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{'item': 'LVwG-AV-213/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-213/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des MS, wohnhaft in der *** in *** (POLEN), gegen den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 21.12.2016, Zl. 023-960/16, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Entscheidungsgründe:
  3. Gang des Verfahrens: Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 21.12.2016 wurde der Beschwerdeführer an seinem Nebenwohnsitz an der Unterkunft ***, ***, von Amts wegen per 21.11.2016 abgemeldet. Begründend führte die Behörde aus: Mit Schreiben vom 18.10.2016 habe das Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den *** Bezirk die Meldebehörde der Marktgemeinde ***, die Meldeadresse in ***, *** zu prüfen, da lt. Mitteilung des Zustellers eine Zustellung an diese Adresse nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer von dieser Abgabestelle verzogen sei. Mit Schreiben vom 3.11.2016 sei der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt worden. Es sei ihm die Möglichkeit gegeben worden Stellung zu nehmen. Von diesem Recht habe er Gebrauch gemacht und vorgebracht, dass eingeschriebene Schriftstücke doch an die Hauptwohnsitzadresse geschickt werden können. Es sei nicht sein Wunsch abgemeldet zu werden. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass dies die Liegenschaftseigentümerin wünsche. Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens seitens der Marktgemeinde *** sei erhoben worden, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit nicht mehr an der Adresse ***, *** anzutreffen gewesen sei, bzw. er dort auch nicht mehr wohne und keinerlei persönliche Gegenstände von ihm dort seien. Die Marktgemeinde *** hat dazu erwogen: Gemäß § 4 Abs. 1 MeldeG 1991 idgF ist wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG 1991 idgF ist wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde besteht unabhängig vom Grund der Aufgabe der Wohnung; insbesondere begründet auch eine widerrechtliche unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der Unterkunft diese Verpflichtung (VwGH 27.4.1984, 82/01/0019) Eine Aufgabe der Unterkunft liegt etwa dann vor, wenn aus den äußeren Umständen – etwa Entfernung der persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches aus der Wohnung – hervorkommt, dass die Beziehung zu der Unterkunft gänzlich gelöst ist (VwGH 29.9.2000, 98/02/0449). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist hinsichtlich der Frage der Unterkunftsaufgabe nicht der Rechtstitel, der der Unterkunftsaufgabe zu Grunde liegt, sondern die bloße Herstellung eines faktischen Zustandes maßgebend. Demnach ist die Aufgabe der Unterkunft mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem die faktische Beziehung zwischen Person und Unterkunft gänzlich gelöst wird. Entscheidend für die Abmeldung ist das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr; auf die Gründe, die dazu geführt haben, kommt es in melderechtlicher Hinsicht nicht an (VwGH vom 26.1.2012, 2011/01/0206). Aufgrund des angeführten Sachverhaltes seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abmeldung von Amts wegen als erfüllt zu erachten. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich überwiegend an seinem Hauptwohnsitz in Polen aufhalte. Zu dem Nebenwohnsitz komme er ein bis dreimal im Monat um sein Kind zu besuchen. Er würde daher sehr wohl an diesem Ort erscheinen. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von IC vor, wonach dieser wieder persönliche Gegenstände an seinem Nebenwohnsitz habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.5.2017 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung darlegen, dass er an der Adresse ***, ***, ein bis dreimal im Monat anwesend ist und dort auch persönliche Gegenstände von ihm sind. Er besucht an dieser Adresse sein Kind. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und den Verwaltungsakt. Soweit die belangte Behörde sich auf die Angaben der Zeugin IC stützt, ist anzumerken, dass diese in dem vorgelegten Schreiben nunmehr bestätigt, dass der Beschwerdeführer anwesend sei und auch persönliche Gegenstände vor Ort habe. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer offensichtlich an der Adresse ***, *** am 13.1.2017 vom Zusteller angetroffen, da der Bescheid über die amtswegige Abmeldung – wohl versehentliche – an diese Adresse zugestellt wurde und nicht an den Hauptwohnsitz. Rechtlich folgt: § 1.

(6)Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.Paragraph eins,
(6)Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7)Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8)Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass er sich ein bis dreimal im Monat an der Adresse aufhalte und dort sein Kind besuche. Er habe dort auch persönliche Gegenstände. Für den Gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien des § 1 Abs. 6 MeldeG erfüllt. So hat der Beschwerdeführer eine familiäre Nahebeziehung zu dem Kind an der Adresse ***. Weiters betreibt er von dieser Adresse aus ein Unternehmen. Selbst Frau IC (Liegenschaftsbesitzerin) bestätigt, dass er an dem Ort persönliche Gegenstände hat und dort aufhältig ist. Darüber hinaus erfolgte die Zustellung des bekämpften Bescheides genau an diese Adresse und der Beschwerdeführer übernahm das Schreiben persönlich. Es musste daher in Summe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu Recht eine Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse hatte und war der bekämpfte Bescheid daher zu beheben. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass er sich ein bis dreimal im Monat an der Adresse aufhalte und dort sein Kind besuche. Er habe dort auch persönliche Gegenstände. Für den Gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien des Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG erfüllt. So hat der Beschwerdeführer eine familiäre Nahebeziehung zu dem Kind an der Adresse ***. Weiters betreibt er von dieser Adresse aus ein Unternehmen. Selbst Frau IC (Liegenschaftsbesitzerin) bestätigt, dass er an dem Ort persönliche Gegenstände hat und dort aufhältig ist. Darüber hinaus erfolgte die Zustellung des bekämpften Bescheides genau an diese Adresse und der Beschwerdeführer übernahm das Schreiben persönlich. Es musste daher in Summe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu Recht eine Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse hatte und war der bekämpfte Bescheid daher zu beheben. 2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.213.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.