1 und 2 Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als
1 und 76 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978 die Kommissionsgebühren in der Höhe von 27,60 Euro für die Verhandlung am 08.08.2014 zu gleichen Teilen somit jeweils 5,52 Euro innerhalb von acht Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten.“„AF, GF, MF, GM und FS sind verpflichtet,
Paragraphen 77, Absatz eins und 76 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978 die Kommissionsgebühren in der Höhe von 27,60 Euro für die Verhandlung am 08.08.2014 zu gleichen Teilen somit jeweils 5,52 Euro innerhalb von acht Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten.“ 3. der Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides aufgehoben wird. der Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides aufgehoben wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren Am 08.08.2014 fand eine baubehördliche Überprüfung zum Zweck der Bauüberwachung, Feststellung der bewilligungsgemäßen Ausführung und zur Feststellung von Baugebrechen auf der Liegenschaft mit einem Presshaus, Grundstücke Nr. *** und ***, EZ.***, KG ***, statt. Zu dieser Verhandlung wurden die im Grundbuch ausgewiesenen Miteigentümer der Liegenschaft geladen. Der Überprüfungsverhandlung wurde von der Baubehörde ein nichtamtlicher bautechnischer Sachverständiger beigezogen und in der Niederschrift vom 08.08.2014 im Wesentlichen festgehalten, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft ein früher im ländlichen Raum üblicherweise errichtetes altes Presshaus befinde, das zur Gänze unbenutzbar sei. Das Dach sei nicht mehr vorhanden. Das Mauerwerk sei teilweise eingebrochen. Die freistehenden und ungesicherten Giebelwände ließen auf die Form eines Satteldaches schließen. Da das Gebäude frei stehe und keine Sicherungsmaßnahmen für ein ungehindertes Betreten der Liegenschaft vorhanden seien, bestehe Gefahr für Leib und Leben von Personen. Im Gutachten wird unter Hinweis auf § 35 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Bauordnung ausgesprochen, es seien sofort Sicherungsmaßahmen zu veranlassen, die ein ungehindertes Betreten der Liegenschaft nicht möglich machten und das Gebäude sei innerhalb von acht Wochen ab Bescheiderlassung abzubrechen, allfällige unterirdische Öffnungen seien aufzufüllen. Im Gutachten wird unter Hinweis auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung ausgesprochen, es seien sofort Sicherungsmaßahmen zu veranlassen, die ein ungehindertes Betreten der Liegenschaft nicht möglich machten und das Gebäude sei innerhalb von acht Wochen ab Bescheiderlassung abzubrechen, allfällige unterirdische Öffnungen seien aufzufüllen. Mit Bescheid vom 22.09.2014, Zahl AZ: 55/2014-BA.-baupolizeilicher Auftrag, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Spruchpunkt I. gestützt auf die §§ 6 und 28 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 den Beschwerdeführern auf Grund der behördlichen Überprüfung vom 08.08.2014, auf der Liegenschaft mit der Grdst.Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, folgende baupolizeiliche Aufträge:Mit Bescheid vom 22.09.2014, Zahl AZ: 55/2014-BA.-baupolizeilicher Auftrag, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Spruchpunkt römisch eins. gestützt auf die Paragraphen 6 und 28 Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 den Beschwerdeführern auf Grund der behördlichen Überprüfung vom 08.08.2014, auf der Liegenschaft mit der Grdst.Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, folgende baupolizeiliche Aufträge: 1.) Es sind sofort Sicherungsmaßnahmen derart zu veranlassen, dass ein ungehindertes Betreten der Liegenschaft nicht möglich ist, 2.) Das Gebäude ist innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Bescheiderlassung abzubrechen, allfällige unterirdische Öffnungen sind aufzufüllen. Im Spruchpunkt II wurden Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt 281,40 Euro vorgeschrieben. Diese Kosten setzen sich zusammen wie folgt:Im Spruchpunkt römisch zwei wurden Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt 281,40 Euro vorgeschrieben. Diese Kosten setzen sich zusammen wie folgt: 14,40 Euro
des Gebührengesetzes für die Niederschrift14,40 Euro
Paragraph 14, des Gebührengesetzes für die Niederschrift 91,50 Euro Gemeindeverwaltungsabgabe
Tarifpost 29 Gemeindeverwaltungsabgabentarif 2014, B. Besonderer Teil V. Örtliche Baupolizei Tarif 36. Baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung die Ansätze der Tarifpost 29, 30, 31 und 3391,50 Euro Gemeindeverwaltungsabgabe
Tarifpost 29 Gemeindeverwaltungsabgabentarif 2014, B. Besonderer Teil römisch fünf. Örtliche Baupolizei Tarif 36. Baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung die Ansätze der Tarifpost 29, 30, 31 und 33 27,60 Euro Kommissionsgebühren auf Grund der Teilnahme von zwei Amtsorganen und der Verhandlungsdauer von 0,5 Stunden
der Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978,LGBl. 3860/2-2 148,00 Euro für Barauslagen für den Bausachverständigen (pro halbe Stunde 74,00 Euro) für zwei halbe Stunden Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, mit der die Aufhebung der im Spruchpunkt I. angeordneten baupolizeilichen Aufträge zur Gänze und der im Spruchpunkt II vorgeschriebene Ersatz der Barauslagen für den Bausachverständigen und den Kostenersatz nach Tarifpost 29
Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 wegen Rechtswidrigkeit beantragt wurde. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, mit der die Aufhebung der im Spruchpunkt römisch eins. angeordneten baupolizeilichen Aufträge zur Gänze und der im Spruchpunkt römisch zwei vorgeschriebene Ersatz der Barauslagen für den Bausachverständigen und den Kostenersatz nach Tarifpost 29
Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 wegen Rechtswidrigkeit beantragt wurde. Am 30.01.2015 erfolgte unter Beiziehung eines amtlichen Bausachverständigen abermals eine Verhandlung auf dieser Liegenschaft durch den Bürgermeister zum Zweck der Feststellung von Baugebrechen und von erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen. Die im Grundbuch ausgewiesenen Eigentümer der Liegenschaft mit Ausnahme des, wie aus dem Zentralen Melderegister durch die Baubehörde erhoben wurde, verstorbenen JW wurden dazu geladen. Hierauf erging der nun mit Beschwerde bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.03.2015. Mit diesem wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und mit dem Spruchpunkt I. der Spruch des Bescheides der Baubehörde I. Instanz dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lautet:Mit diesem wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und mit dem Spruchpunkt römisch eins. der Spruch des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lautet: „Der Bürgermeister als Baubehörde l. Instanz erteilt Ihnen in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer,
Grundbuchauszug vom 22.09.2014
Vm § 76 Abs. 3 AVG auf die Beschwerdeführer angemessen zu verteilen. Eventualiter wird die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt. In Ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. des bekämpften Bescheides, die im Spruchpunkt römisch zwei aufgetragene Kostentragung auf die Beschwerdeführer angemessen zu verteilen und im Spruchpunkt römisch drei die Vorschreibung der Gebühren für die Verhandlungsschrift vom 30.01.2015 aufzuheben sowie die Kosten
Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, AVG auf die Beschwerdeführer angemessen zu verteilen. Eventualiter wird die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt. Ausgeführt wird, bei dem ehemaligen Presshaus handle es sich nicht um eine Gebäude im Sinne der Bauordnung, da ein Dach nicht mehr existiere und die Feststellung von Baugebrechen scheitere daran, dass der ursprünglich konsensgemäße Zustand des Gebäudes auf Grund des Alters und ohne gesicherte Kenntnisse des genauen ursprünglichen Bewilligungsumfanges nicht festgestellt werden könne. Ein Bauakt sei nicht vorhanden. Ein Verständnis des § 34 Abs. 1 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 dahingehend, dass der Eigentümer nunmehr bei Fehlen baubehördlicher Unterlagen verpflichtet sei, alle Missstände am Bauwerk zu beseitigen, verbiete sich. Dies würde eine unsachliche Schlechterstellung der Eigentümer älterer, auf vermuteten Konsens hin errichteter, Bauwerke gegenüber den mit baubehördlichen Bescheiden ausgestatteten Eigentümern bedeuten, da letztere nur die im Hinblick auf die behördliche Bewilligung eingetretenen Abweichungen beseitigen müssten. § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 würde so ein gleichheitswidriger und damit verfassungswidriger Weise ausgelegt. Ausgeführt wird, bei dem ehemaligen Presshaus handle es sich nicht um eine Gebäude im Sinne der Bauordnung, da ein Dach nicht mehr existiere und die Feststellung von Baugebrechen scheitere daran, dass der ursprünglich konsensgemäße Zustand des Gebäudes auf Grund des Alters und ohne gesicherte Kenntnisse des genauen ursprünglichen Bewilligungsumfanges nicht festgestellt werden könne. Ein Bauakt sei nicht vorhanden. Ein Verständnis des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 dahingehend, dass der Eigentümer nunmehr bei Fehlen baubehördlicher Unterlagen verpflichtet sei, alle Missstände am Bauwerk zu beseitigen, verbiete sich. Dies würde eine unsachliche Schlechterstellung der Eigentümer älterer, auf vermuteten Konsens hin errichteter, Bauwerke gegenüber den mit baubehördlichen Bescheiden ausgestatteten Eigentümern bedeuten, da letztere nur die im Hinblick auf die behördliche Bewilligung eingetretenen Abweichungen beseitigen müssten. Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 würde so ein gleichheitswidriger und damit verfassungswidriger Weise ausgelegt. Die Behörde behaupte nicht, den Eigentümern einen Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 erteilt zu haben, dem diese innerhalb der ihnen darin gewährten Frist nicht entsprochen hätten. Die Erteilung eines Abbruchauftrages
2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 setze aber zwingend die vorherige Verfügung der Behebung der Baugebrechen unter Setzung einer Frist voraus. Die belangte Behörde habe ohne Vorliegen des Tatbestandselements der erfolgten Auftragserteilung nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 den Abbruchbescheid erlassen. Außerdem habe die belangte Behörde nicht jedem Miteigentümer den Abbruchauftrag erteilt. Dem Auftrag könne somit nicht Folge geleistet werden, weil sonst rechtswidriger Weise in die Eigentümerrechte jenes Miteigentümers eingegriffen werde, demgegenüber kein Abbruchauftrag erteilt wurde. Der bekämpfte Bescheid sei dem Vertreter der Beschwerdeführer ungeachtet dessen, dass diesem keine Zustellvollmacht im Sinne des Zustellgesetzes erteilt worden sei, zugestellt wordenDie Behörde behaupte nicht, den Eigentümern einen Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 erteilt zu haben, dem diese innerhalb der ihnen darin gewährten Frist nicht entsprochen hätten. Die Erteilung eines Abbruchauftrages
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 setze aber zwingend die vorherige Verfügung der Behebung der Baugebrechen unter Setzung einer Frist voraus. Die belangte Behörde habe ohne Vorliegen des Tatbestandselements der erfolgten Auftragserteilung nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 den Abbruchbescheid erlassen. Außerdem habe die belangte Behörde nicht jedem Miteigentümer den Abbruchauftrag erteilt. Dem Auftrag könne somit nicht Folge geleistet werden, weil sonst rechtswidriger Weise in die Eigentümerrechte jenes Miteigentümers eingegriffen werde, demgegenüber kein Abbruchauftrag erteilt wurde. Der bekämpfte Bescheid sei dem Vertreter der Beschwerdeführer ungeachtet dessen, dass diesem keine Zustellvollmacht im Sinne des Zustellgesetzes erteilt worden sei, zugestellt worden Punkt 1 des baupolizeilichen Auftrags, die Außenwände und das Fundament bis auf eine Tiefe von zumindest 0,25 m unterhalb des Geländes abzutragen, finde Deckung in § 68 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich der NÖ Bauordnung
1 der NÖ BO 2014 (Übergangsbestimmung) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ BO 2014 (Übergangsbestimmung) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Die §§ 75 bis 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lauten:Die Paragraphen 75 bis 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lauten: „Kosten der Behörden§ 75.Paragraph 75,
Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.“
Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.“ Mit der Vollziehung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (WV), ist
dessen § 38 das Bundesministerium für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, (WV), ist
dessen Paragraph 38, das Bundesministerium für Finanzen betraut. 6. Erwägungen
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Die Behörde hat die erforderlichen Maßnahmen nach Anhörung der Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.
Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Die Behörde hat die erforderlichen Maßnahmen nach Anhörung der Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen. Mit dem oben angeführten Bescheid der Baubehörde I. Instanz erfolgte im Punkt 1.) des Spruchpunktes I. die Vorschreibung einer Sicherungsmaßnahme, sodass ein ungehindertes Betreten der Liegenschaft nicht möglich ist. In der Verhandlung vom 08.08.2014 wurde auch festgestellt, dass durch das ungehinderte Betreten des freistehenden Gebäudes und der Liegenschaft Gefahr für Leib und Leben von Personen besteht. In der Verhandlung vom 30.01.2015 wurde vom bautechnischen Sachverständigen weiters festgestellt, dass bereits um das Gebäude herum ein Markierungsband gespannt wurde und eine Hinweistafel aufgestellt wurde, mit welcher auf das verbotene Betreten des Gebäudes hingewiesen wird und durch diese Maßnahmen keine Sofortmaßnahmen mehr notwendig sind. Mit dem oben angeführten Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz erfolgte im Punkt 1.) des Spruchpunktes römisch eins. die Vorschreibung einer Sicherungsmaßnahme, sodass ein ungehindertes Betreten der Liegenschaft nicht möglich ist. In der Verhandlung vom 08.08.2014 wurde auch festgestellt, dass durch das ungehinderte Betreten des freistehenden Gebäudes und der Liegenschaft Gefahr für Leib und Leben von Personen besteht. In der Verhandlung vom 30.01.2015 wurde vom bautechnischen Sachverständigen weiters festgestellt, dass bereits um das Gebäude herum ein Markierungsband gespannt wurde und eine Hinweistafel aufgestellt wurde, mit welcher auf das verbotene Betreten des Gebäudes hingewiesen wird und durch diese Maßnahmen keine Sofortmaßnahmen mehr notwendig sind. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass keine Maßnahmen nach § 36 der NÖ BO 2014 wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug zu erfolgen haben. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass keine Maßnahmen nach Paragraph 36, der NÖ BO 2014 wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug zu erfolgen haben. Die mit dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz im Punkt 1.) des Spruchpunktes I. zum Schutz von Personen und Sachen vorgeschriebene Sicherungsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 der NÖ BO 2014 wurde mit dem bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz (Spruchpunkt I.) nicht mehr bestätigt. Die mit dem Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz im Punkt 1.) des Spruchpunktes römisch eins. zum Schutz von Personen und Sachen vorgeschriebene Sicherungsmaßnahme nach Paragraph 35, Absatz eins, der NÖ BO 2014 wurde mit dem bekämpften Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz (Spruchpunkt römisch eins.) nicht mehr bestätigt.
2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
Z 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Wenn die Beschwerdeführer durch Ihren Vertreter in der Beschwerde vorbringen, dass es sich bei dem Presshaus um kein Gebäude handelt, weil bereits das Dach fehlt, so ist dem zu entgegnen, dass das Presshaus unstrittig als solches mit einem vermuteten baubehördlichen Konsens ausgestattet ist. Wird das Dach eines Gebäudes durch Verschlechterung des Bauzustandes beschädigt oder fällt es zur Gänze zusammen, so ist es dennoch weiterhin auf Grund des (hier vermuteten) Konsenses als Gebäude zu qualifizieren. Es ist sodann eben ein Gebäude, das durch das Einstürzen des ursprünglich vorhandenen Daches mit dem Baugebrechen des fehlenden Daches behaftet ist. Im konkreten Fall ist das gegenständliche mit einem Baugebrechen behaftete Presshaus nach wie vor als Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 zu behandeln. Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit soll dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. VwGH vom 19.09.1991, 91/06/0057, mit Hinweis auf Erkenntnis vom 30.11.1964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964).Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit soll dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche VwGH vom 19.09.1991, 91/06/0057, mit Hinweis auf Erkenntnis vom 30.11.1964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964). Von einem vermuteten Konsens ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis die Baubewilligung nicht auffindbar ist (VwGH vom 23.11.1995, 93/06/0084 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 26.10.1964, 1623/63). Laut bautechnischem Amtssachverständigen besteht das Presshaus ca. 100 Jahre. Ein Bauakt ist für das Gebäude nicht vorhanden. Die Baubehörde geht auf Grund des Alters von einem vermuteten Konsens aus. Dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Ein Abbruchauftrag ist für ein Gebäude bei Vorliegen eines baubehördlichen Konsenses nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 vorliegen.Ein Abbruchauftrag ist für ein Gebäude bei Vorliegen eines baubehördlichen Konsenses nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 vorliegen. Eine Voraussetzung für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 ist, dass mehr als die Hälfte des voll umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall auf Grund der Feststellungen in den Niederschriften zu den Verhandlungen vom 08.08.2014 und vom 30.01.2015 gegeben.Eine Voraussetzung für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 ist, dass mehr als die Hälfte des voll umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall auf Grund der Feststellungen in den Niederschriften zu den Verhandlungen vom 08.08.2014 und vom 30.01.2015 gegeben. Eine weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014, ist, dass gegenüber dem Eigentümer bereits ein Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 erlassen wurde, dem dieser innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat. Eine weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014, ist, dass gegenüber dem Eigentümer bereits ein Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 erlassen wurde, dem dieser innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass ein solcher (in Bescheidform ergangener) Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht erlassen wurde. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass ein solcher (in Bescheidform ergangener) Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 nicht erlassen wurde. Für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 muss kumulativ sowohl die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden sein und der Eigentümer dieses Gebäudes einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 innerhalb der darin gewährten Frist nicht entsprochen haben. Das heißt, ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 setzt einen vorangegangenen (und nicht erfüllten) Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 voraus. Für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 muss kumulativ sowohl die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden sein und der Eigentümer dieses Gebäudes einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 innerhalb der darin gewährten Frist nicht entsprochen haben. Das heißt, ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 setzt einen vorangegangenen (und nicht erfüllten) Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 voraus. Da ein solcher Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht erteilt wurde, war die Erlassung des Abbruchbescheides verfrüht und damit nicht gesetzmäßig und der bekämpfte Bescheid im Spruchpunkt I. aufzuheben. Da ein solcher Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 nicht erteilt wurde, war die Erlassung des Abbruchbescheides verfrüht und damit nicht gesetzmäßig und der bekämpfte Bescheid im Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben. Dass nicht allen Miteigentümern der Liegenschaft bzw. des Gebäudes gegenüber ein Abbruchauftrag erlassen wurde, stellt jedoch keine Rechtswidrigkeit dar. Dies deshalb, weil ein Bauauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss (vgl. VwGH vom 17.06.2003, 2002/05/1503, und vom 13.11.2012, 2011/05/0093). Allerdings wird die erfolgreiche Vollstreckung eines Abbruchauftrages der vorherigen Beauftragung sämtlicher Eigentümer bedürfen.Dass nicht allen Miteigentümern der Liegenschaft bzw. des Gebäudes gegenüber ein Abbruchauftrag erlassen wurde, stellt jedoch keine Rechtswidrigkeit dar. Dies deshalb, weil ein Bauauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss vergleiche VwGH vom 17.06.2003, 2002/05/1503, und vom 13.11.2012, 2011/05/0093). Allerdings wird die erfolgreiche Vollstreckung eines Abbruchauftrages der vorherigen Beauftragung sämtlicher Eigentümer bedürfen. Wenn der Beschwerdeführervertreter in der Beschwerde moniert, die Zustellung der Bescheide hätte nicht an ihn ergehen dürfen, da ihm eine Zustellvollmacht nach dem Zustellgesetz nicht erteilt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich – das heißt, wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist – auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des § 9 Zustellgesetz beinhaltet (vgl. VwGH vom 17.06.2003, 2003/05/0010 und vom 20.01.2011, 2009/22/0086, sowie Hengstschäger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 10 RZ 17). Die Zustellvollmacht ist somit dann anzunehmen, wenn die Vertretungsvollmacht eine solche nicht ausdrücklich ausschließt. Ein derartiger Ausschluss ist den von den Beschwerdeführern erteilten Vertretungsvollmachten nicht zu entnehmen. Wenn der Beschwerdeführervertreter in der Beschwerde moniert, die Zustellung der Bescheide hätte nicht an ihn ergehen dürfen, da ihm eine Zustellvollmacht nach dem Zustellgesetz nicht erteilt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich – das heißt, wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist – auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz beinhaltet vergleiche VwGH vom 17.06.2003, 2003/05/0010 und vom 20.01.2011, 2009/22/0086, sowie Hengstschäger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, RZ 17). Die Zustellvollmacht ist somit dann anzunehmen, wenn die Vertretungsvollmacht eine solche nicht ausdrücklich ausschließt. Ein derartiger Ausschluss ist den von den Beschwerdeführern erteilten Vertretungsvollmachten nicht zu entnehmen. Anmerkung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (z.B. VwGH vom 14.06.1991, Zl. 88/17/0152). Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gehört somit auch der Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.09.2014, Zahl: AZ: 55/2014-BA.-baupolizeilicher Auftrag, nicht mehr dem Rechtsbestand an.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (z.B. VwGH vom 14.06.1991, Zl. 88/17/0152). Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gehört somit auch der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.09.2014, Zahl: AZ: 55/2014-BA.-baupolizeilicher Auftrag, nicht mehr dem Rechtsbestand an. Zu den Kosten: Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 08.08.2014 wurden Baugebrechen am Gebäude, das im Miteigentum der Beschwerdeführer steht, festgestellt und haben sie als Miteigentümer daher auch die Abhaltung der Amtshandung verschuldet.
1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 AVG haben die Miteigentümer auch die für die Verhandlung anfallenden Kommissionsgebühren für die Teilnahme der Amtsorgane zu tragen.Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 08.08.2014 wurden Baugebrechen am Gebäude, das im Miteigentum der Beschwerdeführer steht, festgestellt und haben sie als Miteigentümer daher auch die Abhaltung der Amtshandung verschuldet.
Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, AVG haben die Miteigentümer auch die für die Verhandlung anfallenden Kommissionsgebühren für die Teilnahme der Amtsorgane zu tragen. Zu den vorgeschriebenen Kosten ist unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 (Stand 1.4.2009, rdb.
GH 10.06.1999, 96/07/0191). Nach den Materialien wollte der Gesetzgeber damit die (angemessene) Aufteilung der Kosten dem Ermessen der Behörde anheimstellen (AB 1925, 22; vgl. auch Herrnritt 150).Die Kosten sind auf die einzelnen Beteiligten
Paragraph 76, Absatz 3, AVG angemessen zu verteilen vergleiche VwGH 10.06.1999, 96/07/0191). Nach den Materialien wollte der Gesetzgeber damit die (angemessene) Aufteilung der Kosten dem Ermessen der Behörde anheimstellen Ausschussbericht 1925, 22; vergleiche auch Herrnritt 150). Diese Anordnung bedeutet zum einen, dass der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, dass jeder nur den ihm auferlegten Teil schuldet (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070; 10.06.1999, 96/07/0191; Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.102). Dies gilt auch im Fall der Uneinbringlichkeit (vgl. § 79 AVG) von Teilbeträgen bei einzelnen Verpflichteten (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070; Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.102; Hellbling 512; Mannlicher/Quell AVG § 76 Anm 6). Eine Solidarverpflichtung („zur ungeteilten Hand“ [VwGH 10.06.1999, 96/07/0191]) wird durch § 76 Abs. 3 AVG hingegen nicht begründet (Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.102; Ennöckl, ecolex 2004, 825; Walter/Mayer Rz 678), ein dahingehender Ausspruch wäre daher inhaltlich rechtswidrig (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070; vgl. auch Raschauer, RdU 1997, 38).Diese Anordnung bedeutet zum einen, dass der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, dass jeder nur den ihm auferlegten Teil schuldet (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070; 10.06.1999, 96/07/0191; Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.102). Dies gilt auch im Fall der Uneinbringlichkeit vergleiche Paragraph 79, AVG) von Teilbeträgen bei einzelnen Verpflichteten (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070; Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.102; Hellbling 512; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 76, Anmerkung 6). Eine Solidarverpflichtung („zur ungeteilten Hand“ [VwGH 10.06.1999, 96/07/0191]) wird durch Paragraph 76, Absatz 3, AVG hingegen nicht begründet (Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.102; Ennöckl, ecolex 2004, 825; Walter/Mayer Rz 678), ein dahingehender Ausspruch wäre daher inhaltlich rechtswidrig (VwGH 14.12.1995, 91/07/0070; vergleiche auch Raschauer, RdU 1997, 38). Zum anderen geht daraus hervor, dass die Aufteilung der Auslagen nicht unbedingt zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vgl. auch Hellbling 512). Sie hat sich aber stets nach sachlichen, dem Sinn des § 76 AVG entsprechenden Kriterien, also bei Beteiligten im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG nach Maßgabe des jeweiligen Verschuldens (vgl. Hellbling 512), zu richten (vgl auch Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.101; Ennöckl, ecolex 2004, 825; Hengstschläger 3 Rz 656; Walter/Thienel AVG § 76 Anm. 11).Zum anderen geht daraus hervor, dass die Aufteilung der Auslagen nicht unbedingt zu gleichen Teilen zu erfolgen hat vergleiche auch Hellbling 512). Sie hat sich aber stets nach sachlichen, dem Sinn des Paragraph 76, AVG entsprechenden Kriterien, also bei Beteiligten im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG nach Maßgabe des jeweiligen Verschuldens vergleiche Hellbling 512), zu richten vergleiche auch Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Handbuch 8.101; Ennöckl, ecolex 2004, 825; Hengstschläger 3 Rz 656; Walter/Thienel AVG Paragraph 76, Anmerkung 11). Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die Eigentümer verpflichtet sind, für die Instandhaltung eines Gebäudes zu sorgen. Die Beschwerdeführer wurden dem Verfahren beigezogen und ordnungsgemäß zur Verhandlung am 08.08.2014 geladen. Sie wurden somit im Sinne des § 8 AVG zu Beteiligten. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Kosten wären auch anteilsmäßig dem oder den nicht der Verhandlung beigezogenen Rechtsnachfolgern des verstorbenen Miteigentümers JW vorzuschreiben gewesen, so ist dem zu entgegnen, dass zur Kostentragung
2 nur Beteiligte im Sinne des § 8 AVG herangezogen werden können. Die Rechtsnachfolger des ehemaligen Miteigentümers JW waren den Baubehörden I. und II. Instanz nicht bekannt und wurden dem Verfahren aus diesem Grund nicht beigezogen. Sie wurden somit (bisher) nicht Beteiligte im baupolizeilichen Verfahren. Die als am Verfahren beteiligte Beschwerdeführer selbst bringen nicht vor, dass die Verantwortung für die Instandhaltung des Presshauses nicht (auch) von ihnen zu tragen gewesen wäre. Es hatte daher eine Aufteilung unter allen am Verfahren beteiligten Miteigentümern zu erfolgen. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die Eigentümer verpflichtet sind, für die Instandhaltung eines Gebäudes zu sorgen. Die Beschwerdeführer wurden dem Verfahren beigezogen und ordnungsgemäß zur Verhandlung am 08.08.2014 geladen. Sie wurden somit im Sinne des Paragraph 8, AVG zu Beteiligten. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Kosten wären auch anteilsmäßig dem oder den nicht der Verhandlung beigezogenen Rechtsnachfolgern des verstorbenen Miteigentümers JW vorzuschreiben gewesen, so ist dem zu entgegnen, dass zur Kostentragung
Paragraph 76, Absatz 2, nur Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG herangezogen werden können. Die Rechtsnachfolger des ehemaligen Miteigentümers JW waren den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz nicht bekannt und wurden dem Verfahren aus diesem Grund nicht beigezogen. Sie wurden somit (bisher) nicht Beteiligte im baupolizeilichen Verfahren. Die als am Verfahren beteiligte Beschwerdeführer selbst bringen nicht vor, dass die Verantwortung für die Instandhaltung des Presshauses nicht (auch) von ihnen zu tragen gewesen wäre. Es hatte daher eine Aufteilung unter allen am Verfahren beteiligten Miteigentümern zu erfolgen. Die Kommissionsgebühren für die Verhandlung vom 08.08.2014 waren entsprechend dem eindeutigen Inhalt der Niederschrift für eine Amtsperson und für die Dauer von zwei halbe Stunden festzusetzen und den Beschwerdeführern anteilsmäßig vorzuschreiben. Der bekämpfte Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt II. abzuändern.Die Kommissionsgebühren für die Verhandlung vom 08.08.2014 waren entsprechend dem eindeutigen Inhalt der Niederschrift für eine Amtsperson und für die Dauer von zwei halbe Stunden festzusetzen und den Beschwerdeführern anteilsmäßig vorzuschreiben. Der bekämpfte Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt römisch zwei. abzuändern. Kosten für die nach Erhebung der Berufung durchgeführte Verhandlung vom 30.01.2015 sind nicht vorzuschreiben. Die Erhebung einer (nicht von vornherein aussichtslosen) Berufung begründet kein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG 1991 (vgl. VwGH vom 10.04.1984, 83/05/0187). Kosten für die nach Erhebung der Berufung durchgeführte Verhandlung vom 30.01.2015 sind nicht vorzuschreiben. Die Erhebung einer (nicht von vornherein aussichtslosen) Berufung begründet kein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1991 vergleiche VwGH vom 10.04.1984, 83/05/0187). Kann nicht davon die Rede sein, dass die von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung gegen den Erstbescheid aussichtslos gewesen wäre – derartiges hat die belangte Behörde weder angenommen, noch ergeben sich hiefür sonst Anhaltspunkte (vgl. etwa VwGH vom 24.09.2015, Zl. 2012/07/0167) – tritt ein Verschulden der Partei im Sinn des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG nicht in den Blick (vgl. VwGH vom 26.02.2016, Zl. Ro 2014/03/0065). Kann nicht davon die Rede sein, dass die von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung gegen den Erstbescheid aussichtslos gewesen wäre – derartiges hat die belangte Behörde weder angenommen, noch ergeben sich hiefür sonst Anhaltspunkte vergleiche etwa VwGH vom 24.09.2015, Zl. 2012/07/0167) – tritt ein Verschulden der Partei im Sinn des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG nicht in den Blick vergleiche VwGH vom 26.02.2016, Zl. Ro 2014/03/0065). Die nach dem Gebührengesetz anfallenden Kosten sind nicht bescheidmäßig vorzuschreiben, sondern ist deren Nichtbegleichung der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Der Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides war daher aufzuheben.Der Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides war daher aufzuheben. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.566.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.