RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2949/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des MAL in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- November 2016, Zl. BNS2-V-16 70628/5, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160 Euro zu leisten.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.040,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.040,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Die B GmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, übte in der Zeit von
- Oktober 2015 bis
- September 2016 in ***, ***, ihr Handelsgewerbe (Handel mit Produkten für den vorbeugenden Brandschutz) aus und lagerte dort überdies diverse Reinigungs- und Papierprodukte. Es wurden Regale aufgestellt und flüssige – teilweise basische, saure bzw. brennbare – Reinigungsmittel auf Paletten ohne produktmäßige Trennung und ohne Auffangwannen gelagert. Druckgaspackungen wurden frei am Boden stehend gelagert. Eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung gab es dafür nicht. Deren Erforderlichkeit wurde bei einer gewerbebehördlichen Überprüfung am
- September 2015 seitens der belangten Behörde festgestellt. Ein in der Folge seitens der B GmbH gestelltes Ansuchen um Bewilligung der gegenständlichen Betriebsanlage wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom
- Juli 2016, Zl. BNW2-BA-08220/002, zurückgewiesen, weil einem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 04.10.2015 - 16.9.2016 Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B GmbH (***) mit Firmensitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der weiteren Betriebsstätte in ***, *** durch die Ausübung des Handelsgewerbe ((Handel mit Produkten für den vorbeugenden Brandschutz) und Lagerung von diversen Reinigungsmitteln und Papierprodukten eine Betriebsanlage betreibt, ohne hierfür die erforderliche Genehmigung erlangt zu haben. Die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage ergibt sich daraus, weil die Anlage dazu geeignet ist, durch die Aufstellung von Regalen, der Lagerung von flüssigen Reinigungsmitteln (auch brennbar), der Lagerung auf Paletten ohne entsprechende produktmäßige Trennung und Auffangwannen, sowie der Lagerung von Druckgaspackungen ( frei am Boden stehend), das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden (§ 74 Abs.2 Z.1 GewO 1994) gefährdet werden kann, sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer (Grundwasser) (§ 74 Abs.2 Z.5 GewO 1994) herbeigeführt werden kann.geeignet ist, durch die Aufstellung von Regalen, der Lagerung von flüssigen Reinigungsmitteln (auch brennbar), der Lagerung auf Paletten ohne entsprechende produktmäßige Trennung und Auffangwannen, sowie der Lagerung von Druckgaspackungen ( frei am Boden stehend), das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994) gefährdet werden kann, sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer (Grundwasser) (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994) herbeigeführt werden kann. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 74 Abs.2 iVm § 366 Abs.1 Z.2 GewO 1994“Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro verhängt, sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 80 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 880 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben, wobei seitens der belangten Behörde weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe angeführt wurden. 1.
- Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer den Tatvorwurf sowie das von der belangten Behörde angenommene Einkommen in der Höhe von 3.000 Euro bei keinen Sorgepflichten nicht bestreitet. Er bringt jedoch vor, dass die Strafe „nicht akzeptiert“ werde, da am
- Oktober 2016 der Aufforderung der belangten Behörde nachgekommen und „die gesamten Unterlagen in 4-facher Ausfertigung“ (offenkundig gemeint: der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage samt Beilagen) ausgehändigt worden seien. 1.
- Der Beschwerdeführer weist – laut vorgelegtem Verwaltungsstrafakt – keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vom
- September 2016, lauten (auszugsweise):
- Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 […] 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Absatz 3,Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. […] Strafbestimmungen§ 366.Paragraph 366,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer 1.Ziffer eins […]; 2.Ziffer 2 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; 3.Ziffer 3 […]; 2.2.1 Zur Strafbarkeit: Die Genehmigungspflicht der Errichtung und des Betriebes (§ 74 Abs. 2 GewO 1994) einer Betriebsanlage setzt die mit der Errichtung und dem Betrieb der Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung voraus, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, und ist immer schon dann gegeben, wenn diese Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind (vgl. zB VwGH vom
- Juli 2004, 2004/04/0041).Die Genehmigungspflicht der Errichtung und des Betriebes (Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994) einer Betriebsanlage setzt die mit der Errichtung und dem Betrieb der Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung voraus, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, und ist immer schon dann gegeben, wenn diese Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind vergleiche zB VwGH vom
- Juli 2004, 2004/04/0041). Diese Eignung kann fallbezogen – wie im Tatvorwurf dargelegt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten – jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer vermeint jedoch offenkundig, dass durch das am
- Oktober 2016 gestellte Ansuchen um Bewilligung der Betriebsanlage – somit (lange) nach Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes – keine Bestrafung zulässig wäre. Damit irrt der Beschwerdeführer über die Rechtslage: Aus dem klaren Wortlaut des § 74 Abs. 2 GewO geht hervor, dass gewerbliche Betriebsanlage nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden dürfen. Somit darf eine Betriebsanlage erst NACH einer entsprechenden Genehmigung durch die zuständige Behörde in Betrieb genommen werden. Ein nachträglich gestellter Antrag auf Bewilligung der Betriebsanlage beseitigt die Strafbarkeit des Betriebs ohne Genehmigung nicht.Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 74, Absatz 2, GewO geht hervor, dass gewerbliche Betriebsanlage nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden dürfen. Somit darf eine Betriebsanlage erst NACH einer entsprechenden Genehmigung durch die zuständige Behörde in Betrieb genommen werden. Ein nachträglich gestellter Antrag auf Bewilligung der Betriebsanlage beseitigt die Strafbarkeit des Betriebs ohne Genehmigung nicht. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde somit objektiv begangen und ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde somit objektiv begangen und ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG). 2.2.
- Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat sowohl den Milderungsgrund der Unbescholtenheit als auch den Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB (Fortsetzen der strafbaren Handlung durch längere Zeit; hier: beinahe ein ganzes Jahr) unberücksichtigt gelassen. Insbesondere das Festhalten an der strafbaren Handlung für fast ein ganzes Jahr ist jedoch (besonders) erschwerend zu werten.Die belangte Behörde hat sowohl den Milderungsgrund der Unbescholtenheit als auch den Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Fortsetzen der strafbaren Handlung durch längere Zeit; hier: beinahe ein ganzes Jahr) unberücksichtigt gelassen. Insbesondere das Festhalten an der strafbaren Handlung für fast ein ganzes Jahr ist jedoch (besonders) erschwerend zu werten. Unter Berücksichtigung dieses Milderungs- aber auch des Erschwerungsgrundes, des unbestrittenen Einkommens des Beschwerdeführers sowie der bis 3.600 Euro reichenden Strafdrohung bestehen gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (und die Ersatzfreiheitsstrafe) daher im Ergebnis keine Bedenken, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH vom
- Februar 2002, 2001/04/0203). Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH vom
- Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom
- April 2013, 2013/08/0041).Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche zB schon VwGH vom
- Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom
- April 2013, 2013/08/0041). 2.
- Zum Kostenausspruch: Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe (hier: 20% von 800, somit 160 Euro) zu bemessen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe (hier: 20% von 800, somit 160 Euro) zu bemessen. 2.
- Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde.2.
- Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde. 2.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095). Die vorgenommene Ermessensübung hinsichtlich der Strafhöhe erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung und zur Einschränkung des VwGH auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, etwa VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/09/0043), sodass auch diesbezüglich die Revision unzulässig ist.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095). Die vorgenommene Ermessensübung hinsichtlich der Strafhöhe erfolgte im Sinne des Gesetzes vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung und zur Einschränkung des VwGH auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, etwa VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/09/0043), sodass auch diesbezüglich die Revision unzulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2949.001.2016