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{'item': 'LVwG-S-1594/001-2017'}

Obsah (7)§ 50§ 25aArt. 133§ 26a§ 39§ 136§ 135

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1594/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Bescheides vom 13.06.2016 wird insoferne geändert als die Worte: „...und der linke Unterkieferast“ entfallen. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschlagnahme der Trophäe und des linken Unterkieferastes des am 20.11.2016, im Jagdgebiet der Eigenjagd *** erlegten, beidseitigen Kronenhirsches der AK II angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschlagnahme der Trophäe und des linken Unterkieferastes des am 20.11.2016, im Jagdgebiet der Eigenjagd *** erlegten, beidseitigen Kronenhirsches der AK römisch zwei angeordnet. In der Begründung wurde eine Verletzung der Bestimmung des § 26a Abs. 2 der NÖ Jagdverordnung festgestellt und sei das gegenständliche Präparat mit Verfall bedroht und zu dessen Sicherung die Beschlagnahme anzuordnen gewesen.In der Begründung wurde eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung festgestellt und sei das gegenständliche Präparat mit Verfall bedroht und zu dessen Sicherung die Beschlagnahme anzuordnen gewesen. Der verfahrensgegenständliche Hirsch wurde vom Beschwerdeführer am 20.11.2016 erlegt, was aktenkundig und unstrittig ist. Gegen die Anordnung der Beschlagnahme erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es richtig sei, dass er einen Rothirsch der AK I erlegt habe und habe er der Behörde beide Unterkieferäste zwecks Altersbestimmung vorgelegt und läge eine Altersbestimmung bis heute nicht vor.Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es richtig sei, dass er einen Rothirsch der AK römisch eins erlegt habe und habe er der Behörde beide Unterkieferäste zwecks Altersbestimmung vorgelegt und läge eine Altersbestimmung bis heute nicht vor. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 04.09.2017 wurde die bereits präparierte Trophäe über mehrmalige Aufforderung vorgelegt und von der belangten Behörde faktisch in Beschlag genommen. Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde hinsichtlich der Vorlage des linken Unterkieferastes zu beheben und brachte vor, hinsichtlich der Beschlagnahme der Trophäe keine Beschwerde erhoben zu haben. Unter Einem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernehme diverser Zeugen zum Beweis dafür, dass der Verdacht der Übertretung

§ 26a

der NÖ Jagdverordnung nicht vorliegt.Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde hinsichtlich der Vorlage des linken Unterkieferastes zu beheben und brachte vor, hinsichtlich der Beschlagnahme der Trophäe keine Beschwerde erhoben zu haben. Unter Einem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernehme diverser Zeugen zum Beweis dafür, dass der Verdacht der Übertretung

Paragraph 26 a, der NÖ Jagdverordnung nicht vorliegt. Rechtlich folgt:

§ 39Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Paragraph 39, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

§ 136Abs.

1 NÖ Jagdgesetz 1974 kann bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z 1, 4 bis 7, § 73, § 77a Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 kann bei Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, 4 bis 6 und Absatz 5, Ziffer eins, 4 bis 7, Paragraph 73,, Paragraph 77 a, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des Paragraph 92,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 97, Absatz 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der Paragraphen 90, Absatz 3, Ziffer 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 39 Abs. 1 VStG allgemein ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, welcher Verdacht im Zeitpunkt der Beschlagnahme vorliegen muss (vgl. im Speziellen VwGH vom 16.10.2006, 2006/10/0185).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG allgemein ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, welcher Verdacht im Zeitpunkt der Beschlagnahme vorliegen muss vergleiche im Speziellen VwGH vom 16.10.2006, 2006/10/0185). Die Beschlagnahme ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht.

§ 135Abs.

Z 30 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

Paragraph 135, Abs. Ziffer 30, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. § 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung lautet: „Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.“„Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.“ Auf Grund des vorgelegten Aktes an sich ergibt sich, dass der Verdacht besteht, dass der Rechtsmittelwerber einen Hirsch der Altersklasse II erlegt hat. Durch diese Ausführungen des Rechtsmittelwerbers selbst, nämlich keine Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Trophäe erheben zu wollen, wird der Verdacht einer Verwaltungsübertretung (

§ 26aAbs.

2 NÖ Jagdverordnung 135 Abs. 1 Z. 30 NÖ Jagdgesetz 1974) noch erhärtet. Gegen den Rechtsmittelwerber wurde auf Grund der Mitteilung des Fachgebietes Jagd an das Fachgebiet Strafen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ein Verwaltungsstrafverfahren

§ 26aAbs. 2 NÖ Jagdverordnung i

Vm §§ 73 Abs. 1, 86 und 135 Abs. 1 Z. 12 NÖ Jagdgesetz 1974 eingeleitet. Indem einerseits der Verdacht von Verwaltungsübertretungen vorlag, andererseits für diese der Verfall von Gegenständen vorgesehen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Trophäe vor. Da sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer beide Unterkieferäste bereits im Dezember 2016 der Bewertungskommission vorgelegt hat, diese offensichtlich in Verstoß geraten sind, war der Spruch hinsichtlich der Vorlage des linken Unterkieferastes zu beheben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1594.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.