RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-684/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JE, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2016, WTW3-U-156/001, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JE, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2016, WTW3-U-156/001, betreffend Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 73, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Entfernung des Ziegelbruchs mit
- März 2018 neu festgelegt wird und der Entsorgungsnachweis bis spätestens
- April 2018 der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorzulegen ist.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Entfernung des Ziegelbruchs mit
- März 2018 neu festgelegt wird und der Entsorgungsnachweis bis spätestens
- April 2018 der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorzulegen ist.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002 dazu verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, lagernden Bauschuttlagerungen in Form von Ziegelbruch, Dachziegelbruch, Betonbruch, Eisenschrott, Fenster- und Türrahmen sowie Dachrinnen, die im Zuge eines Abbruchs eines Gebäudes angefallen sind, nach den Bestimmungen des AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch bis
- Dezember 2016 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und den Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bis längstens
- Dezember 2016 vorzulegen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, AWG 2002 dazu verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, lagernden Bauschuttlagerungen in Form von Ziegelbruch, Dachziegelbruch, Betonbruch, Eisenschrott, Fenster- und Türrahmen sowie Dachrinnen, die im Zuge eines Abbruchs eines Gebäudes angefallen sind, nach den Bestimmungen des AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch bis
- Dezember 2016 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und den Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bis längstens
- Dezember 2016 vorzulegen. Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – aus, dass die Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom
- März 2015 mitgeteilt habe, auf Grund einer anonymen Anzeige bei der Baubehörde sowie auf Grund der Wahrnehmungen der Baubehörde bei einer Verhandlung am
- März 2015 sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers umfangreiche Lagerungen von Abbruchmaterial vorgenommen worden seien, die vermutlich über die gesetzlich vorgesehenen Zeiträume hinausgehen würden. Auf Grund dieses Schreibens sei ein Gutachten der Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik eingeholt worden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Abfälle (Bauschuttlagerungen in Form von Ziegelbruch, Dachziegelbruch, Betonbruch, Eisenschrott, Fenster- und Türrahmen sowie Dachrinnen) bereits aus dem Jahr 2009 bzw. 2011 stammen würden. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt.Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – aus, dass die Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom
- März 2015 mitgeteilt habe, auf Grund einer anonymen Anzeige bei der Baubehörde sowie auf Grund der Wahrnehmungen der Baubehörde bei einer Verhandlung am
- März 2015 sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers umfangreiche Lagerungen von Abbruchmaterial vorgenommen worden seien, die vermutlich über die gesetzlich vorgesehenen Zeiträume hinausgehen würden. Auf Grund dieses Schreibens sei ein Gutachten der Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik eingeholt worden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Abfälle (Bauschuttlagerungen in Form von Ziegelbruch, Dachziegelbruch, Betonbruch, Eisenschrott, Fenster- und Türrahmen sowie Dachrinnen) bereits aus dem Jahr 2009 bzw. 2011 stammen würden. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – im Wesentlichen – vor, dass es eine nachträgliche Baubewilligung für den Abbruch gebe. Durch diese Tätigkeit würde laufend Material anfallen. Was nicht für die Wiederverwertung geeignet sei, werde laufend entfernt. Der Ziegelbruch sei auf dem Grundstück noch vorhanden, der Ausdruck Ziegelbruch sei aber zu ungenau, es handle sich um aufbereiteten Mörtel plus um einen kleinen Teil Ziegelsand. Das Ergebnis sei Recyclingsand und kein Abfall. Der Entsorgungsauftrag sei falsch.
- Zu dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz DI KH um Befund und Gutachten zu den Fragen, welche Ablagerungen sich noch auf dem Areal befinden, ob von diesen Materialien eine Umweltgefährdung ausgehe und deswegen eine Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung gemäß § 2 AWG 2002 erforderlich sei, ob die Materialien wiederverwertet werden können und Materialen bereits entsorgt worden seien, ersucht.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz DI KH um Befund und Gutachten zu den Fragen, welche Ablagerungen sich noch auf dem Areal befinden, ob von diesen Materialien eine Umweltgefährdung ausgehe und deswegen eine Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung gemäß Paragraph 2, AWG 2002 erforderlich sei, ob die Materialien wiederverwertet werden können und Materialen bereits entsorgt worden seien, ersucht. Die Amtssachverständige hat am
- Mai 2017 das Grundstück im Beisein des Beschwerdeführers besichtigt. Dabei hat sie erhoben, dass einige der zwischengelagerten Materialien, welche nicht mehr für einen Neubau verwendet werden können, entsorgt worden sind, aber immer noch Lagerungen vorhanden sind. In ihrem Gutachten vom
- Mai 2017 führt die Amtssachverständige dann Folgendes aus: „Zu
- Bei meiner Überprüfung am 22.5.2017 konnten auf dem Grundstück ***, KG *** im Garten folgende Lagerungen festgestellt werden: • Steinmaterial mit geringem Ziegelanteil vom Unterbau des Hauses (ca. 15m³) • Bodenaushub mit steinigem Material von unterhalb des Hauses (ca. 30 m³) • Mörtelsand mit geringem Ziegelanteil – von Herrn JE zerkleinerter (ca. 150 m³) • Runde Ziegelstücke (ca.4 m³) • Bodenaushub im Osten des Grundstückes (laut Herrn JE stammt dieser vom gegenständlichen Grundstück) • Intakte Ziegel • Intakte Dachziegel • Intakte Pflastersteine Zu 2., 3 Vorab wird grundsätzlich angemerkt, dass alle Lagerungen auf der Freifläche im Garten stattfinden und keine Dichtfläche oder Sickerwassersammlung gegeben ist. Grundsätzlich war von Herrn JE geplant, dass mit dem schrittweisen Rückbau des Hauses Kosten für den Neubau gespart werden sollen. Da diese Arbeiten durch ihn selbst stattfinden, ist die Dauer des Abbruchs und des Wiederaufbaus jedoch zeitlich nicht abschätzbar. Das steinige Unterbaumaterial war ursprünglich oberhalb des gewachsenen Bodens eingebaut. Dabei handelt es sich Großteils um Natursteine. Bei einem Haufen wurden auch äußerst geringe Anteile an Ziegel festgestellt. Das Material soll wieder für Bauzwecke auf dem Grundstück herangezogen werden. Da es sich um Natursteine handelt und diese als Unterbaumaterial unter einem Wohnhaus eingesetzt wurden, ist von einer Gewässergefährdung durch das Material nicht auszugehen und ist eine Wiederverwendung grundsätzlich möglich. Bei dem Bodenaushubmaterial welches von der Fläche unterhalb des Hauses (bzw. eines Raumes) stammt, handelt es sich laut Herrn JE um ursprünglichen Boden von diesem Grundstück. Dieser soll in weiterer Folge wieder für Baumaßnahmen auf dem Grundstück herangezogen werden. Bei der Überprüfung am 22.5.2017 konnte der abgegrabene Raum eingesehen werden. Da es sich um den ursprünglichen Boden dieses Grundstücks mit Wohnhausnutzung handelt, wird von einer Gewässergefährdung nicht ausgegangen. Ergänzend dazu gilt Bodenaushub welcher auf demselben Grundstück wieder für Bauzwecke verwendet wird nicht als Abfall. Zum Mörtelsand gibt Herr JE an, dass er die Ziegel vom Mörtel befreit und anschließend zerkleinert. Der feine Sand wird dann in der Mitte des Gartens zwischengelagert. Dieser soll wieder als Baumaterial eingesetzt werden. Aufgrund des Trennvorgangs vom Ziegel befinden sich auch Ziegelanteile in dem Mörtelsand. Da bisher noch keine Untersuchung des Materials stattgefunden hat und es sich dabei durch den Behandlungsvorgang um ein neues Material handelt, kann über die Qualität des Materials oder die bautechnische Eignung keine Aussage getroffen werden. Hierfür wäre eine Untersuchung erforderlich. Die zwischengelagerten runden Ziegelstücke können nicht weiter genutzt werden und werden daher laut Herrn JE laufend einer Entsorgung zugeführt. Es ist somit keine längere Lagerung geplant, sondern eine temporäre Lagerung im Zuge des Rückbaus des Hauses. Der zwischengelagerte Bodenaushub im Osten des Grundstückes stammt laut Herrn JE vom gegenständlichen Grundstück. Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass mir das ursprüngliche Gelände des Grundstückes nicht bekannt ist. Nach einer Abfrage im iMap war ersichtlich, dass in diesem Bereich laut Geländekarte von 2008 bereits ein Damm vorhanden war. Auf dem ältesten schwarz weiß Luftbild ist dieser Bereich bereits bewachsen und könnte sich diese Dammkonfiguration darunter befunden haben. Auf dem Luftbild aus 2011 war dieser Bereich ebenfalls mit Bäumen bewachsen. Auf dem Luftbild aus 2015 ist dieser Bereich nicht mehr mit Bäumen bewachsen und der Damm ersichtlich. Es bleibt abzuklären warum der Bewuchs in diesem Zeitraum entfernt wurde bzw. welche Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt gesetzt wurden. Möglicherweise kann die Herstellung von einzelnen Schürfen Aufschluss darüber geben, ob es sich bei dem gelagerten Material um Bodenaushub handelt oder ob auch andere Bestandteile darin vorhanden sind. Bei den intakten Ziegeln, intakten Dachziegel und intakten Pflastersteinen welche nun auf dem Grundstück aufgeschlichtet zwischengelagert werden ist von einer Umweltgefährdung nicht auszugehen. Eine Wiederverwertung scheint somit nachvollziehbar. Die Baumaterialien werden aufgeschlichtet und geordnet zwischengelagert. Zu
- Gefährliche Abfälle konnten bei meiner Überprüfung nicht festgestellt werden. In meiner Stellungnahme vom 24.11.2015 wird festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt auch noch Dachziegelbruch, Betonbruch, Eisenschrott, Regenrinnen und alte Fenster und Türen zwischengelagert werden. Im Akt befinden sich über den Zeitraum 2014- 2016 zahlreiche Entsorgungsnachweise der S GmbH über die Entsorgung von Bauschutt, Schrott, PKW Reifen, Al-Geschirr und Deponieschutt. Die bei meinen letzten Überprüfungen festgestellten jedenfalls nicht mehr einsetzbaren Materialien wie Schrott, alte Fenster, Türen und Regenrinnen wurden einer Entsorgung zugeführt. Herr JE gab dazu bereits bei der letzten Überprüfung an, dass alle Materialien welche nicht mehr für einen Neubau verwendet werden sollen und können laufend entsorgt werden.“ Das Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Am
- Juni 2017 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, WTW3-U-156/001, und das Gutachten der Amtssachverständigen DI KH vom
- Mai
- Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und durch gutachterliche Stellungnahme der Amtssachverständigen. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer Entsorgungsnachweise vor. Er teilte mit, dass er dazu berechtigt sei, das Haus weiter abzubrechen und die Entsorgungsnachweise würden sich auf neue Abfälle betreffend das abzubrechende Haus beziehen. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus einer Bewertung aus dem Jahr 1997 vor, in welcher darauf hingewiesen wird, dass das Haus abbruchreif sei. Der Beschwerdeführer wies weiters darauf hin, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgeführten Dachziegelbruch, Betonbruch, Eisenschrott, Fenster- und Türrahmen sowie Dachrinnen bereits entfernt worden seien. Zum Ziegelbruch teilte der Beschwerdeführer mit, dass bei älteren Häusern die Mauerwerke beinahe zur Hälfte aus Mörtel und zur Hälfte aus Ziegel- oder Steinmaterial bestünden. Der im angefochtenen Bescheid erwähnte Ziegelbruch sei im Wesentlichen Mörtel mit einem geringen Anteil an Ziegelstücken. Seit dem Mai 2016 sei von diesem Haufen nichts entfernt worden, es komme aber immer wieder gleichartiges Material dazu. Der Beschwerdeführer teilte mit, er habe gesehen, wie heutzutage Häuser abgebrochen werden würden, nämlich ein Bagger würde das Haus abbrechen und eine Brechmaschine das Material dann weiter zerkleinern, sodass es weiterverwendet werden könnte, zB für Ziegelsand bzw. für die Verwendung von Baufirmen. Er hingegen gewinne aus der Bausubstanz Ziegel, Steine und Sand. Er würde Ziegelreihe für Ziegelreihe abtragen, die Ziegel gesondert lagern, dann die Steine und den Mörtelsand. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass abgesehen von „Ziegelbruch“ alle Materialien, die auf dem Grundstück gelagert und im Bescheid genannt gewesen seien, entfernt worden seien. Er wolle Ziegel, Steine und Sand wiederverwenden. Auf Frage der Amtssachverständigen teilte der Beschwerdeführer mit, dass von dem im Garten lagernden Mörtelsand seit Erstellung des Gutachtens am
- Mai 2017 nichts weggekommen sei. Die Amtssachverständige teilte mit, dass sich die in der Verhandlung vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgangsweise zum Abbruch des Hauses mit ihren Eindrücken vor Ort decken würde. Im Zuge der Behandlung der anfallenden Abbruchmaterialien werde der Mörtel von den Ziegeln getrennt und zerkleinert. Auf Grund dieser Vorgangsweise bestehe der zwischengelagerte Haufen aus Mörtelsand und Fraktionen an Ziegeln. Nach dem derzeitigen Stand der Technik seien Baurestmassen im Zuge der Aufbereitung auf gedichteten Flächen zwischenzulagern, um eine Gefährdung für Boden und Gewässer zu verhindern. Der zwischengelagerte Mörtelsandhaufen liege auf ungedichteter Fläche; die Materialqualität sei nicht bekannt. Daher könne eine Gefährdung für Boden und Gewässer auf Grund der derzeitigen Lagerart ohne Ansprache des Materials nicht ausgeschlossen werden. Die Dauer der Lagerung wirke sich insofern aus, als dass durch eine lang andauernde Zwischenlagerung auf ungedichteter Fläche von einer größeren eluierbaren Fracht ausgegangen werden müsse. Insofern sei bei einer kurzfristigen Lagerung von einer geringeren Gefährdung auszugehen. Nach dem derzeitigen Stand der Technik seien Baurestmassen auf gedichtetem Untergrund mit Sickerwassersammlung zwischenzulagern, da eine Gefährdung durch das Material für Gewässer und Boden nicht auszuschließen sei. Die Sachverständige wies darauf hin, dass die intakten Ziegel an sich nicht das Problem seien, sondern vielmehr die Verarbeitung und Verkleinerung der Ziegel, da dadurch die Oberflächen vergrößert werden würden und eine Auswaschung leichter möglich sei. Der Beschwerdeführer hat sich nicht gegen die sechsmonatige Frist, die die Sachverständige ebenfalls für angemessen hielt, ausgesprochen. Mit Schreiben vom
- Juni 2017 hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zur Verhandlung vorgelegt. Er führt darin aus, dass – wenn er richtig verstanden habe – eine Wiederverwendung des Mörtels der alten Bausubstanz nur möglich sei, wenn er ein Gutachten vorlegen könne, das die Unbedenklichkeit des Materials bestätige. Er werde versuchen, aus Umweltschutzgründen ein Gutachten erstellen zu lassen. Die zweite Problemstellung stelle die Lagerung des Mörtelsandes und die Auswaschung und damit behauptete Umweltgefährdung dar. Eine Lösung wäre seiner Meinung nach eine Abdeckung mit einer Plane. Eine Auswaschung wäre dann nicht mehr möglich. Sobald das Gutachten vorliege, werde er es dem Gericht übermitteln.
- Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, über das der Beschwerdeführer verfügungsberechtigt ist, befanden sich zumindest von August 2011 bis zum
- Mai 2016 auf nicht befestigtem Grund Bauschuttlagerungen in Form von Ziegelbruch, Dachziegelbruch, Betonbruch, Eisenschrott, Fenster- und Türrahmen sowie Dachrinnen. Diese sind im Zuge eines Abbruchs eines Gebäudes angefallen. Für diese Lagerungen lag keine behördliche Genehmigung vor. Die Lagerungen fanden auf einer Freifläche im Garten statt, eine Dichtfläche oder Sickerwassersammlung war nicht vorhanden. Die Bauschuttlagerungen in Form von Dachziegelbruch, Betonbruch, Eisenschrott, Fenster- und Türrahmen sowie Dachrinnen sind mittlerweile entfernt worden. Der Ziegelbruch befindet sich aber noch immer auf dem Grundstück. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, diese Materialien einer Wiederverwendung zuzuführen. Bei dem als Ziegelbruch bezeichneten Material handelt es sich um Mörtelsand mit geringem Ziegelanteil. Das ist im Wesentlichen der vom Ziegel entfernte Mörtel, der anschließend zerkleinert wurde, somit Sand, der in der Mitte des Gartens zwischengelagert wurde. Darin befinden sich auch Ziegelanteile. Eine Gefährdung von Boden und Gewässer kann auf Grund der lang andauernden Lagerung eluierbarer Fracht auf unbefestigtem Grund nicht ausgeschlossen werden. Nach derzeitigem Stand der Technik sind Baurestmassen auf gedichtetem Untergrund mit Sickerwassersammlung zwischenzulagern, da eine Gefährdung für Gewässer und Boden nicht auszuschließen ist. Ein Gutachten, wie im Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Juni 2017 angekündigt, ist bis zum heutigen Tage nicht eingelangt.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, aus den schlüssigen Aussagen der im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass die von der Amtssachverständigen festgestellten Lagerungen schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorhanden waren, ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und wurde auch nicht bestritten.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten: „§ 1 […]
(3)„Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“ […] § 2Paragraph 2
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. „Altstoffe“ a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, […] um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. […]
(5)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
- a)sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
- b)– im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. […]
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbesitzer“
- a)der Abfallerzeuger oder
- b)jede Person, welche die Abfälle innehat; […] Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15Paragraph 15
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
- die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
- die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden. […]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4)Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.
(4)Abfälle sind gemäß Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […] Behandlungsauftrag § 73Paragraph 73
(1)Wenn
- Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“
- Erwägungen: 7.
- Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen. Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH
- Februar 2012, 2008/07/0179).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH
- Februar 2012, 2008/07/0179). Hinsichtlich der Bauschuttlagerungen in Form von Dachziegelbruch, Betonbruch, Eisenschrott, Fenster- und Türrahmen sowie Dachrinnen bestand – wie sich aus der mittlerweile erfolgten Entfernung ergibt – Entledigungsabsicht. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der subjektive Abfallbegriff war daher hinsichtlich dieser Materialien erfüllt. Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH
- November 1997, 96/07/0223). Eine zwischenzeitliche Erfüllung des Auftrages macht den Maßnahmenauftrag in diesem Umfang auch nicht rechtswidrig. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2017, LVwG-AV-140/001-2016, mit weiteren Hinweisen).Eine zwischenzeitliche Erfüllung des Auftrages macht den Maßnahmenauftrag in diesem Umfang auch nicht rechtswidrig. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2017, LVwG-AV-140/001-2016, mit weiteren Hinweisen). 7.
- Weder bestand noch besteht hinsichtlich des als Ziegelbruch bezeichneten Materials (Mörtelsand mit Fraktionen an Ziegeln) Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers. Im Gegenteil, er beabsichtigt, diese Materialien weiter zu verwenden. Der subjektive Abfallbegriff ist daher nicht erfüllt. Es ist aber, was den Ziegelbruch betrifft, der objektive Abfallbegriff erfüllt, da bei diesem Material die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 besteht. Zu betonen ist dabei, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH
- Dezember 2005, 2005/07/0088). Dass diese Möglichkeit vorliegt, hat die Amtssachverständige unter Hinweis auf den Stand der Technik dargelegt. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im § 37 Abs. 1 AWG 2002 die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie einer Bewilligungspflicht unterwirft und auf Grund der Tatsache, dass die Deponieverordnung 2008 für solche Deponien eingehende Bestimmungen darüber enthält, wie diese ausgestattet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt sich, dass auch der Gesetz- ebenso wie der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass mit dem ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten Ablagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle sind daher unter den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu subsumieren (VwGH
- März 2003, 2002/07/0134). Der Hinweis auf die mögliche Abdeckung mit einer Plane vermag daran nichts zu ändern.7.
- Weder bestand noch besteht hinsichtlich des als Ziegelbruch bezeichneten Materials (Mörtelsand mit Fraktionen an Ziegeln) Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers. Im Gegenteil, er beabsichtigt, diese Materialien weiter zu verwenden. Der subjektive Abfallbegriff ist daher nicht erfüllt. Es ist aber, was den Ziegelbruch betrifft, der objektive Abfallbegriff erfüllt, da bei diesem Material die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 besteht. Zu betonen ist dabei, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht (VwGH
- Dezember 2005, 2005/07/0088). Dass diese Möglichkeit vorliegt, hat die Amtssachverständige unter Hinweis auf den Stand der Technik dargelegt. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie einer Bewilligungspflicht unterwirft und auf Grund der Tatsache, dass die Deponieverordnung 2008 für solche Deponien eingehende Bestimmungen darüber enthält, wie diese ausgestattet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt sich, dass auch der Gesetz- ebenso wie der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass mit dem ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten Ablagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle sind daher unter den objektiven Abfallbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 zu subsumieren (VwGH
- März 2003, 2002/07/0134). Der Hinweis auf die mögliche Abdeckung mit einer Plane vermag daran nichts zu ändern. Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest.Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 steht somit fest. 7.
- In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Und schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem die Materialien gelagert werden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt.7.
- In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Und schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem die Materialien gelagert werden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt. An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die ordnungsgemäße und nachweisliche Entfernung der Abfalllagerungen zu fordern, kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 garantiert ist.An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die ordnungsgemäße und nachweisliche Entfernung der Abfalllagerungen zu fordern, kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 garantiert ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Entfernung der angeführten Materialien angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 die Entfernung der angeführten Materialien angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
- Zur neuen Leistungsfrist: Der Beschwerdeführer hat sich im gesamten Verfahren – weder vor der belangten Behörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – nicht gegen die von der belangten Behörde festgesetzte sechsmonatige Frist ausgesprochen. Im Verfahren ist auch nichts hervorgekommen, wonach diese Frist unangemessen wäre. Im Hinblick darauf, dass eine sechsmonatige Leistungsfrist als angemessen zu erachten ist, wird die im Spruch angeführte neue Frist festgelegt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren lediglich die Abfalleigenschaft der angeführten Materialien sowie die Zulässigkeit der Lagerung zu klären. Dies konnte aber im Lichte der referierten Rechtslage und Rechtsprechung geklärt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.684.001.2016