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{'item': 'LVwG-S-1770/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1770/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über den Antrag des MB in ***, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in ***, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.07.2017, Zl. WBS2-V-16 22646/5, wegen Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014, den BESCHLUSS

  1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.07.2017, Zl. LVwG-S-1193/001-2016, wurde über den nunmehrigen Antragsteller wegen einer Übertretung nach §§ 14 Abs. 1, 23 i.V.m. § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 ( NÖ BauO) gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 67 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 200 Euro auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.07.2017, Zl. LVwG-S-1193/001-2016, wurde über den nunmehrigen Antragsteller wegen einer Übertretung nach Paragraphen 14, Absatz eins, 23, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 ( NÖ BauO) gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 67 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 200 Euro auferlegt. Dem Antragsteller wurde zur Last gelegt, er sei als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, in ***, ***, dafür verantwortlich, dass auf diesem Grundstück zumindest von 15.09.2016 bis 25.10.2016 eine Halle ohne Baubewilligung errichtet worden sei, obwohl Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürften. Mit E-Mail vom 21.07.2017 brachte der Beschuldigte bei der Verwaltungsstrafbehörde einen Verfahrenshilfeantrag unter Anschluss eines Konvoluts an Kontoauszügen, Rechnungen, Vollstreckungsaufträgen, Einkommensteuerbescheiden, etc. ein. Er beantrage die Verfahrenshilfe wegen der besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht bzw. weil der Verfahrensverlauf höchst kompliziert und umfangreich sei. Der Verfahrenshilfeantrag war vom Beschuldigten nicht unterfertigt. Er merkte dazu an, dass er „wegen der Sachwalterschaft entmündigt“ sei und machte als seinen gesetzlichen Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Hofer-Zeni, ***, namhaft. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 25.07.2017 wurde der Verfahrensakt samt Verfahrenshilfeantrag dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung übermittelt. Der Antrag vom 21.07.2017 wurde dem Sachwalter des Beschuldigten mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.08.2017 zur Verbesserung übermittelt. Mit Schreiben vom 21.08.2017 wurde dem Verbesserungsauftrag innerhalb der dazu eingeräumten Frist entsprochen und gleichzeitig der Beschluss des BG Innere Stadt in der Pflegschaftssache MB vom 14.07.2015, Zl. 98 P 54/13 g-312, vorgelegt. Mit diesem Beschluss war RA Dr. Thomas Hofer-Zeni zum Sachwalter des MB bestellt worden, wobei sein Wirkungskreis auch die Vertretung vor Gerichten umfasst. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wie folgt erwogen: Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (…)Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (…) Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Beschuldigten, der außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist und aufgrund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Beschuldigten, der außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist und aufgrund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist. Die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen ist nach § 40 VwGVG als leg specialis zu § 8a VwGVG zu betrachten. Demnach ist Voraussetzung neben der Mittellosigkeit des Beschuldigten auch der Umstand, dass die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, im Besonderen einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, sowie seit der Novelle durch BGBl. I Nr. 24/2017, dass dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist. Die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist somit nur dann vorgesehen, wenn die in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2001, Zl. 2001/02/0012).Die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen ist nach Paragraph 40, VwGVG als leg specialis zu Paragraph 8 a, VwGVG zu betrachten. Demnach ist Voraussetzung neben der Mittellosigkeit des Beschuldigten auch der Umstand, dass die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, im Besonderen einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, sowie seit der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, dass dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins und 3 EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist. Die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist somit nur dann vorgesehen, wenn die in Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2001, Zl. 2001/02/0012). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt im Erkenntnis vom 08.09.2009, Zl. 2009/17/0095) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Kriterium der „zweckentsprechenden Verteidigung" ist hier primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des EGMR vom 24.05.1991, Nr. 12744/87). Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist (vgl. neuerlich EGMR vom 24.05.1991, Nr. 12744/87).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt im Erkenntnis vom 08.09.2009, Zl. 2009/17/0095) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Kriterium der „zweckentsprechenden Verteidigung" ist hier primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen vergleiche das Urteil des EGMR vom 24.05.1991, Nr. 12744/87). Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist vergleiche neuerlich EGMR vom 24.05.1991, Nr. 12744/87). Im vorliegen Fall ist, wie der Aktenlage entnommen werden kann, festzustellen, ob in dem im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitraum (15.09.2016 bis 25.10.2016) Ausführungshandlungen zur konsenslosen Errichtung einer Halle gesetzt wurden. Im Zusammenhang damit sind ihm Rahmen der Sachverhaltsermittlung und der rechtlichen Beurteilung keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Hinblick darauf kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in der Lage ist, sein Vorbringen entsprechend auszuführen und das Ergebnis des diesbezüglich durchzuführenden gerichtlichen Ermittlungsverfahrens und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu verstehen. Da somit schon die Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe, insbesondere das Kriterium der Erforderlichkeit im Sinne einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht gegeben sind, war es nicht erforderlich, auf die vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit dargebotenen Beweismittel näher einzugehen. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Hinblick auf den Umstand, dass diese Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht und diese Judikatur auch nicht uneinheitlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Im Hinblick auf den Umstand, dass diese Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht und diese Judikatur auch nicht uneinheitlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1770.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.