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LVwG-AV-1079/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1079/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn DI (FH) MJ *** ***, gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz, vom 18.Juli 2017, betreffend Angelegenheiten des NeuföG zu Recht e r k a n n t:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14d des Naturschutzgesetzes 2000 zum Höhlenführer für das Bundesland Niederösterreich bestellt. Unter Einem wurde er verpflichtet, insgesamt € 26, 20 an Stempelgebühren für den Antrag, eine Beilage und Verwaltungsabgabe zu entrichten.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14 d, des Naturschutzgesetzes 2000 zum Höhlenführer für das Bundesland Niederösterreich bestellt. Unter Einem wurde er verpflichtet, insgesamt € 26, 20 an Stempelgebühren für den Antrag, eine Beilage und Verwaltungsabgabe zu entrichten. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristegerecht hinsichtlich der vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben von insgesamt € 26,20 Beschwere erhoben und ausgeführt, dass er gemäß § 1 des NeuföG von der Entrichtung dieser Abgaben befreit sei.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristegerecht hinsichtlich der vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben von insgesamt € 26,20 Beschwere erhoben und ausgeführt, dass er gemäß Paragraph eins, des NeuföG von der Entrichtung dieser Abgaben befreit sei. Rechtlich folgt: Gemäß §
  3. des Neugründungs-Förderungsgesetzes – NeuFöG werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:Gemäß Paragraph eins, des Neugründungs-Förderungsgesetzes – NeuFöG werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 nicht erhoben:
  4. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen;…Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen;, … Darunter fallen nur solche Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die durch eine Neugründung unmittelbar veranlasst sind; das sind insbesondere: ● Ansuchen um Ausübung von bewilligungspflichtigen Gewerben und Ansuchen um Konzessionen, Konzessionserteilungen, Anmeldung eines Anmeldegewerbes ● Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage ● Antrag für die Berechtigung zur Ausübung des Buchhalters, Bilanzbuchhalters und Personalverrechners laut Bilanzbuchhaltungsgesetz bei der Geschäftsstelle Bilanzbuchhaltungsbehörde ● Ansuchen um Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO Ansuchen um Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO ● Genehmigung und Bewilligungen zur Berufstätigkeit und Nachsichten von Berufszulassungserfordernissen ● Gründungsbedingte Niederlassungsbewilligungen, Aufenthaltsbewilligungen ● Kenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen ● Beilagen, Zeugnisse und Strafregisterauszüge, die für gründungsbedingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshandlungen benötigt werden Nicht unter die Befreiung fallen andere Schriften und Amtshandlungen, die im Vorfeld der Neugründung anfallen, wie z.B. Meisterprüfungszeugnisse, Staatsbürgerschaftsnachweise, Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung, etc. Die Erlangung der Berechtigung als Höhlenführer im Bundesland Niederösterreich zu arbeiten ist typischerweise im Vorfeld einer selbständigen Tätigkeit als Höhlenführer zu erwirken und somit nicht von der Ausnahmeregelung des § 1 Z1 des NeuföG umfasst.Die Erlangung der Berechtigung als Höhlenführer im Bundesland Niederösterreich zu arbeiten ist typischerweise im Vorfeld einer selbständigen Tätigkeit als Höhlenführer zu erwirken und somit nicht von der Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Z1 des NeuföG umfasst. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1079.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.