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{'item': 'LVwG-AV-350/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-350/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerden der MB in ***, vertreten durch die Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 04.01.2017, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, mit dem über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 24.10.2016, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, betreffend das Bauvorhaben der G, G Gen.m.b.H. in *** auf der Liegenschaft ***, Grst.Nr. ***, KG ***, entschieden wurde, sowie gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 22.03.2017, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 04.01.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:

  1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 04.01.2017, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung der MB gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 24.10.2016, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 04.01.2017, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung der MB gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 24.10.2016, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, als unzulässig zurückgewiesen wird.
  2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 22.03.2017, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 22.03.2017, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen wird.
  3. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidungen ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 07.07.2016 beantragte die G, G Gen.m.b.H. (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 28 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grst.Nr. ***, KG ***. Das Bauvorhaben wird insbesondere in der Baubeschreibung und den Einreichplänen (Lageplan, Schnitte/Aufbauten, und Grundrisspläne) vom 05.07.2016, jeweils erstellt von der Architekt S ZT GmbH in ***, im Detail dargestellt. Im nordwestlichen Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks der mitbeteiligten Partei schließt unmittelbar das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. *** an, auf welchem von der Firma B Ges.m.b.H. gewerblich genutzte Gebäude entlang der gesamten gemeinsamen Grundgrenze mit dem Grundstück Nr. ***, situiert sind. Mit der Gleichschrift des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 16.08.2016, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, erging eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) über das Einlangen des Bauansuchens vom 07.07.
  4. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich hingewiesen. Die Gleichschrift wurde der Beschwerdeführerin am 02.09.2016 zugestellt.Mit der Gleichschrift des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 16.08.2016, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, erging eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) über das Einlangen des Bauansuchens vom 07.07.
  5. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich hingewiesen. Die Gleichschrift wurde der Beschwerdeführerin am 02.09.2016 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat am 09.09.2016 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt persönlich Akteneinsicht genommen und übermittelte ihre rechtsfreundliche Vertreterin am 12.09.2016 ein Schreiben, in welchem festgehalten wird, dass die Grundlage für den Lage- und Höhenplan nicht den tatsächlichen Gegebenheiten am Grundstück der Beschwerdeführerin entsprechen würde. Das Gebäude der Beschwerdeführerin entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze sei bis zum Gehsteig entlang der Grenze (fast bis zur *** hin) verbaut und an der NO-SW Grenze direkt an die Grundgrenze angebaut. Hinsichtlich der SW-NO Grundgrenze sei diese ebenfalls an der Grundgrenze bis über die Hälfte verbaut. Im Schreiben vom 12.09.2016 wird dazu Nachfolgendes ausgeführt: „Vor diesem Hintergrund werden jedenfalls Einwendungen gegen den derzeit geplanten Bau erhoben, da die Pläne nicht den Tatsachen entsprechen und diese nicht richtig wiedergeben. Es ist daher eine Beurteilung aus derzeitiger Sicht nicht klar möglich. Wenn die Grundlagen für den Lage- und Höhenplan bereits nicht die Tatsachen wiedergeben, ist davon auszugehen, dass die planlichen Darstellungen auch in der Baubeschreibung nicht richtig sind. Es liegt meiner Mandantschaft auch kein Plan vor, der die tatsächlichen Bautätigkeiten unter Grund darstellt, weshalb auch zu befürchten ist, dass zumindest an Teilen der Grundgrenze auch unterirdische Bauarbeiten und Grabungsarbeiten vorgenommen werden, die die Substanz der Liegenschaft bzw. der darauf bestehenden Gebäude meiner Mandantin beeinträchtigen. Es wird daher in einem ersucht, eine Bestandsaufnahme bzw. vor Baugenehmigung auch eine Begehung vor Ort zu machen, um Klarheit über diese offenen Punkte zu erhalten. Nach Vorliegen ordentlicher Pläne und einer Befundaufnahme vor Erteilung der Baubewilligung bzw. einem Ortsaugenschein können daher nicht vollständige Ausführungen getätigt werden und bleiben weitere Einwendungen vorbehalten – insbesondere hinsichtlich Lage, Höhe, Abstände, erforderliche Umweltauflagen und Immissionen aller Art (Geruch, Lärm, Erschütterungen, etc.)“ Seitens der Baubehörde wurde dazu in der Stellungnahme der Gruppe *** - Geoinformation vom 19.09.2016 festgehalten, dass das baugegenständliche Grundstück Nr. *** mit Plan der HP-Vermessung (Dipl.-Ing. AH und Partner, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen in ***) vom 08.07.2013 dem Grenzkataster einverleibt wurde und damit ein rechtsverbindlicher Grenzverlauf zu den Nachbargrundstücken vorliegt. In weiterer Folge wurde von der Baubehörde eine mündliche Verhandlung für den 19.10.2016 anberaumt. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde in dieser Verhandlung nach Erörterung der Lage der Tiefgarage zur Grundgrenze mit der Beschwerdeführerin erklärt, dass Bedenken wegen der Sicherheit ihrer Gebäude bestehen würden, und wurde ein unterirdischer Abstand von mindestens 5 m sowie eine Beweissicherung verlangt. Nach Einholung der erforderlichen Gutachten und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen. Die Baubehörde erster Instanz verwies in der Begründung ihres Bescheides auf die Bestimmungen der §§ 6 und 49 NÖ BauO und stellte fest, dass die Tiefgarage nach den vorgelegten Einreichunterlagen in einem Abstand von mindestens 3,30 m (geringster Abstand) bzw. 7,90 m (höchster Abstand) zum Grundstück Nr. *** errichtet werde. Das Bauvorhaben entspreche den Bestimmungen der NÖ BauO auch hinsichtlich der Anordnung von Gebäuden auf dem Bauplatz. Die oberirdisch befindlichen Baulichkeiten seien mindestens 5 m von den Grundstücksgrenzen entfernt projektiert. Unterirdische Geschoße dürften auch in einem Bauwich gebaut werden. Die Durchführung einer Beweissicherung wäre dem Bauwerber mit Auflagenpunkt 6 vorgeschrieben worden. Allenfalls auftretende Schäden seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Da die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte durch gegenständliches Projekt nicht habe festgestellt werden können, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Die Baubehörde erster Instanz verwies in der Begründung ihres Bescheides auf die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 49 NÖ BauO und stellte fest, dass die Tiefgarage nach den vorgelegten Einreichunterlagen in einem Abstand von mindestens 3,30 m (geringster Abstand) bzw. 7,90 m (höchster Abstand) zum Grundstück Nr. *** errichtet werde. Das Bauvorhaben entspreche den Bestimmungen der NÖ BauO auch hinsichtlich der Anordnung von Gebäuden auf dem Bauplatz. Die oberirdisch befindlichen Baulichkeiten seien mindestens 5 m von den Grundstücksgrenzen entfernt projektiert. Unterirdische Geschoße dürften auch in einem Bauwich gebaut werden. Die Durchführung einer Beweissicherung wäre dem Bauwerber mit Auflagenpunkt 6 vorgeschrieben worden. Allenfalls auftretende Schäden seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Da die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte durch gegenständliches Projekt nicht habe festgestellt werden können, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zur Verfahrenswiederholung und/oder Ergänzung. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Berufungsschrift die bereits mit Schreiben vom 12.09.2016 und in der Bauverhandlung am 19.10.2016 vorgetragenen Einwendungen und verwies im Wesentlichen darauf, dass auch der unterirdische Abstand in der Art bestehen müsse, dass die Sicherheit ihres Gebäudes nicht bzw. in keiner Weise beeinträchtigt sei. Die Behörde habe davon in ihrem Bescheid Abstand genommen. Die berechtigte Befürchtung, dass durch das Bauvorhaben ihre subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt seien, würde daher wesentlich überwiegen. Die Behörde hätte jedoch die Einwirkung auf ihr subjektiv-öffentliches Recht als Nachbarin im Bescheid nicht rechtsrichtig beurteilt. Durch das Verhältnis der Tiefengrabung und des Umfangs der Abgrabungsarbeiten am Nachbargrund und eine zu nahe Heranführung, insbesondere an einer Stelle auf bis zu rund drei Meter an ihr Grundstück, sei sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten dem Gesetz entsprechend beeinträchtigt. Man hätte vor Ort eine entsprechende Begutachtung bzw. Prüfung anstellen müssen, die nicht nur die Ausführung normieren würde, sondern auch die Besonderheit und Problematik an diesem Standort aufgrund des nahen Heranführens des umfangreichen Bauvorhabens hervorheben und prüfen würde. Insbesondere sei beim Bauvorhaben, wie es sich aus den Plänen ergebe, zu befürchten, dass nicht ausreichend mechanische Festigkeit und Standsicherheit bestehe. Ferner sei auch die Frage nicht nur der Feuchtigkeitsabdichtung entsprechend der zu erwartenden Wasserbeanspruchung (Bodenfeuchte, drückendes oder nicht drückendes Wasser) auf Grundlage des höchsten Grundwasserspiegels im geplanten Gebäudestandort zu wählen, sondern auch zu beurteilen, ob nunmehr das Grundwasser (drückendes oder nicht drückendes Wasser) auch auf ihrem Grund nunmehr auftreten würde und auftreten könne (das betreffe alle Immissionen und Emissionen). Diese Umstände wären jedoch von der Behörde in keiner Weise geprüft worden und werde auch bereits an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang das Bestehen und bei Bestehen die Richtigkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung ausdrücklich angezweifelt. Die zu nahe Heranführung des Bauvorhabens an ihre Grundgrenze führe unweigerlich zu Schäden, die nicht nur das Gebäude betreffen würden, sondern auch den „Unterbau von Grund und Boden“ durch Gewässerverschmutzung und/oder Auswirkung auf den Grundwasserspiegel beeinträchtigen werden würden. Weiters sei auch die Abwasserbeseitigung und das Versickern am Grund durch die nahe Heranführung des Bauwerkes an ihre Grundstücksgrenze nicht ausreichend gewährleistet, auch nicht durch den Bescheid der Behörde erster Instanz. Ferner sei durch die nahe Heranführung eines derart umfangreichen Bauwerkes auch nicht gewährleistet, dass nicht nur die Substanz des Hauses [beeinträchtigt werde], sondern auch Wasser, Lärm, Erschütterungen und über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende Emissionen auftreten würden. Diese Einwirkungen auf ihr Gebäude würden in ihrer Sphäre subjektiv-öffentliche Rechtsverletzungen auslösen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 04.01.2017, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Auflagenpunkt 6 des erstinstanzlichen Baubescheides abgeändert. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel machte die Beschwerdeführerin die unrichtige rechtliche Beurteilung als Beschwerdegrund geltend, wiederholte ihr bisheriges Vorbringen in den schriftlichen Einwendung vom 12.09.2016 und in der Bauverhandlung am 19.10.2016 und ersuchte die Bauwerberin um Abgabe der Stellungnahme, dass diese für sämtliche Schäden am Bestand ihres Bauwerkes uneingeschränkt hafte. Ergänzend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Gebäude sichtbar über die derzeit bestehende Fassade hinausragen werde, weshalb von der Baubehörde auch ein Ensemble-/Stadtbildschutz, unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen von Schutzzonen, zu prüfen sei. Sollte die Baubehörde dennoch der Meinung sein, dass dieser Bau zu genehmigen sei, werde jedenfalls eine entsprechend hohe Auflage zu erteilen sein, die die Stützung des gesamten Gebäudes und der Verhinderung der Rissbildung, Beschädigung, Unterspülung etc. zur Folge hätte. Die bisherige Auflage sei wegen zu nahen geplanten Heranbaues nicht ausreichend. Vor all diesen genannten Gründen seien die Nachbarrechte wesentlich beeinträchtigt und würden diese auch geltendes Recht, wie z.B. die Bauhöhe, den notwendigen Seitenabstand etc. verletzen. Es sei auf sämtliche obigen Punkte entsprechend Rücksicht zu nehmen und sei die Baugenehmigung vor diesem Hintergrund nicht zu erteilen. Eigentümer benachbarter Liegenschaften könnten subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, sofern sie ihrem Schutz dienen würden, im Baubewilligungsverfahren geltend machen. Das betreffe zwar üblicher Weise nicht unbedingt den Abstand bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche, dennoch sei die Grenze dort zu ziehen, wo es, wie im vorliegenden Fall, unterirdisch zur Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte komme. Ihr Gebäude stehe an der Grenze und ein unterirdisches Heranbauen – näher als 5 m und die damit einhergehenden Abgrabungen – würden dieses Recht ohne Zweifel verletzen. Eine ordentliche Beurteilung dieses Umstandes sei bis jetzt nicht erkennbar und wäre auch rechtsunrichtig beurteilt worden. Das Vorgehen mit „reinen Stehsätzen“ und Wiedergaben von Gesetzen sei nach ständiger Judikatur nicht ausreichend. Die unrichtige Beurteilung betreffe insbesondere ● die Bestimmung, wonach die Nachbarrechte für sie zu gelten hätten, da sie direkt an das Baugrundstück angrenze und nicht durch das Bauwerk beeinträchtigt werden dürfe, ● die Bestimmungen der Gebäudehöhe, die im Verhältnis zur Immission (Licht) nicht richtig eingehalten worden wären, ● die flächenmäßige Ausnützbarkeit, die nicht nach den bestehenden Gesetzen rechtskonform angewendet worden wäre, ● die Bestimmungen des Bebauungsplanes und der Fluchtlinie, welche nicht richtig beurteilt worden wären, ● die Bestimmungen über den Immissions- und Emissionsschutz, die nicht richtig angewendet worden wären. Insbesondere betreffend die „Emmissionen“ Licht, Erschütterung, Unterspülung durch weichendes Grundwasser, zu nahes Herankommen durch Abgrabungen und sonstige subjektiv öffentliche Nachbarrechte, die durch die betroffene benachbarte Liegenschaft verletzt werden würden. Abgrabungen direkt an der Grundgrenze würden zu Senkungen und anderen Schäden führen, die ihr Grundstück betreffen würden. Darüber hinaus sei durch das begehrte Bauvorhaben bis heute keine wasserrechtliche Genehmigung ersichtlich, weshalb auch die Umbauten und Anbauten nicht rechtskonform genehmigt worden wären. Es sei zu befürchten, dass das Grundwasser durch ihr Grundstück ausweichen würde, eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung nicht vorliegend sei, da mit Unterspülungen zu rechnen sei, wenn derartig große Mengen an unterirdischen Untergrabungen derart nahe an ihr Grundstück herangeführt werden würden. Vor all diesen Gründen werde daher dem Bescheid keine Folge zu geben sein. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und diesen Bescheid, allenfalls nach Beweisergänzung und Verfahrenswiederholung durch das Verwaltungsgericht, kostenpflichtig zu beheben. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde vom 14.02.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 22.03.2017, Zl. WN/41395/BW-BV-BB/4, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 24.03.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin auch gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 22.03.2017 ein Rechtsmittel eingebracht und nach wortwörtlicher Wiederholung des Beschwerdevorbringens vom 14.02.2017 dargelegt, dass nach wie vor Befürchtungen bestehen würden, dass durch die Aufrechterhaltung des bisherigen Bescheides ein unwiederbringlicher Schaden in ihrem Gebäude bzw. ihrer Liegenschaft entstehen würde bzw. könne. Es werde daher mittels dieser Beschwerde beantragt, die aufschiebende Wirkung möge positiv beschieden werden. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 23.05.2017 übermittelt. Das erkennende Gericht hat über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2017 Nachstehendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Zufolge § 70 Abs. 10 NÖ BauO sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BauO, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.Zufolge Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BauO sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BauO, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. § 6 der NÖ BauO in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ BauO in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, lautet auszugsweise: „

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 22 der NÖ BauO in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 lautet auszugsweise:Paragraph 22, der NÖ BauO in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, lautet auszugsweise: „
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.„
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn  die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, unddie Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und  gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust der Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und  innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (…)“ Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstücks Nachbarin im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstücks Nachbarin im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Aufgrund ihrer Stellung als Nachbarin dieses Baugrundstücks wurde die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Nach § 22 Abs. 2 NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person jedoch ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist zulässige Einwendungen erhebt (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143, zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1996).Nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person jedoch ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist zulässige Einwendungen erhebt vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143, zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1996). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Somit liegt eine dem Gesetz entsprechende Einwendung nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechts entnommen werden kann. Der Nachbar verliert sohin insbesondere dann seine Parteistellung, wenn keine Einwendungen im Rechtssinne bzw. nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist. Die Beschwerdeführerin wurde von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Gleichschrift vom 16.08.2016 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO ordnungsgemäß verständigt (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihr somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.Die Beschwerdeführerin wurde von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Gleichschrift vom 16.08.2016 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO ordnungsgemäß verständigt vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihr somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin im – im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wörtlich zitierten – Schreiben vom 12.09.2016 die Verletzung eines ihr nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können dem genannten Schreiben jedoch nicht entnommen werden.Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin im – im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wörtlich zitierten – Schreiben vom 12.09.2016 die Verletzung eines ihr nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können dem genannten Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Soweit die Richtigkeit der Darstellung der Gebäude auf ihrem Nachbargrundstück am Lageplan vom 05.07.2016 beanstandet wird, ist zunächst festzuhalten, dass Nachbarn keinen Anspruch darauf haben, dass Einreichunterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101). Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Die hier von einem hiezu befugten Planverfasser angefertigten Projektsunterlagen stellen das Vorhaben innerhalb der im Grenzkataster verbindlich festgelegten Grundstücksgrenzen dar und bringen den Bauwillen der mitbeteiligten Partei zum Ausdruck. Die mit dem Bauansuchen vorgelegten und der baubehördlichen Bewilligung zugrunde gelegten Unterlagen vermitteln dabei in ausreichendem Ausmaß auch jene Informationen, die Nachbarn zur Verfolgung ihrer in § 6 Abs. 2 NÖ BauO taxativ aufgezählten Rechte im Bauverfahren brauchen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie könne vollständige Ausführungen erst nach Vorliegen „ordentlicher Pläne und einer Befundaufnahme vor Erteilung der Baubewilligung bzw. einem Ortsaugenschein“ tätigen, ohne zu konkretisieren, inwieweit die vorliegenden Pläne, abgesehen vom Fehlen ihres an der Grundgrenze errichteten Betriebsgebäudes am Lageplan, mangelhaft wären. Der Vorwurf, es würde kein Plan vorliegen, der die Bautätigkeit unter Grund darstellen würde, ist zudem klar aktenwidrig, zumal zur geplanten Tiefgarage detaillierte planliche Darstellungen (Grundriss KG, Schnitte und Aufbauten) samt Baubeschreibung auch bereits zum Zeitpunkt der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Akteneinsicht vorgelegen sind. Für das erkennende Gericht ist somit nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch eine etwaige Mangelhaftigkeit der hier maßgeblichen Planunterlagen in der Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte verhindert gewesen sein könnte.Soweit die Richtigkeit der Darstellung der Gebäude auf ihrem Nachbargrundstück am Lageplan vom 05.07.2016 beanstandet wird, ist zunächst festzuhalten, dass Nachbarn keinen Anspruch darauf haben, dass Einreichunterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101). Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Die hier von einem hiezu befugten Planverfasser angefertigten Projektsunterlagen stellen das Vorhaben innerhalb der im Grenzkataster verbindlich festgelegten Grundstücksgrenzen dar und bringen den Bauwillen der mitbeteiligten Partei zum Ausdruck. Die mit dem Bauansuchen vorgelegten und der baubehördlichen Bewilligung zugrunde gelegten Unterlagen vermitteln dabei in ausreichendem Ausmaß auch jene Informationen, die Nachbarn zur Verfolgung ihrer in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO taxativ aufgezählten Rechte im Bauverfahren brauchen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie könne vollständige Ausführungen erst nach Vorliegen „ordentlicher Pläne und einer Befundaufnahme vor Erteilung der Baubewilligung bzw. einem Ortsaugenschein“ tätigen, ohne zu konkretisieren, inwieweit die vorliegenden Pläne, abgesehen vom Fehlen ihres an der Grundgrenze errichteten Betriebsgebäudes am Lageplan, mangelhaft wären. Der Vorwurf, es würde kein Plan vorliegen, der die Bautätigkeit unter Grund darstellen würde, ist zudem klar aktenwidrig, zumal zur geplanten Tiefgarage detaillierte planliche Darstellungen (Grundriss KG, Schnitte und Aufbauten) samt Baubeschreibung auch bereits zum Zeitpunkt der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Akteneinsicht vorgelegen sind. Für das erkennende Gericht ist somit nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch eine etwaige Mangelhaftigkeit der hier maßgeblichen Planunterlagen in der Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte verhindert gewesen sein könnte. Die Beschwerdeführerin befürchtet im Zusammenhang mit „Bautätigkeiten unter Grund“ unterirdische Bauarbeiten und Grabungsarbeiten, die die Substanz ihrer Liegenschaft bzw. darauf bestehender Gebäude beeinträchtigen könnten. Hier ist der Beschwerdeführerin die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind (z.B. Erkenntnisse des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137, oder vom 15.03.2011, Zl. 2009/05/0301). Mit einem derartigen Vorbringen wäre die Beschwerdeführerin daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Allfällige Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage betreffen nämlich nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Dass die Standfestigkeit und Bausubstanz ihrer Gebäude durch den konsensgemäßen Bestand des bewilligungsgegenständlichen Bauwerkes und dessen Verwendung gefährdet werde, wird von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 12.09.2016 nicht ausdrücklich vorgebracht. In Bezug auf die geforderte Beweissicherung wird auf die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen in § 7 Abs. 5 und 6 NÖ BauO ausdrücklich hingewiesen.In Bezug auf die geforderte Beweissicherung wird auf die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen in Paragraph 7, Absatz 5, und 6 NÖ BauO ausdrücklich hingewiesen. Die im Einspruchsschreiben vorkommende Erklärung, die Beschwerdeführerin würde sich weitere Einwendungen vorbehalten, stellt zudem eine bloße Ankündigung dar und keine Einwendung im Rechtssinn. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch hat sie mit diesen Einwendungen rechtzeitig keine Verletzung eines ihr nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch hat sie mit diesen Einwendungen rechtzeitig keine Verletzung eines ihr nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Landesverwaltungsgericht NÖ daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Gleichschrift vom 16.08.2016 festgelegten Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatte, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadt Wiener Neustadt die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032).Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Landesverwaltungsgericht NÖ daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Gleichschrift vom 16.08.2016 festgelegten Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatte, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadt Wiener Neustadt die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin infolge des Verlustes ihrer Parteistellung im Verfahren neue Einwendungen in einem späteren Verfahrensstadium nicht mehr rechtswirksam vorbringen konnte. Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241).Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241). Da der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt, konnte sie schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr erheben, sodass ihre Berufung von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen. Da die belangte Behörde jedoch im Rahmen des Berufungsvorbringens inhaltlich entschieden hat, hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist. Das erkennende Gericht hatte in der Sache selbst zu entscheiden, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und somit die inhaltliche Entscheidung über die Berufung in eine Zurückweisung der Berufung abzuändern. Soweit in der Beschwerde die kostenpflichtige Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, wird noch angemerkt, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).Soweit in der Beschwerde die kostenpflichtige Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, wird noch angemerkt, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) normiert ist (siehe dazu Paragraph 35 und Paragraph 53, VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.03.2017 wurde Nachfolgendes erwogen: In Bezug auf den Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen verwiesen. Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BauO hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Baubewilligungsverfahren (§ 14) keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenen Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenen Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Aus der zitierten Bestimmung erschließt sich, dass ausschließlich der Beschwerde einer Partei des Baubewilligungsverfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Nachbarn, denen in diesem Verfahrensstadium keine Parteistellung mehr zukommt, sind sohin nicht zur Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BauO legitimiert.Aus der zitierten Bestimmung erschließt sich, dass ausschließlich der Beschwerde einer Partei des Baubewilligungsverfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Nachbarn, denen in diesem Verfahrensstadium keine Parteistellung mehr zukommt, sind sohin nicht zur Antragstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO legitimiert. Da die Berufungsbehörde über den Antrag der Beschwerdeführerin in der Sache selbst entschieden hatte, war der Spruch des hier angefochtenen Bescheides abzuändern und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidungen konnten gemäß § 24 Abs. 2 und 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidungen konnten gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidungen nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweichen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidungen nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.350.001.2017

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