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LVwG-AV-597/002-2017

Obsah (5)§ 28§ 38Art. 130§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-597/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Absatz 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 14.12.2015 als Pächter eines Weingutes die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserentnahme aus einem Schachtbrunnen auf Parzelle ***, KG ***. Auf Grund Unvollständigkeit des Projektes forderte die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2015, vom 19.02.2016 und vom 17.03.2016 zur Projektsergänzung auf. Mit Schreiben vom 11.04.2016 legte der Beschwerdeführer Projektsergänzungen vor. Nach fachlicher Prüfung durch Amtssachverständige gab der grundwasserhydrologische Amtssachverständige eine Stellungnahme vom 14.06.2016 und der wasserbautechnischer Amtssachverständige eine Stellungnahme vom 06.02.2017 ab. Im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 13.02.2017 hielt man den Umstand fest, dass amtsbekannt sei, dass die Eigentumsverhältnisse der Grundstückeigentümer S und N ungeklärt seien, womit auch eine Zustimmungserklärung für das gegenständliche eingereichte Projekt unklar sei. Weiters hielt der Bearbeiter in diesem Aktenvermerk fest, dass bis zur Klärung der Vorfrage, wer tatsächlich Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei, also bis das zivilrechtliche Verfahren dazu rechtskräftig abgeschlossen worden sei, das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ausgesetzt werde. Mit E-Mail vom 29.03.2017 stellte der von WF vertretene Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag wegen Säumigkeit der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren an diese Behörde. Dieser Antrag, welcher auf § 73 Abs. 2 AVG gestützt war, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.04.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Mit E-Mail vom 29.03.2017 stellte der von WF vertretene Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag wegen Säumigkeit der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren an diese Behörde. Dieser Antrag, welcher auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestützt war, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.04.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau teilte unter anderem einerseits dem Beschwerdeführer, vertreten durch WF, und andererseits NS mit Schreiben vom 19.04.2017 die Aussetzung der Verfahren betreffend die Wasserentnahme aus einem Schachtbrunnen und betreffend das weinbaurechtliche Verfahren

§ 38AVG mit.

Gegen dieses Schreiben vom 19.04.2017 erhoben einerseits der Beschwerdeführer persönlich und andererseits die Eigentümerin eines Grundstückes betreffend das Bewilligungsverfahren, NS, jeweils mit E-Mail vom 08.05.2017 Beschwerde. Diese wurden unter der Geschäftszahl LVwG-AV-597/001-2017 behandelt und dort mit Beschluss vom 4. September 2017 zurückgewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau teilte unter anderem einerseits dem Beschwerdeführer, vertreten durch WF, und andererseits NS mit Schreiben vom 19.04.2017 die Aussetzung der Verfahren betreffend die Wasserentnahme aus einem Schachtbrunnen und betreffend das weinbaurechtliche Verfahren

Paragraph 38, AVG mit. Gegen dieses Schreiben vom 19.04.2017 erhoben einerseits der Beschwerdeführer persönlich und andererseits die Eigentümerin eines Grundstückes betreffend das Bewilligungsverfahren, NS, jeweils mit E-Mail vom 08.05.2017 Beschwerde. Diese wurden unter der Geschäftszahl LVwG-AV-597/001-2017 behandelt und dort mit Beschluss vom

  1. September 2017 zurückgewiesen. Inhaltsgleich wurde in den genannten Beschwerden vorgebracht, es läge unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Beweiswürdigung vor. Die Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke sei NS. Beantragt werde die Aufhebung des „Bescheides“ vom 19.04.
  2. Es mögen vom Landesverwaltungsgericht alle Eingaben der Beschwerdeführer beigeschafft und überprüft werden. Die Anträge des OF mögen bewilligt werden. Es solle amtswegig eine Überprüfung der geübten Praxis der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau betreffend Führung des Weinbaukatasters eingeleitet werden. Weiters solle festgestellt werden, dass die Verfahrensgegner N und Andere ohne grundverkehrsbehördliche Bewilligung die Weingärten bearbeiten würden und dass die Bezirkshauptmannschaft untätig sei hinsichtlich dieses gesetzwidrigen Zustandes. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt. Der Beschwerdeführer OF brachte darüber hinausgehend vor, dass er auf Grund eines bücherlichen Vorkaufsrechtes dinglich Berechtigter der gegenständlichen Grundstücke sei. Weiters möge der Bezirkshauptmannschaft Krems aufgetragen werden, sofort nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz, dem Weingesetz 2009 und dem NÖ Weinbaugesetz 2002 einzuschreiten und die in diesen Gesetzen vorgesehenen Strafen zu verhängen und etwa ein Betretungsverbot auszusprechen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Geschäftszahl LVwG-AV-597/001-2017 wurde vom Beschwerdeführer OF, vertreten durch WF, mit E-Mail vom 25.05.2017 eine Säumnisbeschwerde betreffend „Weinbau“ und „Wasserrecht“ unter Verweis auf eine Beschwerde vom 30.12.2016 (Devolutionsantrag) betreffend das weinbaurechtliche Verfahren KRL2-W-1418/005 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau eingebracht, welche dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde. In dieser Beschwerde wurde auch auf die Beschwerde vom 08.05.2017 verwiesen. Im Folgenden wird das Beschwerdevorbringen vom 25.05.2017 ausschließlich betreffend Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (Wasserentnahme aus einem Brunnen) festgehalten: Die belangte Behörde hätte es innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von 6 Monaten unterlassen, eine Entscheidung zu treffen. Seit 11 Monaten sei keine weitere Bearbeitung des Aktes erfolgt. Die belangte Behörde sei grob fahrlässig gewesen und hätte Vorentscheidungen abgewälzt. Einwandfreie Sachverhalte seien nicht erledigt worden. Ergänzend zu den Eingaben vom 08.05.2017 und 30.12.2016 würde beantragt, es mögen die in den Eingaben vom 08.05.2017 und 30.12.2016 vorgebrachten Beschwerden, Vorhalte und Anträge als Bestandteil der Säumnisbeschwerde zugelassen und möge diesen entsprechend entschieden werden. Das Landesverwaltungsgericht möge die Amtsführung der belangten Behörde einer strafrechtlichen Überprüfung zuführen. (Im Schreiben vom 30.12.2016 wird auf ein nicht rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Krems vom 18.07.2016, 6 Cg 144/13f, betreffend das Eigentum an den verfahrens- gegenständlichen Grundstücken verwiesen.) Eine telefonische Anfrage beim Landesgericht Krems am
  3. September 2017 hat ergeben, dass das Urteil dieses Gerichtes vom 18.07.2016, 6 Cg 144/13f, beim Oberlandesgericht Wien angefochten wurde und das Verfahren dort noch nicht abgeschlossen werden konnte. Eine schriftliche Bekanntgabe dieses Umstandes ist im (noch nicht eingelangten) Schreiben des Landesgerichtes Krems vom 31.08.2017 enthalten. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird festgehalten, dass der Devolutionsantrag vom 30.12.2016 das weinbaurechtliche Verfahren betrifft und daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Gegenstand ist. Die Beschwerde vom 08.05.2017 wurde – soweit sie sich auf das WRG 1959 bezieht -im Verfahren LVwG-AV-597/001-2017 behandelt, die am 25.05.2017 eingebrachte Säumnisbeschwerde vom gleichen Tag wird in diesem Beschwerdeverfahren (aber nur hinsichtlich Wasserrecht) erörtert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Weiters sind folgende Bestimmungen des VwGVG - auszugsweise angeführt - relevant für gegenständlichen Beschwerdefall: „§ 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Verfahrenshilfe § 8a.
(1)...Paragraph 8 a,
(1)... ... Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)... ... „ Geltend gemacht wird mit der Beschwerde, dass nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und das weinbaurechtliche Verfahren abgeschlossen worden seien. Im Folgenden wird nur zum Wasserrechtsverfahren ausgeführt. Der Bewilligungsantrag vom 14.12.2015 war unvollständig. Auf Grund Vorgabe durch die belangte Behörde erfolgte am 11.04.2016 eine Projektsergänzung. Die Amtssachverständigen kamen in den Stellungnahmen vom 14.06.2016 (Grundwasserhydrologie) und vom 06.02.2017 (Wasserbautechnik) jeweils zum Ergebnis, dass die Unterlagen ausreichend für eine Bewilligungsverhandlung seien. Die Entscheidungsfrist läuft daher vom Zeitpunkt der Vorlage der ergänzenden Unterlagen am 11.04.
  1. Abgelaufen ist diese Frist mit Ablauf des 11.10.
  2. Da jedoch die Eigentumsverhältnisse betreffend die projektsgegenständlichen Grundstücke ungeklärt sind und dazu ein Zivilgerichtsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen werden konnte, ist die Vorfrage im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, wer Grundeigentümer der Grundstücke ist, noch offen. Der belangten Behörde war es nicht möglich, diese zivilrechtliche Frage zu lösen und ist ihr daher ein Zuwarten bis zur Klärung dieser Vorfrage nicht als Verschulden anzulasten. Darauf hinzuweisen ist, dass bereits mit Aktenvermerk vom 13.02.2017 die Aussetzung des wasserrechtlichen Verfahrens festgehalten und schließlich mit Schreiben vom 19.04.2017 dieser Umstand dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Die Säumnisbeschwerde erfolgte nach dem letztgenannten Schreiben, sie ist unberechtigt. Nach übereinstimmender Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Säumnis nicht eintreten, wenn eine Behörde zur Unterbrechung des Verfahrens

§ 38AVG befugt war, das Verfahren aber nicht mit Bescheid, sondern bloß „tatsächlich“ ausgesetzt hat (vgl. Vw

GH vom 14.9.2004, 2002/11/0258).Nach übereinstimmender Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Säumnis nicht eintreten, wenn eine Behörde zur Unterbrechung des Verfahrens

Paragraph 38, AVG befugt war, das Verfahren aber nicht mit Bescheid, sondern bloß „tatsächlich“ ausgesetzt hat vergleiche VwGH vom 14.9.2004, 2002/11/0258). Es schadet daher einerseits nicht, dass die Behörde mit einer Entscheidung aufgrund einer ausstehenden Vorfrage zuwartet, andererseits dass den Beteiligten bloß mit formlosem Schreiben die Aussetzung des Verfahrens bekanntgegeben wurde (vgl. VwGH vom 26.11.2002, 2002/11/0083).Es schadet daher einerseits nicht, dass die Behörde mit einer Entscheidung aufgrund einer ausstehenden Vorfrage zuwartet, andererseits dass den Beteiligten bloß mit formlosem Schreiben die Aussetzung des Verfahrens bekanntgegeben wurde vergleiche VwGH vom 26.11.2002, 2002/11/0083). Mangels Verschuldens der belangten Behörde, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von 6 Monaten ab Antragstellung entschieden zu haben, war die Säumnisbeschwerde unbegründet. Anzumerken ist, dass über die Beschwerde vom 08.05.2017 bereits gesondert unter Aktenzahl LVwG-AV-597-2017 (wasserrechtlich) entschieden wurde, die Eingabe vom 30.12.2016 betrifft einen Devolutionsantrag im weinbaurechtlichen Verfahren und ist daher gegenständlich nicht von Bedeutung. Außerdem ist festzuhalten, dass Inhalt einer Säumnisbeschwerde nicht nur ein Begehren ist, sondern diese auch eine Begründung zu enthalten hat. Es sind in der Beschwerde

§ 9Abs. 1 Z 3 Vw

GVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzugeben. Ein Verweis auf andere bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegebene Stellungnahmen oder Eingaben ist unzulässig. Insoferne war auf die verwiesenen Schriftstücke nicht näher einzugehen. Abgesehen davon liegt in gegenständlichem Fall – wie bereits oben ausgeführt - ein Umstand vor, der ein Verschulden der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise erkennen lässt. Die Frage des Eigentums an einem Grundstück ist jedenfalls im Zivilrechtsverfahren zu lösen und nicht von der Verwaltungsbehörde. Eine Klärung dieser Rechtsfrage ist derzeit noch offen, das Urteil des Landesgerichtes Krems vom 18.07.2016 ist nicht rechtskräftig.Außerdem ist festzuhalten, dass Inhalt einer Säumnisbeschwerde nicht nur ein Begehren ist, sondern diese auch eine Begründung zu enthalten hat. Es sind in der Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzugeben. Ein Verweis auf andere bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegebene Stellungnahmen oder Eingaben ist unzulässig. Insoferne war auf die verwiesenen Schriftstücke nicht näher einzugehen. Abgesehen davon liegt in gegenständlichem Fall – wie bereits oben ausgeführt - ein Umstand vor, der ein Verschulden der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise erkennen lässt. Die Frage des Eigentums an einem Grundstück ist jedenfalls im Zivilrechtsverfahren zu lösen und nicht von der Verwaltungsbehörde. Eine Klärung dieser Rechtsfrage ist derzeit noch offen, das Urteil des Landesgerichtes Krems vom 18.07.2016 ist nicht rechtskräftig. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint und eine Erörterung in Rede und Gegenrede keine weitere Sachverhaltsklarstellung erwarten lässt. Es war lediglich die Rechtsfrage zu lösen, ob die Eigentumsverhältnisse betreffend die projektsgegenständlichen Grundstücke rechtskräftig und somit abschließend geklärt sind.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.597.002.2017

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