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LVwG-AV-566/001-2015

Obsah (9)§ 28§§ 77§ 25a§ 14§ 35§ 70§ 76§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-566/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs.

1 und 2 Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als

  1. der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides aufgehoben wird. der Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides aufgehoben wird.
  2. der Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides abgeändert wird, als er zu lauten hat wie folgt:der Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides abgeändert wird, als er zu lauten hat wie folgt: „AF, GF, MF, GM und FS sind verpflichtet,

§§ 77Abs.

1 und 76 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978 die Kommissionsgebühren in der Höhe von 27,60 Euro für die Verhandlung am 08.08.2014 zu gleichen Teilen somit jeweils 5,52 Euro innerhalb von acht Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten.“„AF, GF, MF, GM und FS sind verpflichtet,

Paragraphen 77, Absatz eins und 76 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978 die Kommissionsgebühren in der Höhe von 27,60 Euro für die Verhandlung am 08.08.2014 zu gleichen Teilen somit jeweils 5,52 Euro innerhalb von acht Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten.“ 3. der Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides aufgehoben wird. der Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides aufgehoben wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren Am 08.08.2014 fand eine baubehördliche Überprüfung zum Zweck der Bauüberwachung, Feststellung der bewilligungsgemäßen Ausführung und zur Feststellung von Baugebrechen auf der Liegenschaft mit einem Presshaus, Grundstücke Nr. *** und ***, EZ.***, KG ***, statt. Zu dieser Verhandlung wurden die im Grundbuch ausgewiesenen Miteigentümer der Liegenschaft geladen. Der Überprüfungsverhandlung wurde von der Baubehörde ein nichtamtlicher bautechnischer Sachverständiger beigezogen und in der Niederschrift vom 08.08.2014 im Wesentlichen festgehalten, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft ein früher im ländlichen Raum üblicherweise errichtetes altes Presshaus befinde, das zur Gänze unbenutzbar sei. Das Dach sei nicht mehr vorhanden. Das Mauerwerk sei teilweise eingebrochen. Die freistehenden und ungesicherten Giebelwände ließen auf die Form eines Satteldaches schließen. Da das Gebäude frei stehe und keine Sicherungsmaßnahmen für ein ungehindertes Betreten der Liegenschaft vorhanden seien, bestehe Gefahr für Leib und Leben von Personen. Im Gutachten wird unter Hinweis auf § 35 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Bauordnung ausgesprochen, es seien sofort Sicherungsmaßahmen zu veranlassen, die ein ungehindertes Betreten der Liegenschaft nicht möglich machten und das Gebäude sei innerhalb von acht Wochen ab Bescheiderlassung abzubrechen, allfällige unterirdische Öffnungen seien aufzufüllen. Im Gutachten wird unter Hinweis auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung ausgesprochen, es seien sofort Sicherungsmaßahmen zu veranlassen, die ein ungehindertes Betreten der Liegenschaft nicht möglich machten und das Gebäude sei innerhalb von acht Wochen ab Bescheiderlassung abzubrechen, allfällige unterirdische Öffnungen seien aufzufüllen. Mit Bescheid vom 22.09.2014, Zahl AZ: 55/2014-BA.-baupolizeilicher Auftrag, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Spruchpunkt I. gestützt auf die §§ 6 und 28 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 den Beschwerdeführern auf Grund der behördlichen Überprüfung vom 08.08.2014, auf der Liegenschaft mit der Grdst.Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, folgende baupolizeiliche Aufträge:Mit Bescheid vom 22.09.2014, Zahl AZ: 55/2014-BA.-baupolizeilicher Auftrag, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Spruchpunkt römisch eins. gestützt auf die Paragraphen 6 und 28 Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 den Beschwerdeführern auf Grund der behördlichen Überprüfung vom 08.08.2014, auf der Liegenschaft mit der Grdst.Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, folgende baupolizeiliche Aufträge: 1.) Es sind sofort Sicherungsmaßnahmen derart zu veranlassen, dass ein ungehindertes Betreten der Liegenschaft nicht möglich ist, 2.) Das Gebäude ist innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Bescheiderlassung abzubrechen, allfällige unterirdische Öffnungen sind aufzufüllen. Im Spruchpunkt II wurden Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt 281,40 Euro vorgeschrieben. Diese Kosten setzen sich zusammen wie folgt:Im Spruchpunkt römisch zwei wurden Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt 281,40 Euro vorgeschrieben. Diese Kosten setzen sich zusammen wie folgt:  14,40 Euro

§ 14

des Gebührengesetzes für die Niederschrift14,40 Euro

Paragraph 14, des Gebührengesetzes für die Niederschrift  91,50 Euro Gemeindeverwaltungsabgabe

Tarifpost 29 Gemeindeverwaltungsabgabentarif 2014, B. Besonderer Teil V. Örtliche Baupolizei Tarif 36. Baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung die Ansätze der Tarifpost 29, 30, 31 und 3391,50 Euro Gemeindeverwaltungsabgabe

Tarifpost 29 Gemeindeverwaltungsabgabentarif 2014, B. Besonderer Teil römisch fünf. Örtliche Baupolizei Tarif 36. Baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung die Ansätze der Tarifpost 29, 30, 31 und 33  27,60 Euro Kommissionsgebühren auf Grund der Teilnahme von zwei Amtsorganen und der Verhandlungsdauer von 0,5 Stunden

der Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978,LGBl. 3860/2-2  148,00 Euro für Barauslagen für den Bausachverständigen (pro halbe Stunde 74,00 Euro) für zwei halbe Stunden Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, mit der die Aufhebung der im Spruchpunkt I. angeordneten baupolizeilichen Aufträge zur Gänze und der im Spruchpunkt II vorgeschriebene Ersatz der Barauslagen für den Bausachverständigen und den Kostenersatz nach Tarifpost 29

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 wegen Rechtswidrigkeit beantragt wurde. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, mit der die Aufhebung der im Spruchpunkt römisch eins. angeordneten baupolizeilichen Aufträge zur Gänze und der im Spruchpunkt römisch zwei vorgeschriebene Ersatz der Barauslagen für den Bausachverständigen und den Kostenersatz nach Tarifpost 29

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 wegen Rechtswidrigkeit beantragt wurde. Am 30.01.2015 erfolgte unter Beiziehung eines amtlichen Bausachverständigen abermals eine Verhandlung auf dieser Liegenschaft durch den Bürgermeister zum Zweck der Feststellung von Baugebrechen und von erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen. Die im Grundbuch ausgewiesenen Eigentümer der Liegenschaft mit Ausnahme des, wie aus dem Zentralen Melderegister durch die Baubehörde erhoben wurde, verstorbenen JW wurden dazu geladen. Hierauf erging der nun mit Beschwerde bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.03.2015. Mit diesem wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und mit dem Spruchpunkt I. der Spruch des Bescheides der Baubehörde I. Instanz dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lautet:Mit diesem wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und mit dem Spruchpunkt römisch eins. der Spruch des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lautet: „Der Bürgermeister als Baubehörde l. Instanz erteilt Ihnen in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer,

Grundbuchauszug vom 22.09.2014

§ 35Abs.

(2)Z.1 NÖ Bauordnung 2014 und auf Grund der behördlichengemäß Paragraph 35, Abs.
(2)Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 und auf Grund der behördlichen Überprüfung vorn 30.01.2015, auf der Liegenschaft mit der Grundstück Nr. *** und ***, EZ. ***, KG *** folgenden baupolizeiliehen Auftrag: Das Presshaus auf der oben genannten Liegenschaft mit der Grundstück Nr. *** und ***, EZ. ***, KG *** ist entsprechend nachstehender Auflagen abzubrechen: 1) Die Außenwände des Gebäudes sowie die Fundamente sind bis auf eine Tiefe von zumindest 0,25 m unterhalb des Geländes abzutragen. Weiters ist auch das eingestürzte Dach des Gebäudes zu entfernen. 2) Die Kellerröhre‚ welche zumindest durch einen Eingangsbereich gegeben ist, ist abzubrechen und zu hinterfüllen. 3) Sämtliche Abbrucharbeiten sind von einem Fachkundigen zu beaufsichtigen. 4) Das Abbruchmaterial ist fachgerecht zu entsorgen oder wiederzuverwerten. 5) Nach Vollendung der Abbrucharbeiten ist der ursprüngliche Geländeverlauf wieder herzustellen. 6) Das ursprüngliche Gelände ist durch das angrenzende Gelände an das Presshaus ersichtlich. 7) Die Abbrucharbeiten sind längstens bis 30.06.2015 abzuschließen (Diese Frist wird vom Amtssachverständigen als angemessen angesehen.) 8) Die Nachweise hinsichtlich der Umsetzung aller vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen sind bis spätestens 31.07.2015 der Baubehörde vorzulegen.“ Die Niederschriften vom 08.08.2014 und vom 30.01.2015 wurden zu wesentlichen Bestandteilen dieses Bescheides erklärt. Im Spruchpunkt II wurden als Kosten des Verfahrens der Baubehörde I. Instanz Kommissionsgebühren von 13,80 Euro festgesetzt.Im Spruchpunkt römisch zwei wurden als Kosten des Verfahrens der Baubehörde römisch eins. Instanz Kommissionsgebühren von 13,80 Euro festgesetzt. Im Spruchpunkt III wurden den Beschwerdeführern Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt 140 Euro, darunter 14,30 Euro an Gebühren für die Berufung, zur Entrichtung vorgeschrieben. Im Spruchpunkt römisch drei wurden den Beschwerdeführern Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt 140 Euro, darunter 14,30 Euro an Gebühren für die Berufung, zur Entrichtung vorgeschrieben. In der Begründung wurde die Niederschrift anlässlich der behördlichen Überprüfung vom 30.01.2015 mit dem Befund und dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben. Der Befund des amtlichen Bausachverständigen in der Niederschrift vom 30.01.2015 lautet: „Am heutigen Tag wurde ein Lokalaugenschein auf den gegenständlichen Liegenschaften auf den Grundstücken *** u. ***‚ EZ. *** in der KG *** durchgeführt. Ziel des Lokalaugenscheines ist die bautechnische Beurteilung des Zustandes des bestehenden Gebäudes im Hinblick auf mögliche Gefährdungen bzw. Baugebrechen. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde bereits eine Verhandlung samt Niederschrift am 30.07.2014 abgehalten. Die gegenständlichen Grundstücke befinden sich laut Flächenwidmungsplan im Glf. Auf dem Grundstück *** befindet sich ein altes Presshaus, welches schon seit ca. 100 Jahren besteht. Die Baubehörde geht auf Grund des Alters von einem Konsens im Hinblick auf die Baubewilligung aus. Ein Bauakt ist für das gegenständliche Grundstück nicht vorhanden. Das Presshaus besitzt eine Grundrissfläche von ca. 8,00 x 5,00 m und ist in den Hang des Grundstückes hineingebaut. Hinsichtlich der Materialien ist es überwiegend mit Lehmziegeln aus Normalformat sowie mit gebrannten Ziegel als Wandmaterial errichtet. Die Dachkonstruktion wurde aus Holz gefertigt und das Gebäude besitzt stirnseitig Giebelwände aus Mauerwerk. Ursprünglich war ein Satteldach vorhanden. Es wurde festgestellt, dass die gesamte Dachkonstruktion aus Holz bereits eingestürzt ist. Weiters ist die Mauerbank bereits gerissen und das Gesimsemauerwerk ebenfalls zum Teil eingebrochen. In dem Presshaus befindet sich in den Hang gebaut eine Gewölbekonstruktion, wobei von außen lediglich der Eingangsbereich erkennbar ist. Die Tiefe einer möglichen Kellerröhre kann am heutigen Tag nicht festgestellt werden, da das Gebäude aufgrund des Zustandes nicht betreten werden konnte. Um das Gebäude herum wurde bereits ein Markierungsband gespannt und es wurde eine Hinweistafel aufgestellt, mit welcher auf das verbotene Betreten des Gebäudes hingewiesen wird. Auf Grund der Rissbildungen und Baugebrechen beim bestehenden Mauerwerk der Wände und der eingestürzten Dachkonstruktion sind Baugebrechen vorhanden, durch welche das gefahrlose Betreten bzw. Benützen des Gebäudes nicht mehr möglich sind. Die Baugebrechen betreffen das gesamte Gebäude. Auf Grund des Fehlens der Dachkonstruktion besteht Einsturzgefahr der Wandkonstruktion, da die Wände Witterungseinflüssen verstärkt ausgesetzt sind und die aussteifenden Bauteile des Dachtragwerkes nicht mehr vorhanden sind.“ Im Gutachten des Amtssachverständigen sind die oben wiedergegebenen im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen für einen Abbruch des Presshauses angeführt. 2. Zum Beschwerdevorbringen In Ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides, die im Spruchpunkt II aufgetragene Kostentragung auf die Beschwerdeführer angemessen zu verteilen und im Spruchpunkt III die Vorschreibung der Gebühren für die Verhandlungsschrift vom 30.01.2015 aufzuheben sowie die Kosten

§ 77Abs. 1 i

Vm § 76 Abs. 3 AVG auf die Beschwerdeführer angemessen zu verteilen. Eventualiter wird die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt. In Ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. des bekämpften Bescheides, die im Spruchpunkt römisch zwei aufgetragene Kostentragung auf die Beschwerdeführer angemessen zu verteilen und im Spruchpunkt römisch drei die Vorschreibung der Gebühren für die Verhandlungsschrift vom 30.01.2015 aufzuheben sowie die Kosten

Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, AVG auf die Beschwerdeführer angemessen zu verteilen. Eventualiter wird die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt. Ausgeführt wird, bei dem ehemaligen Presshaus handle es sich nicht um eine Gebäude im Sinne der Bauordnung, da ein Dach nicht mehr existiere und die Feststellung von Baugebrechen scheitere daran, dass der ursprünglich konsensgemäße Zustand des Gebäudes auf Grund des Alters und ohne gesicherte Kenntnisse des genauen ursprünglichen Bewilligungsumfanges nicht festgestellt werden könne. Ein Bauakt sei nicht vorhanden. Ein Verständnis des § 34 Abs. 1 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 dahingehend, dass der Eigentümer nunmehr bei Fehlen baubehördlicher Unterlagen verpflichtet sei, alle Missstände am Bauwerk zu beseitigen, verbiete sich. Dies würde eine unsachliche Schlechterstellung der Eigentümer älterer, auf vermuteten Konsens hin errichteter, Bauwerke gegenüber den mit baubehördlichen Bescheiden ausgestatteten Eigentümern bedeuten, da letztere nur die im Hinblick auf die behördliche Bewilligung eingetretenen Abweichungen beseitigen müssten. § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 würde so ein gleichheitswidriger und damit verfassungswidriger Weise ausgelegt. Ausgeführt wird, bei dem ehemaligen Presshaus handle es sich nicht um eine Gebäude im Sinne der Bauordnung, da ein Dach nicht mehr existiere und die Feststellung von Baugebrechen scheitere daran, dass der ursprünglich konsensgemäße Zustand des Gebäudes auf Grund des Alters und ohne gesicherte Kenntnisse des genauen ursprünglichen Bewilligungsumfanges nicht festgestellt werden könne. Ein Bauakt sei nicht vorhanden. Ein Verständnis des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 dahingehend, dass der Eigentümer nunmehr bei Fehlen baubehördlicher Unterlagen verpflichtet sei, alle Missstände am Bauwerk zu beseitigen, verbiete sich. Dies würde eine unsachliche Schlechterstellung der Eigentümer älterer, auf vermuteten Konsens hin errichteter, Bauwerke gegenüber den mit baubehördlichen Bescheiden ausgestatteten Eigentümern bedeuten, da letztere nur die im Hinblick auf die behördliche Bewilligung eingetretenen Abweichungen beseitigen müssten. Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 würde so ein gleichheitswidriger und damit verfassungswidriger Weise ausgelegt. Die Behörde behaupte nicht, den Eigentümern einen Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 erteilt zu haben, dem diese innerhalb der ihnen darin gewährten Frist nicht entsprochen hätten. Die Erteilung eines Abbruchauftrages

§ 35Abs.

2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 setze aber zwingend die vorherige Verfügung der Behebung der Baugebrechen unter Setzung einer Frist voraus. Die belangte Behörde habe ohne Vorliegen des Tatbestandselements der erfolgten Auftragserteilung nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 den Abbruchbescheid erlassen. Außerdem habe die belangte Behörde nicht jedem Miteigentümer den Abbruchauftrag erteilt. Dem Auftrag könne somit nicht Folge geleistet werden, weil sonst rechtswidriger Weise in die Eigentümerrechte jenes Miteigentümers eingegriffen werde, demgegenüber kein Abbruchauftrag erteilt wurde. Der bekämpfte Bescheid sei dem Vertreter der Beschwerdeführer ungeachtet dessen, dass diesem keine Zustellvollmacht im Sinne des Zustellgesetzes erteilt worden sei, zugestellt wordenDie Behörde behaupte nicht, den Eigentümern einen Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 erteilt zu haben, dem diese innerhalb der ihnen darin gewährten Frist nicht entsprochen hätten. Die Erteilung eines Abbruchauftrages

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 setze aber zwingend die vorherige Verfügung der Behebung der Baugebrechen unter Setzung einer Frist voraus. Die belangte Behörde habe ohne Vorliegen des Tatbestandselements der erfolgten Auftragserteilung nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 den Abbruchbescheid erlassen. Außerdem habe die belangte Behörde nicht jedem Miteigentümer den Abbruchauftrag erteilt. Dem Auftrag könne somit nicht Folge geleistet werden, weil sonst rechtswidriger Weise in die Eigentümerrechte jenes Miteigentümers eingegriffen werde, demgegenüber kein Abbruchauftrag erteilt wurde. Der bekämpfte Bescheid sei dem Vertreter der Beschwerdeführer ungeachtet dessen, dass diesem keine Zustellvollmacht im Sinne des Zustellgesetzes erteilt worden sei, zugestellt worden Punkt 1 des baupolizeilichen Auftrags, die Außenwände und das Fundament bis auf eine Tiefe von zumindest 0,25 m unterhalb des Geländes abzutragen, finde Deckung in § 68 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich der NÖ Bauordnung

  1. Das eingestürzte Dach des Gebäudes zu entfernen, sei hingegen durch keine Norm der NÖ Bauordnung 2014 gedeckt.Punkt 1 des baupolizeilichen Auftrags, die Außenwände und das Fundament bis auf eine Tiefe von zumindest 0,25 m unterhalb des Geländes abzutragen, finde Deckung in Paragraph 68, Absatz 4, zweiter Spiegelstrich der NÖ Bauordnung
  2. Das eingestürzte Dach des Gebäudes zu entfernen, sei hingegen durch keine Norm der NÖ Bauordnung 2014 gedeckt. Den ursprünglichen Geländeverlauf wieder herzustellen (Punkte 5 und 6), sei durch die NÖ Bauordnung 2014 nicht gedeckt und würden die Beschwerdeführer in ihrem Recht, nur gesetzlich vorgesehenen Aufträgen unterworfen zu werden, verletzt. Der Spruch, mit dem ihnen eine Verpflichtung auferlegt werde, müsse so bestimmt gefasst sein, dass ihnen die überprüfbare Möglichkeit gegeben werde, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Im vorliegenden Fall sei, da keine Pläne, keine Unterlagen und auch keine sonstigen Anhaltspunkte vorlägen, nicht erkennbar, wie der Geländezustand vor ca. 100 Jahren im Zeitpunkt der Bauführung gewesen sei. Für die verpflichteten Bescheidadressaten sei daher nicht erkennbar bzw. nicht objektivierbar, welchen Geländezustand sie herstellen müssten, um dem behördlichen Auftrag nachzukommen. Es liege somit im Belieben der Behörde, ob sie die Auftragserfüllung anerkenne. Die in Punkt 6 hinsichtlich des ursprünglichen Geländes vorgenommene Bezugnahme auf das angrenzende Gelände sei insofern spekulativ, als keine Informationen vorlägen, ob bei der Bauführung überhaupt Geländeveränderungen vorgenommen worden seien bzw. gegebenenfalls um welche Veränderungen des Geländeverlaufes es sich gehandelt habe, sodass schon aus diesem Grund nicht von der Herstellbarkeit des ursprünglichen Geländes gesprochen werden könne. Es sei aufgrund der Lebenserfahrung angesichts der im Errichtungszeitpunkt zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel und nicht zuletzt der damit verbundenen Kosten nicht anzunehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt umfassende Erdarbeiten in Form von Hangabtragungen erfolgten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die vorhandenen topographischen Gegebenheiten zur Bauführung genutzt und der Geländeverlauf dabei nicht verändert worden sei. Die Behörde habe nicht dargelegt, dass die angeordneten Maßnahmen aus Gründen der Standsicherheit des angrenzenden Geländes im Sinne des § 68 Abs. 1 ersterDie Behörde habe nicht dargelegt, dass die angeordneten Maßnahmen aus Gründen der Standsicherheit des angrenzenden Geländes im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, erster Spiegelstrich NÖ Bauordnung 2014 erforderlich wären. Da es sich bei der getroffenen Anordnung um eine Rechtsfolge handle, die die Rechtsordnung nicht kenne, liege Willkür vor, welche den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belaste. Die zu den in den Punkten 7 und 8 von der Behörde für den Abschluss der Abbrucharbeiten bzw. den Nachweis der Umsetzung aller vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen festgelegten Terminen stellten eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht auf Festsetzung einer angemessenen Leistungsfrist dar. Werde die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so sei nach § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1994, Zahl 92/07/0067, und vom 06.
  3. 2003, Zahl 2002/07/0129, sowie vom 27.
  4. 2004, Zahl 2003/07/0074, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung der Behörde entscheidend, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Mit dem Auftrag, die Abbrucharbeiten bis längstens 30.06.2015 abzuschließen und die Nachweise der Umsetzung aller vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen bis spätestens 31.07.2015 der Behörde vorzulegen, werde den Parteien jedoch eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie den ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen könnten. Die von der Behörde als angemessen bezeichnete Frist, sei unter der Annahme erfolgt, dass der Bescheid der belangten Behörde nicht bekämpft und dieser nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber allen Parteien rechtskräftig werden würde. In diesem Fall stünde den Parteien ein Zeitraum beginnend mit Zustellung des Bescheides bis 30.06.2015 bzw. 31.07.2015 zur Verfügung. Berücksichtige man aber, dass eine Partei die Umsetzung eines von ihr als rechtswidrig erachteten und deshalb angefochtenen Abbruchauftrages nicht vor Eintritt der Rechtskraft in Angriff nehmen wird, verkürze sich die ihr zur Verfügung stehende Frist in erheblichem Maße. Im vorliegenden Fall werde man realistischer Weise davon ausgehen müssen, dass der Bescheid weder vor dem 30.06.2015 noch vor dem 31.07.2015 in Rechtskraft erwachsen werde. Im Ergebnis würden die Beschwerdeführer also allein deshalb, weil sie ihr Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen rechtswidrigen Bescheid ausüben, schlechter gestellt, als wenn sie auf ihr Recht verzichtet und sich dem Abbruchauftrag gefügt hätten. Hinzu komme, dass es den Beschwerdeführern als bisher dem Verfahren beigezogenen Parteien vor Zustellung des Bescheides an die übergangene Partei nicht möglich sei, dem behördlichen Auftrag nachzukommen. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.1992, Zahl 92/06/0149, hätte ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde jedenfalls vorzusorgen, dass den Beschwerdeführern als Adressaten des Beseitigungsauftrages ab Eintritt der formellen Rechtskraft ein ausreichender Zeitraum zur Inangriffnahme und Durchführung der aufgetragenen baulichen Maßnahmen zur Verfügung stehe. angemessenen Leistungsfrist dar. Werde die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so sei nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1994, Zahl 92/07/0067, und vom 06.
  5. 2003, Zahl 2002/07/0129, sowie vom 27.
  6. 2004, Zahl 2003/07/0074, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung der Behörde entscheidend, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Mit dem Auftrag, die Abbrucharbeiten bis längstens 30.06.2015 abzuschließen und die Nachweise der Umsetzung aller vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen bis spätestens 31.07.2015 der Behörde vorzulegen, werde den Parteien jedoch eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie den ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen könnten. Die von der Behörde als angemessen bezeichnete Frist, sei unter der Annahme erfolgt, dass der Bescheid der belangten Behörde nicht bekämpft und dieser nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber allen Parteien rechtskräftig werden würde. In diesem Fall stünde den Parteien ein Zeitraum beginnend mit Zustellung des Bescheides bis 30.06.2015 bzw. 31.07.2015 zur Verfügung. Berücksichtige man aber, dass eine Partei die Umsetzung eines von ihr als rechtswidrig erachteten und deshalb angefochtenen Abbruchauftrages nicht vor Eintritt der Rechtskraft in Angriff nehmen wird, verkürze sich die ihr zur Verfügung stehende Frist in erheblichem Maße. Im vorliegenden Fall werde man realistischer Weise davon ausgehen müssen, dass der Bescheid weder vor dem 30.06.2015 noch vor dem 31.07.2015 in Rechtskraft erwachsen werde. Im Ergebnis würden die Beschwerdeführer also allein deshalb, weil sie ihr Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen rechtswidrigen Bescheid ausüben, schlechter gestellt, als wenn sie auf ihr Recht verzichtet und sich dem Abbruchauftrag gefügt hätten. Hinzu komme, dass es den Beschwerdeführern als bisher dem Verfahren beigezogenen Parteien vor Zustellung des Bescheides an die übergangene Partei nicht möglich sei, dem behördlichen Auftrag nachzukommen. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.1992, Zahl 92/06/0149, hätte ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde jedenfalls vorzusorgen, dass den Beschwerdeführern als Adressaten des Beseitigungsauftrages ab Eintritt der formellen Rechtskraft ein ausreichender Zeitraum zur Inangriffnahme und Durchführung der aufgetragenen baulichen Maßnahmen zur Verfügung stehe. Die Vorschreibung der Kosten an eine Partei sei nicht gerechtfertigt. Unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG (
  7. Ausgabe 2014) § 77 RZ 7 mit dortigem Verweis auf Mannlicher/Quell AVG § 77 Anm 3 sei der Gesamtbetrag auf alle Parteien derart aufzuteilen, dass jeder – auch im Fall der Uneinbringlichkeit des Teilbetrags bei einzelnen Verpflichteten – nur den ihm auferlegten Teil schulde. Die Vorschreibung der Kosten an eine Partei sei nicht gerechtfertigt. Unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG (
  8. Ausgabe 2014) Paragraph 77, RZ 7 mit dortigem Verweis auf Mannlicher/Quell AVG Paragraph 77, Anmerkung 3 sei der Gesamtbetrag auf alle Parteien derart aufzuteilen, dass jeder – auch im Fall der Uneinbringlichkeit des Teilbetrags bei einzelnen Verpflichteten – nur den ihm auferlegten Teil schulde.
  9. Feststellungen Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft mit der Grundstück Nr. ***, EZ ***, Katastralgemeinde ***, und des sich darauf befindlichen Presshauses, welches Gegenstand des gegenständlichen mit dem in der Beschwerde bekämpften baupolizeilichen Abbruchauftrages ist. Der nach wie vor im Grundbuch als Miteigentümer am gegenständlichen Grundstück und Presshaus ausgewiesene JW ist im Jahr 2007 verstorben. Seine Rechtsnachfolger in seinem Miteigentumsanteil sind aus dem Grundbuch nicht zu entnehmen. Das Dach des Presshauses ist eingestürzt. Auf Grund der Rissbildungen und Baugebrechen beim bestehenden Mauerwerk der Wände und der eingestürzten Dachkonstruktion sind Baugebrechen vorhanden, durch welche das gefahrlose Betreten bzw. Benützen des Gebäudes nicht mehr möglich ist. Die Baugebrechen betreffen das gesamte Gebäude. Das mit den Baugebrechen behaftete Presshaus ist ca. 100 Jahre alt. Bei der Verhandlung am 08.08.2014 zur Überprüfung von Baugebrechen am gegenständlichen Presshaus wurde ein nichtamtlicher bautechnischer Sachverständiger beigezogen. Die Verhandlung am 08.08.2014 dauerte zwei halbe Stunden. Ein amtliches Organ (RH als Vertreter des Bürgermeisters und gleichzeitig Schriftführer) nahm daran teil. Ein Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (Behebung von Baugebrechen) betreffend das hier gegenständliche Presshaus wurde von der Baubehörde nicht erlassen.Ein Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (Behebung von Baugebrechen) betreffend das hier gegenständliche Presshaus wurde von der Baubehörde nicht erlassen.
  10. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Foto und aus den Niederschriften der Baubehörde vom 08.08.2014 und vom 30.01.2015 und den darin enthaltenen Befunden der bautechnischen Sachverständigen, die im Wesentlichen auch unbestritten sind. Die Dauer der Verhandlungen und die Anzahl der daran teilnehmenden Amtsorgane ergeben sich aus den jeweiligen dazu aufgenommenen Niederschriften. Die Eigentümer der betroffenen Liegenschaft und des Presshauses ergeben sich aus dem Grundbuch, wobei GM nicht unter diesem Namen im Grundbuch angeführt ist. Es ist dort jedoch GF mit demselben Geburtsdatum (***) wie die im Zentralen Melderegister ausgewiesene GM angeführt. Es ist daher von Personenidentität auszugehen. Es wurde auch im gesamten behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder die Eigentümerstellung von GM noch der übrigen Beschwerdeführer bestritten. Dass der im Grundbuch angeführte Miteigentümer JW bereits im Jahr 2007 verstorben ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Eintrag im Zentralen Melderegister.
  11. Rechtslage Die §§ 34 und 35 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauten:Die Paragraphen 34 und 35 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauten: „§ 34Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1)Absatz eins,Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Absatz 2,Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall -Strichaufzählung die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, -Strichaufzählung die Vornahme von Untersuchungen und -Strichaufzählung die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Absatz 3,Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. § 35Paragraph 35Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Absatz eins,Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennDie Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.Ziffer 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4,Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.“Die Baubehörde darf in den Fällen des Absatz eins bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß.“

§ 70Abs.

1 der NÖ BO 2014 (Übergangsbestimmung) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ BO 2014 (Übergangsbestimmung) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Die §§ 75 bis 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lauten:Die Paragraphen 75 bis 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lauten: „Kosten der Behörden§ 75.Paragraph 75,

(1)Absatz eins,Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt. § 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Absatz 3,Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Absatz 4,Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Absatz 5,Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Absatz 4,Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5)Absatz 5,Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6)Absatz 6,§ 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.“Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren.“ § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, der Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978 lautet: „§ 1
(1)Die Kommissionsgebühren, die

§ 76und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.“

(1)Die Kommissionsgebühren, die

Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.“ Mit der Vollziehung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (WV), ist

dessen § 38 das Bundesministerium für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, (WV), ist

dessen Paragraph 38, das Bundesministerium für Finanzen betraut. 6. Erwägungen

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17 und 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17 und 38 VwGVG). Zum bekämpften baupolizeilichen Auftrag (Abbruchauftrag):

§ 35Abs.

1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Die Behörde hat die erforderlichen Maßnahmen nach Anhörung der Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Die Behörde hat die erforderlichen Maßnahmen nach Anhörung der Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen. Mit dem oben angeführten Bescheid der Baubehörde I. Instanz erfolgte im Punkt 1.) des Spruchpunktes I. die Vorschreibung einer Sicherungsmaßnahme, sodass ein ungehindertes Betreten der Liegenschaft nicht möglich ist. In der Verhandlung vom 08.08.2014 wurde auch festgestellt, dass durch das ungehinderte Betreten des freistehenden Gebäudes und der Liegenschaft Gefahr für Leib und Leben von Personen besteht. In der Verhandlung vom 30.01.2015 wurde vom bautechnischen Sachverständigen weiters festgestellt, dass bereits um das Gebäude herum ein Markierungsband gespannt wurde und eine Hinweistafel aufgestellt wurde, mit welcher auf das verbotene Betreten des Gebäudes hingewiesen wird und durch diese Maßnahmen keine Sofortmaßnahmen mehr notwendig sind. Mit dem oben angeführten Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz erfolgte im Punkt 1.) des Spruchpunktes römisch eins. die Vorschreibung einer Sicherungsmaßnahme, sodass ein ungehindertes Betreten der Liegenschaft nicht möglich ist. In der Verhandlung vom 08.08.2014 wurde auch festgestellt, dass durch das ungehinderte Betreten des freistehenden Gebäudes und der Liegenschaft Gefahr für Leib und Leben von Personen besteht. In der Verhandlung vom 30.01.2015 wurde vom bautechnischen Sachverständigen weiters festgestellt, dass bereits um das Gebäude herum ein Markierungsband gespannt wurde und eine Hinweistafel aufgestellt wurde, mit welcher auf das verbotene Betreten des Gebäudes hingewiesen wird und durch diese Maßnahmen keine Sofortmaßnahmen mehr notwendig sind. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass keine Maßnahmen nach § 36 der NÖ BO 2014 wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug zu erfolgen haben. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass keine Maßnahmen nach Paragraph 36, der NÖ BO 2014 wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug zu erfolgen haben. Die mit dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz im Punkt 1.) des Spruchpunktes I. zum Schutz von Personen und Sachen vorgeschriebene Sicherungsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 der NÖ BO 2014 wurde mit dem bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz (Spruchpunkt I.) nicht mehr bestätigt. Die mit dem Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz im Punkt 1.) des Spruchpunktes römisch eins. zum Schutz von Personen und Sachen vorgeschriebene Sicherungsmaßnahme nach Paragraph 35, Absatz eins, der NÖ BO 2014 wurde mit dem bekämpften Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz (Spruchpunkt römisch eins.) nicht mehr bestätigt.

§ 35Abs.

2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn

  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt.

§ 4

Z 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Wenn die Beschwerdeführer durch Ihren Vertreter in der Beschwerde vorbringen, dass es sich bei dem Presshaus um kein Gebäude handelt, weil bereits das Dach fehlt, so ist dem zu entgegnen, dass das Presshaus unstrittig als solches mit einem vermuteten baubehördlichen Konsens ausgestattet ist. Wird das Dach eines Gebäudes durch Verschlechterung des Bauzustandes beschädigt oder fällt es zur Gänze zusammen, so ist es dennoch weiterhin auf Grund des (hier vermuteten) Konsenses als Gebäude zu qualifizieren. Es ist sodann eben ein Gebäude, das durch das Einstürzen des ursprünglich vorhandenen Daches mit dem Baugebrechen des fehlenden Daches behaftet ist. Im konkreten Fall ist das gegenständliche mit einem Baugebrechen behaftete Presshaus nach wie vor als Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 zu behandeln. Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit soll dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. VwGH vom 19.09.1991, 91/06/0057, mit Hinweis auf Erkenntnis vom 30.11.1964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964).Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit soll dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche VwGH vom 19.09.1991, 91/06/0057, mit Hinweis auf Erkenntnis vom 30.11.1964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964). Von einem vermuteten Konsens ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis die Baubewilligung nicht auffindbar ist (VwGH vom 23.11.1995, 93/06/0084 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 26.10.1964, 1623/63). Laut bautechnischem Amtssachverständigen besteht das Presshaus ca. 100 Jahre. Ein Bauakt ist für das Gebäude nicht vorhanden. Die Baubehörde geht auf Grund des Alters von einem vermuteten Konsens aus. Dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Ein Abbruchauftrag ist für ein Gebäude bei Vorliegen eines baubehördlichen Konsenses nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 vorliegen.Ein Abbruchauftrag ist für ein Gebäude bei Vorliegen eines baubehördlichen Konsenses nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 vorliegen. Eine Voraussetzung für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 ist, dass mehr als die Hälfte des voll umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall auf Grund der Feststellungen in den Niederschriften zu den Verhandlungen vom 08.08.2014 und vom 30.01.2015 gegeben.Eine Voraussetzung für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 ist, dass mehr als die Hälfte des voll umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall auf Grund der Feststellungen in den Niederschriften zu den Verhandlungen vom 08.08.2014 und vom 30.01.2015 gegeben. Eine weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014, ist, dass gegenüber dem Eigentümer bereits ein Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 erlassen wurde, dem dieser innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat. Eine weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014, ist, dass gegenüber dem Eigentümer bereits ein Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 erlassen wurde, dem dieser innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass ein solcher (in Bescheidform ergangener) Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht erlassen wurde. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass ein solcher (in Bescheidform ergangener) Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 nicht erlassen wurde. Für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 muss kumulativ sowohl die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden sein und der Eigentümer dieses Gebäudes einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 innerhalb der darin gewährten Frist nicht entsprochen haben. Das heißt, ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 setzt einen vorangegangenen (und nicht erfüllten) Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 voraus. Für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 muss kumulativ sowohl die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden sein und der Eigentümer dieses Gebäudes einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 innerhalb der darin gewährten Frist nicht entsprochen haben. Das heißt, ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 setzt einen vorangegangenen (und nicht erfüllten) Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 voraus. Da ein solcher Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht erteilt wurde, war die Erlassung des Abbruchbescheides verfrüht und damit nicht gesetzmäßig und der bekämpfte Bescheid im Spruchpunkt I. aufzuheben. Da ein solcher Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 nicht erteilt wurde, war die Erlassung des Abbruchbescheides verfrüht und damit nicht gesetzmäßig und der bekämpfte Bescheid im Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben. Dass nicht allen Miteigentümern der Liegenschaft bzw. des Gebäudes gegenüber ein Abbruchauftrag erlassen wurde, stellt jedoch keine Rechtswidrigkeit dar. Dies deshalb, weil ein Bauauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss (vgl. VwGH vom 17.06.2003, 2002/05/1503, und vom 13.11.2012, 2011/05/0093). Allerdings wird die erfolgreiche Vollstreckung eines Abbruchauftrages der vorherigen Beauftragung sämtlicher Eigentümer bedürfen.Dass nicht allen Miteigentümern der Liegenschaft bzw. des Gebäudes gegenüber ein Abbruchauftrag erlassen wurde, stellt jedoch keine Rechtswidrigkeit dar. Dies deshalb, weil ein Bauauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss vergleiche VwGH vom 17.06.2003, 2002/05/1503, und vom 13.11.2012, 2011/05/0093). Allerdings wird die erfolgreiche Vollstreckung eines Abbruchauftrages der vorherigen Beauftragung sämtlicher Eigentümer bedürfen. Wenn der Beschwerdeführervertreter in der Beschwerde moniert, die Zustellung der Bescheide hätte nicht an ihn ergehen dürfen, da ihm eine Zustellvollmacht nach dem Zustellgesetz nicht erteilt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich – das heißt, wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist – auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des § 9 Zustellgesetz beinhaltet (vgl. VwGH vom 17.06.2003, 2003/05/0010 und vom 20.01.2011, 2009/22/0086, sowie Hengstschäger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 10 RZ 17). Die Zustellvollmacht ist somit dann anzunehmen, wenn die Vertretungsvollmacht eine solche nicht ausdrücklich ausschließt. Ein derartiger Ausschluss ist den von den Beschwerdeführern erteilten Vertretungsvollmachten nicht zu entnehmen. Wenn der Beschwerdeführervertreter in der Beschwerde moniert, die Zustellung der Bescheide hätte nicht an ihn ergehen dürfen, da ihm eine Zustellvollmacht nach dem Zustellgesetz nicht erteilt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich – das heißt, wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist – auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz beinhaltet vergleiche VwGH vom 17.06.2003, 2003/05/0010 und vom 20.01.2011, 2009/22/0086, sowie Hengstschäger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, RZ 17). Die Zustellvollmacht ist somit dann anzunehmen, wenn die Vertretungsvollmacht eine solche nicht ausdrücklich ausschließt. Ein derartiger Ausschluss ist den von den Beschwerdeführern erteilten Vertretungsvollmachten nicht zu entnehmen. Anmerkung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (z.B. VwGH vom 14.06.1991, Zl. 88/17/0152). Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gehört somit auch der Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.09.2014, Zahl: AZ: 55/2014-BA.-baupolizeilicher Auftrag, nicht mehr dem Rechtsbestand an.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (z.B. VwGH vom 14.06.1991, Zl. 88/17/0152). Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gehört somit auch der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.09.2014, Zahl: AZ: 55/2014-BA.-baupolizeilicher Auftrag, nicht mehr dem Rechtsbestand an. Zu den Kosten: Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 08.08.2014 wurden Baugebrechen am Gebäude, das im Miteigentum der Beschwerdeführer steht, festgestellt und haben sie als Miteigentümer daher auch die Abhaltung der Amtshandung verschuldet.

§ 77Abs.

1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 AVG haben die Miteigentümer auch die für die Verhandlung anfallenden Kommissionsgebühren für die Teilnahme der Amtsorgane zu tragen.Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 08.08.2014 wurden Baugebrechen am Gebäude, das im Miteigentum der Beschwerdeführer steht, festgestellt und haben sie als Miteigentümer daher auch die Abhaltung der Amtshandung verschuldet.

Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, AVG haben die Miteigentümer auch die für die Verhandlung anfallenden Kommissionsgebühren für die Teilnahme der Amtsorgane zu tragen. Zu den vorgeschriebenen Kosten ist unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 (Stand 1.4.2009, rdb.

  1. at)folgendes auszuführen: Zu den vorgeschriebenen Kosten ist unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, (Stand 1.4.2009, rdb.
  2. at)folgendes auszuführen: Hat die Partei etwa dadurch, dass sie Baugebrechen nicht aus eigener Initiative beseitigen hat lassen, ein behördliches Einschreiten herbeigeführt, so ist ihr ein Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen, die zur Feststellung des für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge maßgeblichen Sachverhalts erforderlich gewesen sind (vgl. VwGH 08.03.1971, 323/70; 26.03.1985, 84/05/0253; vgl. auch Rz 50 f sowie – zu Kommissionsgebühren [§ 77 Abs 1 letzter Satz AVG] – VwGH 28.11.1966, 807/64).Hat die Partei etwa dadurch, dass sie Baugebrechen nicht aus eigener Initiative beseitigen hat lassen, ein behördliches Einschreiten herbeigeführt, so ist ihr ein Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen, die zur Feststellung des für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge maßgeblichen Sachverhalts erforderlich gewesen sind vergleiche VwGH 08.03.1971, 323/70; 26.03.1985, 84/05/0253; vergleiche auch Rz 50 f sowie – zu Kommissionsgebühren [§ 77 Absatz eins, letzter Satz AVG] – VwGH 28.11.1966, 807/64). Ein Liegenschaftseigentümer hat in einem von Amts wegen eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren, wenn der Augenschein wie erwartet ein Baugebrechen ergibt, die Kosten dieses Augenscheins zu tragen, weil er dessen Notwendigkeit durch die Vernachlässigung seiner Verpflichtung zur Instandhaltung des betreffenden Bauwerks verschuldet hat. Auslagen für eine von Amts wegen angeordnete Verhandlung belasten den Beteiligten aber nur dann zu Recht, wenn sie durch sein Verschulden (etwa bei einer unbefugten Bauführung) herbeigeführt worden sind (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, § 33 NÖ BauO, Anm. 10 sowie Judikatur Z 47 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). Ein Liegenschaftseigentümer hat in einem von Amts wegen eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren, wenn der Augenschein wie erwartet ein Baugebrechen ergibt, die Kosten dieses Augenscheins zu tragen, weil er dessen Notwendigkeit durch die Vernachlässigung seiner Verpflichtung zur Instandhaltung des betreffenden Bauwerks verschuldet hat. Auslagen für eine von Amts wegen angeordnete Verhandlung belasten den Beteiligten aber nur dann zu Recht, wenn sie durch sein Verschulden (etwa bei einer unbefugten Bauführung) herbeigeführt worden sind vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, Paragraph 33, NÖ BauO, Anmerkung 10, sowie Judikatur Ziffer 47, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). Das nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere erblickt werden,Das nach Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere erblickt werden, – darin, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; 22.04.2004, 2004/07/0042; ferner VwGH 19.09.1989, 89/04/0009), also z.B. für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat (VwSlg 6939 A/1966) oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt (VwGH 03.09.1996, 96/04/0067), aber etwa auch– darin, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt vergleiche VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; 22.04.2004, 2004/07/0042; ferner VwGH 19.09.1989, 89/04/0009), also z.B. für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat (VwSlg 6939 A/1966) oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt (VwGH 03.09.1996, 96/04/0067), aber etwa auch – in einer Verletzung der dem Eigentümer eines Gebäudes (VwGH 08.03.1971, 323/70; 26.03.0 1985, 84/05/0253) oder einem Wasserberechtigten (VwGH 21.10.1999, 99/07/0088) obliegenden Instandhaltungspflicht. Andererseits findet § 76 Abs. 3 AVG aber auch dann Anwendung, wenn eine im Sinn von Abs. 2 letzter Satz leg. cit. von Amts wegen angeordnete Amtshandlung von mehreren Beteiligten (z.B. von mehreren Eigentümern des baufälligen Hauses) verschuldet wurde (vgl Walter/Thienel AVG § 76 Anm 11).Andererseits findet Paragraph 76, Absatz 3, AVG aber auch dann Anwendung, wenn eine im Sinn von Absatz 2, letzter Satz leg. cit. von Amts wegen angeordnete Amtshandlung von mehreren Beteiligten (z.B. von mehreren Eigentümern des baufälligen Hauses) verschuldet wurde vergleiche Walter/Thienel AVG Paragraph 76, Anmerkung 11). Die Kosten sind auf die einzelnen Beteiligten

§ 76Abs. 3 AVG angemessen zu verteilen (vgl. Vw

GH 10.06.1999, 96/07/0191). Nach den Materialien wollte der Gesetzgeber damit die (angemessene) Aufteilung der Kosten dem Ermessen der Behörde anheimstellen (AB 1925, 22; vgl. auch Herrnritt 150).Die Kosten sind auf die einzelnen Beteiligten

Paragraph 76, Absatz 3, AVG angemessen zu verteilen vergleiche VwGH 10.06.1999, 96/07/0191). Nach den Materialien wollte der Gesetzgeber damit die (angemessene) Aufteilung der Kosten dem Ermessen der Behörde anheimstellen Ausschussbericht 1925, 22; vergleiche auch Herrnritt 150). Diese Anordnung bedeutet zum einen, dass der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, dass jeder nur den ihm auferlegten Teil schuldet (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070; 10.06.1999, 96/07/0191; Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.102). Dies gilt auch im Fall der Uneinbringlichkeit (vgl. § 79 AVG) von Teilbeträgen bei einzelnen Verpflichteten (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070; Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.102; Hellbling 512; Mannlicher/Quell AVG § 76 Anm 6). Eine Solidarverpflichtung („zur ungeteilten Hand“ [VwGH 10.06.1999, 96/07/0191]) wird durch § 76 Abs. 3 AVG hingegen nicht begründet (Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.102; Ennöckl, ecolex 2004, 825; Walter/Mayer Rz 678), ein dahingehender Ausspruch wäre daher inhaltlich rechtswidrig (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070; vgl. auch Raschauer, RdU 1997, 38).Diese Anordnung bedeutet zum einen, dass der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, dass jeder nur den ihm auferlegten Teil schuldet (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070; 10.06.1999, 96/07/0191; Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.102). Dies gilt auch im Fall der Uneinbringlichkeit vergleiche Paragraph 79, AVG) von Teilbeträgen bei einzelnen Verpflichteten (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070; Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.102; Hellbling 512; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 76, Anmerkung 6). Eine Solidarverpflichtung („zur ungeteilten Hand“ [VwGH 10.06.1999, 96/07/0191]) wird durch Paragraph 76, Absatz 3, AVG hingegen nicht begründet (Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.102; Ennöckl, ecolex 2004, 825; Walter/Mayer Rz 678), ein dahingehender Ausspruch wäre daher inhaltlich rechtswidrig (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070; vergleiche auch Raschauer, RdU 1997, 38). Zum anderen geht daraus hervor, dass die Aufteilung der Auslagen nicht unbedingt zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vgl. auch Hellbling 512). Sie hat sich aber stets nach sachlichen, dem Sinn des § 76 AVG entsprechenden Kriterien, also bei Beteiligten im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG nach Maßgabe des jeweiligen Verschuldens (vgl. Hellbling 512), zu richten (vgl auch Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.101; Ennöckl, ecolex 2004, 825; Hengstschläger 3 Rz 656; Walter/Thienel AVG § 76 Anm. 11).Zum anderen geht daraus hervor, dass die Aufteilung der Auslagen nicht unbedingt zu gleichen Teilen zu erfolgen hat vergleiche auch Hellbling 512). Sie hat sich aber stets nach sachlichen, dem Sinn des Paragraph 76, AVG entsprechenden Kriterien, also bei Beteiligten im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG nach Maßgabe des jeweiligen Verschuldens vergleiche Hellbling 512), zu richten vergleiche auch Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.101; Ennöckl, ecolex 2004, 825; Hengstschläger 3 Rz 656; Walter/Thienel AVG Paragraph 76, Anmerkung 11). Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die Eigentümer verpflichtet sind, für die Instandhaltung eines Gebäudes zu sorgen. Die Beschwerdeführer wurden dem Verfahren beigezogen und ordnungsgemäß zur Verhandlung am 08.08.2014 geladen. Sie wurden somit im Sinne des § 8 AVG zu Beteiligten. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Kosten wären auch anteilsmäßig dem oder den nicht der Verhandlung beigezogenen Rechtsnachfolgern des verstorbenen Miteigentümers JW vorzuschreiben gewesen, so ist dem zu entgegnen, dass zur Kostentragung

§ 76Abs.

2 nur Beteiligte im Sinne des § 8 AVG herangezogen werden können. Die Rechtsnachfolger des ehemaligen Miteigentümers JW waren den Baubehörden I. und II. Instanz nicht bekannt und wurden dem Verfahren aus diesem Grund nicht beigezogen. Sie wurden somit (bisher) nicht Beteiligte im baupolizeilichen Verfahren. Die als am Verfahren beteiligte Beschwerdeführer selbst bringen nicht vor, dass die Verantwortung für die Instandhaltung des Presshauses nicht (auch) von ihnen zu tragen gewesen wäre. Es hatte daher eine Aufteilung unter allen am Verfahren beteiligten Miteigentümern zu erfolgen. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die Eigentümer verpflichtet sind, für die Instandhaltung eines Gebäudes zu sorgen. Die Beschwerdeführer wurden dem Verfahren beigezogen und ordnungsgemäß zur Verhandlung am 08.08.2014 geladen. Sie wurden somit im Sinne des Paragraph 8, AVG zu Beteiligten. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Kosten wären auch anteilsmäßig dem oder den nicht der Verhandlung beigezogenen Rechtsnachfolgern des verstorbenen Miteigentümers JW vorzuschreiben gewesen, so ist dem zu entgegnen, dass zur Kostentragung

Paragraph 76, Absatz 2, nur Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG herangezogen werden können. Die Rechtsnachfolger des ehemaligen Miteigentümers JW waren den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz nicht bekannt und wurden dem Verfahren aus diesem Grund nicht beigezogen. Sie wurden somit (bisher) nicht Beteiligte im baupolizeilichen Verfahren. Die als am Verfahren beteiligte Beschwerdeführer selbst bringen nicht vor, dass die Verantwortung für die Instandhaltung des Presshauses nicht (auch) von ihnen zu tragen gewesen wäre. Es hatte daher eine Aufteilung unter allen am Verfahren beteiligten Miteigentümern zu erfolgen. Die Kommissionsgebühren für die Verhandlung vom 08.08.2014 waren entsprechend dem eindeutigen Inhalt der Niederschrift für eine Amtsperson und für die Dauer von zwei halbe Stunden festzusetzen und den Beschwerdeführern anteilsmäßig vorzuschreiben. Der bekämpfte Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt II. abzuändern.Die Kommissionsgebühren für die Verhandlung vom 08.08.2014 waren entsprechend dem eindeutigen Inhalt der Niederschrift für eine Amtsperson und für die Dauer von zwei halbe Stunden festzusetzen und den Beschwerdeführern anteilsmäßig vorzuschreiben. Der bekämpfte Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt römisch zwei. abzuändern. Kosten für die nach Erhebung der Berufung durchgeführte Verhandlung vom 30.01.2015 sind nicht vorzuschreiben. Die Erhebung einer (nicht von vornherein aussichtslosen) Berufung begründet kein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG 1991 (vgl. VwGH vom 10.04.1984, 83/05/0187). Kosten für die nach Erhebung der Berufung durchgeführte Verhandlung vom 30.01.2015 sind nicht vorzuschreiben. Die Erhebung einer (nicht von vornherein aussichtslosen) Berufung begründet kein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1991 vergleiche VwGH vom 10.04.1984, 83/05/0187). Kann nicht davon die Rede sein, dass die von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung gegen den Erstbescheid aussichtslos gewesen wäre – derartiges hat die belangte Behörde weder angenommen, noch ergeben sich hiefür sonst Anhaltspunkte (vgl. etwa VwGH vom 24.09.2015, Zl. 2012/07/0167) – tritt ein Verschulden der Partei im Sinn des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG nicht in den Blick (vgl. VwGH vom 26.02.2016, Zl. Ro 2014/03/0065). Kann nicht davon die Rede sein, dass die von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung gegen den Erstbescheid aussichtslos gewesen wäre – derartiges hat die belangte Behörde weder angenommen, noch ergeben sich hiefür sonst Anhaltspunkte vergleiche etwa VwGH vom 24.09.2015, Zl. 2012/07/0167) – tritt ein Verschulden der Partei im Sinn des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG nicht in den Blick vergleiche VwGH vom 26.02.2016, Zl. Ro 2014/03/0065). Die nach dem Gebührengesetz anfallenden Kosten sind nicht bescheidmäßig vorzuschreiben, sondern ist deren Nichtbegleichung der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Der Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides war daher aufzuheben.Der Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides war daher aufzuheben. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.566.001.2015

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