber der Beamtin ihrer Befürchtung Ausdruck gegeben, dass ihre beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder durch Aggressionshandlungen ihres Gatten bedroht sein könnten. Auch durch die Drohung des TB, im Falle einer Scheidung er ihr seine Freunde „schicken“ werde, war HS beeindruckt und beunruhigt. Da HS anlässlich ihrer Niederschrift angab, dass an diesem Tag gegen 18:30 Uhr ihr Gatte TB an der gemeinsamen Wohnadresse aufhältig sein werde, anschließend wegen Basketballspielens das Haus wieder verlassen werde, wurde die Niederschrift, die Rev.Insp. VS mit HS führte, unterbrochen und ging die Polizeistreife dieses Postens, besetzt mit Abt.Insp. H und eben Rev.Insp. VS, zur Wohnadresse der TB ab, um mit dem behaupteten Gefährder persönlich Kontakt aufzunehmen. Aus Sicherungsgründen wurde auch noch zusätzlich eine mit zwei männlichen Beamten besetzte Streife der PI *** zur Wohnadresse beordert. Beide Streifenbesatzungen trafen fast zeitgleich am Wohnsitz der Familie TB ein, öffnete TB den intervenierenden Beamten bereitwillig den Zugang zum Grundstück, wurde ihm seitens der Polizeibeamten die gegen ihn erhobene Anschuldigung seiner Gattin nahegebracht. Die Reaktion des nunmehrigen Beschwerdeführers war dergestalt, dass er mit Unglauben, völliger Verwunderung, und mit einer damit verbundenen depressiven Grundstimmung, die sich sogar mit „Weinen“ und motorischer Unruhe äußerte, reagierte. Ein ausdrückliches Bestreiten der seitens der HS gegen ihn erhobenen Vorwürfe erfolgte gegenüber den Beamten jedoch nicht, zeigte er sich auch durchaus kooperativ und folgte anstandslos den Weisungen der Beamten, leistete dahingehend keinerlei Widerstand, zeigte er sich – mit Sicherheit auch aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten – beherrscht und mit gezügeltem Temperament. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass gegenständlich doch von einer der Körpergröße nach beeindruckender Statur des TB gesprochen werden musste, offenbar wegen innerhäuslicher Zwistigkeiten und des Umstandes, dass Herr TB die vorgehaltenen Handlungen und Äußerungen, die doch auf ein vorhandenes Aggressionspotential Rückschlüsse ziehen lassen, nicht bestritten hat, wurde die Wegweisung ausgesprochen. Rechtlich folgt daher: I.römisch eins. Zur Zulässigkeit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde: Nach ständiger Judikatur erweisen sich insbesondere ausgesprochene Wegweisungen und die Verhängung von Betretungsverboten nach § 38a SPG als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. bspw. UVS Vorarlberg v. 02.12.1997, 3-51-03/97 ua).Nach ständiger Judikatur erweisen sich insbesondere ausgesprochene Wegweisungen und die Verhängung von Betretungsverboten nach Paragraph 38 a, SPG als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche bspw. UVS Vorarlberg v. 02.12.1997, 3-51-03/97 ua). Da gegenständlich Polizeibeamte die Wegweisung ausgesprochen und das Betretungsverbot verhängt haben, sohin ein Akt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten, gegenständlich den Beschwerdeführer – gerichtet war, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, ist von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen (vgl. bspw. VwGH v. 26.04.2010, 2009/10/0240 uva).Da gegenständlich Polizeibeamte die Wegweisung ausgesprochen und das Betretungsverbot verhängt haben, sohin ein Akt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten, gegenständlich den Beschwerdeführer – gerichtet war, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, ist von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen vergleiche bspw. VwGH v. 26.04.2010, 2009/10/0240 uva). II.römisch zwei. Ausgehend von diesem vorliegenden Rechtsmittel, zuzurechnend dem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ist materiellrechtlich auszuführen wie folgt: Vorliegende Maßnahmenbeschwerde erweist sich inhaltlich als nicht berechtigt: Nach neuester und die bisherige Rechtsprechung bestätigender Judikatur des VwGH (vgl. insbesondere VwGH v. 19.04.2016, Ra 2016/01/0059), ist ein Betretungsverbot genauso wie eine Wegweisung an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht oder zumindest bevorstehen kann. Nach neuester und die bisherige Rechtsprechung bestätigender Judikatur des VwGH vergleiche insbesondere VwGH v. 19.04.2016, Ra 2016/01/0059), ist ein Betretungsverbot genauso wie eine Wegweisung an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht oder zumindest bevorstehen kann. Wohl sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Tatsachen im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen können, diese Tatsachen müssen aufgrund der gegenständlich, als erhoben amtswegig bekannten Vorfälle und konkreter Angaben, die Annahme rechtfertigen und nachvollziehbar erscheinen lassen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen erwartet werden können oder zumindest auch nicht ausgeschlossen sind. Wohl sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Tatsachen im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen können, diese Tatsachen müssen aufgrund der gegenständlich, als erhoben amtswegig bekannten Vorfälle und konkreter Angaben, die Annahme rechtfertigen und nachvollziehbar erscheinen lassen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen erwartet werden können oder zumindest auch nicht ausgeschlossen sind. Es muss sich auch aufgrund der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes, der sich das LVwG NÖ anschließt, den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Gesamtbild bieten, das doch mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein gefährlicher Angriff in genanntem Sinn durch den Wegzuweisenden bevorsteht oder bevorstehen kann. Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen (vgl. VwGH v. 13.10.20158, Ra 2015/01/0193 ua).Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen vergleiche VwGH v. 13.10.20158, Ra 2015/01/0193 ua). Aus obiger, als gesichert anzusehender Judikatur, erhellt aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in gegenständlichem Verfahren, dass von den einschreitenden Beamten vor Ort in Hinblick auf den von ihnen übermittelten, behaupteten Sachverhalt, welcher glaubhaft und logisch erscheinen muss, körperliche Gewaltanwendung durch TB gegenüber seinen Familienangehörigen, insbesondere der in diesem Zeitpunkt die Scheidung anstrebende Ehegattin HS oder allenfalls auch als Druckmittel in Hinblick auf die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht auszuschließen war. Allein die Körperstatur der betretenen Person mit der – verständlicherweise – erhöhten emotionalen Anspannung, das nicht ausdrückliche Bestreiten der Richtigkeit der gegenüber den Polizeibeamten getätigten Vorwürfe der HS, ließen zum Zeitpunkt der Intervention durch die Polizeibeamten eine Aggression in der Person des TB nicht ausgeschlossen erscheinen. Es war sohin die Annahme durch die amtshandelnden Beamten vor Ort zum Zeitpunkt des durch die Anzeige der HS verursachten Einschreitens nicht lebensfremd, dass aufgrund obig angeführter Umstände ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person nicht ausgeschlossen werden konnte, wobei es sich bei dem schützenswerten Personenkreis auch um zwei im gemeinsamen Haushalt lebende, besonders schutzwürdige, Kinder handelte. Aus obigen Ausführungen erhellt daher, auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass TB sich gegenüber den Beamten nach außen hin als beherrscht darstellte, beherrscht in dem Sinn, dass er sich einerseits kooperativ zeigte und andererseits keine Gefühlsausbrüche in verbal-aggressiver Form tätigte, dass doch für die einschreitenden Polizeibeamten unter Bedachtnahme auf die glaubhaft geschilderten Angaben der emotional bewegten Ehegattin des Beschwerdeführers und des sich somit bietenden Gesamtbildes doch ein gefährlicher Angriff durch den Wegzuweisenden gegenüber der Gefährdeten nicht ausgeschlossen werden konnte, und war daher die ausgesprochene Wegweisung mit dem Betretungsverbot auch in Hinblick auf die zum Zeitpunkt als sensibel einzustufende, innerfamiliäre Situation seitens der Beamten allein schon aus Präventivgründen gerechtfertigt. Es war somit aus obig aufgezeigten, rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde ein Erfolg zu versagen. III.römisch drei. Ein Kostenzuspruch, basierend auf der VwG-Aufwandersatzverordnung findet mangels ausdrücklichen Antrages der belangten Behörde nicht statt, und ist daher die amtswegige Zuerkennung ausgeschlossen (vgl. VwGH v. 19.06.2008, 2007/21/0016).Ein Kostenzuspruch, basierend auf der VwG-Aufwandersatzverordnung findet mangels ausdrücklichen Antrages der belangten Behörde nicht statt, und ist daher die amtswegige Zuerkennung ausgeschlossen vergleiche VwGH v. 19.06.2008, 2007/21/0016). IV.römisch vier. Vorliegender Maßnahmenbeschwerde kommt nach § 22 Abs.1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die bekämpfte Maßnahme bereits beendet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb Verwaltungsverfahrensrecht Rc 1144).Vorliegender Maßnahmenbeschwerde kommt nach Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die bekämpfte Maßnahme bereits beendet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb Verwaltungsverfahrensrecht Rc 1144). V.römisch fünf. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Gegenständlich wird die Revision an den VwGH nach § 25a VwGG deshalb ausgeschlossen, da dieses Rechtsmittel deshalb nicht zulässig ist, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch kein Abgehen von der ständigen, als gesichert anzusehenden Rechtsprechung des Höchstgerichtes darstellt. Gegenständlich wird die Revision an den VwGH nach Paragraph 25 a, VwGG deshalb ausgeschlossen, da dieses Rechtsmittel deshalb nicht zulässig ist, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch kein Abgehen von der ständigen, als gesichert anzusehenden Rechtsprechung des Höchstgerichtes darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.35.001.2015