GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Melk erteilte Herrn und Frau LK und EK
und 32 WRG 1959 mit Bescheid vom 24.06.2015 die wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzwasserentnahme zum Betrieb einer Fischteichanlage auf Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***. Bewilligt wurde die Entnahme im Ausmaß von maximal 0,4 l/s aus einer Quelle. Das Wasserrecht wurde befristet bis 31.12.2046 erteilt, die Bauvollendungsfrist wurde festgelegt mit 31.12.2016.Die Bezirkshauptmannschaft Melk erteilte Herrn und Frau LK und EK
Paragraphen 10 und 32 WRG 1959 mit Bescheid vom 24.06.2015 die wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzwasserentnahme zum Betrieb einer Fischteichanlage auf Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***. Bewilligt wurde die Entnahme im Ausmaß von maximal 0,4 l/s aus einer Quelle. Das Wasserrecht wurde befristet bis 31.12.2046 erteilt, die Bauvollendungsfrist wurde festgelegt mit 31.12.
1 zweiter Satz AVG kundgemacht worden sei. Es seien nämlich nicht rechtzeitig Einwendungen bei der Verwaltungsbehörde erhoben worden. Weiters bestünde Widerspruch zwischen dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und den gutächtlichen Äußerungen des fischereifachlichen Amtssachverständigen im Bescheid vom 20.02.2017. In ersterem Gutachten werde festgehalten, dass ab einer Entfernung von 100 m eine Beeinflussung des Vorfluters nicht mehr zu erwarten sei und somit die über 1 km entfernte Fischzuchtanlage Ho nicht zu einer Parteistellung verhelfen könne. Im fischereifachlichen Gutachten werde festgehalten, dass bei Starkregen- und Hochwasserereignissen eine Beeinträchtigung der Fischzuchtanlage Ho möglich sei. Das fischereifachliche Gutachten sei unschlüssig und unlogisch, es gehe mit den Hochwasserereignissen von einem absoluten Ausnahmefall aus. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.02.2017 werde angeführt, dass keine Beeinträchtigung der Fischzuchtanlage Ho möglich sei, da der Fischteich der Beschwerdeführer (K) nur von einer Quelle auf Eigengrund gespeist werde und Oberflächenwässer bei Starkregenereignissen auf Grund der baulichen Gestaltung des Teiches nicht durch diesen abfließen könnten. Das fischereifachliche Gutachten könne daher dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden. Es werde nochmals erwähnt, dass es Einleitungen ins unbenannte Gerinne vom Fischteich aus nicht gebe. Die Aufhebung des Bescheides werde beantragt.In der hier gegenständlichen Beschwerde der Eheleute K vom 26.03.2017 wird ausgeführt, es sei Präklusion von AHo und HHo eingetreten, da die mündliche Bewilligungsverhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundgemacht worden sei. Es seien nämlich nicht rechtzeitig Einwendungen bei der Verwaltungsbehörde erhoben worden. Weiters bestünde Widerspruch zwischen dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und den gutächtlichen Äußerungen des fischereifachlichen Amtssachverständigen im Bescheid vom 20.02.2017. In ersterem Gutachten werde festgehalten, dass ab einer Entfernung von 100 m eine Beeinflussung des Vorfluters nicht mehr zu erwarten sei und somit die über 1 km entfernte Fischzuchtanlage Ho nicht zu einer Parteistellung verhelfen könne. Im fischereifachlichen Gutachten werde festgehalten, dass bei Starkregen- und Hochwasserereignissen eine Beeinträchtigung der Fischzuchtanlage Ho möglich sei. Das fischereifachliche Gutachten sei unschlüssig und unlogisch, es gehe mit den Hochwasserereignissen von einem absoluten Ausnahmefall aus. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.02.2017 werde angeführt, dass keine Beeinträchtigung der Fischzuchtanlage Ho möglich sei, da der Fischteich der Beschwerdeführer (K) nur von einer Quelle auf Eigengrund gespeist werde und Oberflächenwässer bei Starkregenereignissen auf Grund der baulichen Gestaltung des Teiches nicht durch diesen abfließen könnten. Das fischereifachliche Gutachten könne daher dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden. Es werde nochmals erwähnt, dass es Einleitungen ins unbenannte Gerinne vom Fischteich aus nicht gebe. Die Aufhebung des Bescheides werde beantragt. Daraufhin holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Gutachten eines fischereifachlichen Amtssachverständigen vom 10.07.2017 ein. Darin wird ausgeführt, dass in der Stellungnahme des fischereifachlichen Amtssachverständigen vom 12.12.2016, welche von den Beschwerdeführern K in der Beschwerde vom 26.03.2017 in Zweifel gezogen werde, auf die Möglichkeit der Krankheitsübertragung durch Fischfresser explizit eingegangen worden sei, während in der Beschwerdeschrift dazu nichts vorgebracht werde. Weiters werde in dieser Stellungnahme explizit neben der Möglichkeit eines Fischaustrages über das Überlaufrohr auch auf die Möglichkeit eines verklausungsbedingten Fischaustrags über den Böschungsdamm in den Vorfluter und weiter bis zur Fischzuchtanlage Ho hingewiesen. Bei Starkregenereignissen könnten auch größere Fische die Fließstrecke bis zum Einlauf der Fischzuchtanlage Ho in der fließenden Welle zurücklegen. Damit seien die Ausführungen des Amtssachverständigen aber logisch und schlüssig. Weiters bestehe auf Grund der Hanglage grundsätzlich auch die Möglichkeit des Eintrags von Oberflächenwässern in die Teichanlage und damit auch eine erhöhte Verklausungsgefahr. Dann führt der Amtssachverständige aus, dass am 24.10.2016 ein Ortsaugenschein vorgenommen worden sei. Der fischereifachliche Amtssachverständige hält dann auch fest, dass ein grundsätzliches Gefährdungspotenzial gegeben sei, da derzeit durch das mit Bescheid vom 24.06.2015 bewilligte Projekt – wie beim Ortsaugenschein am 24.10.2016 festgestellt – eine Wahrscheinlichkeit für die Verschleppung von Krankheitserregern und Fischen bestehe. Schlussfolgernd führt der Amtssachverständige aus, dass eine Übertragung von Fischen und Krankheitserregern über diverse Fischfresser sowie Wassergeflügel von der Teichanlage K zur Fischzuchtanlage Ho denkmöglich sei. Es bestehe keine fischotterdichte Einfriedung beim Teich K. Wassergeflügel könne darüber hinaus auf dem Luftwege ungehindert zur Teichanlage Ho gelangen. Weiters sei über das Überlaufrohr bzw. den Böschungsdamm in den Vorfluter und weiter in die Fischzuchtanlage Ho eine Übertragung von Fischen und Krankheitserregern denkmöglich. Diese Übertragungsmöglichkeit könne durch den Verzicht einer Abwassereinleitung in den ***bach unterbunden werden. Weiters hält der Amtssachverständige abschließend fest, dass bei Unterbindung sämtlicher Übertragungsmöglichkeiten von Krankheitserregern und Fischen aus der Teichanlage K in den ***bach und weiter in die Fischzuchtanlage Ho (keine Einleitung von Abwasser des Teiches K, fischotterdichte Umzäunung, Überspannung der Teichanlage gegen Vogeleinflug, keine Oberflächenentwässerung der bergseitigen Umgebungsflächen in die Teichanlage K in Verbindung mit einer Überflutung der Teichanlage, keine Undichtheit des Absetzbeckens der Teichanlage K) und bei bescheidgemäßem Betrieb sowie nachträglicher Bewilligung der Abänderung (Antrag K vom 15.03.2017) kein erhöhtes Gefährdungspotenzial durch die Teichanlage K bestehe. Zu diesem Gutachten räumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführern nachweislich Parteiengehör ein. Diese nahmen dazu mit Schreiben vom 24.07.2017 Stellung und brachten vor, dass zum Antrag vom 15.03.2017 auf Grund von Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Geohydrologie ein neuerlicher Antrag zur Abänderung des Ablaufes bzw. Überlaufes vom 15.05.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Melk eingebracht worden sei. Von der Bezirkshauptmannschaft Melk sei mit Schreiben vom 09.06.2017 zugesichert worden, dass die genehmigte Überlaufleitung entfernt und verändert werden dürfe. Nachweislich sei der Bezirkshauptmannschaft Melk die Abänderung der Überlauf- bzw. Ablaufleitung mit Schreiben vom 28.06.2017 angezeigt worden. Das Überlaufwasser rinne nun auf Eigengrund der Parzelle *** aus und versickere. Es bestehe somit kein Zusammenhang mit dem Vorfluter mehr. Es sei durch die durchgeführten Baumaßnahmen auf die Einleitung in den Vorfluter (***bach) verzichtet worden und sei auch das Absetzbecken nun als dichtes Betonbecken hergestellt worden. Von einer erfahrenen Firma sei bergseitig des Teiches eine Erhöhung des Geländes gegen den Eintrag von Oberflächenwässern errichtet worden. Durch diese Maßnahmen sei jede angenommene Beeinträchtigung durch Oberflächenwässer sowie denkmögliche Übertragung von Fischen und Krankheitserregern ausgeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.351.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.