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{'item': 'LVwG-AV-191/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-191/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn LD, geboren ***, StA: Kosovo, wohnhaft ***, ***, Kosovo, damals vertreten durch Herrn Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.11.2016, Zl. IVW1F-16792, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 28.06.2016 gestellten Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 28.06.2016 gestellten Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Mit dem gegenständlichen Antrag beabsichtigt ist die Familienzusammenführung mit der in Österreich aufgrund eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Österreich aufhältigen Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau FD, die seit 28.08.2009 mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist. Der Antragsteller hat gegen oben genannten Bescheid, damals vertreten durch Herrn Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben. Anlässlich dieser Beschwerde hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.07.2017 zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG aufgefordert, die dort angeführten Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse von Frau FD binnen Anlässlich dieser Beschwerde hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.07.2017 zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG aufgefordert, die dort angeführten Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse von Frau FD binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln. Mit einem weiteren Schreiben des LVwG NÖ vom 16.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben von Frau FD vom 10.08.2017, welches beim erkennenden Gericht am 11.08.2017 eingelangt ist, übermittelt, wonach sich diese von Herrn LD getrennt habe und nicht mehr wolle, dass er nach Österreich kommt. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den zuvor genannten Schreiben des erkennenden Gerichts bis 08.09.2017 ersucht, da sich der Beschwerdeführer bei ihm nicht rückgemeldet habe. Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer zur Auflösung gebracht worden sei. Bis dato ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist darüber hinaus unbestritten. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Wie sich aus dem oben genannten Schreiben der Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt, hat sich diese vom Beschwerdeführer getrennt und wird ein gemeinsames Familienleben nicht mehr geführt. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 8 EMRK aus. Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen.Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Artikel 8, EMRK aus. Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen. Da dieser Wille offensichtlich auf Seiten der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegt, kann sich der Beschwerdeführer auf diese Ehe zur Erlangung des gegenständlich beantragten Aufenthaltstitels nicht berufen. Es handelt sich bei Erfüllung des Tatbestandes des § 30 Abs. 1 NAG, nämlich der nicht Führung eines gemeinsamen Familienlebens, um einen absoluten Versagungsgrund.Es handelt sich bei Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 30, Absatz eins, NAG, nämlich der nicht Führung eines gemeinsamen Familienlebens, um einen absoluten Versagungsgrund. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitert an dieser Voraussetzung und kann ein solcher auch im Fall des Vorliegens aller sonstigen Erteilungsvoraussetzungen und des Fehlens sämtlicher weiterer Versagungsgründen nicht erteilt werden. (VWG Wien, 15.01.2015, VWG-151/023/33476/2014). Es waren daher die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe nicht mehr zu prüfen und spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist, wie oben festgestellt, hinreichend geklärt und unwidersprochen, auch was die Trennung der Ehegattin vom Beschwerdeführer betrifft. Die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen bedürfen, da diese in keiner Weise zweifelhaft sind, auch keiner mündlichen Erörterung. Da der Sachverhalt nicht weiter klärungsbedürftig ist, der Beschwerdeführer sich im Ausland aufhält und keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer zur Einreise oder zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre, konnte auch nach § 19 Abs. 12 NAG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Paragraph 19, Absatz 12, NAG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.191.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.