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{'item': 'LVwG-AV-559/001-2017'}

Obsah (5)Art. 133§ 6§ 15§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-559/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

  1. Würdigung: 6.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Verfahrensgegenständlich ist die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung anlässlich der Neuerrichtung eines Wohnhauses. Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters wurde von der Berufungsbehörde im Instanzenzug mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigt. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde nicht, ob auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch den Neubau eines Wohnhauses der Abgabentatbestand einer Wasseranschlussabgabe verwirklicht wurde. Ebenso wenig ist strittig, ob die Wasseranschlussabgabe dafür der Höhe nach richtig vorgeschrieben wurde, wurde doch das Ausmaß der Berechnungsfläche im Verfahren nicht mehr beanstandet. Vorgebracht wird vielmehr, dass der Abgabenanspruch der Gemeinde (die Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümerin) bereits anlässlich der Fertigstellung der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 2009 entstanden sei und der nunmehrigen Geltendmachung dieses Anspruches die eingetretene Verjährung entgegenstehe. Strittig ist aufgrund des Beschwerdevorbringens somit die Frage, ob die Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe infolge zwischenzeitig eingetretener Festsetzungsverjährung zu Unrecht erfolgte. Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe vergleiche VwGH 12.10.1984, 82/17/0085). Der Tatbestand, an den die Entrichtung der Wasseranschlussabgabe geknüpft ist, ist in § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 geregelt.Der Tatbestand, an den die Entrichtung der Wasseranschlussabgabe geknüpft ist, ist in Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 geregelt.

§ 6Abs.

1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist die Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist die Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten. Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des § 207 BAO maßgeblich.Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche Stoll, BAO römisch zwei, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des Paragraph 207, BAO maßgeblich. Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld.Abweichend von der allgemeinen Regel des Paragraph 4, BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. Es ist daher zunächst zu prüfen, wann im gegenständlichen Fall

§ 15Abs.

1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgeschriebenen Wasseranschlussabgabe entstanden ist. Es ist daher zunächst zu prüfen, wann im gegenständlichen Fall

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgeschriebenen Wasseranschlussabgabe entstanden ist.

§ 15Abs.

1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht die Abgabenschuld hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlusszwang feststeht.

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht die Abgabenschuld hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlusszwang feststeht. Der Anschlusszwang besteht

§ 1Abs.

1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 für Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens, deren Wasserbedarf grundsätzlich ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken ist. Der Anschlusszwang besteht

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 für Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens, deren Wasserbedarf grundsätzlich ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken ist. Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde *** umfasst

§ 1Abs.

1 der Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters im Wesentlichen das gesamte Gemeindegebiet ***.Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde *** umfasst

Paragraph eins, Absatz eins, der Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters im Wesentlichen das gesamte Gemeindegebiet ***. Für die Feststellung des Anschlusszwanges gegenüber dem Anschlusspflichtigen bedarf es keines eigenen Bescheides. Der Anschlusszwang ist direkt aus dem Gesetz und der Wasserleitungsordnung abzuleiten. Somit besteht Anschlusszwang bereits dort, wo sich Gebäude mit Aufenthaltsräumen in einem von der Behörde in der Wasserleitungsordnung festgelegten Versorgungsbereich befinden. Steht der Anschlusszwang fest, dann entsteht in diesem Zeitpunkt auch der Abgabenanspruch der Wasseranschlussabgabe (vgl. VwGH vom

  1. März 1996, 94/17/0163, und vom
  2. Juli 2001, Zl. 2001/17/0076).Steht der Anschlusszwang fest, dann entsteht in diesem Zeitpunkt auch der Abgabenanspruch der Wasseranschlussabgabe vergleiche VwGH vom
  3. März 1996, 94/17/0163, und vom
  4. Juli 2001, Zl. 2001/17/0076). Ein Wohngebäude ist ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen, auch wenn es nicht ständig oder auch gar nicht bewohnt werden sollte, kommt es doch für das Vorhandensein von Aufenthaltsräumen auf die Bestimmung zum Aufenthalt von Personen entsprechend dem bestehenden Baukonsens an. Der Anschlusszwang steht für Wohngebäude jedenfalls dann fest, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken gegeben ist – unabhängig davon ob eine Fertigstellungsanzeige iSd § 30 NÖ Bauordnung vorliegt. Das betrifft faktisch bereits fertig gestellte Gebäude (ohne Fertigstellungsmeldung), aber auch noch in Bau befindliche Gebäude, die schon bewohnt werden (können).Der Anschlusszwang steht für Wohngebäude jedenfalls dann fest, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken gegeben ist – unabhängig davon ob eine Fertigstellungsanzeige iSd Paragraph 30, NÖ Bauordnung vorliegt. Das betrifft faktisch bereits fertig gestellte Gebäude (ohne Fertigstellungsmeldung), aber auch noch in Bau befindliche Gebäude, die schon bewohnt werden (können). Wie im Ermittlungsverfahren festgestellt werden konnte, wurde das gegenständliche Wohngebäude von der Beschwerdeführerin im November 2007 bezogen. Bereits zu diesem Zeitpunkt waren Installationen bzw. sanitäre Anlagen im Gebäude fertiggestellt, die Anschlüsse an Kanal und Wasserleitung vorhanden. Damit stand (spätestens) im November 2007 der Anschlusszwang fest und entstand zu diesem Zeitpunkt auch der Abgabenanspruch der Wasseranschlussabgabe. Die Festsetzungsverjährung von 5 Jahren (§ 207 Abs. 2 BAO), beginnend mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruches (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) wäre demnach mit Jahresende 2012 abgelaufen.Die Festsetzungsverjährung von 5 Jahren (Paragraph 207, Absatz 2, BAO), beginnend mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruches (Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO) wäre demnach mit Jahresende 2012 abgelaufen. Fraglich ist im konkreten Fall, ob diese Frist durch nach außen erkennbare Amtshandlungen der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches verlängert werden konnte (§ 209 Abs. 1 BAO).Fraglich ist im konkreten Fall, ob diese Frist durch nach außen erkennbare Amtshandlungen der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches verlängert werden konnte (Paragraph 209, Absatz eins, BAO). Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides von einer Verlängerung der Verjährungsfrist bis Jahresende 2015 aus. Als entsprechende verlängerungswirksame Amtshandlungen habe es wiederholte Telefonate sowie mehrere Emails des Bauamtsleiters an die Beschwerdeführerin zwischen 2012 und 2014 gegeben. Um verlängerungswirksam zu sein, muss eine Amtshandlung nur objektiv nach außen, dh außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein, sie muss aber nicht dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis gelangen. Soll allerdings eine schriftliche behördliche Erledigung die Verlängerung der Verjährungsfrist herbeiführen, so ist dafür die Bekanntgabe (Zustellung) der Erledigung erforderlich. Die Erkennbarkeit der zur Verlängerung der Verjährungsfrist Anlass gebenden Amtshandlung nach außen kann durch Bekanntgabe schriftlicher oder mündlicher Erledigungen, durch Tätigwerden behördlicher Organwalter außerhalb der Behörde oder auch telefonisch bewirkt werden. Allerdings setzt eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines Abgabenanspruches unternimmt (vgl. VwGH
  5. 1982, 82/16/0079, Slg 5722 F, zur Unterbrechungshandlung nach damaliger Rechtslage).Allerdings setzt eine Verlängerungshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines Abgabenanspruches unternimmt vergleiche VwGH
  6. 1982, 82/16/0079, Slg 5722 F, zur Unterbrechungshandlung nach damaliger Rechtslage). Die Bemessungsverjährung wird durch Handlungen der Abgabenbehörde unterbrochen, die auf Feststellung des Abgabenanspruches oder des Abgabepflichtigen gerichtet sind, sofern diese Handlungen aus dem Bereich der Behörde hinaustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sind (VwGH
  7. 1987, 86/13/0165). Nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen sind verlängerungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht. Nur nachweislich nach außen erkennbare Amtshandlungen der Abgabenbehörde verlängern die Verjährung, wobei durch schriftliche Erledigungen gesetzte Amtshandlungen nur dann als nach außen erkennbar angesehen werden können, wenn die Erledigungen ihren Empfänger erreicht haben, diesem also zugestellt wurden (VwGH
  8. 1963, 892/61,
  9. 1964, 1808–1810/62,
  10. 1973, 898/72, Slg 4584 F). Es muss ein einwandfreier, strikter aktenmäßiger Nachweis dafür vorliegen, dass die Amtshandlung (Verlängerungs- bzw. Unterbrechungshandlung) aus dem Amtsbereich der Behörde hinausgetreten und nach außen erkennbar geworden ist. Eine aus den Erfahrungen des täglichen Lebens iZm dem üblichen amtsinternen Betrieb gefolgerte Wahrscheinlichkeit einer Verlängerungshandlung genügt nicht (VwGH
  11. 1971, 807/79, VwGH
  12. 1981, 1296/79, Slg 5551 F;
  13. 1997, 97/16/0217,
  14. 99/16/0379). Nur solche Handlungen der Abgabenbehörden verlängern die Verjährung, die aus den Akten nachweisbar sind (VwGH
  15. 1981, 2543/80 zur Unterbrechungshandlung nach damaliger Rechtslage). Handlungen der Verfahrensparteien haben keinerlei Wirkung auf die Verjährung. Die Verlängerungswirkung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches durch die Abgabebehörde voraus (VwGH
  16. 1987, 85/15/0323, Slg 6211 F;
  17. 2000, 99/16/0379;
  18. 2001, 2000/16/0602;
  19. 2003, 2002/16/0027, jeweils zur Unterbrechungshandlung nach damaliger Rechtslage). Die Abgabenbehörde muss sich auf einen konkreten Abgabenanspruch, bei zeitraumbezogenen Abgaben auch auf einen bestimmten Abgabenzeitraum, beziehen (VwGH
  20. 1991, 89/17/0183). Verlängerungshandlungen können zwar grundsätzlich durch Tätigwerden behördlicher Organwalter auch telefonisch bewirkt werden. Im gegenständlichen Fall wurden Zeitpunkt und Inhalt allfälliger Telefonate von Behördenorganen mit der Beschwerdeführerin jedoch nicht aktenmäßig dokumentiert. Ob und wann solche Telefonate geführt wurden bzw. ob dabei auch konkret die Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe Gegenstand war, ist nicht mehr nachvollziehbar. Es fehlt daher dafür einerseits ein einwandfreier aktenmäßiger Nachweis, andererseits ist eben mangels aktenmäßiger Dokumentation auch zweifelhaft bzw. nicht nachvollziehbar, ob sich Behördenorgane bei diesen Telefonaten überhaupt auf den konkreten Abgabenanspruch auf die Wasseranschlussabgabe bezogen haben. Auch aus dem im vorgelegten Akt vorhandenen Email-Verkehr („Betreff: Kanalgebühren“) ergibt sich ebenfalls nicht ausdrücklich, dass dieser Schriftverkehr der Geltendmachung des Anspruches auf die Wasseranschlussabgabe dienen sollte. Im vorgelegten Akt findet sich nur ein Email des Bauamtsleiters an die Beschwerdeführerin vom
  21. Februar 2014, in welchem diese zum „Betreff: Kanalgebühren“ um Kontaktaufnahme ersucht wird, welches aber ohnehin erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährung (Jahresende 2012) ergangen ist. Nachweise für Verlängerungshandlungen, welche von der Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zur Feststellung des Abgabenanspruches auf die Wasseranschlussabgabe unternommen wurden, wurden nicht erbracht. Die Festsetzungsverjährung ist im konkreten Fall mit Jahresablauf 2012 eingetreten. Insofern die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides – zu Unrecht – von einer Verlängerung der Verjährungsfrist bis
  22. Dezember 2015 ausgeht, ist festzuhalten, dass selbst für diesen Fall bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides durch Zustellung am
  23. Jänner 2016 die Vorschreibung infolge bereits eingetretener Verjährung rechtswidrig war. Der Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ebergassing vom
  24. Dezember 2015, AZ.:Korr./2015, zugestellt am
  25. Jänner 2016, stand daher der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.Der Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ebergassing vom
  26. Dezember 2015, AZ.:Korr. aus 2015,, zugestellt am
  27. Jänner 2016, stand daher der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 6.
  28. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 7.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.559.001.2017

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