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{'item': 'LVwG-S-2009/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2009/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des Mag. AS, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.07.2017, Zl. NKS2V-15 39489/6, mit welchem Teilzahlungen gemäß § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) bewilligt wurden, zu Recht:HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des Mag. AS, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.07.2017, Zl. NKS2V-15 39489/6, mit welchem Teilzahlungen gemäß Paragraph 54 b, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) bewilligt wurden, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis vom 25.04.2016, Zl. NKS2-V-15 39489/5, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden). Der Kostenbeitrag zum Verfahren wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Euro festgesetzt.Mit Straferkenntnis vom 25.04.2016, Zl. NKS2-V-15 39489/5, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden). Der Kostenbeitrag zum Verfahren wurde gemäß , Paragraph 64, VStG mit 10 Euro festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, welche das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.08.2016 abwies. Das Straferkenntnis ist sohin rechtskräftig. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er eine Notstandshilfe in der Höhe von 29,66 Euro täglich beziehe. Mit Bescheid vom 14.09.2016 wurde aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers ein Zahlungsaufschub bis zum 14.03.2017 gewährt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wurde ein Antrag auf neuerlichen Zahlungsaufschub abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes abgewiesen. Am 26.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer Ratenzahlung. Diese Ratenzahlung bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.07.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, ersuchte ihn aufzuheben, da er im August 2017 über keinerlei Mittel verfüge und ein Beginn der Zahlungen im Herbst ihm die Sache sehr erleichtern würde. Das erkennende Gericht hat erwogen wie folgt: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen täglichen Notstandshilfebezug in der Höhe von 29,66 Euro bezieht.
  5. Rechtlich folgt dazu: § 54b VStG i.d.g.F. lautet:Paragraph 54 b, VStG i.d.g.F. lautet: „Vollstreckung von Geldstrafen“ § 54b

(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.Paragraph 54 b,
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2)Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass diese uneinbringlich sind, sofort zu vollstrecken bzw. nach Abs. 2 vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG (Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder einer Teilzahlung gemäß Abs. 3 ausgeschlossen, da § 54b Abs. 3 VStG normiert, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Grund anzunehmen ist, einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben ist.Gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass diese uneinbringlich sind, sofort zu vollstrecken bzw. nach Absatz 2, vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG (Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder einer Teilzahlung gemäß Absatz 3, ausgeschlossen, da Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG normiert, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Grund anzunehmen ist, einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben ist. Laut eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer zahlungsunfähig, da er über keine Mittel mehr verfügt. Gemäß § 14 Abs. 1 VStG dürfen Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. § 14 Abs. 1 VStG hat sohin den Zweck, den notwendigen Unterhalt vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen. Der notwendige Unterhalt ist der Unterhalt, der zu einer einfachen Lebensführung benötigt wird. Der notwendige Unterhalt liegt somit über dem Existenzminimum (vgl. Sander in: Raschauer/Wessely, VStG,
  1. Auflage, § 14 VStG, Randzahl 3). Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 900 Euro liegt diese Voraussetzung nicht vor, da der Beschwerdeführer kein Einkommen ins Verdienen bringt, das den unpfändbaren Einkommensteil deutlich übersteigt (vgl. Existenzminimum Tabelle 2017 – abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VStG dürfen Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Paragraph 14, Absatz eins, VStG hat sohin den Zweck, den notwendigen Unterhalt vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen. Der notwendige Unterhalt ist der Unterhalt, der zu einer einfachen Lebensführung benötigt wird. Der notwendige Unterhalt liegt somit über dem Existenzminimum vergleiche Sander in: Raschauer/Wessely, VStG,
  2. Auflage, Paragraph 14, VStG, Randzahl 3). Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 900 Euro liegt diese Voraussetzung nicht vor, da der Beschwerdeführer kein Einkommen ins Verdienen bringt, das den unpfändbaren Einkommensteil deutlich übersteigt vergleiche Existenzminimum Tabelle 2017 – abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz). Es ist sohin von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen, weswegen die Gewährung von Teilzahlungen gemäß § 54b Abs. 3 VStG ausgeschlossen sind. Der Bescheid war daher zu beheben.Es ist sohin von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen, weswegen die Gewährung von Teilzahlungen gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ausgeschlossen sind. Der Bescheid war daher zu beheben.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2009.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.