← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-894/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-894/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des MM, vertreten durch Mag. Kurt Schick, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

  1. Juni 2017, Zl. KOW3-W-17148/001, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 39, 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Paragraphen 39, 138, Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 76 und 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraphen 76 und 77 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Paragraphen 24, Absatz eins, 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit einem als Anzeige bezeichneten Schreiben vom
  3. Jänner 2017 wandte sich die Marktgemeinde *** an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und brachte darin Folgendes vor: „Die Marktgemeinde *** erhebt Schadensanzeige gegen den Verursacher M GmbH - Landesproduktehandel ***, ***,Tel.: *** Fax: *********, ***,, Tel.: *** Fax: ***, *** in der KG *** Grdst.Nr. *** – öffentl. Gut (best. Güterweg mit Grasnarbe) auf eine Länge von etwa 260 lfm (Breite 5m) ohne Zustimmungserklärung durch den Grundeigentümer. Die Niveauveränderung wurde im Zeitraum von
  4. bzw. 30.12.2016 verursacht und eine ca. 40 – 50 cm hohe Gras- und Erdaufschüttung entlang der Grundgrenzen des Güterweges hinterlassen. Im Anhang stehen folgenden Schriftstücke zur Verfügung: - Anschreiben – Fotodok. – Auszug aus der DKM“ In der Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als Wasserrechts-behörde ein gewässerpolizeiliches Verfahren ein, in dessen Zuge eine Erhebung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen erfolgte. Nach Einräumung des Parteiengehörs erließ die Behörde schließlich den Bescheid vom
  5. Juni 2017, KOW3-W-1748/
  6. Darin wurde MM verpflichtet, bis spätestens
  7. Juli 2017 das entlang des östlichen Wegrandes auf Grundstück Nr. ***, KG *** abgelagerte, zuvor vom Wegbereich abgeschobene Material zu entfernen bzw. im Wegbereich wieder aufzubringen, sodass die aus angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ankommenden Wässer wie in der Vergangenheit abfließen könnten. Weiters wurde MM zur Bezahlung von Kommissionsgebühren verpflichtet. Gestützt wurde die Sachentscheidung auf § 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959, die Kostenentscheidung auf § 77 AVG iVm § 1 der NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung 1976.In der Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als Wasserrechts-behörde ein gewässerpolizeiliches Verfahren ein, in dessen Zuge eine Erhebung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen erfolgte. Nach Einräumung des Parteiengehörs erließ die Behörde schließlich den Bescheid vom
  8. Juni 2017, KOW3-W-1748/
  9. Darin wurde MM verpflichtet, bis spätestens
  10. Juli 2017 das entlang des östlichen Wegrandes auf Grundstück Nr. ***, KG *** abgelagerte, zuvor vom Wegbereich abgeschobene Material zu entfernen bzw. im Wegbereich wieder aufzubringen, sodass die aus angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ankommenden Wässer wie in der Vergangenheit abfließen könnten. Weiters wurde MM zur Bezahlung von Kommissionsgebühren verpflichtet. Gestützt wurde die Sachentscheidung auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, die Kostenentscheidung auf Paragraph 77, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, der NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung
  11. Begründend gab die Behörde das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und die Stellungnahme des MM sowie die Äußerung des Sachverständigen dazu wieder. Schließlich zitiert die Behörde die §§ 39 und 138 Abs. 1 WRG 1959 und gelangt zum Schluss, dass „das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben“ hätte, dass die „oben beschriebene Maßnahme“ wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, eine solche Bewilligung nicht vorliege und wegen Wiederspruchs zu den öffentlichen Interessen bzw. zum Schutz fremder Rechte nicht erteilt werden könnte. Deshalb hätte die Behörde die Beseitigung der Maßnahme anzuordnen gehabt. Die Kostenentscheidung stützte sich auf die angeführten Bestimmungen.Schließlich zitiert die Behörde die Paragraphen 39 und 138 Absatz eins, WRG 1959 und gelangt zum Schluss, dass „das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben“ hätte, dass die „oben beschriebene Maßnahme“ wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, eine solche Bewilligung nicht vorliege und wegen Wiederspruchs zu den öffentlichen Interessen bzw. zum Schutz fremder Rechte nicht erteilt werden könnte. Deshalb hätte die Behörde die Beseitigung der Maßnahme anzuordnen gehabt. Die Kostenentscheidung stützte sich auf die angeführten Bestimmungen.
  12. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des MM in der er – zusammengefasst – Folgendes ausführt: Es sei richtig, dass er den im Eigentum der Marktgemeinde *** stehenden Agrarweg im Herbst 2016 „geringfügig bearbeiten“ hätte müssen, um den Weg befahrbar zu machen. Er hätte dabei weder in den Unterbau des Weges eingegriffen noch den natürlichen Ablauf von Gewässern „nachhaltig geändert“. Das im Bescheid angeführte Grundstück ***, KG ***, stelle einen etwa 500 m langen Weg dar; es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, in welchem Bereich welches Material konkret zu entfernen wäre. Da sich § 39 Abs. 1 WRG 1959 lediglich gegen den Grundeigentümer richte, hätte nicht der Beschwerdeführer, sondern ausschließlich die Grundeigentümerin Marktgemeinde *** verpflichtet werden können.Da sich Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 lediglich gegen den Grundeigentümer richte, hätte nicht der Beschwerdeführer, sondern ausschließlich die Grundeigentümerin Marktgemeinde *** verpflichtet werden können. Schließlich wird der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt.
  13. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Akt der belangten Behörde und führte am
  14. August 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer sowie die Marktgemeinde *** gehört und ein Lokalaugenschein durchgeführt wurden.
  15. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  16. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 39.

(1)Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber Paragraph 39,
(1)Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2)Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines
(3)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird. § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu Paragraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  4. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. AVG § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (…) § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…) Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Feststellungen Beweiswürdigung Die zu den Punkten 1 bis 3 getroffenen Feststellungen über den Verfahrensablauf und den Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Sie sind nicht strittig und können daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: Die Marktgemeinde *** ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, bei dem es sich in der Natur um einen landwirtschaftlichen Güterweg handelt (unstrittig). Von diesem Grundstück hat der Beschwerdeführer, ohne die Zustimmung der Grundeigentümerin einzuholen, oberflächig Erdmaterial abgeschoben und seitlich entlang des Weges abgelagert (insoweit unstrittig). Der Beschwerdeführer bewirtschaftet an den gegenständlichen Güterweg angrenzende Flächen, wobei er lediglich Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** ist und weitere Flächen gepachtet hat (unstrittig). Auf der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, welche an den in Rede stehenden Agrarweg unmittelbar anschließend an dessen Einmündung an die Landesstraße von *** nach *** angrenzt, wurden keine Veränderungen der Geländeverhältnisse vorgenommen, welche mit einer Veränderung des natürlichen Niederschlagswasserabflusses verbunden wären (unstrittig, Ergebnis des Lokalaugenscheins vom
  2. August 2017). Das verfahrensauslösende Anbringen der Marktgemeinde *** war nicht als Antrag an die Behörde, sondern als auf ein amtswegiges Tätigwerden derselben gerichtete Anzeige zu verstehen (Wortlaut des Schriftstückes, Erklärung des Bürgermeisters bei der mündlichen Verhandlung). Diese Feststellungen ergeben sich, soweit sie oben als unstrittig bezeichnet werden, aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts. Sie stehen auch nicht mit dem Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in Widerspruch, welchen die belangte Behörde erkennbar ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Hinsichtlich der (Verhältnisse auf) Liegenschaften, welche dem Beschwerdeführer gehören bzw. welche er bewirtschaftet, hat die belangte Behörde Feststellungen nicht getroffen. Diesbezüglich vermag sich das Gericht auf die glaubwürdigen, nicht in Abrede gestellten Angaben des Beschwerdeführers, sowie die Ergebnisse eines Lokalaugenscheins zu stützten. Darüber hinaus gehende Feststellungen, insbesondere zum Umfang der Arbeiten des Beschwerdeführers auf dem Grundstück der Marktgemeinde *** und betreffend den Umfang und die genaue Position der vom Beschwerdeführer auf nicht in seinem Eigentum stehenden Flächen abgelagerten Erdmaterialen, bedurfte es aus Gründen, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein werden, nicht. 4.
  3. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit.a iVm § 39 WRG 1959 erlassen und dessen Adressaten gleichzeitig zur Bezahlung von Kommissionsgebühren verpflichtet.Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 39, WRG 1959 erlassen und dessen Adressaten gleichzeitig zur Bezahlung von Kommissionsgebühren verpflichtet. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (nur) auf fremden Grund Veränderungen an der Oberfläche vorgenommen hat. Schon nach dem Wortlaut des § 39 WRG 1959 richtet sich die Norm an den Eigentümer eines Grundstückes und verbietet ihm Änderungen des Oberflächenwasserabflusses zum Nachteil eines oberhalb oder unterhalb gelegenen Grundstücks. § 39 konkretisiert nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten und zielt darauf ab, die Verfügungsmacht des Eigentümers über sein Grundstück einzuschränken (VwGH 26.02.1998, 97/07/0175).Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 39, WRG 1959 richtet sich die Norm an den Eigentümer eines Grundstückes und verbietet ihm Änderungen des Oberflächenwasserabflusses zum Nachteil eines oberhalb oder unterhalb gelegenen Grundstücks. Paragraph 39, konkretisiert nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten und zielt darauf ab, die Verfügungsmacht des Eigentümers über sein Grundstück einzuschränken (VwGH 26.02.1998, 97/07/0175). Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um eigenmächtige Veränderungen des Beschwerdeführers an einem nicht ihm gehörenden Grundstück. Er kann daher diesbezüglich nicht Adressat eines auf § 138 Abs. 1 iVm § 39 WRG 1959 gegründeten gewässerpolizeilichen Auftrags sein (vgl. VwGH 26.02.1998, 97/07/0175; 26.06.2008, 2005/07/0131).Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um eigenmächtige Veränderungen des Beschwerdeführers an einem nicht ihm gehörenden Grundstück. Er kann daher diesbezüglich nicht Adressat eines auf Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, WRG 1959 gegründeten gewässerpolizeilichen Auftrags sein vergleiche VwGH 26.02.1998, 97/07/0175; 26.06.2008, 2005/07/0131). Dass der Beschwerdeführer auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück abflussändernde Maßnahmen (wenigstens im das zulässige Maß nach § 39 Abs. 3 WRG 1959 überschreitenden Umfang) gesetzt hätte, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervor gekommen. Überdies enthält auch der den Rahmen für die gerichtliche Überprüfung bildende angefochtene Bescheid einen (auch) auf ein Grundstück des Beschwerdeführers bezüglichen Auftrag nicht.Dass der Beschwerdeführer auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück abflussändernde Maßnahmen (wenigstens im das zulässige Maß nach Paragraph 39, Absatz 3, WRG 1959 überschreitenden Umfang) gesetzt hätte, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervor gekommen. Überdies enthält auch der den Rahmen für die gerichtliche Überprüfung bildende angefochtene Bescheid einen (auch) auf ein Grundstück des Beschwerdeführers bezüglichen Auftrag nicht. Schon aus diesem Grund kommt der vorliegenden Beschwerde Berechtigung zu. Darüber hinaus ergibt sich aus der Natur der Bestimmung des § 39 WRG 1959 als nachbarrechtliche Verpflichtung, dass es eines Begehrens des betroffenen benachbarten Grundeigentümers bedarf, um die Zuständigkeit der Wasserrechts-behörde auszulösen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Natur der Bestimmung des Paragraph 39, WRG 1959 als nachbarrechtliche Verpflichtung, dass es eines Begehrens des betroffenen benachbarten Grundeigentümers bedarf, um die Zuständigkeit der Wasserrechts-behörde auszulösen. Wenn nämlich die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers vorliegt, handelt es sich nicht um eine willkürliche Änderung der Abflussverhältnisse (vgl. VwGH 07.03.1989, 85/07/0059). Dies mach deutlich, dass es nicht um die Wahrung öffentlicher Interessen geht (sondern ausschließlich um den Schutz des betroffenen Nachbarn), wäre doch ansonsten nicht einzusehen, weshalb das Einvernehmen der beteiligten Grundeigentümer das Einschreiten der Behörde verhindern sollte. Wenn nämlich die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers vorliegt, handelt es sich nicht um eine willkürliche Änderung der Abflussverhältnisse vergleiche VwGH 07.03.1989, 85/07/0059). Dies mach deutlich, dass es nicht um die Wahrung öffentlicher Interessen geht (sondern ausschließlich um den Schutz des betroffenen Nachbarn), wäre doch ansonsten nicht einzusehen, weshalb das Einvernehmen der beteiligten Grundeigentümer das Einschreiten der Behörde verhindern sollte. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde jedoch nicht durch ein solches Verlangen eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 tätig geworden, sondern richtete sich die Eingabe der Marktgemeinde *** als Anzeige auf ein amtswegiges Einschreiten der Behörde. Selbst wenn die Eingabe der Markt-gemeinde *** ursprünglich anders zu verstehen gewesen wäre, müsste diesfalls die Erklärung des Bürgermeisters bei der mündlichen Verhandlung am
  4. August 2017, wonach die Gemeinde eben keinen Antrag sondern bloß eine Anzeige erstattet hätte, als Zurückziehung des Begehrens gewertet werden, welche dem behördlichen Einschreiten nachträglich (und für das von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt ausgehende Gericht relevant) die Grundlage entzogen hätte.Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde jedoch nicht durch ein solches Verlangen eines Betroffenen im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 tätig geworden, sondern richtete sich die Eingabe der Marktgemeinde *** als Anzeige auf ein amtswegiges Einschreiten der Behörde. Selbst wenn die Eingabe der Markt-gemeinde *** ursprünglich anders zu verstehen gewesen wäre, müsste diesfalls die Erklärung des Bürgermeisters bei der mündlichen Verhandlung am
  5. August 2017, wonach die Gemeinde eben keinen Antrag sondern bloß eine Anzeige erstattet hätte, als Zurückziehung des Begehrens gewertet werden, welche dem behördlichen Einschreiten nachträglich (und für das von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt ausgehende Gericht relevant) die Grundlage entzogen hätte. Auch aus diesem Grund erweist sich der vorliegende gewässerpolizeiliche Auftrag als nicht statthaft. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist die Behörde wohl (eine nähere Begründung dazu fehlt) davon ausgegangen, dass die Amtshandlung (Erhebung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen) durch das Verschulden des (nunmehrigen) Beschwerdeführers herbeigeführt worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geübte Selbsthilfe sein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG begründet, kommt doch unabhängig davon eine Kostentragung im verwaltungsbehördlichen Verfahren nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung im Lichte der zu vollziehenden Norm überhaupt notwendig war. Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Zuständigkeit der belangten Behörde für das Einschreiten gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden hat, war die Amts-handlung auch nicht erforderlich und kann sie deshalb dem Beschwerdeführer auch kostenmäßig nicht angelastet werden. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist die Behörde wohl (eine nähere Begründung dazu fehlt) davon ausgegangen, dass die Amtshandlung (Erhebung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen) durch das Verschulden des (nunmehrigen) Beschwerdeführers herbeigeführt worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geübte Selbsthilfe sein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG begründet, kommt doch unabhängig davon eine Kostentragung im verwaltungsbehördlichen Verfahren nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung im Lichte der zu vollziehenden Norm überhaupt notwendig war. Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Zuständigkeit der belangten Behörde für das Einschreiten gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden hat, war die Amts-handlung auch nicht erforderlich und kann sie deshalb dem Beschwerdeführer auch kostenmäßig nicht angelastet werden. Sohin war der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben. Von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hing die Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht ab, vermochte sich das Gericht doch (wenigsten in Bezug auf eine Alternativbegründung) auf die vorliegende (widerspruchsfreie) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. eine eindeutige Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.Von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hing die Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht ab, vermochte sich das Gericht doch (wenigsten in Bezug auf eine Alternativbegründung) auf die vorliegende (widerspruchsfreie) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. eine eindeutige Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.894.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.