GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 14.12.2015 als Pächter eines Weingutes die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserentnahme aus einem Schachtbrunnen auf Parzelle ***, KG ***. Auf Grund Unvollständigkeit des Projektes forderte die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2015, vom 19.02.2016 und vom 17.03.2016 zur Projektsergänzung auf. Mit Schreiben vom 11.04.2016 legte der Beschwerdeführer Projektsergänzungen vor. Nach fachlicher Prüfung durch Amtssachverständige gab der grundwasserhydrologische Amtssachverständige eine Stellungnahme vom 14.06.2016 und der wasserbautechnischer Amtssachverständige eine Stellungnahme vom 06.02.2017 ab. Im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 13.02.2017 hielt man den Umstand fest, dass amtsbekannt sei, dass die Eigentumsverhältnisse der Grundstückeigentümer S und N ungeklärt seien, womit auch eine Zustimmungserklärung für das gegenständliche eingereichte Projekt unklar sei. Weiters hielt der Bearbeiter in diesem Aktenvermerk fest, dass bis zur Klärung der Vorfrage, wer tatsächlich Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei, also bis das zivilrechtliche Verfahren dazu rechtskräftig abgeschlossen worden sei, das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ausgesetzt werde. Mit E-Mail vom 29.03.2017 stellte der von WF vertretene Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag wegen Säumigkeit der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren an diese Behörde. Dieser Antrag, welcher auf § 73 Abs. 2 AVG gestützt war, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.04.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Mit E-Mail vom 29.03.2017 stellte der von WF vertretene Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag wegen Säumigkeit der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren an diese Behörde. Dieser Antrag, welcher auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestützt war, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.04.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau teilte unter anderem einerseits dem Beschwerdeführer, vertreten durch WF, und andererseits NS mit Schreiben vom 19.04.2017 die Aussetzung der Verfahren betreffend die Wasserentnahme aus einem Schachtbrunnen und betreffend das weinbaurechtliche Verfahren
Gegen dieses Schreiben vom 19.04.2017 erhoben einerseits der Beschwerdeführer persönlich und andererseits die Eigentümerin eines Grundstückes betreffend das Bewilligungsverfahren, NS, jeweils mit E-Mail vom 08.05.2017 Beschwerde. Diese wurden unter der Geschäftszahl LVwG-AV-597/001-2017 behandelt und dort mit Beschluss vom 4. September 2017 zurückgewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau teilte unter anderem einerseits dem Beschwerdeführer, vertreten durch WF, und andererseits NS mit Schreiben vom 19.04.2017 die Aussetzung der Verfahren betreffend die Wasserentnahme aus einem Schachtbrunnen und betreffend das weinbaurechtliche Verfahren
Paragraph 38, AVG mit. Gegen dieses Schreiben vom 19.04.2017 erhoben einerseits der Beschwerdeführer persönlich und andererseits die Eigentümerin eines Grundstückes betreffend das Bewilligungsverfahren, NS, jeweils mit E-Mail vom 08.05.2017 Beschwerde. Diese wurden unter der Geschäftszahl LVwG-AV-597/001-2017 behandelt und dort mit Beschluss vom
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GH vom 14.9.2004, 2002/11/0258).Nach übereinstimmender Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Säumnis nicht eintreten, wenn eine Behörde zur Unterbrechung des Verfahrens
Paragraph 38, AVG befugt war, das Verfahren aber nicht mit Bescheid, sondern bloß „tatsächlich“ ausgesetzt hat vergleiche VwGH vom 14.9.2004, 2002/11/0258). Es schadet daher einerseits nicht, dass die Behörde mit einer Entscheidung aufgrund einer ausstehenden Vorfrage zuwartet, andererseits dass den Beteiligten bloß mit formlosem Schreiben die Aussetzung des Verfahrens bekanntgegeben wurde (vgl. VwGH vom 26.11.2002, 2002/11/0083).Es schadet daher einerseits nicht, dass die Behörde mit einer Entscheidung aufgrund einer ausstehenden Vorfrage zuwartet, andererseits dass den Beteiligten bloß mit formlosem Schreiben die Aussetzung des Verfahrens bekanntgegeben wurde vergleiche VwGH vom 26.11.2002, 2002/11/0083). Mangels Verschuldens der belangten Behörde, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von 6 Monaten ab Antragstellung entschieden zu haben, war die Säumnisbeschwerde unbegründet. Anzumerken ist, dass über die Beschwerde vom 08.05.2017 bereits gesondert unter Aktenzahl LVwG-AV-597-2017 (wasserrechtlich) entschieden wurde, die Eingabe vom 30.12.2016 betrifft einen Devolutionsantrag im weinbaurechtlichen Verfahren und ist daher gegenständlich nicht von Bedeutung. Außerdem ist festzuhalten, dass Inhalt einer Säumnisbeschwerde nicht nur ein Begehren ist, sondern diese auch eine Begründung zu enthalten hat. Es sind in der Beschwerde
GVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzugeben. Ein Verweis auf andere bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegebene Stellungnahmen oder Eingaben ist unzulässig. Insoferne war auf die verwiesenen Schriftstücke nicht näher einzugehen. Abgesehen davon liegt in gegenständlichem Fall – wie bereits oben ausgeführt - ein Umstand vor, der ein Verschulden der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise erkennen lässt. Die Frage des Eigentums an einem Grundstück ist jedenfalls im Zivilrechtsverfahren zu lösen und nicht von der Verwaltungsbehörde. Eine Klärung dieser Rechtsfrage ist derzeit noch offen, das Urteil des Landesgerichtes Krems vom 18.07.2016 ist nicht rechtskräftig.Außerdem ist festzuhalten, dass Inhalt einer Säumnisbeschwerde nicht nur ein Begehren ist, sondern diese auch eine Begründung zu enthalten hat. Es sind in der Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzugeben. Ein Verweis auf andere bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegebene Stellungnahmen oder Eingaben ist unzulässig. Insoferne war auf die verwiesenen Schriftstücke nicht näher einzugehen. Abgesehen davon liegt in gegenständlichem Fall – wie bereits oben ausgeführt - ein Umstand vor, der ein Verschulden der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise erkennen lässt. Die Frage des Eigentums an einem Grundstück ist jedenfalls im Zivilrechtsverfahren zu lösen und nicht von der Verwaltungsbehörde. Eine Klärung dieser Rechtsfrage ist derzeit noch offen, das Urteil des Landesgerichtes Krems vom 18.07.2016 ist nicht rechtskräftig. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint und eine Erörterung in Rede und Gegenrede keine weitere Sachverhaltsklarstellung erwarten lässt. Es war lediglich die Rechtsfrage zu lösen, ob die Eigentumsverhältnisse betreffend die projektsgegenständlichen Grundstücke rechtskräftig und somit abschließend geklärt sind.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.597.002.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.