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{'item': 'LVwG-AV-341/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 67§ 34§ 6§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-341/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen ist.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit vier Bescheiden des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, alle vom 15. September 2011, wurden der mitbeteiligten Partei vier Baubewilligungen für folgende Bauvorhaben auf ihrer Liegenschaft in ***, ***, (Grundstück Nr. ***), erteilt:

  1. a)Neubau eines Einfamilienhauses,
  2. b)Errichtung eines Nebengebäudes (Lager),
  3. c)Errichtung eines Carports (für 2 PKWs),
  4. d)Errichtung von Gartenmauern. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Die mitbeteiligte Partei legte mit Eingabe vom 26. Juli 2012 Auswechslungspläne vor. Mit vier Bescheiden des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, sämtliche datiert vom 22. Jänner 2013, wurden nach Maßgabe dieser Pläne Bewilligungen für Abweichungen von den mit Bescheiden vom 15. September 2011 genehmigten Bauplänen erteilt. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtsenats der Stadt Wiener Neustadt vom 30. Juli 2013 abgewiesen. Auf Grund der Bestätigung des Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0178, gehören nunmehr auch die Bewilligungen betreffend die Abweichungen unanfechtbar dem Rechtsbestand an. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Hauses auf der Liegenschaft ***, welche im Süden an die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei angrenzt. Im seitlichen Bauwich bzw. an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer wurden von der mitbeteiligten Partei das Nebengebäude, das Carport sowie eine Gartenmauer errichtet. Neben bereits zuvor zahl- und umfangreich getätigten Eingaben richteten die Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 ein Schreiben an die Baubehörde, mit welchem sie im Wesentlichen eine ungeklärte Bebauungsweise, Überschreitung der Gebäudehöhen von Neben- und Hauptgebäude sowie Grenzverletzungen geltend machten. Sie brachten ua. vor, dass ihr Grundrecht (freier Lichteinfall) betroffen sei.

§ 67und § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bau

O werde erwartet, dass die tatsächliche Höhe des Hauptgebäudes bekanntgegeben werde. Neben bereits zuvor zahl- und umfangreich getätigten Eingaben richteten die Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 ein Schreiben an die Baubehörde, mit welchem sie im Wesentlichen eine ungeklärte Bebauungsweise, Überschreitung der Gebäudehöhen von Neben- und Hauptgebäude sowie Grenzverletzungen geltend machten. Sie brachten ua. vor, dass ihr Grundrecht (freier Lichteinfall) betroffen sei.

Paragraph 67 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO werde erwartet, dass die tatsächliche Höhe des Hauptgebäudes bekanntgegeben werde. Mit Beschluss vom

  1. August 2015, 19 R 24/15p gab das Landesgericht Wiener Neustadt im Hinblick auf die Feststellung des strittigen Grenzverlaufs dem Rekurs der mitbeteiligten Partei mit der Maßgabe keine Folge, dass die Grenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer mit der Nummer *** und dem Grundstück der mitbeteiligten Partei mit der Nummer ***, jeweils KG ***, derart festgesetzt wird, dass der Mauersockel der südseitigen Wand der auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befindlichen Garage die Grenze zwischen den beiden Grundstücken darstellt. Die Verlängerung des Grenzverlaufs in den Luftraum müsse zwingend lotrecht verlaufen. Mit Schreiben vom
  2. Oktober 2015 urgierten die Beschwerdeführer bei der Baubehörde eine Stellungnahme zu ihrem E-Mail vom 14.7.2015 und forderten eine Abklärung über eine allfällige Überbauung der Grundstücksgrenze unter Berücksichtigung des Beschlusses des Landesgerichtes Wiener Neustadt. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt wertete das Schreiben der Beschwerdeführer vom 14.07.2015 als Antrag auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zur Behebung von Baugebrechen

§ 34NÖ Bau

O auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei und wies diesen mit Bescheid vom 21. Dezember 2015, 1RB/171-2011, zurück. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt wertete das Schreiben der Beschwerdeführer vom 14.07.2015 als Antrag auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zur Behebung von Baugebrechen

Paragraph 34, NÖ BauO auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei und wies diesen mit Bescheid vom 21. Dezember 2015, 1RB/171-2011, zurück. Begründend wurde zusammenfassend in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die Überprüfung und Bestätigung der konsensmäßigen Ausführung nicht der Baubehörde, sondern dem Bauführer obliege. Über die bewilligungsgemäße Ausführung der Bauvorhaben lägen schlüssige und vollständige Bauführerbescheinigungen vor. Diese seien von den zuständigen Amtssachverständigen der *** überprüft worden. Der ASV für Vermessung und Geoinformation habe die von den Beschwerdeführern in ihrem Schreiben vom 14.07.2015 angegebenen Maße überprüft und deren Abweichung vom bewilligten Bestand darauf zurückgeführt, dass nicht vom richtigen Geländeniveau gemessen worden sei. Die behaupteten Abweichungen vom bewilligten Projekt seien nicht gegeben. In einem Verfahren nach § 34 Abs. 2 NÖ BauO hätten die im § 6 Abs. 1 NÖ BauO genannten Nachbarn Parteistellung, wenn sie es wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO beantragen würden. In einem Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BauO hätten die im Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO genannten Nachbarn Parteistellung, wenn sie es wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO beantragen würden. Mangels Vorliegens eines Baugebrechens

§ 34Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 sei der Antrag auf Erteilung eines Auftrages zur Behebung von Baugebrechen zurückzuweisen.Mangels Vorliegens eines Baugebrechens

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sei der Antrag auf Erteilung eines Auftrages zur Behebung von Baugebrechen zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Sie beantragten, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Bauverfahrens wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass auch bei einem Projektänderungsverfahren, wie im gegenständlichen Fall, die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zu wahren seien. Der Baubehörde sei es nicht gestattet, subjektiv-öffentliche Rechte den Nachbarn zu entziehen bzw. eigenmächtig in einen bewilligten Konsens einzugreifen. Mit Bescheid vom

  1. Dezember 2015 wurde der mitbeteiligten Partei der baupolizeiliche Auftrag erteilt, zur Sanierung des Schadens bzw. Vermeidung zukünftiger Schäden die Fugenverfüllung zwischen dem Einfriedungspfeiler und dem Mauerwerk der sich auf dem Grundstück *** befindlichen Garage zu entfernen oder eine Blechverwahrung herzustellen. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien bis 29.01.2016 vorzunehmen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  2. März 2016, 1RB/171-2011, wies der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt die Berufung der Beschwerdeführer ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Des Weiteren wurde der Antrag auf Überprüfung des Bauwerks auf seine Übereinstimmung mit den erteilten Baubewilligungen vom 15.09.2011 sowie mit den bei der Bauverhandlung am 06.09.2011 in Kraft befindlichen Bestimmungen abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens, einer Stellungnahme der Amtssachverständigen für Stadt- und Raumplanung sowie für Vermessung und Geoinformation vom 15.01.2016 ausgeführt, dass die Überprüfung und Bestätigung der konsensmäßigen Ausführung eines Bauvorhabens dem Bauführer und nicht der Baubehörde obliege. Hinsichtlich der behaupteten Erhöhung des natürlichen Geländes des Bauplatzes werde auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen verwiesen, in welcher auch Ausführungen zu den Gebäudehöhen getroffen worden seien. Laut Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 26.08.2015 stelle der Sockel der südseitigen Mauer der Garage der Beschwerdeführer die Grenze zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei dar. Auch der Luftraum über einem Grundstück unterstehe der Herrschaft des Liegenschaftseigentümers. Die Neigung der Mauer der Garage der Beschwerdeführer in Richtung des Grundstückes der mitbeteiligten Partei sei in diesem Verfahren vor dem Landesgericht nicht geltend gemacht worden. Den der Baubehörde vorgelegten Vollendungsanzeigen, datiert mit 19.02.2013 (Einfamilienhaus), 25.02.2013 (Nebengebäude) und 28.01.2013 (Gartenmauer und Carport), seien Bescheinigungen von befugten Bauführern über die bewilligungsgemäße Ausführung der Objekte beigefügt worden. Bei der am 27.08.2013 in Anwesenheit des Planverfassers, des Bauführers sowie der Beschwerdeführer durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung seien keine Abweichungen von den Baubewilligungen festgestellt worden. Überdies seien Vermessungen der Gebäude und der Gartenmauer durchgeführt worden, und zwar am 23.03.2012 im Rohbauzustand und am 04.12.2012 nach Fertigstellung. Aus dem durch die A ZT GmbH vorgelegten Vermessungsplan ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass die Bauten auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei nicht lagerichtig errichtet worden seien. Vom Amtssachverständigen für Vermessung und Geoinformation sei am 11.09.2015 eine Vermessung durchgeführt worden. Laut dazu erfolgter Stellungnahme des ASV sei ein tatsächlicher wesentlicher Widerspruch in den Ausführungen der Höhen im Antrag der Beschwerdeführer und in dem mit Bescheid vom 22.01.2013 genehmigten Auswechslungsplan aus vermessungstechnischer Sicht nicht zu ersehen. Aus der genehmigten Höhe des Nebengebäudes von 2,38 m und dem Niveau auf dem Grundstück der Beschwerdeführer von ca. minus 0,6 m folge eine Gebäudehöhe von 2,98 m, von deren Seite aus gesehen. Dies entspreche auch der Messung von Ing. E. Die Differenz in den Angaben der Gebäudehöhe ergebe sich aus dem unterschiedlichen Niveau der Grundstücke. Die Gebäudehöhe, bezogen auf das Grundstück der mitbeteiligten Partei, betrage daher rechnerisch laut Plan 2,79 m. Die

Auswechslungsplan kotierte MWK von 3,00 m sei die Mauerhöhe, vom Grundstück der Beschwerdeführer aus gesehen. Diese Höhe entspreche somit auch der Höhe des Lagergebäudes und der in der Natur von Ing. E gemessenen Höhe. Im Hinblick auf das Hauptgebäude ergebe sich aus dem genehmigten Auswechslungsplan eine Höhe von 6,9 m bis 7,0 m. Auf Grund des Niveauunterschiedes des Grundstückes der Beschwerdeführer sei die Gebäudehöhe von deren Seite aus gesehen um ca. 20 cm höher, liege jedoch ungeachtet dessen im Rahmen der verordneten und zulässigen Bauklasse und entspreche dem Auswechslungsplan. Die Annahme einer Gebäudehöhe durch die Beschwerdeführer von 7,59 m lasse sich nur insofern erklären, dass das im Auswechslungsplan angegebene Gesamtmaß von der Fundamentunterkante bis zur Gebäudeoberkante als Gebäudehöhe interpretiert worden sei. Es lasse sich daher festhalten, dass die Meinung des Ing. E, wonach der letztgültige Auswechslungsplan und seine Naturmaße nicht übereinstimmen würden, nur damit begründet werden könne, dass er von einem anderen Geländeniveau als von jenem auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei rechne. In diesem Zusammenhang werde auf § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung verwiesen. Erwiesen sei, dass es keine Baugebrechen durch konsenslose Ausführung der Bauwerke auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei gebe.In diesem Zusammenhang werde auf Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung verwiesen. Erwiesen sei, dass es keine Baugebrechen durch konsenslose Ausführung der Bauwerke auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei gebe. Gegen diesen Bescheid erhoben JZ und KZ fristgerecht die Beschwerde. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass ihr Begehren auf die Einhaltung ihrer Rechte

§ 6NÖ Bau

O im Hinblick auf den Neubau der mitbeteiligten Partei gerichtet sei. Insbesondere sei zu überprüfen, wann die Abänderungen des von der mitbeteiligten Partei errichteten Bauvorhabens, die die subjektiv-öffentlichen Rechte beträfen, bewilligt worden seien. Die Abstände zwischen den Bauwerken, wie sich aus dem am 06.09.2011 in Kraft befindlichen Bebauungsplan und gleich lautendem Vorprüfungsverfahren der Baubehörde ergebe, seien nicht eingehalten worden.Gegen diesen Bescheid erhoben JZ und KZ fristgerecht die Beschwerde. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass ihr Begehren auf die Einhaltung ihrer Rechte

Paragraph 6, NÖ BauO im Hinblick auf den Neubau der mitbeteiligten Partei gerichtet sei. Insbesondere sei zu überprüfen, wann die Abänderungen des von der mitbeteiligten Partei errichteten Bauvorhabens, die die subjektiv-öffentlichen Rechte beträfen, bewilligt worden seien. Die Abstände zwischen den Bauwerken, wie sich aus dem am 06.09.2011 in Kraft befindlichen Bebauungsplan und gleich lautendem Vorprüfungsverfahren der Baubehörde ergebe, seien nicht eingehalten worden. Rückbau der Überbauungen der Garage: Ein Baugebrechen werde seitens der Baubehörde in Abrede gestellt. Behebung des bereits entstandenen Schadens durch Wassereintritt in der vorderen Garagenwand - bis dato seien trotz Besichtigungen durch die Baubehörde keine Maßnahmen gesetzt worden. Beschlüsse des Bezirks- und Landesgerichtes Wiener Neustadt seien missachtet worden. Es habe Abänderungen am Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei gegeben, welche nicht bewilligt worden seien, aber

§ 6und § 67 NÖ Bau

O subjektiv-öffentliche Rechte beträfen. Beschlüsse des Bezirks- und Landesgerichtes Wiener Neustadt seien missachtet worden. Es habe Abänderungen am Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei gegeben, welche nicht bewilligt worden seien, aber

Paragraph 6 und Paragraph 67, NÖ BauO subjektiv-öffentliche Rechte beträfen. Des Weiteren werde der Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht und damit die Aufhebung der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid begehrt, wonach die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung habe. Es sei davon auszugehen, dass es keine Bewilligungen für jene Abweichungen, ausgehend vom Einreichplan vom 15.09.2011, Zl. 1 RB/171a-d 2011, gebe, die ihre subjektiv-öffentlichen Rechte

§ 6NÖ Bau

O berühren würden.

§ 67NÖ Bau

O sei auch der Lichteinfall betroffen. Ob auch

der NÖ BauO andere Verordnungen subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn berühren würden – im Hinblick auf die im Nachhinein erfolgten Abänderungen – obliege nicht ihrer Beurteilung. Es sei davon auszugehen, dass es keine Bewilligungen für jene Abweichungen, ausgehend vom Einreichplan vom 15.09.2011, Zl. 1 RB/171a-d 2011, gebe, die ihre subjektiv-öffentlichen Rechte

Paragraph 6, NÖ BauO berühren würden.

Paragraph 67, NÖ BauO sei auch der Lichteinfall betroffen. Ob auch

der NÖ BauO andere Verordnungen subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn berühren würden – im Hinblick auf die im Nachhinein erfolgten Abänderungen – obliege nicht ihrer Beurteilung. Für die Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar, warum seitens der Baubehörde ihrem Begehren auf Überprüfung des in der Natur tatsächlich errichteten Objektes nicht stattgegeben worden sei. Die Ausweisung der Höhe des Nebengebäudes vom ersten Auswechslungsplan (Grundlage für die Bauverhandlung am 11.12.2012) sei, wie aus einer angefertigten Skizze des BM Ing. E am 10.12.2012 bei der Baubehörde vor Ort ersichtlich, mit dem jetzt hinterlegten Auswechslungsplan vom 22.01.2013 nicht ident. Die Beschwerdeführer vertraten zusammengefasst die Meinung, dass durch die Genehmigungsbescheide vom 15.09.2011 und die Bescheide vom 22.01.2013 (maßgebend für die geringfügigen Abweichungen) nicht die Abänderungen, die die subjektiv-öffentlichen Rechte

NÖ BauO berühren würden, bis dato seitens der Baubehörde bewilligt worden seien. Der Auswechslungsplan vom 22.01.2013 sei bei keiner Bauverhandlung vorgelegt worden und nur für geringfügige Abweichungen vom ursprünglichen Projekt verwendet worden. Jener Auswechslungsplan, gegen den die Beschwerdeführer am 11.12.2012 bei der zweiten Bauverhandlung fristgemäß Einwendungen erhoben hätten, habe sich im Februar 2015 nicht mehr im Bauakt befunden. Somit werde angeführt, dass allein die Verantwortlichen, die für die Einhaltung der NÖ BauO (subjektiv-öffentliche Rechte) zuständig seien, bzw. die mitbeteiligte Partei die Folgen einer allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des inzwischen ausgeführten Baus und die damit eventuell verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hätten. Mit Schreiben vom 25.05.2016 legte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Landesverwaltungsgericht vor. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde, wie von den Beschwerdeführern selbst, Abstand genommen. Zur Argumentation der Beschwerdeführer in deren Beschwerde wurde auf die inhaltlichen Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen. In ihrem Schreiben vom 01.06.2016 führten die Beschwerdeführer nach Darstellung des von der mitbeteiligten Partei errichteten Bauvorhabens aus, dass es seitens der Baubehörde abgelehnt worden sei, eine Überprüfung zuzulassen, ob durch das abgeänderte Projekt ihre subjektiv-öffentlichen Rechte

NÖ BauO verletzt würden. Deshalb erfolge die Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 18.11.2014 die Meinung vertreten, dass durch die Bewilligung der Abweichungen laut Bescheid vom 22.01.2013 die subjektiv-öffentlichen Interessen der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt würden. Augenscheinlich würden die ursprünglichen Genehmigungen (15.09.2011) mit der tatsächlichen Ausführung in der Natur nicht übereinstimmen und würden ihre subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt, wie u.a. unterschiedliche Höhenangaben der Gebäude, verschieden ausgewiesener Bauwich, Bebauungsweise, etc. Das vom Baudirektor angeführte zivilrechtliche Problem im Hinblick auf die Überbauung der Grundstücksgrenze sei für die Beschwerdeführer in keiner Wiese nachvollziehbar. Bereits aus einer Niederschrift vom 15.05.2012 sei zu entnehmen, dass sich die gesamte Vollwärmeschutzfassade auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei befinde. Dies könne nur auf eine rechtsunrichtige Beurteilung zurückzuführen sein. Mit Schreiben vom 19.06.2017 forderte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens die Gründe iSd § 9 Abs. 1 VwGVG aufzuzeigen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, sowie ein Begehren zu stellen, dass entweder auf Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet ist. Dazu wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass das Landesverwaltungsgericht keine Oberbehörde ist, sondern auf Grund einer Beschwerde lediglich verpflichtet ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund eines bestimmten Begehrens zu überprüfen.Mit Schreiben vom 19.06.2017 forderte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens die Gründe iSd Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG aufzuzeigen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, sowie ein Begehren zu stellen, dass entweder auf Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet ist. Dazu wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass das Landesverwaltungsgericht keine Oberbehörde ist, sondern auf Grund einer Beschwerde lediglich verpflichtet ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund eines bestimmten Begehrens zu überprüfen. Mit Schreiben vom 21.06.2017 teilten die Beschwerdeführer mit, dass mit der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt werde. Zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, wurde ausgeführt, dass nach Meinung der Beschwerdeführer der Neubau der mitbeteiligten Partei konsenslos errichtet worden sei. Die Veranlassung einer Überprüfung von den Beschwerden als Nachbarn sei laut einem Schreiben des Mag. Ki – Bürgerbüro *** – nach Fertigstellung des Neubaus durch die Baubehörde Wiener Neustadt zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid werde eine Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen „abgeschmettert“. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer sei folgende: Am 06.09.2011 sei für besagten Neubau eine Bauverhandlung anberaumt gewesen. Sämtliche Anrainer seien bei der Bauverhandlung anwesend gewesen. Von Mag. Zo, dem damaligen Dienststellenleiter der Baubehörde, sei zu entnehmen gewesen, dass der gesamte Bau nach den Richtlinien der NÖ BauO und dem am 06.09.2011 in Kraft befindlichen Bebauungsplan nach der Bebauungsweise ok* errichtet werde. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen hätten sämtliche Nachbarn ohne Einwendungen mit ihrer Unterschrift dem Neubau zugestimmt. Deshalb seien vier Genehmigungsbescheide vom 15.09.2011 in Rechtskraft erwachsen. In den genehmigten Konsens dürfe nicht mehr eingegriffen werden. Die Beschwerdeführer würden davon ausgehen, dass bereits bei der ersten Bauverhandlung am 06.09.2011 die Manuduktionspflicht von der Baubehörde verletzt worden sei. Bei der Bauverhandlung sei „vertuscht“ worden, dass für den Bauwerber am 11.07.2011 (ca. 2 Monate vor der ersten Bauverhandlung) von der Gemeinde ein eigener Bebauungsplan festgelegt worden sei. Dieses Vorgehen hätte nicht nur den Anrainern bei der Bauverhandlung zur Kenntnis gebracht werden müssen. Für diese Abänderung hätte es auch eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft. Beides sei unterlassen worden. Im Februar 2013 sei durch einen von den Beschwerdeführern beauftragten Baumeister bei der Einsichtnahme in den Bauakt festgestellt worden, dass sich der bei der zweiten Bauverhandlung am 11.12.2012 vorgelegte Auswechslungsplan nicht mehr im Bauakt befinde. Im Bauakt habe sich ein neuer Auswechslungsplan vom 22.01.2013 befunden. Dieser sei bei keiner kommissionellen Bauverhandlung vorgelegt worden. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die Baubehörde ohne rechtliche Grundlage auf den Auswechslungsplan vom 22.01.2013 gestützt, der mit dem in der Natur tatsächlich errichteten Neubau nicht übereinstimme. Dieser Auswechslungsplan vom 22.01.2013 sei auch die Grundlage für den angefochtenen Bescheid, obwohl sich laut Baubehörde die Bewilligungen dieses Auswechslungsplanes nur auf geringfügige Abweichungen des Neubaus beziehen würden. Tatsächlich weise der Auswechslungsplan vom 22.01.2013 gravierende Abweichungen von den ursprünglich genehmigten vier Bescheiden vom 15.09.2011 auf. Mehrfach seien subjektiv-öffentliche Rechte

§ 6NÖ Bau

O, § 48 (Wärmeeinstrahlung wie örtlich nicht zumutbar) verletzt worden. Es sei auch eine rechtswidrige Verschiebung des rechten seitlichen Bauwichs erfolgt (unterschiedliche Maßangaben im angefochtenen Bescheid abgehend von dem in Rechtskraft erwachsenen Maß von 3,51 m).Tatsächlich weise der Auswechslungsplan vom 22.01.2013 gravierende Abweichungen von den ursprünglich genehmigten vier Bescheiden vom 15.09.2011 auf. Mehrfach seien subjektiv-öffentliche Rechte

Paragraph 6, NÖ BauO, Paragraph 48, (Wärmeeinstrahlung wie örtlich nicht zumutbar) verletzt worden. Es sei auch eine rechtswidrige Verschiebung des rechten seitlichen Bauwichs erfolgt (unterschiedliche Maßangaben im angefochtenen Bescheid abgehend von dem in Rechtskraft erwachsenen Maß von 3,51 m). Bei einer Verschiebung der Grundgrenze (seitlicher Bauwich, abgehend von den vier in Rechtskraft erwachsenen Genehmigungsbescheiden vom 15.09.2011) müsse nach einer Vermessung eine gemeinsame Grenzverhandlung der betroffenen Nachbarn im Beisein des Geometers stattfinden. Das sei bis dato nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer würden sich seitens der Baubehörde „getäuscht“ fühlen, da aufgrund dieses „Agierens“ eine Überbauung ihrer über 70 Jahre alten Garage (südseitige Garagenwand – Naturgrenze) erfolgt sei. Laut Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sei die Baubehörde nicht berechtigt, die Grenze (Bauwich) zu verschieben. Meinung der Beschwerdeführer: „Kompetenzüberschreitung“ - es gelte die Unschuldsvermutung. Deshalb werde begehrt, den angefochtenen Bescheid infolge Rechtswidrigkeiten aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Das Begehren der Beschwerdeführer richtet sich auf die Einhaltung des § 6 NÖ BauO (Belichtung der Hauptfenster und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude) im Hinblick auf den von der mitbeteiligten Partei errichteten Neubau. Nach ihrem Antrag soll der gesamte Neubau überprüft werden, insbesondere wann die Abänderungen des Baues bewilligt wurden, die

NÖ BauO die subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen.Das Begehren der Beschwerdeführer richtet sich auf die Einhaltung des Paragraph 6, NÖ BauO (Belichtung der Hauptfenster und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude) im Hinblick auf den von der mitbeteiligten Partei errichteten Neubau. Nach ihrem Antrag soll der gesamte Neubau überprüft werden, insbesondere wann die Abänderungen des Baues bewilligt wurden, die

NÖ BauO die subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen. Des Weiteren ist für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum die Baubehörde ihrem Begehren auf Überprüfung des in der Natur tatsächlich errichteten Objektes nicht stattgegeben habe. In rechtlicher Sicht hat das Verwaltungsgericht wie folgt erwogen: § 6 der NÖ BauO in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ BauO in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, lautet auszugsweise: „

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ Die Beschwerdeführer sind unstrittig Nachbarn der mitbeteiligten Partei, da ihr Grundstück im Süden unmittelbar an das Grundstück der mitbeteiligten Partei angrenzt. § 34Paragraph 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen Abs. 1Absatz eins Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (zB. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat ein Baugebrechen zu beheben.Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (zB. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat ein Baugebrechen zu beheben. Abs. 2Absatz 2 Kommt der Eigentümer eines Bauwerkes seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Kommt der Eigentümer eines Bauwerkes seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall  die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,  die Vornahme von Untersuchungen und  die Vorlage von Gutachten anordnen. Ein baupolizeilicher Auftrag setzt das Vorliegen eines Baugebrechens voraus. Ein Baugebrechen iSd § 34 NÖ BauO ist u.a. eine bewilligungsbedürftige aber nicht bewilligte Änderung eines bewilligten Bauvorhabens. Ein Baugebrechen iSd Paragraph 34, NÖ BauO ist u.a. eine bewilligungsbedürftige aber nicht bewilligte Änderung eines bewilligten Bauvorhabens. Bauauftragsverfahren können sowohl von Amts wegen als auch auf Grund von Anträgen eingeleitet werden. In Betracht kommen grundsätzlich auch Wahrnehmungen von Nachbarn. In der Regel werden Baugebrechen von Sachverständigen festgestellt. Ein Nachbar hat nur dann Parteistellung, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hat. In ihrer Eingabe vom 14.07.2015 an die Baubehörde machten sie im Wesentlichen eine ungeklärte Bebauungsweise, Überschreitung der Gebäudehöhen von Neben- und Hauptgebäude sowie Grenzverletzungen geltend machten. Sie brachten ua. vor, dass ihr Grundrecht (freier Lichteinfall) betroffen sei.

§ 67und § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bau

O werde erwartet, dass die tatsächliche Höhe des Hauptgebäudes bekanntgegeben werde.

Paragraph 67 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO werde erwartet, dass die tatsächliche Höhe des Hauptgebäudes bekanntgegeben werde. Die Beschwerdeführer bringen im weiteren durchgeführten Bauvorhaben gebetsmühlenartig und ausschweifend vor, dass das von der mitbeteiligten Partei errichtete Bauvorhaben nicht dem genehmigten Auswechslungsplan entspreche und sie daher in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten iSd § 6 NÖ BauO (Belichtung der Hauptfenster und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude) beeinträchtigt seien. Die Beschwerdeführer bringen im weiteren durchgeführten Bauvorhaben gebetsmühlenartig und ausschweifend vor, dass das von der mitbeteiligten Partei errichtete Bauvorhaben nicht dem genehmigten Auswechslungsplan entspreche und sie daher in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten iSd Paragraph 6, NÖ BauO (Belichtung der Hauptfenster und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude) beeinträchtigt seien. Die Baubehörde hat dazu die Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Stadt- und Raumplanung und für Vermessung und Geoinformation eingeholt. Im Übrigen wurde auf den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.08.2015 hingewiesen, wonach der Sockel der südseitigen Mauer der Garage der Beschwerdeführer die Grenze zwischen den betroffenen Grundstücken darstelle. Den der Baubehörde vorgelegten Vollendungsanzeigen, datiert mit 19.02.2013 (Einfamilienhaus), 25.02.2013 (Nebengebäude) und 28.01.2013 (Gartenmauer und Carport), wurden Bescheinigungen von befugten Bauführern über die bewilligungsgemäße Ausführung der Objekte beigefügt. Am 27.08.2013 hatte in Anwesenheit des Planverfassers des Bauführers sowie der Beschwerdeführer eine baupolizeiliche Überprüfung stattgefunden. Bei dieser wurden keine Abweichungen von den Baubewilligungen festgestellt. Darüber hinaus wurden Vermessungen der Gebäude und der Gartenmauer durchgeführt und zwar sowohl am 23.03.2012 im Rohzustand, als auch am 04.12.2012 nach Fertigstellung. Aus dem durch die A ZT GmbH vorgelegten Vermessungsplan ist ersichtlich, dass die Bauten auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei lagerichtig errichtet wurden. Es ergab sich kein gegenteiliger Anhaltspunkt. Der Amtssachverständige für Vermessung und Geoinformation hat am 11.09.2015 eine Vermessung durchgeführt. Er hat die von den Beschwerdeführern in ihrem Schreiben vom 14.07.2015 angegebenen Maße überprüft und deren Abweichung vom bewilligten Bestand darauf zurückgeführt, dass nicht vom richtigen Geländeniveau gemessen worden sei. Die behaupteten Abweichungen vom bewilligten Projekt waren daher nicht gegeben. Laut Stellungnahme des ASV war kein Widerspruch in den Ausführungen der Höhen im Antrag der Beschwerdeführer und in dem mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 22.01.2013 genehmigten Auswechslungsplan aus vermessungstechnischer Sicht zu erkennen. Die Differenz in den Angaben der Gebäudehöhe ergab sich nach Ansicht des ASV aus dem unterschiedlichen Niveau der Grundstücke. Insofern wurden auch die Angaben des von den Beschwerdeführern beigezogenen BM Ing. E widerlegt. Die belangte Behörde kam daher im angefochtenen Bescheid berechtigt zur Ansicht, dass keine Baugebrechen aufgrund einer konsenslosen Ausführung der Bauwerke auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei vorhanden sind. Die Beschwerdeführer sind in keiner Art und Weise auf fachlicher Ebene dem vom Amtssachverständigen getroffenen Überprüfungsergebnis entgegen getreten. Ein weiteres Gutachten wurde von ihnen nicht vorgelegt. Die Behörde war nicht verpflichtet, dem Begehren auf Überprüfung des in der Natur tatsächlich errichteten Objektes stattzugeben, nur weil die Beschwerdeführer nicht bereit waren, das Überprüfungsergebnis der von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen zu akzeptieren. Die erstinstanzliche Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführer auf Überprüfung des Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen. Insofern konnte das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag der Beschwerdeführer wegen eines nicht vorhandenen Baugebrechens abzuweisen war. Ein Absprechen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung erübrigt sich auf Grund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Vw

GVG Abstand genommen, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage nicht abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.341.001.2016

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