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LVwG-AV-351/001-2017

Obsah (5)§ 28§§ 10§ 41Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-351/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Melk erteilte Herrn und Frau LK und EK

§§ 10

und 32 WRG 1959 mit Bescheid vom 24.06.2015 die wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzwasserentnahme zum Betrieb einer Fischteichanlage auf Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***. Bewilligt wurde die Entnahme im Ausmaß von maximal 0,4 l/s aus einer Quelle. Das Wasserrecht wurde befristet bis 31.12.2046 erteilt, die Bauvollendungsfrist wurde festgelegt mit 31.12.2016.Die Bezirkshauptmannschaft Melk erteilte Herrn und Frau LK und EK

Paragraphen 10 und 32 WRG 1959 mit Bescheid vom 24.06.2015 die wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzwasserentnahme zum Betrieb einer Fischteichanlage auf Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***. Bewilligt wurde die Entnahme im Ausmaß von maximal 0,4 l/s aus einer Quelle. Das Wasserrecht wurde befristet bis 31.12.2046 erteilt, die Bauvollendungsfrist wurde festgelegt mit 31.12.

  1. Dagegen erhoben
  2. EH und
  3. AHo und HHo, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Renner, mit Schreiben vom 31.08.2016 Beschwerde. Diese wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 15.09.2016, LVwG-AV-944/001-2016, zurück. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dass die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens betreffend die drei Beschwerdeführer zuerst durch die Behörde entschieden werden müsse, weshalb die Beschwerde vor bescheidmäßiger Klärung dieser Frage durch die Verwaltungsbehörde unzulässig sei und deshalb zurückzuweisen gewesen wäre. Daraufhin stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Bescheid vom 21.09.2016 fest, dass Frau EH als Fischereiberechtigte im wasserrechtlichen Verfahren der Fischteichanlage K Parteistellung zukomme. EH erhob daraufhin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 04.10.2016 neuerlich Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.06.
  4. Weiters bekämpften LK und EK den Feststellungsbescheid vom 21.09.2016 mit Beschwerde (vom 18.10.2016 und vom 6.06.2017). Die genannten Beschwerden werden in gesonderten Verfahren (LVwG-AV-1061-2016 und LVwG-AV-90-2017) behandelt. Weiters stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Bescheid vom 20.02.2007 fest, dass AHo und HHo im wasserrechtlichen Verfahren der Fischteichanlage K Parteistellung zukomme. Die Eheleute Ho erhoben daraufhin, rechtsanwaltlich vertreten durch Dr. Gerhard Renner, mit Schreiben vom 03.03.2017 Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.06.
  5. Weiters erhoben LK und EK gegen den Parteienfeststellungsbescheid vom 20.02.2017 mit Schreiben vom 26.03.2017 persönlich fristgerecht Beschwerde.Die Eheleute Ho erhoben daraufhin, rechtsanwaltlich vertreten durch , Dr. Gerhard Renner, mit Schreiben vom 03.03.2017 Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.06.
  6. Weiters erhoben LK und EK gegen den Parteienfeststellungsbescheid vom 20.02.2017 mit Schreiben vom 26.03.2017 persönlich fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde von AHo und HHo gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.06.2015 wird unter der Aktenzahl LVwG-AV-286-2017 behandelt. Hier gegenständlich ist die Beschwerde von LK und EK gegen den Parteienfeststellungsbescheid vom 20.02.2017 (Parteistellung von AHo und HHo). In der hier gegenständlichen Beschwerde der Eheleute K vom 26.03.2017 wird ausgeführt, es sei Präklusion von AHo und HHo eingetreten, da die mündliche Bewilligungsverhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz AVG kundgemacht worden sei. Es seien nämlich nicht rechtzeitig Einwendungen bei der Verwaltungsbehörde erhoben worden. Weiters bestünde Widerspruch zwischen dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und den gutächtlichen Äußerungen des fischereifachlichen Amtssachverständigen im Bescheid vom 20.02.2017. In ersterem Gutachten werde festgehalten, dass ab einer Entfernung von 100 m eine Beeinflussung des Vorfluters nicht mehr zu erwarten sei und somit die über 1 km entfernte Fischzuchtanlage Ho nicht zu einer Parteistellung verhelfen könne. Im fischereifachlichen Gutachten werde festgehalten, dass bei Starkregen- und Hochwasserereignissen eine Beeinträchtigung der Fischzuchtanlage Ho möglich sei. Das fischereifachliche Gutachten sei unschlüssig und unlogisch, es gehe mit den Hochwasserereignissen von einem absoluten Ausnahmefall aus. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.02.2017 werde angeführt, dass keine Beeinträchtigung der Fischzuchtanlage Ho möglich sei, da der Fischteich der Beschwerdeführer (K) nur von einer Quelle auf Eigengrund gespeist werde und Oberflächenwässer bei Starkregenereignissen auf Grund der baulichen Gestaltung des Teiches nicht durch diesen abfließen könnten. Das fischereifachliche Gutachten könne daher dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden. Es werde nochmals erwähnt, dass es Einleitungen ins unbenannte Gerinne vom Fischteich aus nicht gebe. Die Aufhebung des Bescheides werde beantragt.In der hier gegenständlichen Beschwerde der Eheleute K vom 26.03.2017 wird ausgeführt, es sei Präklusion von AHo und HHo eingetreten, da die mündliche Bewilligungsverhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundgemacht worden sei. Es seien nämlich nicht rechtzeitig Einwendungen bei der Verwaltungsbehörde erhoben worden. Weiters bestünde Widerspruch zwischen dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und den gutächtlichen Äußerungen des fischereifachlichen Amtssachverständigen im Bescheid vom 20.02.2017. In ersterem Gutachten werde festgehalten, dass ab einer Entfernung von 100 m eine Beeinflussung des Vorfluters nicht mehr zu erwarten sei und somit die über 1 km entfernte Fischzuchtanlage Ho nicht zu einer Parteistellung verhelfen könne. Im fischereifachlichen Gutachten werde festgehalten, dass bei Starkregen- und Hochwasserereignissen eine Beeinträchtigung der Fischzuchtanlage Ho möglich sei. Das fischereifachliche Gutachten sei unschlüssig und unlogisch, es gehe mit den Hochwasserereignissen von einem absoluten Ausnahmefall aus. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.02.2017 werde angeführt, dass keine Beeinträchtigung der Fischzuchtanlage Ho möglich sei, da der Fischteich der Beschwerdeführer (K) nur von einer Quelle auf Eigengrund gespeist werde und Oberflächenwässer bei Starkregenereignissen auf Grund der baulichen Gestaltung des Teiches nicht durch diesen abfließen könnten. Das fischereifachliche Gutachten könne daher dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden. Es werde nochmals erwähnt, dass es Einleitungen ins unbenannte Gerinne vom Fischteich aus nicht gebe. Die Aufhebung des Bescheides werde beantragt. Daraufhin holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Gutachten eines fischereifachlichen Amtssachverständigen vom 10.07.2017 ein. Darin wird ausgeführt, dass in der Stellungnahme des fischereifachlichen Amtssachverständigen vom 12.12.2016, welche von den Beschwerdeführern K in der Beschwerde vom 26.03.2017 in Zweifel gezogen werde, auf die Möglichkeit der Krankheitsübertragung durch Fischfresser explizit eingegangen worden sei, während in der Beschwerdeschrift dazu nichts vorgebracht werde. Weiters werde in dieser Stellungnahme explizit neben der Möglichkeit eines Fischaustrages über das Überlaufrohr auch auf die Möglichkeit eines verklausungsbedingten Fischaustrags über den Böschungsdamm in den Vorfluter und weiter bis zur Fischzuchtanlage Ho hingewiesen. Bei Starkregenereignissen könnten auch größere Fische die Fließstrecke bis zum Einlauf der Fischzuchtanlage Ho in der fließenden Welle zurücklegen. Damit seien die Ausführungen des Amtssachverständigen aber logisch und schlüssig. Weiters bestehe auf Grund der Hanglage grundsätzlich auch die Möglichkeit des Eintrags von Oberflächenwässern in die Teichanlage und damit auch eine erhöhte Verklausungsgefahr. Dann führt der Amtssachverständige aus, dass am 24.10.2016 ein Ortsaugenschein vorgenommen worden sei. Der fischereifachliche Amtssachverständige hält dann auch fest, dass ein grundsätzliches Gefährdungspotenzial gegeben sei, da derzeit durch das mit Bescheid vom 24.06.2015 bewilligte Projekt – wie beim Ortsaugenschein am 24.10.2016 festgestellt – eine Wahrscheinlichkeit für die Verschleppung von Krankheitserregern und Fischen bestehe. Schlussfolgernd führt der Amtssachverständige aus, dass eine Übertragung von Fischen und Krankheitserregern über diverse Fischfresser sowie Wassergeflügel von der Teichanlage K zur Fischzuchtanlage Ho denkmöglich sei. Es bestehe keine fischotterdichte Einfriedung beim Teich K. Wassergeflügel könne darüber hinaus auf dem Luftwege ungehindert zur Teichanlage Ho gelangen. Weiters sei über das Überlaufrohr bzw. den Böschungsdamm in den Vorfluter und weiter in die Fischzuchtanlage Ho eine Übertragung von Fischen und Krankheitserregern denkmöglich. Diese Übertragungsmöglichkeit könne durch den Verzicht einer Abwassereinleitung in den ***bach unterbunden werden. Weiters hält der Amtssachverständige abschließend fest, dass bei Unterbindung sämtlicher Übertragungsmöglichkeiten von Krankheitserregern und Fischen aus der Teichanlage K in den ***bach und weiter in die Fischzuchtanlage Ho (keine Einleitung von Abwasser des Teiches K, fischotterdichte Umzäunung, Überspannung der Teichanlage gegen Vogeleinflug, keine Oberflächenentwässerung der bergseitigen Umgebungsflächen in die Teichanlage K in Verbindung mit einer Überflutung der Teichanlage, keine Undichtheit des Absetzbeckens der Teichanlage K) und bei bescheidgemäßem Betrieb sowie nachträglicher Bewilligung der Abänderung (Antrag K vom 15.03.2017) kein erhöhtes Gefährdungspotenzial durch die Teichanlage K bestehe. Zu diesem Gutachten räumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführern nachweislich Parteiengehör ein. Diese nahmen dazu mit Schreiben vom 24.07.2017 Stellung und brachten vor, dass zum Antrag vom 15.03.2017 auf Grund von Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Geohydrologie ein neuerlicher Antrag zur Abänderung des Ablaufes bzw. Überlaufes vom 15.05.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Melk eingebracht worden sei. Von der Bezirkshauptmannschaft Melk sei mit Schreiben vom 09.06.2017 zugesichert worden, dass die genehmigte Überlaufleitung entfernt und verändert werden dürfe. Nachweislich sei der Bezirkshauptmannschaft Melk die Abänderung der Überlauf- bzw. Ablaufleitung mit Schreiben vom 28.06.2017 angezeigt worden. Das Überlaufwasser rinne nun auf Eigengrund der Parzelle *** aus und versickere. Es bestehe somit kein Zusammenhang mit dem Vorfluter mehr. Es sei durch die durchgeführten Baumaßnahmen auf die Einleitung in den Vorfluter (***bach) verzichtet worden und sei auch das Absetzbecken nun als dichtes Betonbecken hergestellt worden. Von einer erfahrenen Firma sei bergseitig des Teiches eine Erhöhung des Geländes gegen den Eintrag von Oberflächenwässern errichtet worden. Durch diese Maßnahmen sei jede angenommene Beeinträchtigung durch Oberflächenwässer sowie denkmögliche Übertragung von Fischen und Krankheitserregern ausgeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 12.

(1)
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. … § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)(…)
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
  3. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
  4. c).... …“ Zum Vorbringen betreffend Präklusion ist festzuhalten, dass nach schriftlicher Mitteilung der belangten Behörde vom 30.12.2016 die Bewilligungsverhandlung am 24.6.2015 aus Termingründen nicht im Amtsblatt verlautbart worden ist. Die Anberaumung erfolgte nach vorliegender Aktenlage lediglich durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** von 10.06. bis 24.06.2015. Somit fehlt es an der für eine ordnungsgemäße Kundmachung nach § 42 Abs. 1 AVG erforderlichen „doppelten Kundmachung“. AHo und HHo waren auch nicht persönlich geladen worden. Präklusion der Eheleute Ho konnte daher nicht eintreten.Zum Vorbringen betreffend Präklusion ist festzuhalten, dass nach schriftlicher Mitteilung der belangten Behörde vom 30.12.2016 die Bewilligungsverhandlung am 24.6.2015 aus Termingründen nicht im Amtsblatt verlautbart worden ist. Die Anberaumung erfolgte nach vorliegender Aktenlage lediglich durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** von 10.06. bis 24.06.2015. Somit fehlt es an der für eine ordnungsgemäße Kundmachung nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG erforderlichen „doppelten Kundmachung“. AHo und HHo waren auch nicht persönlich geladen worden. Präklusion der Eheleute Ho konnte daher nicht eintreten. Das im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholte fischereifachliche Gutachten vom 10.07.2017 führt in schlüssiger und fachlich fundierter Weise zum Beschwerdevorbringen aus, wonach die im Behördenverfahren gemachten fischereifachlichen Ausführungen unschlüssig und unlogisch seien. Es wird die fachliche Stellungnahme vom 12.12.2016 durch das Gutachten vom 10.07.2017 fachlich fundiert ergänzt. Der Amtssachverständige schlussfolgert, dass eine Übertragung von Fischen und Krankheitserregern im Betriebs- und Katastrophenfall über Fischfresser und Wassergeflügel denkmöglich ist. Begründend führt er dazu aus, dass weder am Überlaufrohr des Teiches noch am Überlaufrohr des Absetzbeckens Einlaufgitter vorhanden sind. Weiters hält er fest, dass keine fischotterdichte Einfriedung besteht. Der Amtssachverständige hält auch eine Übertragung von Fischen und Krankheitserregern über den Böschungsdamm in den Vorfluter für denkmöglich. Dadurch könnten in der Folge über die fließende Wasserwelle und die Einlaufbauwerke Fische und Krankheitserreger in die Fischzuchtanlage Ho gelangen. Auf Grund der Hanglage bestehe aus fachlicher Sicht grundsätzlich die Möglichkeit eines Eintrages von Oberflächenwässern in die Teichanlage und daraus folgend eines Überfließens. Damit liegt eine denkmögliche Beeinträchtigung der Fischteichanlage der Beschwerdeführer vor. Die Parteistellung ist daher zu bejahen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern der im § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieneigenschaft (vgl. VwGH vom 28.2.1996, 95/07/0138, vom 21.3.2002, 2001/07/0169 u. a.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern der im Paragraph 12, Absatz 2, WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieneigenschaft vergleiche VwGH vom 28.2.1996, 95/07/0138, vom 21.3.2002, 2001/07/0169 u. a.). Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet. Zu verweisen ist darauf, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2017 eine Parteistellung betreffend das ursprüngliche Einreichprojekt für die Fischteichanlage K festgestellt wird. Die Beschwerdeführer und gleichzeitig Konsensinhaber LK und EK haben in der Stellungnahme vom 24.07.2017 mitgeteilt, dass der Überlauf der Teichanlage abgeändert worden sei und dieser Umstand auch der Bezirkshauptmannschaft Melk angezeigt worden sei. Das Überlaufwasser versickere nunmehr auf Eigengrund und gebe es keine Einleitung in den Vorfluter. Auch wurde mitgeteilt, dass das Absetzbecken als dichtes Betonbecken hergestellt worden sei. Diese Abänderungen können bewirken, dass durch die Ausführung des gegenständlichen Projektes in der genannten abgeänderten Form gar keine Parteistellung der Eheleute AHo und HHo (für das abgeänderte Projekt) gegeben ist. Diese Frage wäre im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die genannten Abänderungen zu prüfen, gegebenenfalls im Zuge des Kollaudierungsverfahrens zum Bewilligungsbescheid vom 24.06.2015. In Letzterem könnten die Abweichungen, sollten sie geringfügig sein und nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte beeinträchtigen, nachträglich genehmigt werden. Für den weiteren Verfahrensgang in Bezug auf das ursprüngliche Projekt ist aber festzuhalten, dass auf Grund der Zuerkennung der Parteistellung von AHo und HHo im Beschwerdeverfahren betreffend den Bewilligungsbescheid vom 24.06.2015 (ursprüngliches Projekt) zu prüfen sein wird, inwieweit eine Beeinträchtigung der Rechte der Eheleute Ho durch Vorschreibung von Auflagen hintangehalten werden kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das ursprüngliche Projekt, bewilligt mit Bescheid vom 24.06.2015, in dieser Form nicht mehr zur Ausführung gelangen kann.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.351.001.2017

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