GVG) als unbegründet abgewiesen. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.08.2017, Zl. BNS1‐F‐161204/001, wurde im Spruchpunkt 1) dem nunmehrigen Antragsteller AB die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse A, AM und B auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und unter Spruchpunkt 2) die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen innerhalb der festgesetzten Entzugs- und Verbotszeit angeordnet. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden begründete dies damit, dass die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit, somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Zl. BNS1‐F‐161204/001, wurde im Spruchpunkt 1) dem nunmehrigen Antragsteller Ausschussbericht die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse A, AM und B auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und unter Spruchpunkt 2) die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen innerhalb der festgesetzten Entzugs- und Verbotszeit angeordnet. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden begründete dies damit, dass die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit, somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. In der gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 29.08.2017 beantragte der Antragsteller, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung auf die Mindestdauer von drei Monaten zu reduzieren, jedenfalls den Ausspruch der Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aufzuheben, da dieser Ausspruch vollkommen undifferenziert sei, eine konkrete Gefahr der Benutzung eines Kraftfahrzeuges zum Zwecke des Suchtgifthandels durch den Einschreiter sei keinesfalls erweislich und sei von der Behörde nicht einmal behauptet worden. Mit der undifferenzierten Anwendung einer solchen Verwaltungspraxis sei die Gefahr eines erheblichen Rechtschutzdefizits verbunden, weil dann die Erhebung einer Beschwerde materiell sinnlos würde, zumal die Erledigung der Beschwerde oftmals erst dann erfolgen würde, wenn die Entzugsdauer des Führerscheins bereits verstrichen sei. Für die Entwicklung, die beim Einschreiter die zur Verurteilung wegen Suchtgifthandels geführt habe, seien Orientierungslosigkeit und ein Stimmungstief während der Arbeitslosigkeit ursächlich gewesen. Nunmehr befinde sich der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis und müsse zu den jeweiligen Arbeitsorten mit dem PKW anreisen. Der erkennbar undifferenzierte Führerscheinentzug wirke als die Freiheit einschränkende Zusatzstrafe viel tiefer und einschneidender, als die gerichtliche Bewährungsstrafe. Der Entzug des Führerscheines könne wieder zur Arbeitslosigkeit führen, womit die Gefahr einer neuen Straffälligkeit erhöht werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt betreffend den Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.08.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wie folgt: , Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt betreffend den Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.08.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wie folgt:
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.Absatz 2, (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat sohin in dem Verfahren
GVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte, wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwicklung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien, über einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).Das Verwaltungsgericht hat sohin in dem Verfahren
GVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte, wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwicklung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien, über einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Zwingende öffentliche Interessen in Verfahren wie dem gegenständlichen werden regelmäßig darin gesehen, dass als nicht verkehrszuverlässig erkannte Lenker aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem FSG richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden (z.B. VwGH 12.06.2015, Ra 2015/11/0043). Abgesehen davon ist ebenso nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115). Ein derartiger offenkundiger Verfahrensmangel ist gegenständlich nicht zu erblicken. Ob konkret der Beschwerdeführer nun als verkehrsunzuverlässig galt bzw. gilt und ob demnach die Bezirkshauptmannschaft Baden zu Recht oder zu Unrecht dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen hat und ob demnach der Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht seit dem 09.08.2017 nicht mehr im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung ist, betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides an sich, welche im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eben nicht zu prüfen ist. Demgegenüber ist auch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat, sondern als Sicherungsmaßnahme zu qualifizieren ist (z.B. VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0011). Gerade um als verkehrsunzuverlässig erkannte Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, ist nun die vorzeitige Vollstreckung eines Bescheides wie dem gegenständlichen im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar als allfällige negative Auswirkungen in der Person des Antragstellers. Eine ordentliche Revision gegen den vorliegenden Beschluss ist deshalb nicht zulässig, weil es sich bei den gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen um keine handelt, denen erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1083.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.