RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-337/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des AR, wohnhaft in der *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19.12.2016, TUS2-V-16 30507, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Entscheidungsgründe:
- Gang des Verfahrens: Im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19.12.2016 wurde die Beschlagnahme von insgesamt 3 Büchern wie folgt ausgesprochen: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Zeit: 3.12.2016, 12:20 Uhr Ort: ***, *** Tatbeschreibung:
- Sie haben nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes 1947 verbreitet, indem Sie 1 Exemplar des Buches "Ewiges Deutschland", 1 Exemplar des Buches „Das deutsche Führerbuch“ und 1 Exemplar des Buches „Wir zwischen 25 Nachbarvölkern“ auf einem Flohmarktstand öffentlich zum Verkauf angeboten haben.
- Sie haben nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes 1947 verbreitet, indem Sie 1 Exemplar des Buches "Ewiges Deutschland", , 1 Exemplar des Buches „Das deutsche Führerbuch“ und 1 Exemplar des Buches „Wir zwischen 25 Nachbarvölkern“ auf einem Flohmarktstand öffentlich zum Verkauf angeboten haben.
- Sie haben Abzeichen in einer in Österreich verbotenen Organisation, und zwar der NSDAP, öffentlich zur Schau gestellt bzw. verbreitet, indem Sie 1 Exemplar des Buches "Wir zwischen 25 Nachbarvölkern“ mit Hakenkreuzemblem am Einband auf einem Flohmarktstand öffentlich zum Verkauf angeboten haben. Es wurde dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: zu
- Art. III Abs. 1 Zif. 4 EGVG iVm dem Verbotsgesetz 1947zu
- Artikel römisch drei, Absatz eins, Zif. 4 EGVG in Verbindung mit dem Verbotsgesetz 1947 zu
- § 1 iVm § 3 Abzeichengesetz 1960zu
- Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960 Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände behördlich in Beschlag genommen: 1 Exemplar des Buches "Ewiges Deutschland", 1 Exemplar des Buches „Das deutsche Führerbuch“ und 1 Exemplar des Buches „Wir zwischen 25 Nachbarvölkern“ Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ist gemäß § 39 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ist gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ausgeschlossen. Rechtsgrundlage: § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 3 Abs.2 Abzeichengesetz 1960Paragraph 39, Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Abzeichengesetz 1960 Begründung Die oben angeführte Verwaltungsübertretung wurde bei Erhebungen der Polizeiinspektion *** am 03.12.2016 festgestellt. Die oben angeführten Gegenstände wurden gemäß § 39 Abs. 2 VStG vorläufig in Beschlag genommen und der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegt.Die oben angeführte Verwaltungsübertretung wurde bei Erhebungen der Polizeiinspektion *** am 03.12.2016 festgestellt. Die oben angeführten Gegenstände wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig in Beschlag genommen und der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegt. Die Behörde hat daher erwogen: Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen (§39 Abs.1 VStG).Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen (§39 Absatz eins, VStG). § 3 Abzeichengesetz 1960 lautet:Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960 lautet:
(1)Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
(1)Wer einem Verbot des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2)Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.
(2)Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph eins, bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.
(3)Der Versuch ist strafbar. Aufgrund der schlüssigen Erhebungen der Polizeiinspektion *** besteht der Verdacht, dass eine Übertretung des § 1 Abzeichengesetz 1960 vorliegt. Daher war die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen.“Aufgrund der schlüssigen Erhebungen der Polizeiinspektion *** besteht der Verdacht, dass eine Übertretung des Paragraph eins, Abzeichengesetz 1960 vorliegt. Daher war die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die gegenständlichen Bücher frei erhältlich seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.5.2017 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Der Beschwerdeführer hat die gegenständlichen Bücher am 3.12.2017 am Weihnachtsflohmarkt in *** am *** zum Verkauf angeboten. Er hatte zuvor die Wohnung der verstorbenen Mutter geräumt und die Sachen zusammengestellt um diese am Flohmarkt zu verkaufen. Dabei hat er die Bücher seiner Mutter in ihrer Gesamtheit genommen ohne diese näher durchzusehen. Der Beschwerdeführer bestritt in der Verhandlung glaubwürdig, irgendetwas mit dem Gedankengut der NSDAP zu tun haben zu wollen, vielmehr lehne er dieses strikt ab, zumal er selbst jüdisch stämmig sei. Er sprach sich in der Verhandlung auch für die Vernichtung der Bücher aus, jedoch wolle er einen Beschlagnahmebescheid auf diesen Rechtsgrundlagen nicht akzeptieren, da er nichts mit diesem Gedankengut zu tun habe. Weiters legte der Beschwerdeführer Angebote von Altwarenhändlern vor, die die gegenständlichen Bücher ebenfalls zum Verkauf angeboten hatten. Diese seien frei erhältlich am österreichischen Markt. Der Argumentation des Beschwerdeführers ist letztlich zu folgen. So handelt es sich bei den Büchern um solche die als Antiquariat anzusehen sind. Der Beschwerdeführer hat durch den Verkauf der Bücher nicht nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, da diese Bücher bereits in Umlauf waren und diese lediglich im Zuge einer Wohnungsauflösung als Antiquariat gehandelt wurden. Darüber hinaus würde der vorgeworfene Straftatbestand nach dem Verbotsgesetz Vorsatz voraussetzen. Dieser fehlt aber beim Beschwerdeführer. Es lag ihm vielmehr fern dieses Gedankengut zu verbreiten. Auf dem Buch „Wir zwischen 25 Nachbarvölkern“ befindet sich der Reichsadler und ein teilweise durch den Titel verdecktes Hackenkreuz. Diese beiden Zeichen sind als Symbole einer in Österreich verbotenen Organisation – nämlich der NSDAP – zu werten. Ob diese Symbole öffentlich zur Schau gestellt wurden ließ sich nicht ermitteln, da die Gegebenheiten am Flohmarktstand nicht erhoben werden konnten. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass die Bücher bei den anderen gestanden seien. Dies deckt sich mit dem Text in der Anzeige. Ebenso fehlen im Bescheid Feststellungen, ob das Ideengut einer verbotenen Organisation (NSDAP) gutgeheißen oder propagiert wird. Hinweise auf den Inhalt des Buches sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Daher war der Beschlagnahmebescheid zu beheben. 2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.337.001.2017