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{'item': 'LVwG-AV-599/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-599/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn FF, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom

  1. April 2017, Zahl PLS2-W-08168/005, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt und folgende Entscheidung verkündet:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Waffenverbot aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 12 WaffengesetzParagraph 12, Waffengesetz Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat mit Bescheid vom 11.4.2017,Zl. PLS3-W-08168/005, die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.2.2017, mit welchem ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition ausgesprochen wurde, abgewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat mit Bescheid vom 11.4.2017,, Zl. PLS3-W-08168/005, die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.2.2017, mit welchem ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition ausgesprochen wurde, abgewiesen. Die belangte Behörde hat im Wesentlichen ausgeführt, dass am 13.2.2017 die Rettung verständigt worden sei, weil Herr FF die dringend notwendige ärztliche Behandlung verweigert habe. Auf dem Nachtkästchen habe sich eine vermutlich geladene Schusswaffe befunden. Die Tochter habe die Pistole Glock 17 mit angestecktem Magazin vorgefunden, vom Schlafzimmer entfernt und im Erdgeschoß in einem Kasten versteckt. Auf dem Boden neben dem Bett seien 17 leere Weinflaschen gelegen und in der Küche hätten sich 30 bis 40 Weinflaschen befunden. Ein bei der Polizeiinspektion *** durchgeführter Alkoholvortest habe einen Wert von 2,94 ‰ ergeben. Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass Herr FF wegen psychischer Probleme Antidepressiva genommen habe. Es habe erhöhte Suizidalität bestanden. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes und der Tatsache, dass Herr FF mit einer geladenen Waffe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand aufgefunden worden sei, sei davon auszugehen, dass durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere das eigene, gefährdet würden. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zulässigerweise im Besitz von Langwaffen und Faustfeuerwaffen sei. Die Waffen seien in einem geeigneten Waffenschank verwahrt. Eine Faustfeuerwaffe habe der Beschwerdeführer bei sich in unmittelbarer Nähe gehabt. Im Anwesen des Beschwerdeführers hätte es in den letzten Wochen unaufgeklärte Vorfälle gegeben Der Traktor habe Feuer gefangen. Man könne davon ausgehen, dass das Feuer gelegt worden sei. Es habe einen Einbruchsversuch gegeben. Er fühle sich in seiner subjektiven Sicherheit beeinträchtigt. Er liege in einem zivilrechtlichen Streit mit P GmbH. Der Beschwerdeführer habe beim gegenständlichen Vorfall niemanden bedroht, niemanden beschimpft oder eine Tätlichkeit angedroht. Wenn er nicht im Hause ist, sei die Waffe im Waffenschrank versperrt aufbewahrt. Die Tochter habe am 13.2.2017 aus nicht nachvollziehbaren Gründen sich Zugang zum Anwesen des Beschwerdeführers verschafft. Der Beschwerdeführer habe einen grippalen Infekt gehabt. Im Zusammenhang mit seinem übermäßigen Alkoholkonsum am Vortag sei der gesundheitliche Zustand angegriffen gewesen. Er sei in das Landesklinikum Mauer eingewiesen worden. Nach drei Tagen sei er entlassen worden. Auf freiwilliges Ersuchen sei er weitere 8 Tage geblieben und habe einen Alkoholentwöhnungsversuch gemacht. Er habe die Behandlung deswegen abbrechen müssen, weil er seine Tiere am landwirtschaftlichen Betrieb versorgen musste. Seit dem Vorfall nehme er keinen Alkohol mehr zu sich. Der Beschwerdeführer befinde sich laufend in Behandlung bei einer Fachärztin. Am 31.8.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien und Frau PMH als Zeugin geladen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Landwirtschaft an seinen Sohn MFF verpachtet habe. Seit dem Jahr 1980 übe er aktiv die Jagd aus und sei er auch Mitpächter in einer Jagdgenossenschaft. Er lebe alleine am Bauernhof, sein Sohn und seine Tochter würden nicht mehr bei ihm wohnen. Der Sohn besuche ihn öfters, die Tochter jedoch das ganze Jahr nicht. Am 13.2.2017 sei die Tochter bei ihm gewesen. Er habe mit ihr vielleicht telefoniert. Er sei bereits die dritte Woche wegen Grippe im Bett gewesen. In dieser Zeit habe er sich wie immer selbst versorgt. Ca. zwei Wochen vor dem 13.2.2017 habe ihm ein Arzt Antibiotika verschrieben. Zwei oder drei Tage vor diesem Vorfall habe er seiner Tochter den Schlüssel gegeben. Die Tochter wohne ca. 12 bis 15 km von seinem Haus entfernt. Ungefähr zwei Tage vor dem Vorfall hätte sie ihm gesagt, dass sie ihn wegen seiner Alkoholkrankheit nach *** einliefern lasse. Wegen dieser Äußerung habe er erst recht zu trinken begonnen. Die im Bereich des Bettes vorgefundenen leeren Weinflaschen seinen schon Monate lang dort gelegen. Seine Waffen habe er immer im Schrank versperrt verwahrt. Den Schlüssel habe er im Haus versteckt. Den Aufbewahrungsort des Schlüssels kenne nur er. Beim Schlafengehen lege er immer die Pistole auf das Nachtkästchen unmittelbar in seiner Nähe. Es sei nur das Magazin angesteckt, aber keine Kugel im Lauf. Nach dem Aufstehen lege er die Waffe auch wieder in den Schrank zurück. Am 13.2.2017 sei er noch vor dem Eintreffen seiner Tochter aufgestanden. Er habe sich nach dem Frühstück wieder zu Bett begeben. Er habe dann auch in der Früh Wein konsumiert. Als seine Tochter kam, hätte er sich im Schlafzimmer befunden. Er habe nicht gesehen, wie sie die Pistole an sich genommen habe. Normalerweise habe sie Angst vor Waffen und habe er nicht damit gerechnet, dass sie die Waffe an sich nehme. Als die Polizei und Rettungsleute kamen, sei er erst richtig munter geworden. Die Tochter habe ihm gesagt, dass sie die Waffe im Kasten versteckt habe. Er habe den Schlüssel für den Waffenschank geholt und auch selbst aufgesperrt. Er sei dann mit der Polizei zur Bezirkshauptmannschaft gefahren. Der Amtsarzt hätte ihn untersucht und in weiterer Folge sei er nach *** gebracht worden. Er hätte Mauer nach drei Tagen verlassen können. Er habe jedoch freiwillig eine Verlängerung beantragt und sei insgesamt 11 Tage geblieben. Er habe es bis dato geschafft, vom Alkohol wegzukommen. Er sei regelmäßig bei Frau Dr. SP in Behandlung. Zuletzt sei er im August 2017 bei ihr gewesen. Er habe am 13.2.2017 weder mit seiner Tochter noch mit den einschreitenden Polizisten oder Rettungsleuten eine Auseinandersetzung gehabt. Es habe auch nach den Vorfällen auf seinem Hof (brennender Traktor, Einbruchsversuch) nie eine Auseinandersetzung oder einen Streit mit den ermittelnden Beamten gegeben. Die Pistole habe er seit ca. 5 bis 10 Jahren, den Revolver schon länger. Die Zeugin hat ausgeführt, dass sie nach der Scheidung der Eltern bei ihrer Mutter geblieben sei und seit ca. 20 Jahren nicht mehr bei ihrem Vater wohne. Mit ihm habe sie nur sporadischen Kontakt. Einige Tage vor dem 13.2.2017 habe ihr Vater ihren Ehemann MH angerufen und ihn ersucht einzuheizen. Mit ihrem Gatten sei sie zur Wohnung des Vaters gefahren. Ihr Vater habe sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden und habe sie vorgeschlagen, ihn zum Arzt zu bringen. Er habe ihnen gesagt, dass er bereits Medikamente bekommen habe. Ihr Vater habe den Haustorschlüssel übergeben. Innerhalb einer Woche seien sie wiederholt beim Vater gewesen. Am 13.2.2017 sei sie alleine bei ihm gewesen. Am Abend des Vortages sei er in einem äußerst schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen. Er habe sich geweigert, dass sie ihn zum Arzt bringe. Er sei im Bett gelegen und als sie ihm vorgeschlagen habe, zum Arzt zu fahren, habe er gesagt, dass er nicht aufstehen könne. Mit der Arztfahrt habe sie den Hausarzt gemeint. Vom Krankenhaus *** sei nie die Rede gewesen. Bevor sie die Rettung verständigte, hätte sie mit dem Hausarzt telefonisch Kontakt aufgenommen und ihm die Sachlage erklärt. Dieser habe einen Hausbesuch erst am Nachmittag zugesagt. Wegen ihres Kleinkindes habe sie nicht so lange warten können. Der Gesundheitszustand ihres Vaters sei nicht gut gewesen. Da er nicht aufstehen konnte, habe sie ihn auch nicht alleine lassen wollen und die Rettung verständigt. Bevor sie die Rettung verständigt habe, habe sie die auf dem Nachtkästchen liegende Pistole weggetragen und in einem Kästchen versteckt. Bei der Verständigung der Rettung habe sie gesagt, dass sie die Pistole schon weggelegt habe und die anderen Waffen versperrt seien. Die Frage, ob ihr Vater aggressiv wäre, habe sie verneint. Weil sie nicht so viel Kontakt mit ihrem Vater gehabt habe, hätte sie über seinen psychischen Zustand nicht Bescheid gewusst und daher die Pistole auch gegenüber der Rettung erwähnt. Nach ca. einer halben Stunde sei die Rettung mehr oder weniger gleichzeitig mit der Polizei gekommen. Mit Hilfe der Sanitäter habe der Vater aufstehen können und sich in den Rettungssessel gesetzt. Die Sanitäter hätten den Vater im Rollstuhl zur Stelle gebracht, wo der Schlüssel für den Waffenschrank deponiert war. Die Polizei hätte dann die Waffen mitgenommen. Die Polizisten sagten, dass sie den Vater zum Amtsarzt bringen würden. Bei dieser Geschichte sei der Vater ruhig und apathisch, aber keineswegs aggressiv gewesen. Sie habe auch die Polizisten gefragt, was die eigentlich da machen. Zwei Tage später hätte sie sich bei der Polizei *** erkundigt und die Beamten hätten ihr mitgeteilt, dass bei der Rettung eine Psychose gemeldet worden sei. Von ihr sei nie das Wort Psychose erwähnt worden. Sie arbeite selbst in einem Krankenhaus. Sie habe gewusst, dass der Vater einige Tage vor diesem Vorfall gestürzt sei und Schmerzen hatte. In ihrer Anwesenheit habe er keine Selbstmordäußerung gemacht. Sie sei über den Polizeieinsatz verwundert gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber erwogen: Die bezughabende Bestimmung des Waffengesetzes lautet: § 12 Abs. 1:Paragraph 12, Absatz eins : Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion N wurde am 13.2.2017 um 09:28 Uhr von der Rettung um Unterstützung bei einem Einsatz bei Herrn FF in ***, ***, ersucht. Laut der Tochter des Herrn FF benötigte er dringend eine ärztliche Behandlung, die er jedoch nicht zulasse. Es würde sich auf dem Nachtkästchen eine vermutlich geladene Schusswaffe befinden. Aus diesem Grund hätten sich die Rettungskräfte entschieden, das Gebäude nicht zu betreten, weil die Situation nicht gesichert war. Am Einsatzort sei Frau PMH angetroffen worden. Diese habe gesagt, dass Herr FF krank sei. Sie habe seit drei Tagen einen Schlüssel für das Haus. Ihr Vater weigere sich jedoch, einen Arzt aufzusuchen oder sich ins Krankenhaus bringen zu lassen. Die auf dem Nachtkästchen gelegene Pistole Glock 17 habe Frau PMH aus dem Schlafzimmer entfernt und im Erdgeschoß in einem Kasten versteckt. Sie wisse jedoch, dass sich im Haus noch weitere Schusswaffen befinden. Den Verwahrungsort der Waffen kenne sie jedoch nicht. Herr FF wurde im Obergeschoß in seinem Schlafzimmer in seinem Bett liegend angetroffen. Es haben sich keine weiteren Waffen in der Nähe von Herrn FF befunden. Der Gesundheitszustand sei stabil gewesen. Herr FF sei jedoch nicht fähig gewesen, das Bett selbstständig zu verlassen und habe sich geweigert, sich ärztlich versorgen zu lassen. Im Haus konnten neben der angeführten Pistole Glock 17 noch weitere Schusswaffen und Munition aufgefunden werden. Diese waren im Erdgeschoß im Büro in einem versperrten Waffenschank verwahrt. Die Waffen und die Munition wurden sichergestellt. Ein auf der Polizeiinspektion *** durchgeführter Alkovortest habe einen Wert von 2,94 ‰ ergeben. Herr FF wurde in Begleitung der Polizei dem Amtsarzt der BH St. Pölten vorgeführt. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.2.2017, Zl. PLS3-W-08168/005, wurde ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition ausgesprochen. Einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.4.2017 keine Folge gegeben. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde ein psychiatrisches Privatgutachten beigebracht. Darin wird in der Zusammenfassung ausgeführt, dass bei Herrn FF eine Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent, sowie eine reaktive depressive Verstimmung herrsche. Es bestehe auch ein durch Alkohol bedingter Schaden im Bereich der kognitiven Fähigkeiten. Für eine Weitergewährung der Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen spreche der langjährige Besitz, die Tätigkeit als Jäger, das bisherige regelkonforme Umgehen mit Waffen. Dies habe sich allerdings nur aus dem Gespräch mit dem Untersuchten ergeben und sei kein gesichertes Wissen. Im Fall des weiteren Gewährens des Waffenbesitzes sei auf regelmäßige fachärztliche Untersuchungen zu achten. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ein ärztlicher Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. SP, vom 29.6.2017 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass Herr FF an einer depressiven Episode und an einem chronischen Alkoholabusus, derzeit abstinent, leide. Es erfolgen regelmäßige engmaschige neurologisch-psychiatrische Kontrollen. Herr FF zeige eine gute Compliance. Es bestehe keine Fremd- und Selbstgefährdung. Die eingenommenen Medikamente wurden angeführt. Von der belangten Behörde wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens das Untersuchungsergebnis für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beigebracht. Darin wird eine befristete Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von 24 Monaten mit regelmäßigen Kontrolluntersuchungen angeführt. Während der mündlichen Verhandlung wurde ein ärztlicher Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.8.2017 vorgelegt. Der Bericht ist mit jenem vom 29.6.2017 deckungsgleich. Wesentlicher Sachverhalt: Am 13.2.2017 hat Frau PMH ihren Vater in ***, ***, aufgesucht. Auf Grund des ihrer Ansicht nach schlechten gesundheitlichen Zustandes und der Weigerung, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, hat sie die Rettung verständigt. Vorher hat sie noch ein Telefonat mit dem Hausarzt geführt. Dieser hat einen Hausbesuch jedoch erst in den Nachmittagsstunden zugesagt. Zum Zeitpunkt der Verständigung der Rettung war die Faustfeuerwaffe, die vorher auf dem Nachtkästchen neben dem Bett lag, im Haus versteckt. In den Jahren vorher hatte Frau PMH nur sporadischen Kontakt zu ihrem Vater gehabt. Eine Woche vor Verständigung der Rettung war sie wiederholt im Haus des Beschwerdeführers. Sie hatte von ihm auch einen Schlüssel bekommen. Die Waffe hat sie beim Telefonat mit der Rettung erwähnt, weil sie den psychischen Zustand ihres Vaters infolge des mangelnden Kontaktes nicht einschätzen konnte. Seitens der Rettung wurde die Polizei verständigt, die mit mehreren Beamten vor Ort war. Die übrigen Waffen des Beschwerdeführers befanden sich im versperrten Waffenschrank. Sie wurden von den Beamten mitgenommen. Der durchgeführte Alkotest mit einem Vortestgerät ergab einen Wert von 2,94 ‰ Alkoholgehalt. Seitens des Amtsarztes erfolgte die Einweisung in das Krankenhaus ***. Der Beschwerdeführer war nach einer freiwilligen Verlängerung von 8 Tagen dort insgesamt 11 Tage aufhältig. Er befindet sich unter fachärztlicher Kontrolle. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des Gerichtes wurde Einsicht in die Akte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus dem Bericht der Polizeiinspektion ***, den behördlichen Entscheidungen und dem Schriftverkehr mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer gehört und die Tochter des Beschwerdeführers, die von ihrem Entschlagungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, befragt. Der fachärztliche Bericht vom 17.8.2017 wurde bei der Verhandlung vorgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz– oder zweckwidriger Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz– oder zweckwidriger Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Unbestritten ist, dass am 13.2.2017 gegen 09:00 Uhr die Faustfeuerwaffe der Marke Glock auf dem Nachtkästchen im Schlafzimmer des Beschwerdeführers lag. Das Magazin war angesteckt. Im Lauf befand sich keine Kugel. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers befindet sich die Waffe zur Nachtzeit immer im Nahbereich von ihm. Tagsüber befindet sie sich im versperrten Waffenschrank. Den Aufbewahrungsort des Schlüssels kennt nur der Beschwerdeführer. Weil die Tochter des Beschwerdeführers im Gespräch mit der Rettung die – bereits versteckte -Faustfeuerwaffe erwähnt hat und vom Besitz weiterer Waffen wusste, wurde seitens der Rettung auch die Polizei verständigt. Beim Einschreiten der Polizei und der Rettungskräfte wurde keine weitere Waffe im Nahbereich des Beschwerdeführers vorgefunden. Die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen und die Munition befanden sich versperrt in einem Waffenschrank. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1980 Jäger und Mitpächter einer Jagdgenossenschaft. Er besitzt seit Jahren bzw. Jahrzehnten (die Angaben des Beschwerdeführers waren hiezu nicht genau) auch Faustfeuerwaffen. Bei waffenrechtlichen Überprüfungen gab es bis dato, soweit aktenkundig, keinerlei Beanstandungen. Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist eine erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht Voraussetzung. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt aber voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Wesentlich ist daher, ob dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen aufgrund bestimmter Tatsachen zuzutrauen ist (siehe VwGH vom 30.11.2000, Zl. 98/20/0226). Bei der Frage, ob bestimmte Tatsachen im Sinne der Bestimmungen des § 12 Waffengesetzes vorliegen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung der Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung des Waffengesetzes zu subsummieren sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertungsfrage (VwGH-Erkenntnis vom 6.11.1997, Zl. 96/20/0543). Wenn auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist, hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (siehe hiezu VwGH vom 22.5.2013, Zl. 2013/03/0025). Der Beschwerdeführer ist, wie oben ausgeführt, seit Jahrzehnten im Besitz von Schusswaffen. Er lebt alleine auf einem von ihm bis zu seiner Pensionierung geführten Bauernhof. Hinsichtlich der Übergabe und Weiterführung des Bauernhofes gibt es unterschiedliche Interessen und Konflikte. Ebenso gibt es einen zivilrechtlichen Streit wegen Schadenersatzforderungen mit einem ehemaligen Mieter des Schweinestalles. Die angezeigte Beschädigung eines Traktors und ein Einbruchversuch sind ungeklärt. Bei diesen sich über Jahre erstreckenden Ereignissen ist kein Verhalten des Beschwerdeführers bekannt, das eine behördliche Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat auch am 13.2.2017 kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Ob dies auf seinen gesundheitlichen oder den durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zurückzuführen ist, sei dahingestellt. Ein aggressives Verhalten ist auch aus den vorangegangenen Auseinandersetzungen nicht aktenkundig. Die Verständigung der Polizei durch die Rettung erfolgte aus Gründen der Eigensicherung und weil die Tochter des Beschwerdeführers den Besitz von Waffen erwähnt hat. Sie hatte jedoch lediglich die medizinische Betreuung für erforderlich erachtet. Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist eine erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht Voraussetzung. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt aber voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Wesentlich ist daher, ob dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen aufgrund bestimmter Tatsachen zuzutrauen ist (siehe VwGH vom 30.11.2000, Zl. 98/20/0226). Bei der Frage, ob bestimmte Tatsachen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 12, Waffengesetzes vorliegen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung der Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung des Waffengesetzes zu subsummieren sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertungsfrage (VwGH-Erkenntnis vom 6.11.1997, Zl. 96/20/0543). Wenn auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist, hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (siehe hiezu VwGH vom 22.5.2013, Zl. 2013/03/0025). Der Beschwerdeführer ist, wie oben ausgeführt, seit Jahrzehnten im Besitz von Schusswaffen. Er lebt alleine auf einem von ihm bis zu seiner Pensionierung geführten Bauernhof. Hinsichtlich der Übergabe und Weiterführung des Bauernhofes gibt es unterschiedliche Interessen und Konflikte. Ebenso gibt es einen zivilrechtlichen Streit wegen Schadenersatzforderungen mit einem ehemaligen Mieter des Schweinestalles. Die angezeigte Beschädigung eines Traktors und ein Einbruchversuch sind ungeklärt. Bei diesen sich über Jahre erstreckenden Ereignissen ist kein Verhalten des Beschwerdeführers bekannt, das eine behördliche Maßnahme nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat auch am 13.2.2017 kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Ob dies auf seinen gesundheitlichen oder den durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zurückzuführen ist, sei dahingestellt. Ein aggressives Verhalten ist auch aus den vorangegangenen Auseinandersetzungen nicht aktenkundig. Die Verständigung der Polizei durch die Rettung erfolgte aus Gründen der Eigensicherung und weil die Tochter des Beschwerdeführers den Besitz von Waffen erwähnt hat. Sie hatte jedoch lediglich die medizinische Betreuung für erforderlich erachtet. Ein übermäßiger Alkoholkonsum (in der Vergangenheit) des Beschwerdeführers vermag für sich allein ein Waffenverbot nicht zu rechtfertigen. Selbst ein chronischer Alkoholüberkonsum rechtfertigt kein Waffenverbot, wenn nicht zusätzliche Gefährdungsmomente hinzutreten (siehe VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/20/0334). Ein zusätzliches Gefährdungsmoment ist beim Beschwerdeführer nicht aktenkundig. Aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Vielmehr war der Beschwerdeführer kooperativ und eher apathisch (Angaben der Zeugin). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes liegen nicht vor. Es war sohin der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.599.001.2017

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