RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-37/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Bescheidbeschwerde der Mag. JDAL in ***, ***, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Baden vom 31.10.2016 zu Zl. BNA4-P-093/973, betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 10 Namensänderungsgesetzes 1988 vom 13.07.20116, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.08.2017 am Sitz der belangten Behörde gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG i.d.g.F. verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und sohin zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler über die Bescheidbeschwerde der Mag. JDAL in ***, ***, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Baden vom 31.10.2016 zu Zl. BNA4-P-093/973, betreffend Abweisung des Antrages gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Namensänderungsgesetzes 1988 vom 13.07.20116, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.08.2017 am Sitz der belangten Behörde gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG i.d.g.F. verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und sohin zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde gegen den Bescheid der BH Baden vom 31.10.2016 zu Zl. BNA4-P-093/973 wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid der BH Baden vom 31.10.2016 zu , Zl. BNA4-P-093/973 wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den VwGH nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den VwGH nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 31.10.2016 zu Zl. BNA4-P-093/973, wurde der Antrag der Mag. JDAL vom 13.07.2016 auf Änderung des Vornamens von „JDA“ auf „DA“ abgewiesen. Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren Vater, RA Dr. PL, Bescheidbeschwerde, wo unrichtige, rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet und schlussendlich nach Darlegung der Gründe der Antragstellerin bezüglich des Begehrs der Änderung des Vornamens beantragt wird, den bekämpften Bescheid der BH Baden zu beheben und dem Antrag auf Änderung des Vornamens auf „DA“ Folge zu geben. Hinsichtlich des Vorbringens wurde seitens des LVwG NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der belangten Behörde am 30.08.2017 in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Antragstellerin sowie des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt, wurde Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere den Angaben des Rechtsvertreters und erfolgte schlussendlich die Verkündung des Spruches in beschwerdeabweisendem Sinn mit den wesentlichen Entscheidungsgründen, wird im Einzelnen rechtlich dargelegt und ausgeführt wie folgt: Vorliegender Antrag der Mag. JDL gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 10 Namensänderungsgesetz 1988 i.d.g.F. ist als unbegründet abzuweisen. Vorliegender Antrag der Mag. JDL gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Namensänderungsgesetz 1988 i.d.g.F. ist als unbegründet abzuweisen. Dieser Entscheidung wird folgender Sachverhalt als erwiesen zugrunde gelegt: Mag. JDAL gefällt – subjektiv gesehen – nicht ihr eingetragener Vorname „J“. Die Antragstellerin wuchs in geordneten, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf, absolvierte ihre Schulausbildung, ohne jemals ein Schuljahr wiederholen zu müssen, war sie weder eine besonders gute noch auffällig schlechte Schülerin und hat sie nach problemlosem Absolvieren der Matura mit dem Jus-Studium begonnen. Dieses unterbrach sie vorerst, war alleiniges Motiv für die Entscheidung ihr Wunsch „arbeiten“ zu gehen. Sie trat in den Dienst der ***, absolvierte die vorgesehene Ausbildung zur Polizeibeamtin durch Besuch der Polizeischule. Während dieses weiterhin aufrecht bestehenden Dienstverhältnisses sah Mag. JDAL dahingehend beruflich Aufstiegschancen, so sie ihr begonnenes und unterbrochenes Jus-Studium weiterführe und vollende. Vor rund eineinhalb Jahren hat sie das Jus-Studium mit Erreichung des akademischen Grades des „Magister“ abgeschlossen. Während des fortgesetzten Studiums, während sie in einem aufrechten Dienstverhältnis zur *** stand, hat sie vor etlichen Jahren geheiratet, hat ihr jetziger Ehegatte ihren Namen angenommen, führt sie eine aufrechte Ehe und bekommt zeitnah – zur Verhandlung gesehen – ihr erstes Kind zur Welt. Mag. JDAL versteht sich mit ihren insgesamt fünf Geschwistern, respektive Halbgeschwistern, aus zwei Ehen stammend, ausnehmend gut, ist die Antragstellerin sozial bestens integriert sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld, verfügt sie über einen großen Freundeskreis, den sie pflegt. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des gesamten Akteninhaltes, des durchaus logischen, emotionsfreien und sachlichen Vorbringens ihres Rechtsvertreters. Rechtlich folgt daher in concreto: Gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 Namensänderungsgesetz in der Fassung vom 31.03.2017, i.d.g.F. – lediglich auf diese Bestimmung stützt sich gegenständlicher Antrag und das Beschwerdevorbringen – liegt ein Grund für die Änderung des Vornamens ausschließlich dann vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Namensänderungsgesetz in der Fassung vom 31.03.2017, i.d.g.F. – lediglich auf diese Bestimmung stützt sich gegenständlicher Antrag und das Beschwerdevorbringen – liegt ein Grund für die Änderung des Vornamens ausschließlich dann vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können. Allein aus dieser Textierung der ausschließlich verfahrensrelevanten Gesetzesbestimmung und der getroffenen Begründung erhellt, dass diese taxativ aufgezählten Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens nach § 2 Abs. 2 leg.cit. unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Z. 10 Namensänderungsgesetz in der Person der Antragstellerin in keinster Weise auch nur rudimentär glaubhaft gemacht werden konnten. Allein aus dieser Textierung der ausschließlich verfahrensrelevanten Gesetzesbestimmung und der getroffenen Begründung erhellt, dass diese taxativ aufgezählten Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. unter Verweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Namensänderungsgesetz in der Person der Antragstellerin in keinster Weise auch nur rudimentär glaubhaft gemacht werden konnten. Mag. JDAL ist offenbar sozial bestens integriert, dies in einem Familienkreis in aufrechter Ehe, in ihrem engsten sozialen Umfeld, einem großen gepflegten Freundeskreis, und auch in ihrer Berufstätigkeit als Polizeijuristin. Die Änderung des Vornamens, respektive der Entfall des Vornamens „J“, ist keineswegs notwendig, um unzumutbare Nachteile in sozialen Beziehungen zu vermeiden und allfällige Nachteile auf andere Weise als durch Änderung des Vornamens nicht abgewendet werden können. Die gleichen Ausführungen betreffen die Wertung des Vorliegens unzumutbarer Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht. Inwieweit bei Führung des Vornamens „J“ in der Person der Antragstellerin bisherige Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht vorgelegen sein sollen, konnte sie dahingehend trotz ausführlicher Begründung ihres Antrages und vorliegendem Rechtsmittels im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft machen. Dass durch die Führung des Vornamens „J“ ihr in ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin, offenbar nunmehr als Aufstiegsbeamtin und Akademikerin im aufrechten Dienstverhältnis zur ***, unzumutbare Nachteile entstehen, ist nicht nur nicht glaubhaft gemacht, sondern völlig lebensfremd und stellt auch dieses durch nichts konkretisiertes Vorbringen, ledigliches Behaupten, keinerlei nachvollziehbare Begründung im Sinne einer Stattgabe des Antrages nach den Namensänderungsgesetz in der Person der Mag. JDAL dar. Da somit verfahrensgegenständlich keinerlei objektive nachvollziehbare Begründungen für die in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 leg.cit. normierten Voraussetzungen dargelegt werden konnten, erweist sich vorliegendes Rechtsmittel als verfehlt. Da somit verfahrensgegenständlich keinerlei objektive nachvollziehbare Begründungen für die in der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, leg.cit. normierten Voraussetzungen dargelegt werden konnten, erweist sich vorliegendes Rechtsmittel als verfehlt. Es war sohin der Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 11 Namensänderungsgesetz selbstverständlich unbenommen bleibt, auch unter Bedachtnahme auf den Verweis zu § 2 Abs. 2 leg.cit. einen Antrag auf Änderung des Vornamens bei der zuständigen Behörde einzubringen, damit allerdings auflaufende Kosten verbunden wären.Es war sohin der Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr entsprechend der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Namensänderungsgesetz selbstverständlich unbenommen bleibt, auch unter Bedachtnahme auf den Verweis zu Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. einen Antrag auf Änderung des Vornamens bei der zuständigen Behörde einzubringen, damit allerdings auflaufende Kosten verbunden wären. Es war daher der Bescheid der BH Baden vollinhaltlich zu bestätigen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß spruchgenannter, gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen, weil es sich gegenständlich um keine Entscheidung von rechtlicher erheblicher Bedeutung handelt, diese auch nicht von der höchstgerichtlichen Judikatur abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.37.001.2017