Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des § 207 BAO maßgeblich.Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche Stoll, BAO römisch zwei, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des Paragraph 207, BAO maßgeblich. Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld.Abweichend von der allgemeinen Regel des Paragraph 4, BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. Es ist daher zunächst zu prüfen, wann im gegenständlichen Fall
1 NÖ Kanalgesetz 1977 eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist. Es ist daher zunächst zu prüfen, wann im gegenständlichen Fall
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Die Errichtung des auf der gegenständlichen Liegenschaft vorhandenen Gebäudes wurde 1999 baubehördlich bewilligt. Mit der Fertigstellungsmeldung vom 3. April 2009 ist
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuld entstanden. Mit der Fertigstellungsmeldung vom 3. April 2009 ist
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuld entstanden. Die Festsetzungsverjährung von 5 Jahren (§ 207 Abs. 2 BAO), beginnend mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruches (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) wäre demnach mit Jahresende 2014 abgelaufen.Die Festsetzungsverjährung von 5 Jahren (Paragraph 207, Absatz 2, BAO), beginnend mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruches (Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO) wäre demnach mit Jahresende 2014 abgelaufen. Fraglich ist im konkreten Fall, ob diese Frist durch nach außen erkennbare Amtshandlungen der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches verlängert werden konnte (§ 209 Abs. 1 BAO).Fraglich ist im konkreten Fall, ob diese Frist durch nach außen erkennbare Amtshandlungen der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches verlängert werden konnte (Paragraph 209, Absatz eins, BAO). Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides von einer Verlängerung der Verjährungsfrist bis Jahresende 2015 aus. Als entsprechende verlängerungswirksame Amtshandlungen habe es wiederholte Telefonate sowie mehrere Emails des Bauamtsleiters an die Beschwerdeführerin zwischen 2012 und 2014 gegeben. Um verlängerungswirksam zu sein, muss eine Amtshandlung nur objektiv nach außen, dh außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein, sie muss aber nicht dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis gelangen. Soll allerdings eine schriftliche behördliche Erledigung die Verlängerung der Verjährungsfrist herbeiführen, so ist dafür die Bekanntgabe (Zustellung) der Erledigung erforderlich. Die Erkennbarkeit der zur Verlängerung der Verjährungsfrist Anlass gebenden Amtshandlung nach außen kann durch Bekanntgabe schriftlicher oder mündlicher Erledigungen, durch Tätigwerden behördlicher Organwalter außerhalb der Behörde oder auch telefonisch bewirkt werden. Allerdings setzt eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines Abgabenanspruches unternimmt (vgl. VwGH
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 7.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.560.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.