RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-260/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau BS, in ***, ***, vertreten durch Frau ASch, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10.2.2016, Zl. MIJ3-B-14446/002, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, infolge des Erkenntnisses des VwGH vom 11.8.2017, Ra 2016/10/0090, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht NÖ vom 8.6.2016, LVwG-AV-260/001-2016, aufgehoben wurde, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid, insoweit er die nachstehenden Zeiträume betrifft, abgeändert wird und der Beschwerdeführerin nachstehende Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs zuerkannt werden: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid, insoweit er die nachstehenden Zeiträume betrifft, abgeändert wird und der Beschwerdeführerin nachstehende Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs zuerkannt werden: Im Zeitraum 29.10.2015 bis 31.10.2015 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 78,98, im Zeitraum 1.11.2015 bis 31.12.2015 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 789,76, im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 799,69 und im Zeitraum 1.4.2016 bis 4.4.2016 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 106,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 17.9.2015 einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Es handelte sich dabei um einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen. 1.
- Mit Bescheid vom 10.2.2016, Zl. MIJ3-B-14446/002, gab die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag teilweise statt: „I. Dem Antrag von Frau BS vom 17.9.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird teilweise stattgegeben. Frau BS erhält daher ab dem 29.10.2015 längstens bis zum 30.9.2016 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 29.10.2015 bis zum 31.10.2015 aliquot € 58,28; vom 1.11.2015 bis zum 31.12.2015 monatlich € 582,81; vom 1.1.2016 bis zum 30.9.2016 monatlich € 590,
- Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. II. Frau BS werden von Amts wegen Leistungen bei Krankheit gewährt. Frau BS wird daher vom 29.10.2015 längstens bis zum 30.9.2016 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“römisch zwei. Frau BS werden von Amts wegen Leistungen bei Krankheit gewährt. Frau BS wird daher vom 29.10.2015 längstens bis zum 30.9.2016 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“ 1.
- Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 8.6.2016, LVwG-AV-2016/001-2016, wies das Landesverwaltungsgericht NÖ die Beschwerde als unbegründet ab. In Bezug auf die getroffenen Feststellungen sei auf das Erkenntnis verwiesen. 1.
- Der gegen das Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision gab der VwGH mit Erkenntnis vom 11.8.2017, Ra 2016/10/0090, teilweise Folge und behob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ „in dem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, als darin über Geldleistungen für den Zeitraum bis einschließlich
- April 2016 abgesprochen“ wurde. „Im Übrigen“ wurde „die Revision als unbegründet abgewiesen“. Begründend führte der VwGH aus wie folgt: „[…] 11 Durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2016, ausgegeben am
- April 2016, wurde § 11 Abs. 3 zweiter Satz NÖ MSG dahin abgeändert, dass er wie folgt lautet: „Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“ 11 Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, ausgegeben am
- April 2016, wurde Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz NÖ MSG dahin abgeändert, dass er wie folgt lautet: „Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“ Besondere Inkrafttretens- oder Übergangsbestimmungen enthält die Novelle LGBl. Nr. 24/2016 nicht. Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, nicht. 12
- Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 12
- Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 14
- Als Revisionspunkt macht die vorliegende außerordentliche Revision geltend, die Revisionswerberin erachte sich in ihrem Recht auf Gewährung der Mindestsicherung zur Deckung des Wohnbedarfs bzw. auf Nichtanrechnung des gesamten Wohnzuschusses auf die Mindestsicherung verletzt. 15 Zur Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG bringt die Revisionswerberin im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis weiche nach wie vor (wie schon frühere die Revisionswerberin betreffende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes) von der hg. Rechtsprechung ab (Hinweis u.a. auf das schon erwähnte Erkenntnis zur Zl. Ra 2015/10/0030). Das Verwaltungsgericht übersehe insbesondere, dass die von ihm angeführte Novellierung des NÖ MSG durch LGBl. Nr. 24/2016 erst mit
- April 2016 und nicht etwa rückwirkend in Kraft getreten sei, weshalb bis zum
- April 2016 die alte 15 Zur Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG bringt die Revisionswerberin im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis weiche nach wie vor (wie schon frühere die Revisionswerberin betreffende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes) von der hg. Rechtsprechung ab (Hinweis u.a. auf das schon erwähnte Erkenntnis zur Zl. Ra 2015/10/0030). Das Verwaltungsgericht übersehe insbesondere, dass die von ihm angeführte Novellierung des NÖ MSG durch Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, erst mit
- April 2016 und nicht etwa rückwirkend in Kraft getreten sei, weshalb bis zum
- April 2016 die alte Rechtslage im Sinn der zitierten hg. Rechtsprechung angewendet hätte werden müssen. 16
- Die Revision ist aufgrund dieses Vorbringens zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt. 17 4.
- Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - wie auch die Niederösterreichische Landesregierung in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt - um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. etwa zur Gewährung von Sozialhilfe die hg. Erkenntnisse vom
- April 2010, Zl. 2007/10/0003, mwN, sowie vom
- März 2012, Zl. 2010/10/0170; weiters etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2011, Zl. 2009/10/0177, mwN). 17 4.
- Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - wie auch die Niederösterreichische Landesregierung in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt - um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist vergleiche etwa zur Gewährung von Sozialhilfe die hg. Erkenntnisse vom
- April 2010, Zl. 2007/10/0003, mwN, sowie vom
- März 2012, Zl. 2010/10/0170; weiters etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2011, Zl. 2009/10/0177, mwN). 18 Zu der bis zum
- April 2016 geltenden Rechtslage des NÖ MSG hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis zur Zl. Ra 2015/10/0030, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, - und diesem folgend mit Erkenntnis vom
- Juni 2016, Zl. Ra 2016/10/0025, - im Kern ausgesprochen, dass bei der Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG eine Anrechnung von von dritter Seite für einen Wohnbedarf erbrachten Leistungen, wie etwa im vorliegenden Fall eines Wohnzuschusses, sofern der Aufwand für eine angemessene Wohnsituation den 25%- (bzw. 12,5%-)Anteil des Mindeststandards übersteigt, nur insoweit in Betracht kommt, als diese Leistungen den angemessenen Wohnaufwand abzüglich des 25%- (bzw. 12,5%-)Anteils des Mindeststandards übersteigen. 18 Zu der bis zum
- April 2016 geltenden Rechtslage des NÖ MSG hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis zur Zl. Ra 2015/10/0030, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, - und diesem folgend mit Erkenntnis vom
- Juni 2016, Zl. Ra 2016/10/0025, - im Kern ausgesprochen, dass bei der Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG eine Anrechnung von von dritter Seite für einen Wohnbedarf erbrachten Leistungen, wie etwa im vorliegenden Fall eines Wohnzuschusses, sofern der Aufwand für eine angemessene Wohnsituation den 25%- (bzw. 12,5%-)Anteil des Mindeststandards übersteigt, nur insoweit in Betracht kommt, als diese Leistungen den angemessenen Wohnaufwand abzüglich des 25%- (bzw. 12,5%-)Anteils des Mindeststandards übersteigen. 19 Anhand dieser Rechtslage hätte das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Revisionswerberin Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes zustehen, für den Zeitraum bis einschließlich
- April 2016 beurteilen müssen. 20 4.
- An dieser bis zum
- April 2016 geltenden Rechtslage vermag die Novelle des NÖ MSG durch LGBl. Nr. 24/2016, kundgemacht am
- April 2016, aus folgenden Gründen nichts zu verändern: 20 4.
- An dieser bis zum
- April 2016 geltenden Rechtslage vermag die Novelle des NÖ MSG durch Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, kundgemacht am
- April 2016, aus folgenden Gründen nichts zu verändern: 21 Eine Rückwirkung der normierten Änderung der Bestimmung des § 11 Abs. 3 NÖ MSG (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1978, Zl. 2740/77 = VwSlg. 5.260F) wird in der Novelle nicht angeordnet. Dazu kommt, dass die in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Motivenbericht zum Ausdruck gebrachte Intention einer „Klarstellung“ eine authentische Interpretation der bisherigen Rechtslage nicht bewirken kann, kommt doch eine authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch eine Erklärung im kundgemachten Gesetz selbst, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will, zustande und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2016, Zl. Ro 2016/10/0011 [Rz 24], mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs). 21 Eine Rückwirkung der normierten Änderung der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1978, Zl. 2740/77 = VwSlg. 5.260F) wird in der Novelle nicht angeordnet. Dazu kommt, dass die in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Motivenbericht zum Ausdruck gebrachte Intention einer „Klarstellung“ eine authentische Interpretation der bisherigen Rechtslage nicht bewirken kann, kommt doch eine authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch eine Erklärung im kundgemachten Gesetz selbst, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will, zustande und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2016, Zl. Ro 2016/10/0011 [Rz 24], mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs). 22 4.
- Für den Zeitraum ab dem
- April 2016 konnte sich das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, dass der von der Revisionswerberin bezogene Wohnzuschuss uneingeschränkt anzurechnen sei, zwar auf den geänderten § 11 Abs. 3 NÖ MSG stützen. Der Zeitraum bis zum
- April 2016 hätte allerdings nach dem Gesagten auf Grundlage des § 11 Abs. 3 NÖ MSG a.F. und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung (nämlich der zitierten Erkenntnisse zu den Zlen. Ra 2015/10/0030 und Ra 2016/10/0025) beurteilt werden müssen. 22 4.
- Für den Zeitraum ab dem
- April 2016 konnte sich das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, dass der von der Revisionswerberin bezogene Wohnzuschuss uneingeschränkt anzurechnen sei, zwar auf den geänderten Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG stützen. Der Zeitraum bis zum
- April 2016 hätte allerdings nach dem Gesagten auf Grundlage des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG a.F. und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung (nämlich der zitierten Erkenntnisse zu den Zlen. Ra 2015/10/0030 und Ra 2016/10/0025) beurteilt werden müssen. 23
- Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt und auch für den Zeitraum bis zum
- April 2016 den von der Revisionswerberin bezogenen Wohnzuschuss zur Gänze in Anschlag gebracht und aus diesem Grund der Revisionswerberin keinen Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs nach § 10 Abs. 3 NÖ MSG zuerkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; in diesem Umfang war dieses daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.23
- Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt und auch für den Zeitraum bis zum
- April 2016 den von der Revisionswerberin bezogenen Wohnzuschuss zur Gänze in Anschlag gebracht und aus diesem Grund der Revisionswerberin keinen Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG zuerkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; in diesem Umfang war dieses daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. […]“
- Rechtslage: 2.
- § 63 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) lautet auszugsweise:2.
- Paragraph 63, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) lautet auszugsweise: „§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […]“ 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. 96/2015 (in Kraft bis 4.4.2016) lauten auszugsweise: 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2015, (in Kraft bis 4.4.2016) lauten auszugsweise: „§ 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 8Paragraph 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 10Paragraph 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1.Ziffer eins für alleinstehende und alleinerziehende Personen, 2.Ziffer 2 - 4. […]
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“ 2.3. § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 9205/1-5 (in Kraft bis 31.12.2015) lautet auszugsweise: 2.3. Paragraph eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung LGBl. 9205/1-5 (in Kraft bis 31.12.2015) lautet auszugsweise: „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro; 2.Ziffer 2 - 3. […]
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 206,95 Euro; […]“ 2.
- § 1 NÖ MSV idF LGBl. 120/2015 (in Kraft von 1.1.2016 bis 31.12.2016) lautet auszugsweise: 2.
- Paragraph eins, NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, (in Kraft von 1.1.2016 bis 31.12.2016) lautet auszugsweise: „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro; 2.Ziffer 2 - 3. […]
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro; […]“
- Erwägungen: 3.
- Der VwGH hat mit seinem aufhebenden Erkenntnis vom 11.8.2017 die Revision, insoweit sie sich gegen den Zeitraum für die zuerkannten Geldleistungen ab 5.4.2016 richtet, als unbegründet abgewiesen. Somit ist für das fortzuführende Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ nur mehr der Zeitraum 29.10.2015 bis 4.4.2016 relevant. 3.
- Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 8.6.2016 festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum monatliche Wohnkosten in Höhe von € 525,35 zu bestreiten. Dazu erhielt sie außerdem einen Wohnzuschuss in Höhe von € 250,- monatlich. Wesentlich im fortgesetzten Verfahren ist die Frage, ob der gewährte Wohnzuschuss auf die Wohnkosten der Beschwerdeführerin insoweit angerechnet werden darf, als dadurch eine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG substituiert wird. Dazu sprach der VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis zur Rechtslage vor der Novelle LGBl. 24/2016 aus, dass „bei der Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG eine Anrechnung von von dritter Seite für einen Wohnbedarf erbrachten Leistungen, wie etwa im vorliegenden Fall eines Wohnzuschusses, sofern der Aufwand für eine angemessene Wohnsituation den 25%- […]Anteil des Mindeststandards übersteigt, nur insoweit in Betracht kommt, als diese Leistungen den angemessenen Wohnaufwand abzüglich des 25%- […]Anteils des Mindeststandards übersteigen.“Wesentlich im fortgesetzten Verfahren ist die Frage, ob der gewährte Wohnzuschuss auf die Wohnkosten der Beschwerdeführerin insoweit angerechnet werden darf, als dadurch eine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG substituiert wird. Dazu sprach der VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis zur Rechtslage vor der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016, aus, dass „bei der Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG eine Anrechnung von von dritter Seite für einen Wohnbedarf erbrachten Leistungen, wie etwa im vorliegenden Fall eines Wohnzuschusses, sofern der Aufwand für eine angemessene Wohnsituation den 25%- […]Anteil des Mindeststandards übersteigt, nur insoweit in Betracht kommt, als diese Leistungen den angemessenen Wohnaufwand abzüglich des 25%- […]Anteils des Mindeststandards übersteigen.“ 3.
- Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei der Beschwerdeführerin ein ungedeckter Wohnaufwand in Höhe von € 275,35 verbleibt (€ 525,35 Mietkosten - € 250,- Wohnzuschuss = € 275,35 ungedeckter Wohnaufwand). Dieser ungedeckte Wohnaufwand übersteigt sowohl im Jahr 2015 (€ 206,95) als auch im Jahr 2016 (€ 209,43) den gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV vorgesehenen Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs. Dieser war somit in Umsetzung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH zur Gänze der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. 3.
- Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei der Beschwerdeführerin ein ungedeckter Wohnaufwand in Höhe von € 275,35 verbleibt (€ 525,35 Mietkosten - € 250,- Wohnzuschuss = € 275,35 ungedeckter Wohnaufwand). Dieser ungedeckte Wohnaufwand übersteigt sowohl im Jahr 2015 (€ 206,95) als auch im Jahr 2016 (€ 209,43) den gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV vorgesehenen Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs. Dieser war somit in Umsetzung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH zur Gänze der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. 3.
- Zur Berechnung des Vermögens der Beschwerdeführerin ist wiederum auf die Feststellungen des hg. Erkenntnisses vom 8.6.2016 zu verweisen, wonach der Vermögensfreibetrag, der einer Hilfe suchenden Person bei einer Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen verbleiben darf, erst mit 28.10.2015 unterschritten wurde. Der wesentliche verbleibende Leistungszeitraum ist somit jener vom 29.10.2015 bis zum 4.4.2016, zumal diese Feststellungen von der Beschwerdeführerin in ihrer Revision auch nicht bekämpft worden sind. 3.
- Die Beschwerdeführerin erhält im Zeitraum 29.10.2015 bis 31.12.2015 eine monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 582,81 und eine monatliche Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 206,95, sohin gesamt monatlich € 789,
- Im Zeitraum 1.1.2016 bis 4.4.2016 erhält die Beschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 590,26 und eine monatliche Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 209,43, sohin gesamt monatlich € 799,
- Der Beschwerde war daher in Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH vom 11.8.2017 teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, soweit er den Zeitraum 29.10.2015 bis 4.4.2016 betraf, abzuändern.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Der Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt. Da im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Der Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt. Da im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal durch dieses Erkenntnis das Erkenntnis des VwGH vom 11.8.2017, Ra 2016/10/0090, umgesetzt wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal durch dieses Erkenntnis das Erkenntnis des VwGH vom 11.8.2017, Ra 2016/10/0090, umgesetzt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.260.003.2016