RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-438/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Ing. HL, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20. April 2016, Zl. WTW2-NA-145/003, betreffend Abweisung eines Ansuchens um naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20. April 2016, Zl. WTW2-NA-145/003, im ersten Absatz wie folgt abgeändert: „Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erteilt Herrn Ing. HL die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 07. Mai 2014, Zl. WTW2-NA-145/001, naturschutzrechtlich bewilligten Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, durch die Errichtung eines Mönches (statt des ursprünglich projektierten Standrohres). Die Bewilligung wird nach der im Antrag vom 05. November 2015 erfolgten Beschreibung des Vorhabens erteilt.“ Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20. April 2016, Zl. WTW2-NA-145/003, im ersten Absatz wie folgt abgeändert: , „Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erteilt Herrn Ing. HL die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 07. Mai 2014, Zl. WTW2-NA-145/001, naturschutzrechtlich bewilligten Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, durch die Errichtung eines Mönches (statt des ursprünglich projektierten Standrohres). Die Bewilligung wird nach der im Antrag vom , 05. November 2015 erfolgten Beschreibung des Vorhabens erteilt.“ 2. Zusätzlich zu den von der belangten Behörde vorgeschriebenen Verfahrenskosten hat der Beschwerdeführer Verwaltungsabgaben in der Höhe von 100,00 Euro binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 1 Z 1 und 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) §§ 1 und 2 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz iVm Paragraphen eins und 2 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz in Verbindung mit NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, Tarifpost 74 Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der nunmehrige Beschwerdeführer hat bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya einen Antrag um nachträgliche Bewilligung eines Mönches für die verfahrensgegenständliche Fischteichanlage am 05. November 2015 gestellt, welcher folgenden Inhalt aufwies: „Sehr geehrte Damen und Herren ! Mit Schreiben WTW2-NA-145/002 vom 03.11.2015 wurde ich darauf hingewiesen, dass der bei meinem Teich befindliche Mönch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unterliegt, und diese Bewilligung fehlt. Am 30. Oktober 2015 wurde vom Amtssachverständigen in Angelegenheiten des Naturschutzes vor Ort eine Begehung durchgeführt (Betreffend Ansuchen um Genehmigung von Steg und Plattform). Gemäß dem Schreiben BD2-N-601/060-2014 vom 02.11.2015 wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass weder das Landschaftsbild, noch der Erholungswert der Landschaft, noch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum durch die nachträgliche Errichtung des Mönches nachhaltig beeinträchtigt wird. Weiters stellte der Amtssachverständige fest, dass bei einem Fischteich dieser Dimension ein Mönch, durch welchen der Wasserspiegel im Teich variiert werden kann, zum Stand der Technik gehört. Technische Beschreibung des Mönches: Der Mönch steht auf einem 2,0 m x 2,0 m und ca. 60 cm starken Fundament aus Ortbeton. Er hat eine Höhe von ca. 2,40 m und wurde vor Ort geschalt und ebenfalls in Ortbeton ausgeführt und ragt ca. 40 cm aus dem Wasser heraus. Die Abmessungen des 3-reihigen Mönches betragen 100 cm x 80 cm (Außenmaß) mit einer Wandstärke von ca. 15 cm. Abgesichert ist der Mönch mit einem verzinktem Gitter 100 cm x 80 cm, welches auch versperrt ist. Da im seinerzeitigen Antrag um naturschutzrechtliche Bewilligung (Ansuchen vom 21.09.2015) jedoch nur um den Steg und die Plattform angesucht wurde, nicht aber um den Mönch, geht nunmehr mein Ersuchen an die zuständige Behörde um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung des Mönches. Die in Ihrem Schreiben geforderte Bestätigung der Gemeinde ***, dass das Vorhaben im Einklang mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm steht, wird direkt von der Gemeinde *** an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt.“ Zuvor holte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 02. November 2015 ein, welche folgenden Inhalt aufwies: „Mit Schreiben vom 29. September 2015 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zum Antrag vom 21.09.2015 den gegenständlichen Akt und ersuchte um Erstattung von Befund und Gutachten im Sinne des § 7 Abs. 1-4 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 i.d.g.F. durch einen Amtssachverständigen in Angelegenheiten des Naturschutzes, ob und aus welchen Gründen „Mit Schreiben vom 29. September 2015 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zum Antrag vom 21.09.2015 den gegenständlichen Akt und ersuchte um Erstattung von Befund und Gutachten im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins -, 4, NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500-0 i.d.g.F. durch einen Amtssachverständigen in Angelegenheiten des Naturschutzes, ob und aus welchen Gründen • das Landschaftsbild, • der Erholungswert der Landschaft, • die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum, nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen oder durch welche Vorkehrungen eine Beeinträchtigung der oben genannten geschützten Werte weitgehend ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall wird um Formulierung der vorzuschreibenden Vorkehrungen (Bedingungen, Befristungen, Erlag einer Sicherheitsleistung, Auflagen) ersucht. Mit Schreiben vom 07. Mai 2014 wurde Herrn Ing. HL, ***, 383***, per Bescheid Zl. WTW2-NA-145/001 die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, ausgestellt. Mit Schreiben vom 07. Mai 2014 wurde Herrn Ing. HL, ***, 383***, per Bescheid Zl. , WTW2-NA-145/001 die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, ausgestellt. Mit Schreiben vom 21. September 2015 ersuchte Herr Ing. HL um nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Steges und einer Plattform für die bereits bewilligte und bestehende Teichanlage. Der Steg und die Plattform sind aus Lärchenholzbrettern (teilweise gehobelt) errichtet. Im Bereich der Plattform (ca. 6,50 x 4,00
- m)erfolgt die Fütterung des Fischbesatzes (Vielzahl ausgewachsener Karpfen, ca. 20 Stk. K2 und hunderte abgelaichte Jungfische), da hier im Teich eine Fischhalterung errichtet wurde (tiefere Ausgrabung des Teichbodens), um das Ablaichen zu erleichtern. Die Fischfütterung erfolgt auch immer am selben Platz, um den Fischbestand an die Fütterung zu gewöhnen. Die errichtete Treppe ermöglicht beim Abfischen den sicheren Einstieg in den Teich. Der Steg ist in seiner Breite (ca. 6,70 x 1,50
- m)und seiner Konstruktionsstärke so dimensioniert, dass er auch mit mobilen Kleingeräten befahren werden kann, um bei Fütterung bzw. beim Abfischen den Transport von Futter und diversen Abfischgeräten (Einbringung in den Teich über die oben beschriebene Treppe) zu erleichtern. Ein Lage- und Höhenplan, auf dem der Fischteich mit einer Fläche von 2.700 m2, die Insel, die Plattform (ca. 6,50 x 4,0
- m)samt Futterstelle und der Steg (ca. 6,70 x 1,50
- m)eingezeichnet sind, liegt dem Ansuchen bei. Am 30. Oktober 2015 wurde im Rahmen eines Außendienstes eine Begehung vor Ort durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass weder das Landschaftsbild, noch der Erholungswert der Landschaft, noch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum durch die nachträglich errichteten Steg und Plattform nachhaltig beeinträchtigt wird. Selbiges gilt auch für den Mönch. Bei Fischteichen dieser Dimension gehört ein Mönch, durch welchen der Wasserspiegel im Teich variiert werden kann, zum Stand der Technik. Im Gegenteil: ein Fischteich ist eine technische Anlage und kein natürliches Gewässer. Dass sowohl zum Erscheinungsbild und als auch zum Betrieb eines Fischteiches auch eine Plattform, ein Steg und ein Mönch gehören, ist eine naheliegend und in der Natur der Sache begründet. Jedenfalls passen Fischteich samt Insel, Plattform, Steg und Mönch visuell zusammen und fügen sich als Ensemble harmonisch ins Landschaftsbild.“ Mit Schreiben vom 06. November 2015 teilte die Gemeinde *** der Naturschutzbehörde mit, dass die angeführte Fischteichanlage mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm der Gemeinde *** im Einklang steht. In weiterer Folge wies die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. April 2016, Zl. WTW2-NA-145/003, das Ansuchen des Ing. HL um naturschutzrechtliche Bewilligung vom 05. November 2015 für das Projekt „Errichtung eines Mönches (statt des ursprünglich projektierten Standrohres) bei der bestehenden Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***“ ab. In weiterer Folge wies die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. April 2016, Zl. WTW2-NA-145/003, das Ansuchen des Ing. HL um naturschutzrechtliche Bewilligung vom , 05. November 2015 für das Projekt „Errichtung eines Mönches (statt des ursprünglich projektierten Standrohres) bei der bestehenden Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***“ ab. Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt: „Sie haben mit Schreiben vom 5. November 2015 um die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt “Errichtung eines Mönches (statt des ursprünglich projektierten Standrohres) bei der bestehenden Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 7. Mai 2014, WTW2-NA-145/001, wurde Ihnen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt. Da die Teichanlage nicht entsprechend der Bewilligung ausgeführt und zusätzlich ein Mönch errichtet wurde, haben Sie ein Ansuchen um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung gestellt. Im naturschutzbehördlichen Verfahren ist der Bezirkshauptmannschaft als zuständiger Bewilligungsbehörde mit dem Antrag gemäß § 31 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 auch der Nachweis vorzulegen, dass das eingereichte Projekt nicht in Widerspruch mit einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm steht. Im naturschutzbehördlichen Verfahren ist der Bezirkshauptmannschaft als zuständiger Bewilligungsbehörde mit dem Antrag gemäß Paragraph 31, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 auch der Nachweis vorzulegen, dass das eingereichte Projekt nicht in Widerspruch mit einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm steht. Die Baubehörde teilte nach Anfrage (da dem Projekt ein entsprechender Nachweis nicht beilag) mit, dass die gegenständliche Fischteichanlage mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm in Einklang steht. Auf den Steg und die Plattform wurde nicht explizit eingegangen. Zur baubehördlichen Bewilligungspflicht (und damit zur raumordnungsrechtlichen Beurteilung) von Anlagen bei Teichen ist eine uneinheitliche Verwaltungspraxis bekannt. Dies wurde insbesondere auch von der zuständigen Baubehörde mündlich dargelegt. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya hat dazu – wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde – nach näherer Prüfung die Rechtsansicht vertreten, dass bei einem Teich aus verfassungsrechtlichen Gründen die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers für Anlagen, welche unmittelbar der Teichnutzung dienen, nicht in Frage kommt, nachdem dieser unmittelbar dem wasserbaulichen Nutzungszweck dient. Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, wurde diese Rechtsfrage zur Klärung an die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung übermittelt. Die Beantwortung der Anfrage durch die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16. März 2016 lautet wie folgt: „Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 4.2.2016 wurde bei der Abteilung Bau-und Raumordnungsrecht eine Anfrage bezüglich Zuständigkeit der Baubehörde für bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in Teichanlagen gestellt. Im konkreten Fall soll ein Mönch samt Steganlage in einem Fischteich errichtet werden. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya teilt dazu mit, dass die Rechtsansicht vertreten wird, dass bei einem Teich die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers für einen Mönch, der direkt im Teich errichtet wird und dessen einziger Zweck die Entleerung des Teiches ist, nicht in Frage kommt, nachdem dieser unmittelbar dem wasserbaulichen Nutzungszweck dient. Dieser Rechtsansicht kann sich ha. nicht angeschlossen werden, da Fischteiche weder unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.3 NÖ BO 2014 fallen noch es sich um Wasserkraftanlagen handelt, bei denen der VfGH keine Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers sieht. Dieser Rechtsansicht kann sich ha. nicht angeschlossen werden, da Fischteiche weder unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, NÖ BO 2014 fallen noch es sich um Wasserkraftanlagen handelt, bei denen der VfGH keine Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers sieht. Da, wie aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya ersichtlich, der verfahrensgegenständliche Mönch wie auch die dazugehörige Steganlage bewilligungspflichtige bauliche Anlagen darstellen, liegt die Zuständigkeit für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bei der Baubehörde erster Instanz. Im Zuge dieses baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist auch die Widmungskonformität zu prüfen. Eine Teichanlage mit baubehördlich bewilligungs- bzw. anzeigepflichtigen baulichen Bauwerken wäre unabhängig vom vorliegenden Fall in folgenden Widmungsarten grundsätzlich denkbar: 1. Land- und Forstwirtschaft (§ 20 Abs. 2 Z.1a NÖ ROG 2014) 1. Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014) 1. Wasserflächen (§ 20 Abs. 2 Z. 17 NÖ ROG 2014) 1. Wasserflächen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 17, NÖ ROG 2014) Ad 1. Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- und anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die Nutzung nach Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z.1a und 1b eine nachhaltig Bewirtschaftung erfolgt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- und anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die Nutzung nach Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltig Bewirtschaftung erfolgt. Nach der langjährigen Judikatur beinhaltet der Begriff „Landwirtschaft“ eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit. Die Flächenwidmung Grünland-Land-und Forstwirtschaft kann daher nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Baubehörde hat daher bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Grünland zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs rechtfertigt. Erst bei der Bejahung dieser Frage ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche landwirtschaftliche Nutzung das jeweilige konkrete Bauwerk nach Abs. 4 erforderlich ist. Nach der langjährigen Judikatur beinhaltet der Begriff „Landwirtschaft“ eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit. Die Flächenwidmung Grünland-Land-und Forstwirtschaft kann daher nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Baubehörde hat daher bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Grünland zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs rechtfertigt. Erst bei der Bejahung dieser Frage ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche landwirtschaftliche Nutzung das jeweilige konkrete Bauwerk nach Absatz 4, erforderlich ist. Diese Fragen werden im Regelfall anhand eines vom Bauwerber vorzulegenden Betriebskonzeptes durch ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zu beantworten sein. Ad 2. Mit dieser Widmungsart werden Flächen für fließende oder stehende Gewässer ausgewiesen. Alle Bauwerke, die für die Nutzung bzw. Pflege dieser Wasserflächen notwendig sind, wie etwa auch die gegenständliche Steganlage samt Mönch, werden daher widmungskonform sein.“ Mit Schreiben vom 16. März 2016 haben wir Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag aus den dargelegten Gründen abzuweisen und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 15. April 2016 eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben. In rechtlicher Hinsicht wird dazu wie folgt ausgeführt: Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im naturschutzrechtlichen Verfahren seitens der Behörde zu prüfen ist, ob ein Projekt nicht in Widerspruch mit einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm steht und ist diesbezüglich der Nachweis zu erbringen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Angaben im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Ihrerseits wurden gar keine Nachweise erbracht und wurde seitens der Baubehörde pauschal mitgeteilt, dass die Fischteichanlage mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm in Einklang steht. Die Bestimmung über das überörtliche Raumordnungsprogramm ist nur hinsichtlich der Kieseignungszonen anzuwenden, andere relevante überörtliche Raumordnungsprogramme liegen nicht vor. Beim örtlichen Raumordnungsprogramm handelt es sich um den Flächenwidmungsplan. Die Flächenwidmung (örtliches Raumordnungsprogramm) ist im Baurecht zu berücksichtigen. Daher liegt dann ein Widerspruch vor, wenn das Vorhaben auf Grund der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht baurechtlich bewilligungsfähig ist. Im konkreten Fall wurde ein Teich im Grünland errichtet und ist aus den dargelegten Gründen für den vom gegenständlichen Antrag umfassten Mönch ein baubehördliches Verfahren zu führen. Nachdem keine baubehördliche Bewilligung vorliegt und amtsbekannt ist, dass Sie auch kein Landwirt sind, steht fest, dass die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Steges und der Plattform derzeit nicht gegeben sind und daher der Steg und die Plattform baurechtlich nicht bewilligungsfähig sind. Hinweis: Auf Grund der Ausführungen der Abteilung RU1 wäre der Sachverhalt anders zu beurteilen, wenn eine Widmung als Wasserfläche vorliegen würde, da diesfalls keine Erforderlichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Nachweis darüber, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht, konnte zusammengefasst nicht erbracht werden und ist der Antrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung aus den dargelegten Gründen abzuweisen.“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: Der Antragsteller wandte sich fristgerecht gegen diese behördliche Erledigung und begründete die Beschwerde wie folgt: „Auf Grund des Bescheides WTW2-NA-145/003 vom 20.04.2016, worin zum Ausdruck kommt, dass der Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung für einen Mönch auf Parz. ***, ***, *** und *** KG *** abgewiesen wurde, möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Demnach, dass der verfahrensgegenständliche Mönch eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage darstellt und die Zuständigkeit für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bei der Baubehörde 1. Instanz (Gemeinde) liegt, kann ich mich NICHT anschließen. Verwiesen wird auf ein Schreiben der BH Waidhofen/Thaya vom 04.02.2016, worin diese die Rechtsansicht vertritt, dass bei einem Teich aus verfassungsrechtlichen Gründen die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers für einen Mönch, der direkt im Teich errichtet wird und dessen einziger Zweck die Entleerung des Teiches ist, nicht in Frage kommt, nachdem dieser unmittelbar dem wasserbaulichen Nutzungszweck dient. Weiters wird auf ein positives naturschutzbehördliches Gutachten der Gruppe Baudirektion, Abt. Bau- und Anlagentechnik des Amtes der NÖ Landesregierung BD2-N-601/060-201 4 vom 02. November 2015 verwiesen, worin vorn Amtssachverständigen festgehalten wurde, dass weder das Landschaftsbild, noch der Erholungswert der Landschaft, noch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum durch den nachträglich errichteten Mönch beeinträchtigt wird. Bei Fischteichen dieser Dimension gehört ein Mönch, durch welchen der Wasserspiegel im Teich variiert werden kann, zum Stand der Technik. Weiters verweist der Sachverständige darauf, dass ein Fischteich eine technische Anlage und kein Gewässer ist. Dass sowohl zum Erscheinungsbild und als auch zum Betrieb eines Fischteiches auch ein Mönch gehört, ist naheliegend und in der Natur der Sache begründet. Jedenfalls passen Fischteich samt Mönch visuell zusammen und fügen sich als Ensemble harmonisch ins Landschaftsbild. Ergänzend sei noch erwähnt, dass fiir den Mönch eine wasserrechtliche Bewilligung (Bescheid WTW2-WA-1443/004 vom 07.03.2016) vorliegt. Dieser o.a. Ansichten kann ich mich nur anschließen und aus diesem Grund erhebe ich auch EINSPRUCH gegen die beabsichtigte Abweisung der nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligung für den Mönch!“ 3. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 07. Mai 2014, Zl. WTW2-NA-145/001, wurde Ing. HL die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage mit einer bespannten Fläche von ca. 2.200 m2 auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt. Bei den Teichgrundstücken handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Wiesenflächen. Zweck der Teichanlagenerrichtung ist eine extensive karpfenteichwirtschaftliche Fischproduktion und eine Bereicherung des Naturhaushaltes. Im östlichen Teichbeckenbereich wurde der Teichablauf in Form eines Standrohres mit einer ca. 65 m langen Ablaufleitung in Kunststoff DN 125 mm in ein Schlammabsetzbecken genehmigt. Mit Schreiben vom 05. November 2015 ersuchte der Fischteichbetreiber um Änderung der naturschutzrechtlich bewilligten Fischteichanlage durch die nachträgliche Bewilligung eines Mönches für die Teichanlage. Ein Nachweis, dass „die angeführte Fischteichanlage mit dem örtlichen Raumordnungsprogamm der Gemeinde *** im Einklang steht“ wurde aufgrund des Schreibens der nunmehr belangten Behörde an den Antragsteller vom 03. November 2015, Zl. WTW2-NA-145/002, von der Gemeinde *** unter Bezugnahme auf dieses Schreiben vorgelegt.Mit Schreiben vom 05. November 2015 ersuchte der Fischteichbetreiber um Änderung der naturschutzrechtlich bewilligten Fischteichanlage durch die nachträgliche Bewilligung eines Mönches für die Teichanlage. Ein Nachweis, dass „die angeführte Fischteichanlage mit dem örtlichen Raumordnungsprogamm der Gemeinde *** im Einklang steht“ wurde aufgrund des Schreibens der nunmehr belangten Behörde an den Antragsteller vom , 03. November 2015, Zl. WTW2-NA-145/002, von der Gemeinde *** unter Bezugnahme auf dieses Schreiben vorgelegt. Die von der Fischteichanlage betroffenen Grundstücke weisen die Widmung Land- und Forstwirtschaft auf. Weder das Landschaftsbild noch der Erholungswert der Landschaft bzw. die ökologische Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes werden durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. 4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde sowie aus dem an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Schreiben der Gemeinde *** vom 21. August 2017, und werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. 5. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die relevanten Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 lauten wie folgt: § 7Paragraph 7Bewilligungspflicht
(1)Absatz eins,Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: 1.Ziffer eins die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind; […]
(2)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(2)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn 1.Ziffer eins das Landschaftsbild, 2.Ziffer 2 der Erholungswert der Landschaft oder 3.Ziffer 3 die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn 1.Ziffer eins eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt, 2.Ziffer 2 der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird, 3.Ziffer 3 der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder 4.Ziffer 4 eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: -Strichaufzählung die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, -Strichaufzählung der Erlag einer Sicherheitsleistung, -Strichaufzählung die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie -Strichaufzählung Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
(5)Absatz 5,Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen: 1.Ziffer eins Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen; 2.Ziffer 2 Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620; 3.Ziffer 3 wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung; 4.Ziffer 4 Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist; 5.Ziffer 5 Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen. § 31Paragraph 31Antragsverfahren
(1)Absatz eins,Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (§ 25) einzuholen.Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 25,) einzuholen.
(5)Absatz 5,Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung von vorzuschreibenden Vorkehrungen oder Maßnahmen, ist dem Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Vorkehrungen oder Maßnahmen vorzuschreiben. […] Gemäß §§ 31 Abs. 2 und 3 NÖ NSchG 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragstellers, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NSchG 2000 mit sich bringt (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0122).Gemäß Paragraphen 31, Absatz 2 und 3 NÖ NSchG 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragstellers, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NSchG 2000 mit sich bringt (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0122). Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sieht die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittige Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann. Jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen.Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 sieht die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittige Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann. Jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen. Der naturschutzrechtlich notwendige Nachweis wird zumindest durch die Vorlage eines entsprechenden Auszuges auf dem Flächenwidmungsplan, durch Hinweis auf bestehende Legalausnahmen nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) oder der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) oder durch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Baubehörde erbracht. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu führen hat (z.B. VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu führen hat (z.B. VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Anders als die belangte Behörde geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass bei Misslingen des verlangten formellen Nachweises im NÖ NSchG 2000 nicht gleichzeitig eine materielle Bewilligungsversagung in diesem Fall normiert ist, sodass der Antrag nach nicht erfolgter Verbesserung jedenfalls zurückzuweisen und nicht abzuweisen wäre. Vom Antragsteller wurde aber eine Bestätigung durch die zuständige Baubehörde vorgelegt, wonach das dem Schreiben vom
- November 2015 zur Zl. WTW2-NA-145/002 zugrunde liegende Vorhaben mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm im Einklang steht. Vom Antragsteller wurde aber eine Bestätigung durch die zuständige Baubehörde vorgelegt, wonach das dem Schreiben vom
- November 2015 zur , Zl. WTW2-NA-145/002 zugrunde liegende Vorhaben mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm im Einklang steht. Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung wurde mit der beantragten Änderung der Fischteichanlage durch die Errichtung eines Mönches gemäß § 4 Z 3 NÖ BO 2014 die Errichtung eines Bauwerkes, also eines Objektes, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, begehrt, für welches gemäß § 14 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 89/2015 eine baurechtliche Bewilligungspflicht bestand.Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung wurde mit der beantragten Änderung der Fischteichanlage durch die Errichtung eines Mönches gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BO 2014 die Errichtung eines Bauwerkes, also eines Objektes, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, begehrt, für welches gemäß Paragraph 14, , NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, eine baurechtliche Bewilligungspflicht bestand. Richtig ist, dass im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens auch die Widmungskonformität zu prüfen ist. Im konkreten Fall wäre nach der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 89/2015 bei der vorliegenden Widmung „Land- und Forstwirtschaft“ der verfahrensgegenständlichen Grundstücke (§ 20 Abs. 2 Z1a NÖ ROG 2014) gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 zu prüfen gewesen, ob das im Grünland bewilligungspflichtige Bauvorhaben für die Nutzung nach Abs. 2 erforderlich ist und ob eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Richtig ist, dass im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens auch die Widmungskonformität zu prüfen ist. Im konkreten Fall wäre nach der NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, bei der vorliegenden Widmung „Land- und Forstwirtschaft“ der verfahrensgegenständlichen Grundstücke (Paragraph 20, Absatz 2, Z1a NÖ ROG 2014) gemäß , Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 zu prüfen gewesen, ob das im Grünland bewilligungspflichtige Bauvorhaben für die Nutzung nach Absatz 2, erforderlich ist und ob eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestehende baurechtliche Bewilligungspflicht der Maßnahme das Ansuchen abgewiesen. Mit dieser Vorgangsweise hat die Naturschutzbehörde die baurechtlich notwendige Widmungskonformität des Vorhabens mangels vollständiger Prüfung der in § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 normierten Voraussetzungen entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Norm in einer rechtswidrigen Weise beurteilt, obwohl auch eine etwaig fehlende Bewilligungsfähigkeit nach den baurechtlichen Bestimmungen mangels Anführung in § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht zu einem Versagungsgrund nach dem NÖ NSchG 2000 führen kann. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestehende baurechtliche Bewilligungspflicht der Maßnahme das Ansuchen abgewiesen. Mit dieser Vorgangsweise hat die Naturschutzbehörde die baurechtlich notwendige Widmungskonformität des Vorhabens mangels vollständiger Prüfung der in Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 normierten Voraussetzungen entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Norm in einer rechtswidrigen Weise beurteilt, obwohl auch eine etwaig fehlende Bewilligungsfähigkeit nach den baurechtlichen Bestimmungen mangels Anführung in Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 nicht zu einem Versagungsgrund nach dem NÖ NSchG 2000 führen kann. Wie oben ausgeführt sind die raumordnungsgesetzlichen und in weiterer Folge die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen in einem Bewilligungsverfahren nach dem NÖ NSchG 2000 nämlich nur insofern relevant, als der in § 31 Abs. 2 angeführte formelle Nachweis zu erbringen ist. Wurde dieser durch die Vorlage einer Bestätigung der Widmungskonformität durch die zuständige Baubehörde erbracht, also in einer dem § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 entsprechenden Form, besteht für die Naturschutzbehörde keine rechtliche Grundlage, die von der zuständigen Behörde bestätigte Widmungskonformität iSd § 38 AVG als Vorfrage selbstständig zu prüfen. Auch existiert im Naturschutzrecht kein Versagungsgrund des Fehlens einer baurechtlichen Bewilligung für das Vorhaben, sodass die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zu Unrecht abgewiesen hat. Wie oben ausgeführt sind die raumordnungsgesetzlichen und in weiterer Folge die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen in einem Bewilligungsverfahren nach dem NÖ NSchG 2000 nämlich nur insofern relevant, als der in Paragraph 31, Absatz 2, angeführte formelle Nachweis zu erbringen ist. Wurde dieser durch die Vorlage einer Bestätigung der Widmungskonformität durch die zuständige Baubehörde erbracht, also in einer dem Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 entsprechenden Form, besteht für die Naturschutzbehörde keine rechtliche Grundlage, die von der zuständigen Behörde bestätigte Widmungskonformität iSd Paragraph 38, AVG als Vorfrage selbstständig zu prüfen. Auch existiert im Naturschutzrecht kein Versagungsgrund des Fehlens einer baurechtlichen Bewilligung für das Vorhaben, sodass die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zu Unrecht abgewiesen hat. Die von der belangten Behörde eingeholte naturschutzfachliche Begutachtung hat ergeben, dass keiner der in § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 normierten Versagungsgründe bei Verwirklichung des Vorhabens vorliegt, sodass spruchgemäß die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.Die von der belangten Behörde eingeholte naturschutzfachliche Begutachtung hat ergeben, dass keiner der in Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 normierten Versagungsgründe bei Verwirklichung des Vorhabens vorliegt, sodass spruchgemäß die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle. Im Übrigen wurde mit LGBl. Nr. 50/2017 die NÖ BO 2014 insofern geändert, als in § 17 Z 23 für die Herstellung von teichbautechnischen Anlagen (z.B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche, Wartungsstege), ausgenommen Gebäude, eine Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit normiert wurde, sodass ein Widmungswiderspruch nach § 20 Abs. 2 Z1a iVm 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 beim verfahrensgegenständlichen naturschutzrechtlichen Vorhaben ohnehin nicht mehr vorliegen kann.Im Übrigen wurde mit Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, die NÖ BO 2014 insofern geändert, als in , Paragraph 17, Ziffer 23, für die Herstellung von teichbautechnischen Anlagen (z.B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche, Wartungsstege), ausgenommen Gebäude, eine Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit normiert wurde, sodass ein Widmungswiderspruch nach Paragraph 20, Absatz 2, Z1a in Verbindung mit 20 Absatz 4, NÖ ROG 2014 beim verfahrensgegenständlichen naturschutzrechtlichen Vorhaben ohnehin nicht mehr vorliegen kann. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.438.001.2016