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{'item': 'LVwG-S-1908/002-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1908/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die RichterinHR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn GR, vertreten durch Hintermeier Pfleger Brandstätter Hintermeier Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom

  1. Juni 2016, Zl. TUS2-V-15 15788/5, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin, HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn GR, vertreten durch Hintermeier Pfleger Brandstätter Hintermeier Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  2. Juni 2016, Zl. TUS2-V-15 15788/5, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:
  3. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die in den Spruchpunkten
  4. bis
  5. im Ausmaß von je € 1.660,-- [je € 830,-- pro Arbeitnehmer; (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt: je 144 Stunden)] auf den Betrag von je € 1.200,-- [je € 600,-- pro Arbeitnehmer (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt: je 96 Stunden, Ersatzfreiheitsstrafe pro Arbeitnehmer: je 48 Stunden)] herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die in den Spruchpunkten
  6. bis
  7. im Ausmaß von je € 1.660,-- [je € 830,-- pro Arbeitnehmer; (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt: je 144 Stunden)] auf den Betrag von je , € 1.200,-- [je € 600,-- pro Arbeitnehmer (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt: je 96 Stunden, Ersatzfreiheitsstrafe pro Arbeitnehmer: je 48 Stunden)] herabgesetzt wird.
  8. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 360,-- neu festgesetzt.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  10. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  11. Juni 2016, Zl. TUS2-V-15 15788/5, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 87 Abs. 2 BauV iVm § 130 Abs. 5 ASchG, § 90 Abs. 1 und 2 BauV iVm § 130 Abs. 5 ASchG und § 90 Abs. 5 BauV iVm § 130 Abs. 5 ASchG in drei Spruchpunkten mit jeweils einer Geldstrafe von € 1.660,-- (€ 830,-- je Arbeitnehmer) und einer Ersatzfreiheitsstrafe von je 144 Stunden bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der DGR GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber zwei namentlich bezeichnete Arbeitnehmer auf der Baustelle in ***, ***, am 5.11.2014 auf dem Dach einer Lagerhalle beschäftigt hat, obwohl keine Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen oder Abgrenzungen vorhanden waren und die Arbeitnehmer auch nicht mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz angeseilt waren (Spruchpunkt 1.),Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom ,
  12. Juni 2016, Zl. TUS2-V-15 15788/5, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Paragraph 87, Absatz 2, BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, ASchG, Paragraph 90, Absatz eins und 2 BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, ASchG und Paragraph 90, Absatz 5, BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, ASchG in drei Spruchpunkten mit jeweils einer Geldstrafe von € 1.660,-- (€ 830,-- je Arbeitnehmer) und einer Ersatzfreiheitsstrafe von je 144 Stunden bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der DGR GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber zwei namentlich bezeichnete Arbeitnehmer auf der Baustelle in ***, ***, am 5.11.2014 auf dem Dach einer Lagerhalle beschäftigt hat, obwohl keine Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen oder Abgrenzungen vorhanden waren und die Arbeitnehmer auch nicht mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz angeseilt waren (Spruchpunkt 1.), das Dach einer Lagerhalle, dessen Dacheindeckung nicht durchbruchsicher war, zur Herstellung einer Lüftungsdurchführung betreten ließ, ohne dass Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen getroffen worden waren (Spruchpunkt 2.), das Dach einer Lagerhalle, dessen Dacheindeckung nicht durchbruchsicher war, zur Herstellung einer Lüftungsdurchführung betreten ließ, ohne dass Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz nach innen getroffen worden waren, obwohl die Absturzhöhe im Bereich dieser geplanten Arbeitsstelle ca. 7 m betrug (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Straferkenntnis gründe sich auf eine Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 11.6.
  13. Die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten (es seien auf der Baustelle lediglich Fertigstellungsarbeiten zu erledigen gewesen; für geringfügige Tätigkeiten habe der Beschuldigte seine Arbeitnehmer angewiesen, sich mit Einzelanschlagpunkten zu sichern, was sie auch gemacht hätten; dies sei nach seiner Ansicht nach ausreichend gewesen, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten; er sei vom Arbeitsinspektorat auf erforderliche Sicherungsmaßnahmen hingewiesen worden; er sei grundsätzlich reumütig geständig, weil das Arbeitsinspektorat sicherlich damit Recht habe, dass die Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichten; er ersuche daher um eine möglichst geringe Bestrafung, da dies die erste Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sei) würden seitens der Behörde zur Kenntnis genommen. Die Strafe diene zum Schutz der Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, damit Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten gefahrlos ausüben könnten. Im Hinblick darauf könne eine Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen angenommen werden. Das reumütige Geständnis sei als mildernd zu werten. Erschwerend sei kein Umstand. Ausgehend von den vom Beschuldigten angegebenen allseitigen Verhältnissen sei die verhängte Geldstrafe angemessen.
  14. Zum Beschwerdevorbringen: Mit der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die belangte Behörde stelle fest, dass Arbeiten auf dem Dach einer Lagerhalle mit einer Neigung von ca. 15° und einer Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 5,7 m durchgeführt worden seien. Ausgehend von ihren Feststellungen habe die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, da diese drei dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten nicht gesondert zu bestrafen seien. Die Behörde verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Die in Punkt
  15. und.
  16. beschriebenen Taten würden dieselben Tathandlungen darstellen. In beiden Fällen werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass Arbeiten auf dem Dach trotz einer dementsprechenden Dachneigung und Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 5,7 m bzw. über 7 m vorgenommen würden und keine Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz vorhanden gewesen wären. Sowohl § 87 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung als auch § 90 Abs. 5 Bauarbeiterschutzverordnung würden den Absturz von einem Gebäude oder danach bei einer Absturzhöhe von mehr als 3,0 m bzw. mehr als 5,0 m betreffen. Den Feststellungen sei zu entnehmen, dass in beiden beschriebenen Punkten eine Höhe von 5 m überschritten worden sei. Demzufolge könne die Bestimmung des § 87 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung hier nur subsidiär zur Anwendung gelangen. Die Bestimmung des § 90 Abs. 5 Bauarbeiterschutzverordnung stelle hier die speziellere Strafbestimmung dar. Dass es sich um subsidiär anzuwendende Bestimmungen handle ergebe sich auch bereits aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates, die von der Behörde in ihre Tatsachenfeststellungen übernommen worden sei. Die Behörde führe jedoch keine eigenständige rechtliche Beurteilung dazu an, weshalb hier durch dieselbe Tathandlung sowohl ein Verstoß gegen § 87 Abs. 2 als auch § 90 Abs. 5 Bauarbeiterschutzverordnung vorliegen könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der vorgeworfenen Tathandlungen lediglich ein Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 Bauarbeiterschutzverordnung und ein Verstoß gegen § 90 Abs. 5 Bauarbeiterschutzverordnung vorgeworfen werden könne. In der Folge wäre auch nur zu diesen beiden Punkten eine Geldstrafe zu verhängen gewesen.Mit der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die belangte Behörde stelle fest, dass Arbeiten auf dem Dach einer Lagerhalle mit einer Neigung von ca. 15° und einer Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 5,7 m durchgeführt worden seien. Ausgehend von ihren Feststellungen habe die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, da diese drei dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten nicht gesondert zu bestrafen seien. Die Behörde verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Die in Punkt
  17. und.
  18. beschriebenen Taten würden dieselben Tathandlungen darstellen. In beiden Fällen werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass Arbeiten auf dem Dach trotz einer dementsprechenden Dachneigung und Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 5,7 m bzw. über 7 m vorgenommen würden und keine Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz vorhanden gewesen wären. Sowohl Paragraph 87, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung als auch Paragraph 90, Absatz 5, Bauarbeiterschutzverordnung würden den Absturz von einem Gebäude oder danach bei einer Absturzhöhe von mehr als 3,0 m bzw. mehr als 5,0 m betreffen. Den Feststellungen sei zu entnehmen, dass in beiden beschriebenen Punkten eine Höhe von 5 m überschritten worden sei. Demzufolge könne die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung hier nur subsidiär zur Anwendung gelangen. Die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 5, Bauarbeiterschutzverordnung stelle hier die speziellere Strafbestimmung dar. Dass es sich um subsidiär anzuwendende Bestimmungen handle ergebe sich auch bereits aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates, die von der Behörde in ihre Tatsachenfeststellungen übernommen worden sei. Die Behörde führe jedoch keine eigenständige rechtliche Beurteilung dazu an, weshalb hier durch dieselbe Tathandlung sowohl ein Verstoß gegen Paragraph 87, Absatz 2, als auch Paragraph 90, Absatz 5, Bauarbeiterschutzverordnung vorliegen könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der vorgeworfenen Tathandlungen lediglich ein Verstoß gegen Paragraph 90, Absatz eins und 2 Bauarbeiterschutzverordnung und ein Verstoß gegen Paragraph 90, Absatz 5, Bauarbeiterschutzverordnung vorgeworfen werden könne. In der Folge wäre auch nur zu diesen beiden Punkten eine Geldstrafe zu verhängen gewesen. Auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe liege dem Straferkenntnis eine inhaltliche Rechtswidrigkeit zu Grunde. Der bloß pauschale Verweis auf spezial- und generalpräventive Gründe genüge keineswegs, um die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 830,-- je Arbeitnehmer und Verstoß zu begründen. Richtigerweise habe die Behörde festgehalten, dass als Milderungsgrund das reumütige Geständnis zu werten sei und kein Erschwerungsgrund vorliege. Es stelle dies den ersten Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften dar und vermögen die getroffenen Feststellungen als auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen eine derart massive Überschreitung der Mindeststrafe nicht zu rechtfertigen. Die belangte Behörde lege nicht dar, weshalb die Mindeststrafe überhaupt überschritten werde. Diese liege bei € 166,--. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der festgestellten Verstöße hätte die belangte Behörde daher für jeden Verstoß (je Arbeitnehmer) die Mindeststrafe von € 166,-- festzulegen gehabt. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass im Punkt
  19. bzw.
  20. das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt und keine Strafe über den Beschwerdeführer verhängt werde, oder die verhängten Strafen entsprechend herabgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 1 (Spruchpunkte
  21. und 3.) und 2 (Spruchpunkt 2.) VwGVG ohne Durchführung einer (auch nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, (Spruchpunkte
  22. und 3.) und 2 (Spruchpunkt 2.) VwGVG ohne Durchführung einer (auch nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen.
  23. Feststellungen: Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom
  24. Juni 2015 zugrunde. Diesem wurde als Partei im Verfahren das angefochtene Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde durch das Arbeitsinspektorat nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde seitens des Arbeitsinspektorates ausgeführt, die Punkte
  25. und
  26. des vorgeworfenen Sachverhaltes seien, wenn beide auch den Schutz vor der Gefahr des Absturzes zum Inhalt hätten, getrennt verwirklichbar. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass diese davon abhänge, in welchem Ausmaß das durch das ASchG geschützte Rechtsgut (Sicherheit und Gesundheit) durch die konkrete Übertretung beeinträchtigt (gefährdet oder geschädigt) worden sei. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen würden [einerseits] Regelungen enthalten, die nicht auf die Abstellung von direkten Gefährdungen von Leben und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen zielen und [andererseits] solche, die Maßnahmen zum Schutz vor solchen direkten Gefährdungen zum Inhalt haben, wie der Schutz gegen Absturz. Das ASchG enthalte generell eine Mindeststrafe von € 166,--. Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe würde Vorschriften, die direkt den Schutz des Lebens und der Gesundheit regeln, höhere Bedeutung zukommen, weshalb in diesen Fällen die Verhängung nur der Mindeststrafe in keiner plausiblen Verhältnismäßigkeit zu den mit der gleichen Mindeststrafe bedrohten anderen Bestimmungen stehe. Da sich zwei Tage vor der Kontrolle ein schwerer Arbeitsunfall bei Arbeiten auf der in der Anzeige involvierten Dachfläche ereignet habe, wovon zwar nicht Arbeitnehmer der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH betroffen gewesen seien, jedoch das in den Unfall verwickelte Unternehmen im direkten Auftrag der GmbH gearbeitet habe, hätten die auf der Arbeitsstelle vorhandenen Gefahren hinlänglich bekannt sein müssen. Die vom Beschwerdeführer eingeführten Milderungsgründe seien hinreichend berücksichtigt worden, sodass die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafe um knapp 30 % herabgesetzt worden war. Es wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen.Unbestritten steht fest, dass die namentlich bezeichneten Arbeitnehmer der GmbH, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer ist, zum angeführten Zeitpunkt die aus Anlass der Kontrolle festgestellten Arbeiten auf dem Dach ausgeführt haben, dass dabei keine Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen oder Abgrenzungen vorhanden waren und die Arbeitnehmer auch nicht mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz angeseilt waren, weiters, dass diese das Dach betreten haben und, obwohl die Dacheindeckung nicht durchbruchsicher war, Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen und Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz nach innen nicht getroffen worden waren, obwohl die Absturzstelle ca. 7 Meter betrug. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom
  27. Juni 2015 zugrunde. Diesem wurde als Partei im Verfahren das angefochtene Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde durch das Arbeitsinspektorat nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde seitens des Arbeitsinspektorates ausgeführt, die Punkte
  28. und
  29. des vorgeworfenen Sachverhaltes seien, wenn beide auch den Schutz vor der Gefahr des Absturzes zum Inhalt hätten, getrennt verwirklichbar. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass diese davon abhänge, in welchem Ausmaß das durch das ASchG geschützte Rechtsgut (Sicherheit und Gesundheit) durch die konkrete Übertretung beeinträchtigt (gefährdet oder geschädigt) worden sei. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen würden [einerseits] Regelungen enthalten, die nicht auf die Abstellung von direkten Gefährdungen von Leben und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen zielen und [andererseits] solche, die Maßnahmen zum Schutz vor solchen direkten Gefährdungen zum Inhalt haben, wie der Schutz gegen Absturz. Das ASchG enthalte generell eine Mindeststrafe von € 166,--. Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe würde Vorschriften, die direkt den Schutz des Lebens und der Gesundheit regeln, höhere Bedeutung zukommen, weshalb in diesen Fällen die Verhängung nur der Mindeststrafe in keiner plausiblen Verhältnismäßigkeit zu den mit der gleichen Mindeststrafe bedrohten anderen Bestimmungen stehe. Da sich zwei Tage vor der Kontrolle ein schwerer Arbeitsunfall bei Arbeiten auf der in der Anzeige involvierten Dachfläche ereignet habe, wovon zwar nicht Arbeitnehmer der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH betroffen gewesen seien, jedoch das in den Unfall verwickelte Unternehmen im direkten Auftrag der GmbH gearbeitet habe, hätten die auf der Arbeitsstelle vorhandenen Gefahren hinlänglich bekannt sein müssen. Die vom Beschwerdeführer eingeführten Milderungsgründe seien hinreichend berücksichtigt worden, sodass die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafe um knapp 30 % herabgesetzt worden war. Es wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen., Unbestritten steht fest, dass die namentlich bezeichneten Arbeitnehmer der GmbH, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer ist, zum angeführten Zeitpunkt die aus Anlass der Kontrolle festgestellten Arbeiten auf dem Dach ausgeführt haben, dass dabei keine Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen oder Abgrenzungen vorhanden waren und die Arbeitnehmer auch nicht mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz angeseilt waren, weiters, dass diese das Dach betreten haben und, obwohl die Dacheindeckung nicht durchbruchsicher war, Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen und Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz nach innen nicht getroffen worden waren, obwohl die Absturzstelle ca. 7 Meter betrug.
  30. Beweiswürdigung: Der unbestrittene Sachverhalt ist im ebenfalls unbestrittenen Akteninhalt dokumentiert. Sohin ist das Beschwerdevorbringen wie folgt der rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
  31. Rechtslage: § 130 Abs. 5 ASchG in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautet (auszugsweise):Paragraph 130, Absatz 5, ASchG in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautet (auszugsweise): „

(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,-- bis € 8.324,-- im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,-- bis € 16.659,-- zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
  1. den nach dem
  2. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
  3. […]“ § 87 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung lautet: Paragraph 87, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung lautet: „
(2)Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7-10 vorhanden sein.“„
(2)Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß Paragraphen 7 -, 10, vorhanden sein.“ § 90 Bauarbeiterschutzverordnung lautet samt Überschrift (auszugsweise):Paragraph 90, Bauarbeiterschutzverordnung lautet samt Überschrift (auszugsweise):, „Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dächern„Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dächern,
(1)Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 7 getroffen sind.
(2)Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:
(1)Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 bis 7 getroffen sind., ,
(2)Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:
  1. Unterdachkonstruktionen, wie volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter,
  2. Lauf-und Arbeitsstege,
  3. Dachleitern.
(3)[…]
(4)[…]
(5)Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes mehr als 5,00 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen:
  1. Unterdachkonstruktionen nach Abs. 2 Z 1,
  2. Fanggerüste nach § 59 Abs. 2 bis 5,
  3. Dachleitern., ,
(3)[…], ,
(4)[…], ,
(5)Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes mehr als 5,00 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen:,
  1. Unterdachkonstruktionen nach Absatz 2, Ziffer eins,,,
  2. Fanggerüste nach Paragraph 59, Absatz 2 bis 5,
  3. Auffangnetze nach § 10 Abs. 2,
  4. die Sicherung der Arbeitnehmer durch Absturzsicherungssysteme als persönliche Schutzausrüstung, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.“
  5. Auffangnetze nach Paragraph 10, Absatz 2,,,
  6. die Sicherung der Arbeitnehmer durch Absturzsicherungssysteme als persönliche Schutzausrüstung, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.“
  7. Erwägungen: Sofern der Beschwerdeführer einwendet, die Bestrafung nach den Spruchpunkten
  8. und
  9. widerspreche dem Verbot der Doppelbestrafung und würden die darin beschriebenen Taten dieselben Tathandlungen darstellen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:, Sofern der Beschwerdeführer einwendet, die Bestrafung nach den Spruchpunkten
  10. und
  11. widerspreche dem Verbot der Doppelbestrafung und würden die darin beschriebenen Taten dieselben Tathandlungen darstellen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass eine Norm vorrangig nach ihrem Wortlaut (Wortsinn) auszulegen ist. Ist der Wortlaut eindeutig, so verbleibt für eine weitere Interpretation kein Raum (vgl. VwGH E 5.9.2008, Zl. 2008/02/0129 mit Hinweis auf E 23.5.2002, Zl. 2001/07/0127). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass eine Norm vorrangig nach ihrem Wortlaut (Wortsinn) auszulegen ist. Ist der Wortlaut eindeutig, so verbleibt für eine weitere Interpretation kein Raum vergleiche VwGH E 5.9.2008, Zl. 2008/02/0129 mit Hinweis auf E 23.5.2002, Zl. 2001/07/0127). Nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 2 BauV iVm § 7 BauV sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die dort genannten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. § 87 BauV ist eine Schutzvorschrift betreffend das Anbringen von Absturzsicherungen bei Arbeiten auf Dächern, die allgemein wirksam ist. Dem gegenüber sieht § 90 Abs. 5 BauV bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen qualifizierte Schutzmaßnahmen gegen Absturz für Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen bei einer bestimmten Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes vor. Demnach macht sich ein Arbeitgeber einer Übertretung des § 90 Abs. 5 iVm Abs. 1 schuldig, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass Dachflächen, die nicht durchbruchssicher sind und die eine Absturzhöhe von mehr als 5 m ins Innere des Bauwerks aufweisen, von Arbeitnehmern nur betreten werden, wenn eine der gesetzlich bezeichneten, qualifizierten Absturzsicherungen errichtet ist. Nach dem Wortlaut des Paragraph 87, Absatz 2, BauV in Verbindung mit Paragraph 7, BauV sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die dort genannten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Paragraph 87, BauV ist eine Schutzvorschrift betreffend das Anbringen von Absturzsicherungen bei Arbeiten auf Dächern, die allgemein wirksam ist. Dem gegenüber sieht Paragraph 90, Absatz 5, BauV bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen qualifizierte Schutzmaßnahmen gegen Absturz für Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen bei einer bestimmten Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes vor. Demnach macht sich ein Arbeitgeber einer Übertretung des Paragraph 90, Absatz 5, in Verbindung mit , Absatz eins, schuldig, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass Dachflächen, die nicht durchbruchssicher sind und die eine Absturzhöhe von mehr als 5 m ins Innere des Bauwerks aufweisen, von Arbeitnehmern nur betreten werden, wenn eine der gesetzlich bezeichneten, qualifizierten Absturzsicherungen errichtet ist. , § 90 BauV stellt somit bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auf den Schutz der Arbeitnehmer ab, der im Verbot des Betretens von nicht durchbruchsicheren Dachflächen ohne Absturzsicherung ins Innere des Bauwerks gelegen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Norm somit nicht eine speziellere, sondern sie hat einen anderen Regelungsinhalt, zumal die Gefahr im Absturz auf Grund des Durchbrechens ins Innere des Bauwerks besteht und somit die Schutzmaßnahmen genau diesem Umstand Rechnung tragen sollen. Damit ist evident, dass die beiden Bestimmungen unterschiedliche Regelungsinhalte aufweisen und gesondert zu bestrafen sind. Paragraph 90, BauV stellt somit bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auf den Schutz der Arbeitnehmer ab, der im Verbot des Betretens von nicht durchbruchsicheren Dachflächen ohne Absturzsicherung ins Innere des Bauwerks gelegen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Norm somit nicht eine speziellere, sondern sie hat einen anderen Regelungsinhalt, zumal die Gefahr im Absturz auf Grund des Durchbrechens ins Innere des Bauwerks besteht und somit die Schutzmaßnahmen genau diesem Umstand Rechnung tragen sollen. Damit ist evident, dass die beiden Bestimmungen unterschiedliche Regelungsinhalte aufweisen und gesondert zu bestrafen sind. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen somit objektiv gesetzt. Dem Beschwerdeführer liegt fahrlässiges Verhalten zur Last. Zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, somit von vorneherein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bloß als geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibend, anzusehen ist.Dem Beschwerdeführer liegt fahrlässiges Verhalten zur Last. Zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, somit von vorneherein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bloß als geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibend, anzusehen ist. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer noch nicht wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestraft wurde. Dieser Umstand kann ihm jedoch nicht als strafmildernd zu Gute kommen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit einen Strafmilderungsgrund bildet, der Beschwerdeführer jedoch verwaltungsstrafrechtlich nicht absolut unbescholten ist (die Verwaltungsstrafabfrage ergab eine – nicht einschlägige – rechtskräftige, noch nicht getilgte Vormerkung). Das Eingeständnis der Tat hat die belangte Behörde ohnehin als mildernd gewertet und dem gegenüber festgestellt, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Es trifft zu, dass gegenständlich Vorschriften übertreten wurden, die Maßnahmen zum Schutz vor direkten Gefährdungen zum Inhalt haben. Die vom Arbeitsinspektorat getroffene Aussage, derartigen Vorschriften komme höhere Bedeutung zu (als etwa Vorschriften, mit welchen Aufzeichnungs- oder Meldepflichten verletzt werden), weshalb in diesen Fällen die Verhängung nur der Mindeststrafe in keiner plausiblen Verhältnismäßigkeit zu den mit der gleichen Mindeststrafe bedrohten anderen Bestimmungen stehe, findet in den Strafbestimmungen allerdings keine Deckung. Eine derartige Differenzierung erschließt sich aus dem Gesetz nicht, weshalb die Behörde (und das Verwaltungsgericht) das eingeräumte Ermessen auch in den gegenständlichen Fällen innerhalb des zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmens zu prüfen hat. Andererseits ist aber auch dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass – selbst wenn er noch keine einschlägigen Übertretungen gesetzt hat – kein Anspruch auf Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe zusteht (vgl. VwGH 2000/09/0207 mwH). In diesem Sinn erachtet das Verwaltungsgericht in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien, insbesondere auch in Beachtung der aus dem Verfahrensakt zu Grunde gelegten allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers, die Geldstrafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im spruchgemäß herabgesetzten Ausmaß in den gegenständlichen Fällen für ausreichend, zweckmäßig und insbesondere auch geeignet, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zu mehr Sorgfalt im Umgang mit Arbeitnehmervorschriften zu veranlassen.Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer noch nicht wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestraft wurde. Dieser Umstand kann ihm jedoch nicht als strafmildernd zu Gute kommen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit einen Strafmilderungsgrund bildet, der Beschwerdeführer jedoch verwaltungsstrafrechtlich nicht absolut unbescholten ist (die Verwaltungsstrafabfrage ergab eine – nicht einschlägige – rechtskräftige, noch nicht getilgte Vormerkung). Das Eingeständnis der Tat hat die belangte Behörde ohnehin als mildernd gewertet und dem gegenüber festgestellt, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. , , Es trifft zu, dass gegenständlich Vorschriften übertreten wurden, die Maßnahmen zum Schutz vor direkten Gefährdungen zum Inhalt haben. Die vom Arbeitsinspektorat getroffene Aussage, derartigen Vorschriften komme höhere Bedeutung zu (als etwa Vorschriften, mit welchen Aufzeichnungs- oder Meldepflichten verletzt werden), weshalb in diesen Fällen die Verhängung nur der Mindeststrafe in keiner plausiblen Verhältnismäßigkeit zu den mit der gleichen Mindeststrafe bedrohten anderen Bestimmungen stehe, findet in den Strafbestimmungen allerdings keine Deckung. Eine derartige Differenzierung erschließt sich aus dem Gesetz nicht, weshalb die Behörde (und das Verwaltungsgericht) das eingeräumte Ermessen auch in den gegenständlichen Fällen innerhalb des zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmens zu prüfen hat. , , Andererseits ist aber auch dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass – selbst wenn er noch keine einschlägigen Übertretungen gesetzt hat – kein Anspruch auf Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe zusteht vergleiche VwGH 2000/09/0207 mwH). In diesem Sinn erachtet das Verwaltungsgericht in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien, insbesondere auch in Beachtung der aus dem Verfahrensakt zu Grunde gelegten allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers, die Geldstrafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im spruchgemäß herabgesetzten Ausmaß in den gegenständlichen Fällen für ausreichend, zweckmäßig und insbesondere auch geeignet, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zu mehr Sorgfalt im Umgang mit Arbeitnehmervorschriften zu veranlassen. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend herabzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht vorzuschreiben. Die Kosten für das behördliche Strafverfahren waren in Berücksichtigung der herabgesetzten Strafen neu festzusetzen.Die Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend herabzusetzen. , , Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht vorzuschreiben. Die Kosten für das behördliche Strafverfahren waren in Berücksichtigung der herabgesetzten Strafen neu festzusetzen.
  12. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1908.002.2016

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