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{'item': 'LVwG-AV-66/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-66/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Landespolizeidirektion Niederösterreich verhängte mit Bescheid vom 22.11.2016, Zl. WA-248/2016, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 2.8.2016, um 21.00 Uhr, in ***, ***, Streit mit seiner Ehefrau hatte. Dabei habe er sie am Körper verletzt. Die Gattin habe angegeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 12.00 – 19.00 Uhr Bier getrunken habe und betrunken gewesen sei. Deswegen sei es im Hotelzimmer zum Streit gekommen, wobei er verlangt habe, dass die Gattin das Zimmer verlassen solle und wo anders schlafen möge. Sie habe dies nicht gewollt. Bei dem Versuch Kleidung aus dem anderen Zimmer zu holen, habe der Beschwerdeführer ihr den Zutritt verweigert und sie in der Türe eingeklemmt. Die Gattin habe Verletzungen am rechten Knie und der linken Schulter erlitten. Dann habe der Beschwerdeführer sie am Hals gepackt und gegen das Bett gestoßen. Seit diesem Vorfall leide die Ehefrau an Schmerzen im Rücken. In der schriftlichen Stellungnahme habe sich der Beschwerdeführer gegen ein Waffenverbot ausgesprochen, jedoch den Streit mit Folgeverletzungen nicht abgestritten. Die Gattin habe in ihrer Einvernahme angegeben, dass es einen Streit gegeben habe, sie sich gegenseitig weggestoßen hätten und sie dabei auch leicht verletzt worden sei. Mittlerweile würden die Ehepartner wieder gemeinsam wohnen und sich gut verstehen. Nichts desto trotz, auch zum Wohle der drei im Haushalt lebenden Kinder, sei eine derartige aggressive Verhaltensweise nicht zu tolerieren und müsse daher ein strenger Maßstab in der Beurteilung der Gefährdungsprognose angelegt werden. Im Zuge der Erhebungen wurden auch mehrere gerichtliche Verurteilungen, u.a. wegen Geldwäscherei, Betrug und schweren Betrug festgestellt. Aufgrund der Umstände wurde ein Betretungsverbot für das Wohnhaus ***, *** und dem davorliegenden Gehsteig ausgesprochen. Somit rechtfertigen die Tatsachen die Annahme der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich den gängigen Rechtsnormen anzupassen. Da er ein aggressives Vorgehen an den Tag gelegt habe, sei ein erhöhtes Gefahrenpotential nicht von der Hand zu weisen, zumal dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen, vor allem im Zusammenhang mit Situationen familiärer Gewalt, zuzutrauen sei.

§12Abs. 1 Waff

G 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Vorschrift dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt grundsätzlich nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ ist dabei nicht restriktiv auszulegen. Unter missbräuchlicher Verwendung sind eben gesetz- oder zweckwidrige Handlungen zu verstehen, wobei eine solche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht nur in dieser direkten Anwendung, sondern unter bestimmten Umständen auch in der Überlassung von Waffen und Munition an unbefugte Dritte gelegen sein kann. Um den Beschwerdeführer in Zukunft von Waffen und Munition fernzuhalten, war spruchgemäß zu entscheiden. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 2.8.2016, um 21.00 Uhr, in ***, ***, Streit mit seiner Ehefrau hatte. Dabei habe er sie am Körper verletzt. Die Gattin habe angegeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 12.00 – 19.00 Uhr Bier getrunken habe und betrunken gewesen sei. Deswegen sei es im Hotelzimmer zum Streit gekommen, wobei er verlangt habe, dass die Gattin das Zimmer verlassen solle und wo anders schlafen möge. Sie habe dies nicht gewollt. Bei dem Versuch Kleidung aus dem anderen Zimmer zu holen, habe der Beschwerdeführer ihr den Zutritt verweigert und sie in der Türe eingeklemmt. Die Gattin habe Verletzungen am rechten Knie und der linken Schulter erlitten. Dann habe der Beschwerdeführer sie am Hals gepackt und gegen das Bett gestoßen. Seit diesem Vorfall leide die Ehefrau an Schmerzen im Rücken. In der schriftlichen Stellungnahme habe sich der Beschwerdeführer gegen ein Waffenverbot ausgesprochen, jedoch den Streit mit Folgeverletzungen nicht abgestritten. Die Gattin habe in ihrer Einvernahme angegeben, dass es einen Streit gegeben habe, sie sich gegenseitig weggestoßen hätten und sie dabei auch leicht verletzt worden sei. Mittlerweile würden die Ehepartner wieder gemeinsam wohnen und sich gut verstehen. Nichts desto trotz, auch zum Wohle der drei im Haushalt lebenden Kinder, sei eine derartige aggressive Verhaltensweise nicht zu tolerieren und müsse daher ein strenger Maßstab in der Beurteilung der Gefährdungsprognose angelegt werden. Im Zuge der Erhebungen wurden auch mehrere gerichtliche Verurteilungen, u.a. wegen Geldwäscherei, Betrug und schweren Betrug festgestellt. Aufgrund der Umstände wurde ein Betretungsverbot für das Wohnhaus ***, *** und dem davorliegenden Gehsteig ausgesprochen. Somit rechtfertigen die Tatsachen die Annahme der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich den gängigen Rechtsnormen anzupassen. Da er ein aggressives Vorgehen an den Tag gelegt habe, sei ein erhöhtes Gefahrenpotential nicht von der Hand zu weisen, zumal dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen, vor allem im Zusammenhang mit Situationen familiärer Gewalt, zuzutrauen sei.

§12Absatz eins, Waff

G 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Vorschrift dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt grundsätzlich nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ ist dabei nicht restriktiv auszulegen. Unter missbräuchlicher Verwendung sind eben gesetz- oder zweckwidrige Handlungen zu verstehen, wobei eine solche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht nur in dieser direkten Anwendung, sondern unter bestimmten Umständen auch in der Überlassung von Waffen und Munition an unbefugte Dritte gelegen sein kann. Um den Beschwerdeführer in Zukunft von Waffen und Munition fernzuhalten, war spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass der Beschwerdeführer eine gerichtliche Verurteilung aufweise. Diese basiere darauf, dass er Werbung für wirkstoffreduzierte potenzfördernde Mittel auf von ihm betriebenen Internetseiten zugelassen habe und die Einnahmen nicht versteuert habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei thailändische Staatsbürgerin und sei daher der deutschen Sprache nicht so mächtig, dass eine Einvernahme in dieser Sprache erfolgen könne. Es sei damals der erste Vorfall gewesen und sei es zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen. Sie habe sich damals irgendwo angeschlagen und eine harmlose Prellung erlitten. Bei dem Vorfall habe die Ehefrau den Beschwerdeführer betrunken attackiert. Der Beschwerdeführer hat die Ehefrau aus dem Zimmer in dem die Kinder schliefen hinausgedrängt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.5.2017 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin BG und dem Zeugen AS sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Unbestritten ist, dass es am 2.8.2016 zu einem Streit des Ehepaares G im Urlaub gekommen ist. Der genaue Hergang des Streites konnte nicht festgestellt werden. Die diesbezüglichen Verfahren wegen Körperverletzung wurden alle eingestellt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer sich aggressiv verhalten hat bei dem Streit. Vielmehr verweigerte er seiner Ehefrau den Zutritt zu dem Zimmer, in dem sich die Kinder befunden hatten, um diese zu schützen. Dabei dürfte er auch möglichst defensiv vorgegangen sein. So hat er lediglich versucht mit den Kindern im Nebenraum zu warten bis sich die Ehefrau wieder beruhigt hat. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass es am 2.8.2016 zu einem Streit gekommen ist zwischen den Ehegatten. Die Ehefrau entschlug sich der Aussage in der Verhandlung. Die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er lediglich versucht habe, die Ehefrau von den Kindern fernzuhalten erscheint glaubwürdig und plausibel. Dies erkennt man auch daran, dass er die Nacht in dem Nebenzimmer mit den Kindern verbrachte. In der Verhandlung wirkte der Beschwerdeführer auch – wie er selbst angab – konfliktscheu. Darüber hinaus ist er überhaupt der Einzige, der derzeit Probleme in der Beziehung sieht. Sowohl die Ehefrau als auch der Sohn beschreiben das Zusammenleben als unproblematisch. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab noch in ihrer Einvernahme als Zeugin vor dem Landesgericht an, dass sie Antidepressiva bekommen habe. Dies legt den Verdacht nahe, dass sie an Depressionen leidet. Ob sie diese von selbst abgesetzt hat – wie der Beschwerdeführer angab – und sie sich weigere ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen konnte nicht überprüft werden, da die Ehefrau hierzu von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat. Insgesamt wirkte die Ehefrau jedoch so, dass eine einfache Kommunikation mit ihr in deutscher Sprache möglich war, jedoch komplexere Fragen sie überforderten. Zu der angeführten Verurteilung ist anzumerken, dass es sich hierbei um Vermögensdelikte gehandelt hat und es keine Anzeichen gab, dass der Beschwerdeführer jemals eine Waffe in Bezug auf die Taten dabeihatte. Darüber hinaus liegen diese Taten mehr als sechs Jahre in der Vergangenheit. Vorfälle, dass der Beschwerdeführer jemals Waffen missbräuchlich verwendet hätte oder aggressiv sei, sind dem Gericht nicht bekannt und nicht aktenkundig. Letztlich erscheint es auch im Hinblick darauf, dass die Ehefrau die drei Kinder bei dem Beschwerdeführer nach dem Streit zurückließ und nichts unternahm oder Kontakt zu diesen suchte, als nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführe aggressiv sei. Würde sie doch, wenn sie von einer Gefährdung der Kinder ausgegangen wäre, Maßnahmen treffen, um die Kinder von ihm wegzuholen. Rechtlich folgt:

§ 12

Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

  1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
  3. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall kam es zwischen den Ehepartnern im Zuge des Streites zu Misshandlungen – wobei sich der Beschwerdeführer defensiv verhielt und die Ehefrau lediglich daran hinderte zu den Kindern zu gelangen –, wobei alle Verfahren hierzu eingestellt wurden. Die Ehefrau entschlug sich der Aussage und gab an, dass in der Beziehung wieder alles passe. Der Beschwerdeführer gab als einziger an, dass es noch Probleme in der Beziehung gebe, diese jedoch ohne Gewalt gelöst werden. Da weder ein aggressives Verhalten festgestellt werden konnte, noch sonst eine Handlung vorlag die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen seitens des Beschwerdeführers nahe legen würde, war das Waffenverbot aufzuheben, weil es einer negativen Gefährdungsprognose fehlt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.66.001.2017

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