RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1641/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn HHH, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas KARL, ***, ***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Mai 2016, Zl. PLS2-V-15 36231/5, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn HHH, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas KARL, ***, ***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Mai 2016, Zl. PLS2-V-15 36231/5, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- teilweise dahin gehend Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt
- verhängte Geldstrafe auf € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden) unddie zu Spruchpunkt
- verhängte Geldstrafe auf € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: auf 59 Stunden)herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesen Spruchpunkten vollinhaltlich bestätigt. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- teilweise dahin gehend Folge gegeben, als , die zu Spruchpunkt
- verhängte Geldstrafe auf € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden) und, die zu Spruchpunkt
- verhängte Geldstrafe auf € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: auf 59 Stunden), herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesen Spruchpunkten vollinhaltlich bestätigt.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- als unbegründet abgewiesen und in diesen Spruchpunkten das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
- Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 145,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 130 ,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Mai 2016, Zl. PLS2-V-15 36231/5, wurde der Beschwerdeführer in vier Spruchpunkten wegen Übertretungen des § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 (Spruchpunkte
- und 3.), Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 (Spruchpunkt 2.) und Art. 34 Abs. 1 EGVO 165/2014 (Spruchpunkt 4.) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker mit dem Fahrzeug ***, ***, Lastkraftwagen und Anhänger, als Fahrer Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Mai 2016, Zl. PLS2-V-15 36231/5, wurde der Beschwerdeführer in vier Spruchpunkten wegen Übertretungen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561 aus 2006, (Spruchpunkte
- und 3.), Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006, (Spruchpunkt 2.) und Artikel 34, Absatz eins, EGVO 165 aus 2014, (Spruchpunkt 4.) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker mit dem Fahrzeug ***, ***, Lastkraftwagen und Anhänger, als Fahrer in 5 Fällen zu näher bezeichneten Zeiten eine unzureichende tägliche Ruhezeit eingehalten und dadurch sehr schwerwiegende Verstöße gesetzt hat (Spruchpunkt 1.), in 4 Fällen zu näher bezeichneten Zeiten die Tageslenkzeit überschritten hat und dadurch 2 schwerwiegende und 2 sehr schwerwiegende Verstöße gesetzt hat (Spruchpunkt 2.), in 1 Fall die Ruhezeit nicht eingehalten hat, weil die tägliche Ruhezeit unzureichend aufgeteilt war und dadurch einen schwerwiegenden Verstoß gesetzt hat (Spruchpunkt 3.) und in 5 Fällen das Fahrzeug ohne Benutzung einer Fahrkarte zu näher bezeichneten Zeiten gelenkt hat und dadurch einen sehr schwerwiegenden Verstoß gesetzt hat (Spruchpunkt 4.). Es wurden Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von € 600,--/120 Stunden (Spruchpunkt 1.), € 450,--/90 Stunden (Spruchpunkt 2.), € 200,--/48 Stunden (Spruchpunkt 3.) und € 500,--/98 Stunden (Spruchpunkt 4.) verhängt.in 5 Fällen das Fahrzeug ohne Benutzung einer Fahrkarte zu näher bezeichneten Zeiten gelenkt hat und dadurch einen sehr schwerwiegenden Verstoß gesetzt hat (Spruchpunkt 4.). , Es wurden Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von € 600,--/120 Stunden (Spruchpunkt 1.), € 450,--/90 Stunden (Spruchpunkt 2.), € 200,--/48 Stunden (Spruchpunkt 3.) und € 500,--/98 Stunden (Spruchpunkt 4.) verhängt.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Umfang angefochten. Es wurde insbesondere eingewendet, die belangte Behörde sei dem Antrag auf Auswertung der Fahrkartenaufzeichnungen durch einen Amtssachverständigen nicht nachgekommen. Erst nach Einholung des beantragten Gutachtens wäre die Behörde in die Lage versetzt gewesen, eine abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Im Hinblick auf Spruchpunkt
- wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes dahingehend eingewendet, dass die im Straferkenntnis als übertreten angenommene Verwaltungsvorschrift des Art. 34 Abs. 1 EG-VO 165/2014 durch die Bestimmung des § 102a Abs. 4 KFG hätte präzisiert werden müssen.Im Hinblick auf Spruchpunkt
- wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes dahingehend eingewendet, dass die im Straferkenntnis als übertreten angenommene Verwaltungsvorschrift des Artikel 34, Absatz eins, EG-VO 165 aus 2014, durch die Bestimmung des Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG hätte präzisiert werden müssen. Die Begründung im Straferkenntnis der Erstbehörde sei objektiv mangelhaft und unzulänglich. Die Behörde verweise im Wesentlichen auf die DAKO Auswertung. Vom Beschwerdeführer sei mit Schriftsatz vom 23.9.2015 zu den einzelnen Spruchpunkten dargelegt worden, dass entgegen der Ansicht der Erstbehörde faktisch vorhandene Ruhezeitblöcke zu berücksichtigen seien. Weiters sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten (vgl. C-313/92), wonach der Zeitraum von 24 Stunden einen Zeitraum bezeichne, dessen Beginn in dem Sinn variabel sei, dass er dann anfange, wenn nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit tatsächlich mit der Führung eines Fahrzeuges begonnen werde. Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes sei eindeutig definiert und stelle dies die Behörde jedenfalls nicht fest.Weiters sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten vergleiche C-313/92), wonach der Zeitraum von 24 Stunden einen Zeitraum bezeichne, dessen Beginn in dem Sinn variabel sei, dass er dann anfange, wenn nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit tatsächlich mit der Führung eines Fahrzeuges begonnen werde. Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes sei eindeutig definiert und stelle dies die Behörde jedenfalls nicht fest. Im Hinblick darauf, dass die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen der EG-VO 561/2006 Schutznormen darstellen würden, welche der Gefahr des Lenkers von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand begegnen, sei auszuführen, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer faktisch die vorgeschriebenen Ruhezeitblöcke jeweils eingehalten habe und zusätzliche Lenkzeitunterbrechungen eingelegt habe. Eine Übermüdung könne daher ebenso wenig angenommen werden, wie eine Gefährdung seiner eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer, was als strafmildernd zu berücksichtigen sei.Im Hinblick darauf, dass die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen der EG-VO 561 aus 2006, Schutznormen darstellen würden, welche der Gefahr des Lenkers von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand begegnen, sei auszuführen, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer faktisch die vorgeschriebenen Ruhezeitblöcke jeweils eingehalten habe und zusätzliche Lenkzeitunterbrechungen eingelegt habe. Eine Übermüdung könne daher ebenso wenig angenommen werden, wie eine Gefährdung seiner eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer, was als strafmildernd zu berücksichtigen sei. Es sei weiters zu berücksichtigen, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen würden und Unrechtsgehalt der Übertretungen sehr gering sei. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen, in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Zeugen GI ML, weiters durch Verlesung der Akten des Verfahrens unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Kfz-Technik Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter haben trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen. In einem ergänzenden Schriftsatz vor Abhaltung der Verhandlung wurde auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen und hilfsweise beantragt, auf die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitig erwerbsunfähig, er erhalte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von € 726,13 und eine Pension in Höhe von € 413,
- Nach Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erhalte er eine Nettopension von € 353,20, mithin verfüge er über ein Nettoeinkommen von € 1.079,
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Zeugen GI ML, weiters durch Verlesung der Akten des Verfahrens unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Kfz-Technik Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter haben trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen. In einem ergänzenden Schriftsatz vor Abhaltung der Verhandlung wurde auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen und hilfsweise beantragt, auf die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitig erwerbsunfähig, er erhalte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von € 726,13 und eine Pension in Höhe von € 413,
- Nach Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erhalte er eine Nettopension von € 353,20, mithin verfüge er über ein Nettoeinkommen von € 1.079,
- Feststellungen: Am 17.6.2015 wurde der Beschwerdeführer als Lenker des näher bezeichneten Schwerfahrzeuges im Zuge einer durch Erhebungsorgane der Polizei im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** durchgeführten Amtshandlung einer Kontrolle mit Auswertung der Fahrerkarte unterzogen. Der Lenker hat im Auswertungszeitraum die im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten unzureichenden täglichen Ruhezeiten eingehalten, Überschreitungen der Tageslenkzeit begangen, und das Fahrzeug ohne Fahrerkarte gelenkt.
- Beweiswürdigung: Zunächst ergibt sich aus den Angaben des Zeugen GI ML, dass er vor Ort festgestellt habe, dass das Fahrzeug der Lenkzeitenverordnung unterliege und die Fahrerkarte aus Anlass der gegenständlichen Kontrolle von ihm ausgewertet wurde, wobei in Kombination mit der Fahrzeugeinheit die Übertretungen festgestellt worden seien. Darüber hinaus habe der Zeuge in der Anzeige die Angaben des Lenkers festgehalten, insbesondere auch jene, wonach nur er das Fahrzeug gelenkt habe. Aus den Zeitstrahlangaben habe sich für ihn ergeben, dass die Karte nur herausgezogen und das Fahrzeug gleich wieder gelenkt worden sei. Von einer weiteren Person in diesem Zusammenhang habe der Lenker nicht gesprochen. Der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik erstattete im Zuge der mündlichen Verhandlung auf Grundlage des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere auf Grundlage des gesamten Akteninhaltes in Auswertung der Fahrerkarte Befund und Gutachten, welches wie folgt lautet: „Der Beschwerdeführer wurde am 17.06.2015 mit dem Fahrzeug *** bzw. *** von der Exekutive angehalten und Übertretungen der EG-Verordnung 561/2006 bzw. 165/2014 festgestellt. Diese wurden im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.05.2016 unter der Zahl PLS2-V-15 36231/5 zusammengefasst. Wobei dem Beschwerdeführer unter Punkt 1 vorgeworfen wurde, er hätte am 28.05.2015, am 01.06.2015, am 02.06.2015, am 05.06.2015 und am 11.06.2015, eine unzureichende tägliche Ruhezeit eingehalten.„Der Beschwerdeführer wurde am 17.06.2015 mit dem Fahrzeug *** bzw. , *** von der Exekutive angehalten und Übertretungen der EG-Verordnung 561 aus 2006, bzw. 165 aus 2014, festgestellt. Diese wurden im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.05.2016 unter der Zahl PLS2-V-15 36231/5 zusammengefasst. Wobei dem Beschwerdeführer unter Punkt 1 vorgeworfen wurde, er hätte am 28.05.2015, am 01.06.2015, am 02.06.2015, am 05.06.2015 und am 11.06.2015, eine unzureichende tägliche Ruhezeit eingehalten. Unter Punkt 2 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte am 28.05.2015, am 02.06.2015, am 05.06.2015, am 11.06.2015, die zulässige Tageslenkzeit überschritten. Unter Punkt 3 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte am 29.05.2015 eine unzureichende tägliche Ruhezeit eingehalten, wobei die Ruhezeit aufgeteilt wurde. Unter Punkt 4 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte am 26.05.2015, am 28.05.2015, am 02.06.2015, am 03.06.2015 und am 11.06.2015, ohne Fahrerkarte ein Fahrzeug gelenkt, das der EG-Verordnung 165/2014 widerspricht.Unter Punkt 4 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte am 26.05.2015, am 28.05.2015, am 02.06.2015, am 03.06.2015 und am 11.06.2015, ohne Fahrerkarte ein Fahrzeug gelenkt, das der EG-Verordnung 165 aus 2014, widerspricht. Im Akt liegt eine Auswertung des Systems DAKO bei, welches von der Exekutive für derartige Auswertungen verwendet wird. Im Akt befinden sich Ausdruck der Zeitstrahlen bzw. Zeitlisten, mit deren Hilfe die Auswertung von mir zum heutigen Zeitpunkt durchgeführt wird. Pro Tag wurden drei Zeitstrahlen ausgedruckt, wobei der erste Zeitstrahl die Zusammenführung der Aufzeichnungen des EG-Kontrollgerätes und die Auswertungen der Fahrerkarte beschreibt. Der zweite Zeitstrahl beschreibt die Auswertung des EG-Kontrollgerätes und der dritte Zeitstrahl beschreibt die Auswertung der Fahrerkarte des Beschwerdeführers. Am 26.05.2015, am 28.05.2015, am 02.06.2015, am 03.06.2015 und am 11.06.2015, fehlen teilweise auf der Fahrerkarte Aufzeichnungen, diese wurden auch nicht nachträglich elektronisch auf die Fahrerkarte nachgetragen. In diesen Zeiträumen gibt es jedoch am EG-Kontrollgerät Lenkzeitaufzeichnungen, welche exakt diese Zeiträume beschreiben. In diesen Zeiträumen war keine Fahrerkarte im EG-Kontrollgerät gesteckt. Das Exekutivorgan hat aus diesem Grund diese fehlenden Zeiten dem Lenker HHH zugewiesen, da dieser auch keine schlüssige Erklärung abgegeben hat, warum er zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt haben kann. Die Auswertung wurde dann mit Hilfe der zusammengeführten Zeitstrahlen durchgeführt und ergab in Folge die aufgelisteten Übertretungen.Im Akt liegt eine Auswertung des Systems DAKO bei, welches von der Exekutive für derartige Auswertungen verwendet wird. Im Akt befinden sich Ausdruck der Zeitstrahlen bzw. Zeitlisten, mit deren Hilfe die Auswertung von mir zum heutigen Zeitpunkt durchgeführt wird. Pro Tag wurden drei Zeitstrahlen ausgedruckt, wobei der erste Zeitstrahl die Zusammenführung der Aufzeichnungen des EG-Kontrollgerätes und die Auswertungen der Fahrerkarte beschreibt. Der zweite Zeitstrahl beschreibt die Auswertung des EG-Kontrollgerätes und der dritte Zeitstrahl beschreibt die Auswertung der Fahrerkarte des Beschwerdeführers. Am 26.05.2015, am 28.05.2015, am 02.06.2015, am 03.06.2015 und am 11.06.2015, fehlen teilweise auf der Fahrerkarte Aufzeichnungen, diese wurden auch nicht nachträglich elektronisch auf die Fahrerkarte nachgetragen. In diesen Zeiträumen gibt es jedoch am EG-Kontrollgerät Lenkzeitaufzeichnungen, welche exakt diese Zeiträume beschreiben. In diesen Zeiträumen war keine Fahrerkarte im , EG-Kontrollgerät gesteckt. Das Exekutivorgan hat aus diesem Grund diese fehlenden Zeiten dem Lenker HHH zugewiesen, da dieser auch keine schlüssige Erklärung abgegeben hat, warum er zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt haben kann. Die Auswertung wurde dann mit Hilfe der zusammengeführten Zeitstrahlen durchgeführt und ergab in Folge die aufgelisteten Übertretungen. Ad Punkt 1: Die in Punkt 1 aufgelisteten 24-Stunden-Zeiträume wurden aus technischer Sicht richtig festgelegt, da diese nach einer ausreichenden Ruhezeit beginnen. Es konnte bei der nachträglichen Auswertung festgestellt werden, dass die Übertretungen aus technischer Sicht gesetzt wurden, da der Lenker am 28.05.2015, beginnend mit 05.01 Uhr, innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes nur 6 Stunden und 12 Minuten Ruhezeit eingehalten hat, am 01.06.2015, beginnend um 17.15 Uhr, nur eine Ruhezeit von 6 Stunden und 35 Minuten eingehalten hat, am 02.06.2015, beginnend mit 19.58 Uhr, eine Ruhezeit von 2 Stunden und 15 Minuten eingehalten hat, am 05.06.2015, beginnend mit 00.32 Uhr, eine Ruhezeit von 5 Stunden und 25 Minuten eingehalten hat, am 11.06.2015, beginnend mit 07.04 Uhr, eine Ruhezeit von 6 Stunden und 26 Minuten eingehalten hat. Von der Behörde wurde festgestellt, dass eine reduzierte Ruhezeit von mindestens neun Stunden an den besagten Tagen zulässig ist. Dies kann aus technischer Sicht bestätigt werden. Zeiträume, die sich außerhalb dieser 24-Stunden-Zeiträume befinden, können für die Auswertung nicht herangezogen werden, da dies in der EG-Verordnung 561/2006 nicht vorgesehen ist. Die in Punkt 1 aufgelisteten 24-Stunden-Zeiträume wurden aus technischer Sicht richtig festgelegt, da diese nach einer ausreichenden Ruhezeit beginnen. Es konnte bei der nachträglichen Auswertung festgestellt werden, dass die Übertretungen aus technischer Sicht gesetzt wurden, da der Lenker am 28.05.2015, beginnend mit 05.01 Uhr, innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes nur 6 Stunden und 12 Minuten Ruhezeit eingehalten hat, am 01.06.2015, beginnend um 17.15 Uhr, nur eine Ruhezeit von 6 Stunden und 35 Minuten eingehalten hat, am 02.06.2015, beginnend mit 19.58 Uhr, eine Ruhezeit von 2 Stunden und 15 Minuten eingehalten hat, am 05.06.2015, beginnend mit 00.32 Uhr, eine Ruhezeit von 5 Stunden und 25 Minuten eingehalten hat, am 11.06.2015, beginnend mit 07.04 Uhr, eine Ruhezeit von 6 Stunden und 26 Minuten eingehalten hat. Von der Behörde wurde festgestellt, dass eine reduzierte Ruhezeit von mindestens neun Stunden an den besagten Tagen zulässig ist. Dies kann aus technischer Sicht bestätigt werden. Zeiträume, die sich außerhalb dieser 24-Stunden-Zeiträume befinden, können für die Auswertung nicht herangezogen werden, da dies in der EG-Verordnung 561 aus 2006, nicht vorgesehen ist. Am 28.
- wurden dem Lenker Zeiträume zugewiesen, wo das betreffende Fahrzeug gelenkt wurde, jedoch keine Fahrerkarte gesteckt wurde. Der Vertreter berücksichtigt diese zugewiesenen Zeiten nicht, sodass er auf eine Ruhezeit von 8 Stunden und 57 Minuten kommt. Ob diese Zeiträume dem Lenker anzurechnen sind, obliegt der Wertung des Gerichts. Es ist zwar richtig, dass der Lenker am 02.06.2015, um 10.40 Uhr bis um 19.57 Uhr, eine durchgehende Ruhezeit eingehalten hat. Der Vorwurf des Straferkenntnisses unter Punkt
- Abs. beschreibt einen 24-Stunden-Zeitraum beginnend mit 01.06.2015, um 17.15 Uhr bis am 02.06.2015, 17.14 Uhr, sodass Zeiträume, die nach 17.14 Uhr am 02.06.2015 aufgezeichnet wurden, für die Auswertung nicht berücksichtig werden können.Es ist zwar richtig, dass der Lenker am 02.06.2015, um 10.40 Uhr bis um 19.57 Uhr, eine durchgehende Ruhezeit eingehalten hat. Der Vorwurf des Straferkenntnisses unter , Punkt
- Abs. beschreibt einen 24-Stunden-Zeitraum beginnend mit 01.06.2015, um 17.15 Uhr bis am 02.06.2015, 17.14 Uhr, sodass Zeiträume, die nach 17.14 Uhr am 02.06.2015 aufgezeichnet wurden, für die Auswertung nicht berücksichtig werden können. Am 02.06.2015 beginnt der 24-Stunden-Zeitraum um 19.58 Uhr und endet am 03.06.2015 um 19.57 Uhr. Dem Lenker wurden am 03.06.2015, ca. 03.10 Uhr bis um ca. 11.30 Uhr, Zeiträume zugewiesen, in denen das Fahrzeug gelenkt wurde, jedoch keine Fahrerkarte sich im EG-Kontrollgerät befunden hat. Die Übertretung kommt in diesem Fall nur durch die Zurechnung dieser beschriebenen Zeiten zustande. Am 05.06.2015 beginnt der relevante 24-Stunden-Zeitraum um 00.32 Uhr und endet somit am 06.06.2015 um 00.31 Uhr. In diesem 24-Stunden-Zeitraum ist eine maximale Ruhezeit von 5 Stunden 25 Minuten aufgezeichnet worden. Die Zeiträume, die außerhalb dieses 24-Stunden-Zeitraumes liegen können für die Auswertung nicht berücksichtig werden. Die Ruhezeitübertretung, beginnend am 11.06.2015, um 07.04 Uhr, innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes kommt deshalb zustande, da dem Lenker wieder Zeiten zugewiesen wurden, in denen das Fahrzeug ohne Fahrerkarte bewegt wurde.Die Ruhezeitübertretung, beginnend am 11.06.2015, um 07.04 Uhr, innerhalb eines , 24-Stunden-Zeitraumes kommt deshalb zustande, da dem Lenker wieder Zeiten zugewiesen wurden, in denen das Fahrzeug ohne Fahrerkarte bewegt wurde. Ad Punkt 2: Die Lenkzeitüberschreitungen am 28.05.2015, am 02.06.2015 und am 11.06.2015, kamen dadurch zustande, da an diesen Tagen die Ruhezeit erheblich unterschritten wurde und somit die erforderliche Ruhezeit nicht eingehalten wurde. Die Lenkzeiten werden solange addiert bis eine ausreichende Ruhezeit konsumiert wurde. In diesem Fall ergeben sich an den beschriebenen Tagen die beschriebenen Übertretungen. Am 05.06.2015 wurden die Lenkzeiten nur am beschriebenen Tag summiert und das ergibt eine Gesamtlenkzeit von 10 Stunden und 25 Minuten. Es ist richtig, dass der Lenker nicht durchgehend z.B. die 11 Stunden und 57 Minuten gelenkt hat. Diese Übertretungen kommen wie bereits beschrieben zustande, dass solange die Lenkzeitabschnitte summiert werden, bis eine ausreichende Tagesruhezeit bzw. Wochenruhezeit genossen wird. Ad Punkt 3: Dem Lenker wird vorgeworfen, er hätte am 29.05.2015, beginnend um 19.16 Uhr, innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes nicht die erforderliche Ruhezeit eingehalten. Es ist zulässig innerhalb von 24 Stunden die Ruhezeit auf zwei Abschnitte aufzuteilen, wobei der erste Abschnitt mindestens drei Stunden und der zweite Abschnitt mindestens neun Stunden betragen muss. Dies wurde von der Erstbehörde bereits berücksichtigt. Der Lenker genoss eine 3-stündige Ruhezeit. Der zweite Ruhezeitabschnitt innerhalb der beschriebenen 24 Stunden betrug jedoch nur 7 Stunden und 54 Minuten, sodass die Übertretung aus technischer Sicht nachvollziehbar ist. Zeiträume, welche sich außerhalb dieses 24-Stunden-Zeitraumes befinden können gemäß EG-Verordnung nicht für die Auswertung herangezogen werden. Ad Punkt 4: Wie bereits eingangs erwähnt fehlen am 26.05.2015, am 28.05.2015, am 02.06.2015, am 03.06.2015 und am 11.06.2015, in den im Straferkenntnis unter Punkt 4 beschriebenen Zeiträumen Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte. In diesen Zeiträumen wurde das Fahrzeug jedenfalls abschnittsweise ohne Fahrerkarte gelenkt und wurden dem Beschwerdeführer zugeordnet. Die Einstufung der Mängel gemäß Anhang 3 der Richtlinie 2009/5/EG wurde aus technischer Sicht bei allen Punkten richtig durchgeführt.“ Zunächst ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug auch zu jenen Zeiten, in denen es gelenkt wurde, ohne dass eine Fahrerkarte gesteckt war, vom Beschwerdeführer gelenkt wurde, zumal er selbst aus Anlass der Kontrolle ausgeführt hat, dass nur er das Fahrzeug lenke. Es ergibt sich auch weder aus dem Anzeigeinhalt noch aus dem sonstigen Akteninhalt oder dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass eine andere konkret bezeichnete Person Lenker des Fahrzeuges gewesen ist. Insbesondere sind die Angaben des Lenkers aus Anlass der Amtshandlung, nicht zu wissen, wer zu diesen Zeiten das Fahrzeug gelenkt hat, nicht glaubhaft, da er selbst dem Erhebungsorgan gegenüber ausführte, dass nur er dieses Fahrzeug lenke. Aus den im Akt befindlichen Urkunden und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Sachverständigen für Kraftfahrwesen ist schlüssig und nachvollziehbar festzuhalten, dass der Beginn der 24-Stunden-Zeiträume jeweils nach einer ausreichenden Ruhezeit festgelegt wurde. Somit ist den Ausführungen des Sachverständigen weiter dahin zu folgen, dass die nachträgliche Auswertung zutreffend ergeben hat, dass der Lenker am 28.5.2015 nur 6 Stunden und 12 Minuten, am 1.6.2015 nur 6 Stunden 35 Minuten, am 2.6.2015 nur 2 Stunden und 15 Minuten, am 5.6.2015 nur 5 Stunden und 25 Minuten und am 11.6.2015 nur 6 Stunden 26 Minuten Ruhezeit eingehalten hat, ebenso wie sich – durch das Gutachten bestätigt – die Auswertung dahin gehend als zutreffend erwiesen hat, dass – ausgehend von der Konsumation einer ausreichenden Ruhezeit – die Lenkzeiten am 28.5.2015, am 2.6.2015 und am 11.6.2015 überschritten wurden und die Lenkzeit am 5.6.2015 eine Gesamtlenkzeit von 10 Stunden und 25 Minuten ergibt. Weiters ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Lenker am 29.5.2015 die Ruhezeit in zwei Abschnitte aufgeteilt hat, wobei der zweite Ruhezeitabschnitt innerhalb des um 19:16 Uhr beginnenden 24-Stunden-Zeitraumes lediglich 7 Stunden 54 Minuten betragen hat. Aus dem technischen Gutachten ergibt sich weiter ohne Zweifel, dass das Fahrzeug zu den im Punkt
- des Straferkenntnisses bezeichneten Zeiten ohne Fahrerkarte gelenkt wurde, zumal in diesen Zeiträumen Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte fehlen. Aus den im Akt befindlichen Urkunden und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Sachverständigen für Kraftfahrwesen ist schlüssig und nachvollziehbar festzuhalten, dass der Beginn der 24-Stunden-Zeiträume jeweils nach einer ausreichenden Ruhezeit festgelegt wurde. Somit ist den Ausführungen des Sachverständigen weiter dahin zu folgen, dass die nachträgliche Auswertung zutreffend ergeben hat, dass der Lenker am 28.5.2015 nur 6 Stunden und 12 Minuten, am 1.6.2015 nur 6 Stunden 35 Minuten, am 2.6.2015 nur 2 Stunden und 15 Minuten, am 5.6.2015 nur 5 Stunden und 25 Minuten und am , 11.6.2015 nur 6 Stunden 26 Minuten Ruhezeit eingehalten hat, ebenso wie sich – durch das Gutachten bestätigt – die Auswertung dahin gehend als zutreffend erwiesen hat, dass – ausgehend von der Konsumation einer ausreichenden Ruhezeit – die Lenkzeiten am 28.5.2015, am 2.6.2015 und am 11.6.2015 überschritten wurden und die Lenkzeit am 5.6.2015 eine Gesamtlenkzeit von 10 Stunden und 25 Minuten ergibt. Weiters ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Lenker am 29.5.2015 die Ruhezeit in zwei Abschnitte aufgeteilt hat, wobei der zweite Ruhezeitabschnitt innerhalb des um 19:16 Uhr beginnenden 24-Stunden-Zeitraumes lediglich , 7 Stunden 54 Minuten betragen hat. Aus dem technischen Gutachten ergibt sich weiter ohne Zweifel, dass das Fahrzeug zu den im Punkt
- des Straferkenntnisses bezeichneten Zeiten ohne Fahrerkarte gelenkt wurde, zumal in diesen Zeiträumen Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte fehlen.
- Erwägungen: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf mangelhafte Sachverhaltsermittlungen der Behörde stützt ist auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und die bereits dazu erfolgten Darstellungen zu verweisen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). , Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf mangelhafte Sachverhaltsermittlungen der Behörde stützt ist auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und die bereits dazu erfolgten Darstellungen zu verweisen. Folgende Rechtsvorschriften gelangen zur Anwendung (auszugsweise wiedergegeben): Artikel 4 VO (EG) 561/2006:„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 4 VO (EG) 561/2006:, , „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … g) „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst; -„regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;-„reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;g) „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst; , -„regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;, -„reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden; h) „wöchentliche Ruhezeit“ den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst …k) „Tageslenkzeit “ dies summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit; „…, k) „Tageslenkzeit “ dies summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit; „ Art. 6 VO (EG) 561/2006:„
(1)Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.…“Artikel 6, VO (EG) 561/2006:, , „
(1)Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden., …“, Artikel 8 VO (EG) 561/2006:Artikel 8 VO (EG) 561/2006:, „
(1)Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2)Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3)Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(2)Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.,
(3)Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4)Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.…“
(4)Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen., …“ Artikel 34 Abs. 1 VO (EG) 165/2014:„
(1)Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter der Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.“Artikel 34 Absatz eins, VO (EG) 165/2014:, , „
(1)Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter der Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.“ Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 ist mit Geldstrafe bis zu € 5.000,-- zu bestrafen, wer […] den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder […] zuwiderhandelt. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist mit Geldstrafe bis zu € 5.000,-- zu bestrafen, wer […] den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder […] zuwiderhandelt. § 134 Abs. 1b KFG 1967 lautet:Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 lautet: „Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom
- Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“„Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom
- Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“ Zunächst ist auszuführen, dass in § 134 Abs. 1 Satz 1 KFG 1967 unter anderem ein Zuwiderhandeln gegen die mittlerweile außer Kraft gesetzte Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mit Strafe bedroht ist, die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 findet sich dort nicht. Durch die Rechtsprechung ist klargestellt, dass der Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in § 134 Abs. 1 Satz 1 KFG 1967 gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 als Verweis auf letztere gilt (vgl. VwGH Ra 2016/02/0255). Durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte technische Gutachten ist belegt, dass die 24-Stunden-Zeiträume aus technischer Sicht richtig festgelegt wurden, da diese nach einer ausreichenden Ruhezeit liegen. Ausschließlich dieser Umstand ist auch rechtlich relevant, wobei auch aus der zitierten Rechtssache C-313/92 für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da der EuGH darin gerade ausgesprochen hat, dass der Ausdruck „innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden“ so zu verstehen ist, dass er sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt. Soweit der Beschwerdeführer einwendet – dies mit Hinweis auf seine im behördlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme – dass im tatrelevanten Zeitraum am 28.5.2015 eine durchgehende Ruhezeit im Ausmaß von 8 Stunden 57 Minuten eingehalten worden sei, sowie am 3.6.2015 von 3:10 Uhr bis 12:17 Uhr eine durchgehende erlaubte verkürzte tägliche Ruhezeit im Ausmaß von 9 Stunden 8 Minuten eingehalten wurde, und weiters am 11.
- eine durchgehende erlaubte verkürzte tägliche Ruhezeit im Ausmaß von 9 Stunden und 16 Minuten eingehalten worden sei, eine Übertretung somit nicht vorliege, ist er darauf zu verweisen, dass diese Darstellung jene Zeiten nicht berücksichtigt, in welchen das Fahrzeug innerhalb des 24 Stunden Zeitraumes ohne Fahrkarte gelenkt wurde, das Verwaltungsgericht jedoch – wie beweiswürdigend dargestellt – davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug auch zu diesen Zeiten gelenkt hat. Von einer äußerst geringfügigen Unterschreitung der Ruhezeit sowie vom Nichtvorliegen der Übertretung kann daher in diesen Fällen keine Rede sein. Aus dem zur Anwendung gebrachten 24 Stunden Zeitraum am 1.6.2015 beginnend um 17:15 Uhr zeigt sich, dass Zeiträume, die am 2.6.2015, nach 17:14 Uhr aufgezeichnet wurden, für die Auswertung nicht berücksichtigt werden können. Gleiches gilt auch für den am 5.6.2015 um 00:32 Uhr beginnenden relevanten 24-Stunden-Zeitraum, welcher somit am 6.6.2015 um 00:31 endete und der lediglich eine Ruhezeit von 5 Stunden und 25 Minuten aufweist. Zeiträume außerhalb dieses 24-Stunden-Zeitraumes sind hier ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wenn der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses weiter einwendet, es seien faktische Lenkzeitunterbrechungen im Gesamtausmaß von 16 Stunden und 57 Minuten 12 Stunden und 5 Minuten, 7 Stunden und 38 Minuten sowie 17 Stunden und 27 Minuten eingehalten worden, welche in Relation zur Lenkzeit zu setzen seien, so ist darauf hinzuweisen, dass die Lenkzeiten bis zur Konsumation einer ausreichenden Ruhezeit addiert werden. Sohin wurden diese Übertretungen durch den Beschwerdeführer ebenfalls gesetzt. Die Lenkzeit am 5.6.2015 ergibt sich aus einer Summierung aller Lenkzeiten an diesem Tag. Demnach ergibt sich eine Gesamtlenkzeit von 10 Stunden und 25 Minuten. Diese Übertretungen kommen durch Summierung der Lenkzeitabschnitte bis zu jenem Zeitpunkt zustande, in dem eine ausreichende Tagesruhezeit bzw. Wochenruhezeit genossen wird.Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich im Hinblick auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses darauf beruft, es seien im tatrelevanten Zeitraum zusätzlich Lenkzeitunterbrechungen im Gesamtausmaß von 5 Stunden 30 Minuten sowie direkt im Anschluss vom 30.5.2015, 11:21 Uhr bis 1.6.2015 0:59 Uhr eine durchgehende Ruhezeit im Ausmaß von 37 Stunden 38 Minuten eingehalten worden, es sei somit faktisch der geforderte Ruhezeitblock von 3 Stunden und 9 Stunden für eine erlaubte aufgeteilte tägliche Ruhezeit um 31 Stunden und 8 Minuten übertroffen worden, so ist auszuführen, dass der
- Ruhezeitabschnitt innerhalb der beschriebenen 24 Stunden jedoch nur 7 Stunden und 54 Minuten betrug, die anderen Zeiträume sich jedoch außerhalb des 24 Stundenzeitraumes befinden und somit rechtlich nicht relevant sind.Die Zeiträume, in welchen das Fahrzeug ohne Fahrerkarte gelenkt wurde, sind dem Beschwerdeführer – wie oben dargestellt – zuzurechnen und hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung ebenfalls zu verantworten. Zunächst ist auszuführen, dass in Paragraph 134, Absatz eins, Satz 1 KFG 1967 unter anderem ein Zuwiderhandeln gegen die mittlerweile außer Kraft gesetzte Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mit Strafe bedroht ist, die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, findet sich dort nicht. Durch die Rechtsprechung ist klargestellt, dass der Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Paragraph 134, Absatz eins, Satz 1 KFG 1967 gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, als Verweis auf letztere gilt vergleiche VwGH Ra 2016/02/0255). , , Durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte technische Gutachten ist belegt, dass die 24-Stunden-Zeiträume aus technischer Sicht richtig festgelegt wurden, da diese nach einer ausreichenden Ruhezeit liegen. Ausschließlich dieser Umstand ist auch rechtlich relevant, wobei auch aus der zitierten Rechtssache C-313/92 für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da der EuGH darin gerade ausgesprochen hat, dass der Ausdruck „innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden“ so zu verstehen ist, dass er sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt. , Soweit der Beschwerdeführer einwendet – dies mit Hinweis auf seine im behördlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme – dass im tatrelevanten Zeitraum am 28.5.2015 eine durchgehende Ruhezeit im Ausmaß von 8 Stunden , 57 Minuten eingehalten worden sei, sowie am 3.6.2015 von 3:10 Uhr bis 12:17 Uhr eine durchgehende erlaubte verkürzte tägliche Ruhezeit im Ausmaß von 9 Stunden , 8 Minuten eingehalten wurde, und weiters am 11.
- eine durchgehende erlaubte verkürzte tägliche Ruhezeit im Ausmaß von 9 Stunden und 16 Minuten eingehalten worden sei, eine Übertretung somit nicht vorliege, ist er darauf zu verweisen, dass diese Darstellung jene Zeiten nicht berücksichtigt, in welchen das Fahrzeug innerhalb des 24 Stunden Zeitraumes ohne Fahrkarte gelenkt wurde, das Verwaltungsgericht jedoch – wie beweiswürdigend dargestellt – davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug auch zu diesen Zeiten gelenkt hat. Von einer äußerst geringfügigen Unterschreitung der Ruhezeit sowie vom Nichtvorliegen der Übertretung kann daher in diesen Fällen keine Rede sein. , Aus dem zur Anwendung gebrachten 24 Stunden Zeitraum am 1.6.2015 beginnend um 17:15 Uhr zeigt sich, dass Zeiträume, die am 2.6.2015, nach 17:14 Uhr aufgezeichnet wurden, für die Auswertung nicht berücksichtigt werden können. Gleiches gilt auch für den am 5.6.2015 um 00:32 Uhr beginnenden relevanten , 24-Stunden-Zeitraum, welcher somit am 6.6.2015 um 00:31 endete und der lediglich eine Ruhezeit von 5 Stunden und 25 Minuten aufweist. Zeiträume außerhalb dieses 24-Stunden-Zeitraumes sind hier ebenfalls nicht zu berücksichtigen. , Wenn der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses weiter einwendet, es seien faktische Lenkzeitunterbrechungen im Gesamtausmaß von 16 Stunden und 57 Minuten 12 Stunden und 5 Minuten, , 7 Stunden und 38 Minuten sowie 17 Stunden und 27 Minuten eingehalten worden, welche in Relation zur Lenkzeit zu setzen seien, so ist darauf hinzuweisen, dass die Lenkzeiten bis zur Konsumation einer ausreichenden Ruhezeit addiert werden. Sohin wurden diese Übertretungen durch den Beschwerdeführer ebenfalls gesetzt. Die Lenkzeit am 5.6.2015 ergibt sich aus einer Summierung aller Lenkzeiten an diesem Tag. Demnach ergibt sich eine Gesamtlenkzeit von 10 Stunden und 25 Minuten. Diese Übertretungen kommen durch Summierung der Lenkzeitabschnitte bis zu jenem Zeitpunkt zustande, in dem eine ausreichende Tagesruhezeit bzw. Wochenruhezeit genossen wird., Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich im Hinblick auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses darauf beruft, es seien im tatrelevanten Zeitraum zusätzlich Lenkzeitunterbrechungen im Gesamtausmaß von 5 Stunden 30 Minuten sowie direkt im Anschluss vom 30.5.2015, 11:21 Uhr bis 1.6.2015 0:59 Uhr eine durchgehende Ruhezeit im Ausmaß von 37 Stunden 38 Minuten eingehalten worden, es sei somit faktisch der geforderte Ruhezeitblock von 3 Stunden und 9 Stunden für eine erlaubte aufgeteilte tägliche Ruhezeit um 31 Stunden und 8 Minuten übertroffen worden, so ist auszuführen, dass der
- Ruhezeitabschnitt innerhalb der beschriebenen 24 Stunden jedoch nur 7 Stunden und 54 Minuten betrug, die anderen Zeiträume sich jedoch außerhalb des 24 Stundenzeitraumes befinden und somit rechtlich nicht relevant sind., Die Zeiträume, in welchen das Fahrzeug ohne Fahrerkarte gelenkt wurde, sind dem Beschwerdeführer – wie oben dargestellt – zuzurechnen und hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung ebenfalls zu verantworten. Die jeweilige Einstufung der Mängel gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG wurde bei allen Spruchpunkten im Straferkenntnis zutreffend vorgenommen. Die jeweilige Einstufung der Mängel gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2009/5/EG wurde bei allen Spruchpunkten im Straferkenntnis zutreffend vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat er somit die ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die im Straferkenntnis als übertreten angenommene Verwaltungsvorschrift des Art. 34 Abs. 1 EG-VO 165/2014 sei durch die Bestimmung des § 102a Abs. 4 KFG zu präzisieren, andernfalls ein Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung unmittelbar Anwendung finden. Zufolge dieser unmittelbaren Geltung des hier relevanten Art. 34 Abs. 1 EG-VO 165/2014 ist im Zusammenhang mit § 134 Abs. 1 KFG 1967 die vorgeworfene Verwaltungsübertretung hinreichend konkret angelastet (vergleichbar in diesem Sinne auch VwGH zu EG-VO 3821/85, 23.02.2001, 99/02/0057). , Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die im Straferkenntnis als übertreten angenommene Verwaltungsvorschrift des Artikel 34, Absatz eins, EG-VO 165 aus 2014, sei durch die Bestimmung des Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG zu präzisieren, andernfalls ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung unmittelbar Anwendung finden. Zufolge dieser unmittelbaren Geltung des hier relevanten Artikel 34, Absatz eins, EG-VO 165 aus 2014, ist im Zusammenhang mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 die vorgeworfene Verwaltungsübertretung hinreichend konkret angelastet (vergleichbar in diesem Sinne auch VwGH zu EG-VO 3821/85, 23.02.2001, 99/02/0057).
- Zur Strafbemessung Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhezeiten, Lenkpausen und Lenkzeiten stellt eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Nur bei strikter Beachtung dieser Vorschriften kann Übermüdungen der Fahrzeuglenker und den damit verbundenen erhöhten Unfallrisiken wirksam begegnet werden. Sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Normen, somit auch die verfahrensgegenständlichen, dienen also dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen. Durch die Bestimmungen der Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung EG Nr. 561/2006 sollen nicht nur die sozialen Bedingungen für die von der Verordnung erfassten Arbeitnehmer, sondern auch die allgemeine Verkehrssicherheit auf Straßen verbessert werden. Überlange Lenkzeiten, zu geringe Lenkpausen und Ruhezeiten führen bei Fahrzeuglenkern zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen, die nicht nur der Gesundheit des Lenkers schaden, sondern insbesondere auch das Unfallrisiko erhöhen. Diesem Schutzzweck hat der Lenker durch die in den Spruchpunkten
- bis
- gesetzten Tathandlungen zuwider gehandelt. Die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhezeiten, Lenkpausen und Lenkzeiten stellt eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Nur bei strikter Beachtung dieser Vorschriften kann Übermüdungen der Fahrzeuglenker und den damit verbundenen erhöhten Unfallrisiken wirksam begegnet werden. Sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Normen, somit auch die verfahrensgegenständlichen, dienen also dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen. Durch die Bestimmungen der Artikel 6, Absatz eins und Artikel 8, Absatz eins und 2 der , Verordnung EG Nr. 561 aus 2006, sollen nicht nur die sozialen Bedingungen für die von der Verordnung erfassten Arbeitnehmer, sondern auch die allgemeine Verkehrssicherheit auf Straßen verbessert werden. Überlange Lenkzeiten, zu geringe Lenkpausen und Ruhezeiten führen bei Fahrzeuglenkern zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen, die nicht nur der Gesundheit des Lenkers schaden, sondern insbesondere auch das Unfallrisiko erhöhen. Diesem Schutzzweck hat der Lenker durch die in den Spruchpunkten
- bis
- gesetzten Tathandlungen zuwider gehandelt. Aus den Erwägungsgründen zur EG-VO 561/2006 ergibt sich, dass durch die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (bzw. in der Folge 165/2014) u.a. die Rechtssicherheit gefördert und die Durchsetzung der maximalen Lenk- und Ruhezeiten durch Straßenkontrollen erleichtert werden soll. Mit der Einführung der elektronischen Aufzeichnung der Tätigkeiten des Fahrers auf der Fahrerkarte über einen Zeitraum von 28 Tagen sollte eine schnellere und umfassendere Kontrolle auf der Straße ermöglicht werden. Die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität des Lenkers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeitsdaten (Lenkzeit, Ruhezeit, Bereitschaftszeit, sonstige Arbeitszeit) und dient somit dem oben dargestellten Zweck. Durch das Fahren ohne Fahrerkarte wird das von der Verordnung geschützte öffentliche Interesse somit erheblich verletzt und ist das strafrechtlich geschützte Rechtsgut massiv beeinträchtigt.Aus den Erwägungsgründen zur EG-VO 561 aus 2006, ergibt sich, dass durch die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (bzw. in der Folge 165 aus 2014,) u.a. die Rechtssicherheit gefördert und die Durchsetzung der maximalen Lenk- und Ruhezeiten durch Straßenkontrollen erleichtert werden soll. Mit der Einführung der elektronischen Aufzeichnung der Tätigkeiten des Fahrers auf der Fahrerkarte über einen Zeitraum von 28 Tagen sollte eine schnellere und umfassendere Kontrolle auf der Straße ermöglicht werden. Die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität des Lenkers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeitsdaten (Lenkzeit, Ruhezeit, Bereitschaftszeit, sonstige Arbeitszeit) und dient somit dem oben dargestellten Zweck. Durch das Fahren ohne Fahrerkarte wird das von der Verordnung geschützte öffentliche Interesse somit erheblich verletzt und ist das strafrechtlich geschützte Rechtsgut massiv beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung der im Beschwerdeverfahren bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (Rente und Pensionsbezug) sowie des Umstandes, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht (mehr) im vollen Umfang berufsmäßig das Lenken von Schwerfahrzeugen ausüben wird, gleichzeitig aber in Beachtung des Umstandes, dass über den Beschwerdeführer bereits rechtskräftige und im Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen der Art. 6 und 8 EG-VO 561/2006 iVm § 134 KFG 1967 vorliegen, konnte im Spruchpunkt
- die Geldstrafe auf ein geringfügig über dem Ausmaß der Mindeststrafe gelegenes Maß und im Spruchpunkt
- auf die Mindeststrafe herabgesetzt werden (diesbezüglich scheint keine Vormerkung auf). Die zu Spruchpunkt
- verhängte Geldstrafe war aufgrund mehrerer einschlägiger Vormerkungen (Verhängung rechtskräftiger, nicht getilgter Geldstrafen im Ausmaß von € 350,--, € 400,--, € 200,-- und € 500,--) zu bestätigen, Die zu Spruchpunkt
- verhängte Strafe entspricht ebenfalls der gesetzlichen Mindeststrafe und war zu bestätigen. Für eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden im Fall der herabgesetzten Strafen entsprechend reduziert. Dem Beschwerdeführer waren entsprechend den genannten Bestimmungen Kosten des Beschwerdeverfahrens in jenen Punkten aufzuerlegen, die vom Verwaltungsgericht vollinhaltlich bestätigt wurden.Unter Zugrundelegung der im Beschwerdeverfahren bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (Rente und Pensionsbezug) sowie des Umstandes, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht (mehr) im vollen Umfang berufsmäßig das Lenken von Schwerfahrzeugen ausüben wird, gleichzeitig aber in Beachtung des Umstandes, dass über den Beschwerdeführer bereits rechtskräftige und im Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen der Artikel 6 und 8 EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 134, KFG 1967 vorliegen, konnte im Spruchpunkt
- die Geldstrafe auf ein geringfügig über dem Ausmaß der Mindeststrafe gelegenes Maß und im Spruchpunkt
- auf die Mindeststrafe herabgesetzt werden (diesbezüglich scheint keine Vormerkung auf). Die zu Spruchpunkt
- verhängte Geldstrafe war aufgrund mehrerer einschlägiger Vormerkungen (Verhängung rechtskräftiger, nicht getilgter Geldstrafen im Ausmaß von € 350,--, € 400,--, € 200,-- und € 500,--) zu bestätigen, Die zu Spruchpunkt
- verhängte Strafe entspricht ebenfalls der gesetzlichen Mindeststrafe und war zu bestätigen. Für eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden im Fall der herabgesetzten Strafen entsprechend reduziert. , , Dem Beschwerdeführer waren entsprechend den genannten Bestimmungen Kosten des Beschwerdeverfahrens in jenen Punkten aufzuerlegen, die vom Verwaltungsgericht vollinhaltlich bestätigt wurden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1641.001.2016