2 NÖ BO 2014 vom 20.9.2016 durch die Baubehörde erhob der Eigentümer des westlich an das Baugrundstück Nr. *** angrenzenden Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich das Haus *** befindet, Mag. (FH) Ing. SS MSc (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), im Wesentlichen folgende Einwendungen: Das neue Wohngebäude solle – entgegen der üblichen Bebauung in diesem Abschnitt der Kellergasse – nicht straßenseitig orientiert, sondern in offener Bebauungsweise errichtet werden, wodurch aber der vordere Teil seines Gartens von der direkten Sonneneinstrahlung befreit werde und die Energieeffizienz leide (da sowohl das neu zu errichtende Gebäude als auch sein bestehendes Gebäude von einer „gekoppelten“ Bauweise sehr profitieren würden). Was die Verlegung der Zufahrtsstraße zum bereits auf der Liegenschaft bestehenden Gebäude betreffe, bringe diese sehr steile Bergstraße negative Immissionen auf sein Grundstück sowohl durch Abgase als auch durch Fahrzeuglärm. Die die Bauliegenschaft begrenzende Stützmauer sei an dieser Stelle besonders desolat und neige sich seit Jahren bedrohlich auf die Seite seiner Liegenschaft. Eine „gekoppelte“ Bauweise würde besser zum Ortsbild der *** passen, eine schluchtartige Bergstraße vermeiden, Energie sparen, einen „Restgarten“ auf der Bauliegenschaft erhalten, Süd-Sonne in seinem Garten und insgesamt eine effizientere Bebauung ermöglichen.Nach Verständigung
Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 vom 20.9.2016 durch die Baubehörde erhob der Eigentümer des westlich an das Baugrundstück Nr. *** angrenzenden Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich das Haus *** befindet, Mag. (FH) Ing. SS MSc (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), im Wesentlichen folgende Einwendungen: Das neue Wohngebäude solle – entgegen der üblichen Bebauung in diesem Abschnitt der Kellergasse – nicht straßenseitig orientiert, sondern in offener Bebauungsweise errichtet werden, wodurch aber der vordere Teil seines Gartens von der direkten Sonneneinstrahlung befreit werde und die Energieeffizienz leide (da sowohl das neu zu errichtende Gebäude als auch sein bestehendes Gebäude von einer „gekoppelten“ Bauweise sehr profitieren würden). Was die Verlegung der Zufahrtsstraße zum bereits auf der Liegenschaft bestehenden Gebäude betreffe, bringe diese sehr steile Bergstraße negative Immissionen auf sein Grundstück sowohl durch Abgase als auch durch Fahrzeuglärm. Die die Bauliegenschaft begrenzende Stützmauer sei an dieser Stelle besonders desolat und neige sich seit Jahren bedrohlich auf die Seite seiner Liegenschaft. Eine „gekoppelte“ Bauweise würde besser zum Ortsbild der *** passen, eine schluchtartige Bergstraße vermeiden, Energie sparen, einen „Restgarten“ auf der Bauliegenschaft erhalten, Süd-Sonne in seinem Garten und insgesamt eine effizientere Bebauung ermöglichen. Mit Bescheid vom 22.11.2016, 333/300-2016-00169-6, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die beantragte baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines Wohngebäudes mit zwei Wohnungen. – In der Begründung heißt es u.a., dass die geringere Sonneneinstrahlung auf die Gartenfläche keine zulässige Einwendung bilde, dass die bestehende Zufahrt zu ON *** keinen Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens bilde und lediglich neugestaltet werde, dass im neuen Projekt auch Stellplätze für das Objekt auf ON *** geschaffen würden, wodurch eine Verbesserung der bestehenden Situation in Hinblick auf Zufahrtsverkehr, Be- und Entladevorgänge und die allgemeine Benützung mit Fahrzeugen entstehen werde, und dass Emissionen, die von der Zufahrt zu den Liegenschaften *** ON *** und ***, welche sich durch die Wohnnutzungen von Gebäuden ergeben, keine zulässigen Einwendungen bildeten; weiters könne eine Kuppelung nur an Gebäude in gekuppelter Bauweise erfolgen und sei die Ortsbildgestaltung kein tauglicher Einwand. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung vom 8.12.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Durch die geplante Ausführung in der unüblichsten Bauweise in der gesamten *** entstehe zwischen seinem Gebäude und dem neu zu errichtenden Gebäude eine lange tiefe unschöne Gebäudeschlucht. Durch die starke Abschirmung der Sonne werde dieser Bereich vor allem im Winter oftmals feucht sein, was sich auf die Trockenheit seines Gebäudes auswirken werde. Speziell bei Schneelage würden Tausalz oder abgeirrte Fahrzeuge zu Beschädigungen an seinem Gebäude führen. Die bestehende Zufahrt werde nicht nur geringfügig verzogen, sondern um mehr als eine Fahrbahnbreite zu seiner Grundstückgrenze verlegt. Ihm sei im Vorfeld der Errichtung seines Wohngebäudes damals am Bauamt mitgeteilt worden, dass für ON *** die Möglichkeit der offenen sowie der zu ihm gekuppelten Bebauung bestehe, woraufhin er seine Planungen daran ausgerichtet habe, diese energiesparende und sinnvolle Bebauung zu ermöglichen. Sollte auf seiner Liegenschaft das Gebäude neu zu errichten sein, wäre dies in der bisherigen Form gar nicht mehr möglich, da die Notwendigkeit der Gewährung des freien Lichteinfalls eine Giebelmauer an der gemeinsamen Grundgrenze gar nicht mehr zulassen würde. Kern seiner Überlegungen zu einer effizienteren Bebauung der *** (die mit möglichen Grundrissen in einer gekuppelten Bauweise untermalt werden) seien die Hauptaspekte Energieeffizienz/Nachhaltigkeit, Natur im Garten, Umweltschutz & Natura 2000, Life Cycle Costing und Wohnkomfort/Lebensraum. Das Bauvorhaben gefährde mittelbar die Trockenheit und Standsicherheit seines bestehenden Gebäudes auf ON ***, durch die offene Bebauung entstünden für ihn zukünftig gravierende baurechtliche Nachteile, die sein Grundstück wertminderten, und im Sinne der Nachhaltigkeit und Umsetzung von energiesparenden Maßnahmen sei das Bauvorhaben äußerst nachteilig. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 16.3.2017, 333/0300-2016-00169-10, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) diese Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es u.a., dass Schäden durch Tausalz oder rutschende Fahrzeuge nicht Gegenstand des Projekts seien, dass für den Bauwerber lediglich die offene Bebauungsweise möglich sei, dass energietechnische Überlegungen oder Nachhaltigkeit mangels gesetzlicher Grundlagen nicht berücksichtigt würden und dass die Orientierungsnummer von *** auf *** korrigiert worden sei, da das bestehende erhaltenswerte Gebäude im Grünland die Orientierungsnummer *** aufweise. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 14.4.2017 beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Bauansuchen abgewiesen werde, oder den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, die in eventu Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans und die Beurteilung der Sicherheit der Zufahrtsstraße zum hinteren Gebäude, speziell im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz zu prüfen und geeignete Auflagen zu erlassen sowie eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Die Beschwerde wiederholt auszugsweise das Berufungsvorbringen und enthält im Wesentlichen folgendes Vorbringen: Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht nachvollziehbar und stehe in keinem Bezug zu der Problematik der Gefährdung der Standsicherheit seines Gebäudes durch Feuchtigkeit gekoppelt mit Chlorid-Eintrag durch Tausalz. Dass die Besonnung der Liegenschaft kein Berufungsgrund sei, sei ihm auch davor schon bewusst gewesen. Die Verschwenkung der Zufahrt zum bestehenden Gebäude auf ON *** erfolge teilweise mehr als die 1,5fache Fahrbahnbreite zu einer baufälligen Stützmauer, direkt an seiner Grundstücksgrenze zu ON *** mit einem Höhenunterschied von bis zu 2 Metern. In Teilbereichen sei möglicherweise kein subjektiv-öffentliches Recht verletzt, sondern seien seine Argumente auf die fragwürdigen Bebauungsvorgaben zurückzuführen. Der gravierendste Nachteil sei, dass die Bebauung auf seinem Grundstück in der derzeitigen Form zukünftig nicht mehr möglich sei, weil der Bauwerber Hauptfenster im seitlichen Bauwich errichten wolle. Die Zufahrt zum bereits bestehenden Gebäude (***) führe schon jetzt über eine steile Straße, auf der bei leichtem Regen Lkw ins Rutschen gerieten. In Zukunft solle diese Straße verengt und über Kurven verschwenkt werden. Im Notfall, z.B. im Brandfall, könne möglicherweise ein Feuerwehr-Lkw diese steile Straße nicht mehr befahren, und im Fall einer Schneeverwehung sei das obere Gebäude möglicherweise nicht einmal zu Fuß rasch erreichbar. Noch dazu liege diese Bergstraße dann unmittelbar an der baufälligen Stützmauer. Dass dies nicht Teil des Projekts sei, könne er nicht nachvollziehen, da die Gesamtsituation in der starken Hanglage beurteilungsrelevant sei. Der Brandsicherheit und den Zufahrtsmöglichkeiten zum zweiten Gebäude sei zu wenig Augenmerk geschenkt worden. Durch die Nichtüberarbeitung des Bebauungsplanes sei die notwendige Sorgfalt vernachlässigt worden. Dadurch seien Bebauungsrichtlinien auf der Parzelle ON *** möglich, die im Widerspruch zu jenen auf Parzelle ON *** in Hinblick auf die Bebaubarkeit und die Bebauungshöhe stehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 (
dessen § 70 Abs. 10 in der vor dem 13.7.2017 geltenden Fassung) lauten wie folgt:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 (
dessen Paragraph 70, Absatz 10, in der vor dem 13.7.2017 geltenden Fassung) lauten wie folgt:
1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:
2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bedarf u.a. die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung.
Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
2 NÖ BO 2014 darf zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens die Bauverhandlung entfallen, wenn die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 darf zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens die Bauverhandlung entfallen, wenn die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
1 NÖ BO 2014 ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH vom 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche VwGH vom 3.8.2016, Ro 2016/07/0008). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und könnte daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Aus dem oben zitierten § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.Aus dem oben zitierten Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung abgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung rechtzeitig geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers. Aspekte des Ortsbildes stellen nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Nachbarrecht dar, da ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht nicht im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgelegt ist (vgl. z.B. VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097). Dass es sich bei der Besonnung seines Grundstückes ebenso verhält, ist dem Beschwerdeführer – wie er in der Beschwerde äußert – ohnehin bewusst. Was das Beschwerdevorbringen, durch die Abschirmung der Sonne werde “die Gebäudeschlucht” vor allem im Winter oftmals feucht sein und werde sich dies auf die Trockenheit bzw. Standsicherheit seines Gebäudes auswirken, betrifft, ist entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der Geltendmachung der Trockenheit bzw. Standsicherheit seines Gebäudes im Hinblick § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 die bereits eingetretene Präklusion zu beachten ist. Die Verständigung vom 20.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.09.2016 zugestellt. Innerhalb der in der Verständigung eingeräumten Frist hat der Beschwerdeführer zwar Einwendungen erhoben, nicht jedoch hinsichtlich befürchteter Gefährdung der Trockenheit oder Standsicherheit seines Gebäudes (er hat nur die mangelnde Besonnung seines Gartens thematisiert). Zufolge § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ 2014 ist seine Parteistellung hinsichtlich neuer, nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen erloschen. Neue Einwendungen können nicht mehr nachgetragen werden, weil insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung eingetreten ist. Im übrigen kommt es beim Recht auf Standsicherheit und Trockenheit von Nachbargebäuden darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand des Bauvorhabens und dessen Verwendung nicht verletzt wird (vgl. VwGH vom 11.12.2012, 2009/05/0308), allfällige Beschädigungen durch Verwendung von Tausalz oder abrutschende Fahrzeuge wären davon ohnehin nicht umfasst. Dass Niederschlagswässer zu seinem Gebäude gelenkt würden, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.Aspekte des Ortsbildes stellen nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Nachbarrecht dar, da ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht nicht im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 festgelegt ist vergleiche z.B. VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097). Dass es sich bei der Besonnung seines Grundstückes ebenso verhält, ist dem Beschwerdeführer – wie er in der Beschwerde äußert – ohnehin bewusst. Was das Beschwerdevorbringen, durch die Abschirmung der Sonne werde “die Gebäudeschlucht” vor allem im Winter oftmals feucht sein und werde sich dies auf die Trockenheit bzw. Standsicherheit seines Gebäudes auswirken, betrifft, ist entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der Geltendmachung der Trockenheit bzw. Standsicherheit seines Gebäudes im Hinblick Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 die bereits eingetretene Präklusion zu beachten ist. Die Verständigung vom 20.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.09.2016 zugestellt. Innerhalb der in der Verständigung eingeräumten Frist hat der Beschwerdeführer zwar Einwendungen erhoben, nicht jedoch hinsichtlich befürchteter Gefährdung der Trockenheit oder Standsicherheit seines Gebäudes (er hat nur die mangelnde Besonnung seines Gartens thematisiert). Zufolge Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ 2014 ist seine Parteistellung hinsichtlich neuer, nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen erloschen. Neue Einwendungen können nicht mehr nachgetragen werden, weil insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung eingetreten ist. Im übrigen kommt es beim Recht auf Standsicherheit und Trockenheit von Nachbargebäuden darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand des Bauvorhabens und dessen Verwendung nicht verletzt wird vergleiche VwGH vom 11.12.2012, 2009/05/0308), allfällige Beschädigungen durch Verwendung von Tausalz oder abrutschende Fahrzeuge wären davon ohnehin nicht umfasst. Dass Niederschlagswässer zu seinem Gebäude gelenkt würden, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Sowohl für das Grundstück des Beschwerdeführers als auch für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück sind im von der belangten Behörde herangezogenen Bebauungsplan Festlegungen über die zulässige Bebauung getroffen. Während auf dem Grundstück des Beschwerdeführers demnach zwingend eine Bebauung in geschlossener Bauweise vorgeschrieben ist, gilt für das Baugrundstück die Wahlmöglichkeit zwischen den Sonderbebauungsweisen „l“ oder p“. Dabei ist festgelegt, dass bei „p“ an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten ist und ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden muss. Bei der Bauweise „l“ sind Gebäude auf zwei Bauplätzen an die gemeinsame seitliche Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und ist an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ein Bauwich freizuhalten. Dieser seitliche Bauwich muss von Nebengebäuden freigehalten werden. - Weil für das Grundstück des Beschwerdeführers die geschlossene Bauweise festgelegt ist und sich dort auch eine Bebauung in dieser Form bereits befindet, kommt für das gegenständliche Baugrundstück eine Bebauung nach der Sonderbebauungsweise „l“ durch Anbauen an die Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer nicht in Betracht, zumal bei beiden Grundstücken ein Bauwich freizuhalten ist. Auf Grund der Tatsache, dass das östlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück Nr. *** bereits in der Bauweise „p“ bebaut ist, kommt auch dort ein Anbauen an die Grundstücksgrenze nicht in Betracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer künftigen Bebauung auf seinem Grundstück durch die „offene“ Bauweise auf dem Baugrundstück eine Einschränkung in seinen Möglichkeiten zu erfahren, kann nicht nachvollzogen werden, denn für das Grundstück des Beschwerdeführers ist im Bebauungsplan jedenfalls eine Bebauung in geschlossener Bauweise festgelegt. Wenn der Beschwerdeführer dies damit begründet, dass „die Notwendigkeit der Gewährung des freien Lichteinfalles auf die Hauptfenster unter 45 Grad eine Giebelmauer an der gemeinsamen Grundgrenze in der Bauklasse I, II nicht mehr zulasse“, so verkennt er insofern die Rechtslage, als erstens eine Giebelmauer bei Einhaltung der zulässigen Höhe sehr wohl an der Grundgrenze möglich ist, als zweitens Hauptfenster ohnehin grundsätzlich nicht direkt an der Grundgrenze errichtet werden dürfen und als drittens nach ständiger Rechtsprechung die Festlegung der gekuppelten oder geschlossenen Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes dient und daher der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein kann (vgl. VwGH vom 29.1.2013, 2011/05/0049), wobei sich die Belichtungssituation für den Beschwerdeführer durch das gegenständlich beantragte Bauprojekt in „offener“ Bauweise sogar günstiger darstellt als wenn es in gekuppelter Bauweise projektiert wäre. Im übrigen hat der Beschwerdeführer keine fristgerechte Einwendung hinsichtlich der Belichtung seiner Hauptfenster erhoben, sodass auch diesbezüglich Präklusion eingetreten ist.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer künftigen Bebauung auf seinem Grundstück durch die „offene“ Bauweise auf dem Baugrundstück eine Einschränkung in seinen Möglichkeiten zu erfahren, kann nicht nachvollzogen werden, denn für das Grundstück des Beschwerdeführers ist im Bebauungsplan jedenfalls eine Bebauung in geschlossener Bauweise festgelegt. Wenn der Beschwerdeführer dies damit begründet, dass „die Notwendigkeit der Gewährung des freien Lichteinfalles auf die Hauptfenster unter 45 Grad eine Giebelmauer an der gemeinsamen Grundgrenze in der Bauklasse römisch eins, römisch zwei nicht mehr zulasse“, so verkennt er insofern die Rechtslage, als erstens eine Giebelmauer bei Einhaltung der zulässigen Höhe sehr wohl an der Grundgrenze möglich ist, als zweitens Hauptfenster ohnehin grundsätzlich nicht direkt an der Grundgrenze errichtet werden dürfen und als drittens nach ständiger Rechtsprechung die Festlegung der gekuppelten oder geschlossenen Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes dient und daher der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein kann vergleiche VwGH vom 29.1.2013, 2011/05/0049), wobei sich die Belichtungssituation für den Beschwerdeführer durch das gegenständlich beantragte Bauprojekt in „offener“ Bauweise sogar günstiger darstellt als wenn es in gekuppelter Bauweise projektiert wäre. Im übrigen hat der Beschwerdeführer keine fristgerechte Einwendung hinsichtlich der Belichtung seiner Hauptfenster erhoben, sodass auch diesbezüglich Präklusion eingetreten ist. Was die Zufahrt zum erhaltenswerten Gebäude im Grünland auf dem Grundstück Nr. *** betrifft, ist deren Verlegung entgegen der Ansicht der Baubehörden sehr wohl Bestandteil des eingereichten Projektes und somit Gegenstand der erteilten Bewilligung, zumal dies im Einreichplan ausdrücklich dargestellt und in der Baubeschreibung ausdrücklich erwähnt wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aber nicht die „Gesamtsituation auf dieser Liegenschaft“ zu prüfen, sondern ist das Baubewilligungsverfahren, wie oben bereits erwähnt, ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Stützmauer ist nicht projektsgegenständlich, wie sich ebenfalls aus den Einreichunterlagen ergibt. Falls diese Mauer tatsächlich baufällig sein sollte, wäre allenfalls ein gesondertes baupolizeiliches Verfahren einzuleiten. Die seitens des Beschwerdeführers in Frage gestellte Eignung der Zufahrtsstraße im Hinblick auf deren steilen und kurvenreichen Verlauf sowie die allfällige Gefährdung durch abrutschende Fahrzeuge spricht im Hinblick auf die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Nachbarrechte kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers an. Da weiters ein Nachbar grundsätzlich nur seine eigenen Rechte, nicht jedoch die anderer Personen geltend machen kann (vgl. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227), ist die von ihm aufgeworfene Frage, ob eine Feuerwehr-Zufahrt oder eine fußläufige Erreichbarkeit des oberhalb gelegenen Gebäudes ON *** gegeben ist, ohne Belang. Inwiefern sein eigenes Bauwerk durch das gegenständliche Bauvorhaben bezüglich des Brandschutzes beeinträchtigt werden sollte, hat er weder dargelegt noch behauptet. Im übrigen ist auch hinsichtlich des Themas „Brandschutz“ mangels rechtzeitiger Geltendmachung bereits Präklusion eingetreten.Was die Zufahrt zum erhaltenswerten Gebäude im Grünland auf dem Grundstück Nr. *** betrifft, ist deren Verlegung entgegen der Ansicht der Baubehörden sehr wohl Bestandteil des eingereichten Projektes und somit Gegenstand der erteilten Bewilligung, zumal dies im Einreichplan ausdrücklich dargestellt und in der Baubeschreibung ausdrücklich erwähnt wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aber nicht die „Gesamtsituation auf dieser Liegenschaft“ zu prüfen, sondern ist das Baubewilligungsverfahren, wie oben bereits erwähnt, ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Stützmauer ist nicht projektsgegenständlich, wie sich ebenfalls aus den Einreichunterlagen ergibt. Falls diese Mauer tatsächlich baufällig sein sollte, wäre allenfalls ein gesondertes baupolizeiliches Verfahren einzuleiten. Die seitens des Beschwerdeführers in Frage gestellte Eignung der Zufahrtsstraße im Hinblick auf deren steilen und kurvenreichen Verlauf sowie die allfällige Gefährdung durch abrutschende Fahrzeuge spricht im Hinblick auf die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Nachbarrechte kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers an. Da weiters ein Nachbar grundsätzlich nur seine eigenen Rechte, nicht jedoch die anderer Personen geltend machen kann vergleiche VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227), ist die von ihm aufgeworfene Frage, ob eine Feuerwehr-Zufahrt oder eine fußläufige Erreichbarkeit des oberhalb gelegenen Gebäudes ON *** gegeben ist, ohne Belang. Inwiefern sein eigenes Bauwerk durch das gegenständliche Bauvorhaben bezüglich des Brandschutzes beeinträchtigt werden sollte, hat er weder dargelegt noch behauptet. Im übrigen ist auch hinsichtlich des Themas „Brandschutz“ mangels rechtzeitiger Geltendmachung bereits Präklusion eingetreten. In seinen Einwendungen vom 3.10.2016 hat der Beschwerdeführer noch Immissionen (Abgase, Lärm) durch die Verlegung der Zufahrt geltend gemacht, in seiner Berufung vom 8.12.2016 und in seiner Beschwerde vom 14.4.2017 hingegen diesen Einwand in keiner Weise mehr angesprochen bzw. aufrechterhalten. Zumal das Mitspracherecht und demnach die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes aufgrund einer Berufung bzw. Beschwerde einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht von der fristgerechten Geltendmachung des jeweiligen (und nicht bloß irgendeines) subjektiv-öffentlichen Rechts abhängt (vgl. VwGH vom 12.9.2016, Ro 2015/04/0018) und der Beschwerdeführer sowohl in seiner Berufung als auch in seiner Beschwerde eine Verletzung seiner in seinen Einwendungen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte
2 Z. 2 NÖ BO 2014 nicht (mehr) behauptet und die Abänderung des jeweils angefochtenen Bescheides wegen Verletzung dieser Rechte auch nicht beantragt hat, hat das Verwaltungsgericht seine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu beachten und darf auf die Frage allfälliger Immissionen gar nicht eingehen (vgl. VwGH vom 4.9.2001, 2000/05/0045, und LVwG NÖ vom 1.6.2017, LVwG-AV-632/001-2014).In seinen Einwendungen vom 3.10.2016 hat der Beschwerdeführer noch Immissionen (Abgase, Lärm) durch die Verlegung der Zufahrt geltend gemacht, in seiner Berufung vom 8.12.2016 und in seiner Beschwerde vom 14.4.2017 hingegen diesen Einwand in keiner Weise mehr angesprochen bzw. aufrechterhalten. Zumal das Mitspracherecht und demnach die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes aufgrund einer Berufung bzw. Beschwerde einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht von der fristgerechten Geltendmachung des jeweiligen (und nicht bloß irgendeines) subjektiv-öffentlichen Rechts abhängt vergleiche VwGH vom 12.9.2016, Ro 2015/04/0018) und der Beschwerdeführer sowohl in seiner Berufung als auch in seiner Beschwerde eine Verletzung seiner in seinen Einwendungen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 nicht (mehr) behauptet und die Abänderung des jeweils angefochtenen Bescheides wegen Verletzung dieser Rechte auch nicht beantragt hat, hat das Verwaltungsgericht seine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu beachten und darf auf die Frage allfälliger Immissionen gar nicht eingehen vergleiche VwGH vom 4.9.2001, 2000/05/0045, und LVwG NÖ vom 1.6.2017, LVwG-AV-632/001-2014). Die in der Beschwerde beantragte “Überprüfung der Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans”, also die Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, fällt grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts, sondern des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 B-VG), und für eine solche Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof ergaben sich für das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkte.Die in der Beschwerde beantragte “Überprüfung der Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans”, also die Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, fällt grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts, sondern des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 139, B-VG), und für eine solche Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof ergaben sich für das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkte. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG war von der beantragten Ortsaugenscheinsverhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von der beantragten Ortsaugenscheinsverhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.511.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.