RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-650/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Mag. EP, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Dr. Daniel Stanonik LL.M., Rechtsanwalt in ***, vom 18. April 2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. März 2017, Aktenzeichen 1526/17/ez, betreffend die Abweisung der Berufung vom 12. März 2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. Februar 2017, Aktenzeichen 8257/16/ez, womit der B GmbH die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Doppelhauses mit je zwei Wohneinheiten in ***, *** (Bauplatz 2), auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, erteilt wurde, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1. Bauansuchen und Vorverfahren: Die B GmbH (in der Folge: Bauwerberin), ***, ***, ***, beantragte mit Schreiben vom 20. Jänner 2016, eingelangt am 27. Jänner 2016, beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten pro Gebäudehälfte) und einer Geländeveränderung auf ihrer Liegenschaft in ***, ***,Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Laut vorgelegtem Einreichplan wird das Baugrundstück im Süden von bebauten Grundstücken umschlossen. Östlich befindet sich das Grundstück Nr. ***, KG ***, auf welchem die Bauwerberin die Errichtung eines weiteren Doppelhauses derzeit projektiert. Im Norden und Westen wird das Baugrundstück durch die vorbeiführende *** begrenzt, auf deren anderer Seite sich der *** befindet. Das Baugrundstück weist die Widmung Bauland Wohngebiet auf. Es ist eine offene Bauweise in den Bauklassen I/II vorgeschrieben und scheint für das Baugrundstück keine Bebauungsdichte auf („x“). Erschlossen wird das Baugrundstück von Norden her durch die vorbeiführende ***. Die Grundstücksgröße beträgt 963 m2, die bebaute Fläche soll 173,90 m2 betragen. Das geplante Gebäude soll an die Grundgrenze des östlichen Grundstücks (Nr. ***, KG ***) angebaut ansonsten zentral am Baugrundstück positioniert werden. Das Baugrundstück ist bis dato unbebaut und bewaldet. Geplant wird die Errichtung des Doppelhauses mit vier Wohneinheiten in Massivbauweise, Stahlbeton und Ziegel. Das Gebäude wird aus einem von Norden her ebenerdig zu betretenden Erdgeschoss (Erschließungsgeschoss), einem darunter befindlichen Untergeschoss (Gartengeschoss) sowie einem ins Giebeldach integrierten Dachgeschoss (Obergeschoss) bestehen. Gegen Süden hin ist ein Niveauunterschied des Baugrundstücks projektiert, weshalb die im Süden des Gebäudes gelegenen Gärten vom Untergeschoss her ebenerdig betretbar sein sollen. Südlich des Gebäudes sollen am Baugrundstück eben diese Gärten samt Terrassen und jeweiligem Geräteraum für die unteren zwei Wohnungen errichtet werden. Für die höher gelegenen zwei Wohnungen ist jeweils ein Balkon vom Dachgeschoss her betretbar gegen Süden hin geplant. Im Westen des Baugrundstücks sollen zwischen Gebäude und der *** vier Stellplätze ohne Überdachung angelegt werden. Zwei weitere Stellplätze sollen sich im Norden zwischen dem Gebäude und der *** befinden. Ferner sollen im Norden zwischen Gebäude und der *** vier Fahrradunterstände mit Überdachung sowie die Zugänge und eine Veranda angelegt werden. In einem nach Südwesten ragenden Teil des Baugrundstücks sollen zwei weitere Stellplätze sowie noch ein Garten samt Nebengebäude und die Müllsammelstelle für das Wohngebäude und das geplante Wohngebäude des Grundstücks Nr. ***, KG ***, angelegt werden. Die vorgelegten Projektunterlagen wurden von der Behörde einer Vorprüfung gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 unterzogen.Die vorgelegten Projektunterlagen wurden von der Behörde einer Vorprüfung gemäß Paragraph 20, NÖ Bauordnung 2014 unterzogen. Mag. EP (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des direkt im Süden angrenzenden bebauten Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. 1.2. Einwendungen der Beschwerdeführerin: Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31. März 2016 wurden sämtliche Nachbarn zu der am 14. April 2016 stattfindenden mündlichen Bauverhandlung zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben geladen. Ferner wurden die Nachbarn mit dieser Ladung darüber informiert, dass Einwendungen bis spätestens am Tag vor der Verhandlung oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, um den Verlust der Parteistellung zu verhindern. Mit in der Bauverhandlung am 14. April 2016 vorgelegtem Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 07. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen dieses Bauprojekt. Vorgebracht wurde, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin in den Einreichplänen nicht eingezeichnet sei, weshalb diese aus formellen Gründen abzuweisen seien. Ferner widerspreche das Bauvorhaben der Landschaftscharakteristik sowie der ortsüblichen Bauweise von Einfamilienhäusern in dieser Gegend. Aufgrund des geltenden Vertrauensschutzes könne auf einem Grundstück, das vor drei Jahren noch Grünland gewesen sei und für das eine Wohndichte von 40 Einwohnern/ha vorgesehen sei, eine Wohnhausanlage in dem geplanten Ausmaß nicht errichtet werden. Darüber hinaus sei auf dem Baugrundstück eine Freifläche des Funktionstyps e vorgesehen, welche im Kurvenbereich der *** liege. Gemäß den Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** seien Bauten, die die Sichtbeziehungen der Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn im Kurvenbereich beeinträchtigen, unzulässig. Ferner weise die Liegenschaft die Widmung „FO“ auf, womit gegenständliches Bauprojekt im Widerspruch stehe. Es bedürfe außerdem einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung. Das geplante Gebäude werde ohne Einhaltung einer seitlichen Baufluchtlinie bis zur Grundstücksgrenze angebaut und werde das Gebäude mit dem Gebäude auf dem benachbarten Grundstück durch eine Betonmauer (Brüstung) verbunden.Das Bauvorhaben sehe daher eine geschlossen Bauweise vor, welche unzulässig sei. Diese Bauweise beeinträchtige zudem die Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin. Der Bauwich werde teilweise nicht eingehalten und sei die Höhe der Brüstung aus den Einreichplänen nicht ersichtlich, was gegen die Bauordnung verstoße und sei die Verbindung zwischen den Gebäuden mit einer Brüstung über mehrere Meter und in einer Höhe über mehrere Meter unzulässig. Die Bebauungsdichte x werde eklatant überschritten und habe dies unmittelbare Auswirkungen auf den Lichteinfall der Hauptfenster der Beschwerdeführerin. Die geplanten Nebengebäude seien unzulässig, da gemäß den Bebauungsbestimmungen höchstens zwei Nebengebäude sowie eine Grundrissfläche der Nebengebäude im hinteren bzw. inneren Bauwich von gesamt nur unter 30 m2 berechtigt seien. Nebengebäude seien im seitlichen und hinteren Bauwich auch nur zulässig, wenn die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m2 betragen. Die Höhe der Nebengebäude sei nicht bekannt und sei ein seitlicher Bauwich einzuhalten. Die Nebengebäude würden zum Teil unmittelbar aneinander und an die Grundstücksflächen der Nachbarn anschließen. Die Winkel der Giebeldächer würden zum Teil nur 5° betragen, was gemäß der Bauordnung unzulässig sei. Die höchstzulässige Gebäudehöhe sei in den Einreichplänen nicht richtig angegeben und aufgrund der Tatsache, dass die Belichtung der Hauptfenster der Berufungswerberin nicht gewährleistet sei, eine Bebauung in der angegebenen Gebäudehöhe nicht zulässig. Da eine Geländeveränderung bisher nicht bewilligt worden sei, sei eine solche, also die Abgrabung auf bis zu 2,8 m, nicht zulässig. Die Bauwerberin habe sich ferner an die Geländebeschaffenheit anzupassen und nicht willkürlich den Hang abzutragen. Es sei eine Abtragung durchgehend von bis zu 5 m vorgesehen. Dies stelle unzumutbare Immissionen aufgrund der massiven Lärm- und Verschmutzungsbeeinträchtigungen dar. Gemäß Bauordnung sei aufgrund der Ausgestaltung des Bauprojekts ein nicht öffentlicher Spiellatz von der Bauwerberin zu errichten. Die Beschwerdeführerin beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzgl. der möglichen Lärmbeeinträchtigung hinsichtlich des Verkehrsaufkommens. Die Bauprojekte würden eine 70 %-ige Verbauung der Grundstücke mit asphaltierten Flächen nach sich ziehen. Dies entspreche nicht der ortsüblichen Bauweise zum direkt anschließenden Europaschutzgebiet *** und auch nicht dem Landschaftskonzept bzw. dem örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde *** bzw. der Charakteristik des Landschaftsbildes. Die geplanten Abstellplätze würden nicht die gesetzlich vorgesehene Mindestrangierfläche einhalten und nicht der Bautechnikverordnung entsprechen. Es sei ein Abrutschen des Hanges zu befürchten, insbesondere da der Hang durch den derzeitigen Wald stabilisiert werde. Ferner bestehe die Gefahr, dass im Falle der Rodung Niederschläge direkt auf das Grundstück der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Es sei jedenfalls ein geologisches und geotechnisches Sachverständigengutachten sowie ein Gutachten über die fachgerechte Abwässer- sowie Niederschlagsableitung einzuholen. Auch sei der Nachweis einer wasserrechtlichen Bewilligung aufgrund des Wildbachs am Nachbargrundstück erforderlich. 1.3. Bauverhandlung und weiteres Verfahren: Im Vorfeld der Bauverhandlung am 14. April 2016 wurde ein Bauphysik-Gutachten über den Nachweis des Wärme- und Schallschutzes angefertigt. Am 14. April 2016 wurde seitens der Baubehörde an Ort und Stelle über das eingereichte Bauprojekt eine Bauverhandlung durchgeführt. Ein bautechnischer Amtssachverständiger wurde dieser Bauverhandlung beigezogen, welcher nach Begutachtung der vorliegenden Unterlagen, der Projekterörterung und Befunderhebung sowie Überprüfung des eingereichten Objekts vor Ort mit den Gegebenheiten in der Natur feststellte, dass das Vorhaben aus bau- und brandschutztechnischer Sicht den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 und der NÖ Bautechnikverordnung 2014 entspreche sowie die Anforderungen des § 43 NÖ Bauordnung 2014 erfülle, wenn vor Baubeginn eine Beweissicherung bei den betroffenen Nachbargebäuden durchgeführt werde. Ferner wurde festgestellt, dass die Lagerichtigkeit der Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks durch einen Teilungsplan nachgewiesen sei, das Bauvorhaben außerhalb der Gefahrenzonen von wildbachgefährdeten Flächen liege, kein Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises aufgetreten sei, eine Einreichstatik des DI GA vorliege und die Einreichunterlagen für eine Vorprüfung im Sinne des § 20 NÖ Bauordnung 2014 ausreichen würden. Am 14. April 2016 wurde seitens der Baubehörde an Ort und Stelle über das eingereichte Bauprojekt eine Bauverhandlung durchgeführt. Ein bautechnischer Amtssachverständiger wurde dieser Bauverhandlung beigezogen, welcher nach Begutachtung der vorliegenden Unterlagen, der Projekterörterung und Befunderhebung sowie Überprüfung des eingereichten Objekts vor Ort mit den Gegebenheiten in der Natur feststellte, dass das Vorhaben aus bau- und brandschutztechnischer Sicht den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 und der NÖ Bautechnikverordnung 2014 entspreche sowie die Anforderungen des Paragraph 43, NÖ Bauordnung 2014 erfülle, wenn vor Baubeginn eine Beweissicherung bei den betroffenen Nachbargebäuden durchgeführt werde. Ferner wurde festgestellt, dass die Lagerichtigkeit der Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks durch einen Teilungsplan nachgewiesen sei, das Bauvorhaben außerhalb der Gefahrenzonen von wildbachgefährdeten Flächen liege, kein Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises aufgetreten sei, eine Einreichstatik des DI GA vorliege und die Einreichunterlagen für eine Vorprüfung im Sinne des Paragraph 20, NÖ Bauordnung 2014 ausreichen würden. Die vorgenannten Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden schriftlich vorgelegt, verlesen und zum Akt genommen. In weiterer Folge wurde von der Bauwerberin ein geotechnisches Gutachten (P ZT GmbH vom 20. April 2016) angefertigt, welches den Nachbarn zur allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin führte daraufhin in einer Stellungnahme vom 13. Juli 2016, eingebracht von ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter, aus, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin in dem Gutachten nicht gekennzeichnet sei und ergänzend zu beurteilen wäre, inwiefern das geplante Vorhaben zu einer Destabilisierung des Hanges und zu einer statischen Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin führe. Ferner begünstige das bodenmechanische Verhalten des Baugrundstücks das Auftreten von Hangbewegungen bzw. Geländerutschungen. Nach der Ö-NORM B1997-2 sei der Untergrund mindestens 5 m, im vorliegenden Fall bis 10,5 m, unter dem Fundament zu erkunden, was nicht geschehen sei. Niederschlagsgewässer seien nur begrenzt auf dem Baugrundstück versickerbar. Der bestehende Baumbestand besitze laut Gutachten eine stabilisierende Wirkung. Ferner sei eine Wasserquelle aufgetreten und sei nicht klar, wie dieses Wasser abgeleitet werde. Es seien wesentlich tiefere Ausgrabungen als die im Gutachten als unbedenklich ausgewiesenen 4 m erforderlich. Die Beschwerdeführerin beantragte zusammengefasst, die Ergänzung des geotechnischen Gutachtens hinsichtlich ihrer Anmerkungen, die Durchführung von Hauptuntersuchungen gemäß der Ö-NORM B1997-2, die Einholung einer geotechnischen Bodenerkundung sowie eines statischen Gutachtens basierend auf den Angaben im geotechnischen Gutachten, die Erbringung von Standsicherheitsnachweisen und Einholung eines bautechnischen sowie abwasserrechtlichen Gutachtens, die Beweissicherung, Einräumung einer Frist zur Erstattung eines Privatgutachtens hinsichtlich der geotechnischen Beschaffenheit sowie Abweisung des Bauvorhabens und Zusendung sämtlicher Einreichpläne, Stellungnahmen und Gutachten. Die Bauwerberin brachte durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung daraufhin eine Gegenstellungnahme vom 6. September 2016 ein, worin sie sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführerin bestritt und diesem widersprach. Ferner übermittelte die Bauwerberin mit dieser Stellungnahme einen ergänzenden Aktenvermerk des geotechnischen Gutachters, in welchem dieser auf die Einwände der Beschwerdeführerin aus ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2016 einging (Schreiben der P ZT GmbH vom 12. August 2016). Zur Einwendung, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden und die Standsicherheit gefährdet sei, wurde vom Gutachter in seinem Schreiben vom 12. August 2016 ergänzt, dass sich das Gebäude der Beschwerdeführerin in einem ausreichenden Abstand zum geplanten Haus befinde und aus geotechnischer Sicht unter Einhaltung der Empfehlungen in der geotechnischen Stellungnahme in Bezug auf erforderliche Baugrubensicherungsmaßnahmen keine Gefahr einer Destabilisierung des Hanges und somit auch keine Beeinträchtigung des Gebäudes der Beschwerdeführerin oder ihrer Liegenschaft bestehe. Zur Einwendung, dass für ein ÖNORM B1997-2 konformes Vorgehen eine Messung auf bis zu 10,5 m Tiefe vorzunehmen sei, insbesondere wenn in tieferen Schichten verwitterte Festgesteine angetroffen worden seien, die zum Teil hochgradig zerschert seien, so gab der Gutachter in seinem Schreiben vom 12. August 2016 an, dass gegenständlicher Bauplatz als gelbe Zone klassifiziert sei, wonach eine Vorbegutachtung ausreiche und eine genaue Erkundung mittels direkter Erkundungen im Zuge der Voruntersuchung durchgeführt worden sei. Nach Auskunftseinholung und Rücksprache mit dem Landesgeologen für Niederösterreich seien keine Geländerutschungen im Nahbereich der gegenständlichen Grundstücke bekannt. Im Zuge der Voruntersuchungen seien keine Gleitflächen bzw. glänzende Harnischflächen festgestellt worden. Die Geländeoberfläche weise augenscheinlich keine Hinweise auf ehemalige Rutschungsaktivitäten auf und seien keine Sickerwässer, die eine Stabilitätsreduktion verursachen könnten, angetroffen worden. Die ÖNORM B 1997-2 erlaube eine Reduktion der Aufschlusstiefe, wenn eine verlässliche Beurteilung anhand der durchgeführten Untersuchungen sichergestellt sei. Es sei so eine ausreichende Erkundungstiefe erreicht worden, um die Tragfähigkeit und den Aufbau des Untergrundes zu begutachten. Tiefere Aufschlüsse würden aus geotechnischer Sicht keine entscheidenden zusätzlichen Erkenntnisse auf die Gründung und Baugrubensicherheit bringen. Zum Einwand, dass Niederschlagsabwässer nur begrenzt in den Untergrund versickern können und Wasserströmungen eine erhebliche Reduktion der Stabilität von Hangliegenschaften bewirken würden, der Baumbestand eine stabilisierende Wirkung habe und eine Wasserquelle festgestellt worden sei, wird vom Gutachter in seinem sein Gutachten ergänzenden Schreiben vom 12. August 2016 festgehalten, dass eine Versickerung der Niederschlagsgewässer nicht möglich sei, weshalb eine Ableitung in den öffentlichen Kanal vorgeschlagen werde, dies aber nicht Gegenstand des Gutachtens sei. Die Rodung von Bäumen besitze keinen bodenmechanischen Einfluss auf die Gesamtstabilität des Hanges und stelle aus geotechnischer Sicht keine Gefahr für das Grundstück der Beschwerdeführerin dar. Die beobachtete Sickerwasseraustrittsstelle habe bei der Voruntersuchung lediglich eine lokale Vernässung verursacht, ohne dass dabei ein Wasserabfluss festzustellen gewesen wäre. Diese Vernässung habe keine Reduktion der Böschungsstabilität zur Folge, Maßnahmen zur Entwässerung mittels einer lokalen Drainage und Ableitung der gefassten Wässer seien aber zu treffen. Für den ungünstigsten Fall sei im Bau- bzw. Endzustand ein Standsicherheitsnachweis zu erbringen. Zum Einwand, dass auf dem Bauplatz wesentlich tiefere Ausgrabungen und Geländeabtragungen als 4 m erforderlich wären, sodass das Bauvorhaben nicht möglich sei, erwiderte der Gutachter, dass für die Herstellung der Baugrube vorrangig konstruktive Sicherungsmaßnahmen mittels Bohrträgerverbau empfohlen werden und diese Baugrubensicherung in einer Detailstatistik nachzuweisen wäre. Bei ausreichenden Platzverhältnissen können die temporären Baugrubenwände bis zu einer Aushubtiefe von 4 m in Bezug auf die bestehende Oberkante des nach Südwesten fallenden Geländes auch durch Abböschen mit einer maximalen Neigung von 1:1 hergestellt werden. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016, Aktenzeichen 0569/16/MK, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung.Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016, Aktenzeichen 0569/16/MK, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (21. November 2016) ein. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gab der Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 7. Februar 2017 (AZ: 8257/16/
- ez)statt, hob den Bescheid vom 18. Oktober 2016 auf und wies das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurück. Begründend wurde angeführt, dass zunächst ein bewilligender Baubescheid am 7. November (gemeint: Oktober) 2016 zugestellt worden sei, welcher die Rechtsvertretung der Bauwerberin als Bescheidadressat angeführt und eine Seite gefehlt habe, sodass weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden gewesen seien. Am 18. November (gemeint: Oktober) 2016 sei derselbe Bescheid mit korrigiertem Bescheidadressaten ergangen. Eine solche „Berichtigung“ im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG sei im Hinblick auf den Bescheidadressaten nicht möglich, weshalb zwei nebeneinander bestehende behördliche Willensäußerungen in genau derselben Sache erzeugt worden seien, die daher beide keine Wirksamkeit entfalten können.Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gab der Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 7. Februar 2017 (AZ: 8257/16/
- ez)statt, hob den Bescheid vom 18. Oktober 2016 auf und wies das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurück. Begründend wurde angeführt, dass zunächst ein bewilligender Baubescheid am 7. November (gemeint: Oktober) 2016 zugestellt worden sei, welcher die Rechtsvertretung der Bauwerberin als Bescheidadressat angeführt und eine Seite gefehlt habe, sodass weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden gewesen seien. Am 18. November (gemeint: Oktober) 2016 sei derselbe Bescheid mit korrigiertem Bescheidadressaten ergangen. Eine solche „Berichtigung“ im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG sei im Hinblick auf den Bescheidadressaten nicht möglich, weshalb zwei nebeneinander bestehende behördliche Willensäußerungen in genau derselben Sache erzeugt worden seien, die daher beide keine Wirksamkeit entfalten können. 1.4. Baubewilligungsbescheid: Mit Bescheid vom 20. Februar 2017, Aktenzeichen 8257/16/ez, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung.Mit Bescheid vom 20. Februar 2017, Aktenzeichen 8257/16/ez, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung. Bewilligt wurde somit der Neubau eines Doppelhauses mit je zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, *** unter den in der Verhandlungsschrift angeführten Auflagen. Die beiliegende Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Nach Fertigstellung haben die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 NÖ Bauordnung vorgelegt zu werden.Bewilligt wurde somit der Neubau eines Doppelhauses mit je zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, *** unter den in der Verhandlungsschrift angeführten Auflagen. Die beiliegende Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Nach Fertigstellung haben die Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, NÖ Bauordnung vorgelegt zu werden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen. Das Gebäude der Beschwerdeführerin habe einen ausreichenden Abstand. Aus geologischer Sicht bestünde keine Gefahr der gegenseitigen Beeinflussung. Im Zuge der Schurfherstellung seien keine Gleitflächen festgestellt worden, die erfahrungsgemäß ein Zeichen von Rutschungen seien. Die Bodenerkundung sei gemäß Ö-NORM B1997-2 ausreichend, wenn eine verlässliche Beurteilung an Hand der durchgeführten Untersuchungen sichergestellt ist. Regenwässer würden in den öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet, die geplante Rodung sei aus bodenmechanischer Sicht bedenkenlos. Konstruktive Sicherungsmaßnahmen mittels Bohrträgerverbau seien projektiert, um eine ausreichende Sicherheit der Baugrube zu gewährleisten. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2017 zugestellt. 1.5. Berufungsvorbringen: Gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. März 2017, eingelangt am 13. März 2017, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Zusammengefasst wurde diese dahingehend begründet, dass die Behörde die Abweisung der umfangreichen und massiven Einwendungen der Beschwerdeführerin in nicht einem einzigen Punkt begründet habe. Das völlige Ignorieren des rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens sei krass rechtswidrig und der Erstbescheid daher mit Nichtigkeit behaftet. Zu den von der ersten Instanz behandelten Punkten brachte die Beschwerdeführerin vor, dass hinsichtlich der Einbeziehung des Gebäudes der Beschwerdeführerin jedenfalls das geotechnische Gutachten zu ergänzen gewesen wäre. Das Gutachten gebe keine Aussage darüber, inwieweit die Hangdestabilisierung Einfluss auf das Gebäude der Beschwerdeführerin nehme. Eine verlässliche Beurteilung der Bodenerkundung lasse sich aus dem geotechnischen Gutachten nicht entnehmen. Eine Messung auf bis zu 10,5 m wäre jedenfalls notwendig gewesen und lasse das Gutachten keine Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Hang zu. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei jedenfalls erforderlich, da die Unparteilichkeit bei einem Privatgutachten nicht gegeben sei. Zur Feststellung der ersten Instanz, dass die Rodung bedenkenlos sei, führe der Bürgermeister als Baubehörde diese Erwägungen mit keinem Wort aus. Es bestehe aber durch die Rodung eine massive Gefahr von Hangbewegungen. Auf die vom Gutachter angesprochene Quelle werde nicht eingegangen. Auch zur Feststellung, dass konstruktive Sicherungsmaßnahmen mittels Bohrträgerverbau projektiert seien, lasse die erste Instanz eine Begründung offen. Der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz hätte daher den in der Stellungnahme vom 13. Juli 2016 gestellten Anträgen folgen müssen. Der Prüfung der Standsicherheit und Trockenheit sei die Behörde ebenfalls nicht nachgekommen und seien die beantragten Gutachten nicht eingeholt worden. Damit habe die Behörde erster Instanz einen Verfahrensfehler begangen. Auch werde der Ortsbildcharakter nicht gewahrt und habe sich die Behörde mit diesem Einwand nicht befasst. Der Bescheid hätte auch die Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** beinhalten müssen. 1.6. Berufungsentscheidung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. März 2017 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben bzw. abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde angeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid auf sämtliche Einwendungen Bezug genommen habe, die sich auf subjektiv-öffentliche Rechte beziehen. Es sei nicht Zweck eines Baubewilligungsbescheides, eine phantasievolle Abhandlung zu kommentieren. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 22. März 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 13. April 2017, eingelangt am 13. April 2017, brachte die Bauwerberin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin noch eine Stellungnahme ein, welche sich gegen die Berufung der Beschwerdeführerin richtete. Diese konnte vom Gemeindevorstand aufgrund der bereits erfolgten Entscheidung in der Sache nicht mehr berücksichtigt werden. 1.7. Beschwerde: Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. März 2017 richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. April 2017. Zur Begründung der Beschwerde wird Folgendes vorgebracht: In ihren Einwendungen habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass durch die unzulässige geschlossene Bauweise eine Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet und sie sohin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei. Auf diese Einwendung sei nicht eingegangen worden und ergebe sich mit keinem Wort, weshalb eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten nicht vorliegen solle. In Anbetracht der fehlenden Begründung sei die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert und liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Ferner habe die Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen vorgebracht, dass die zulässige Gebäudehöhe überschritten worden sei sowie, dass die Winkel der Giebeldächer zum Teil lediglich 5° betragen und daher keine zulässige Giebelfront vorliege. Hierdurch sei die Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet. Außerdem habe die Bauwerberin ihr Bauvorhaben im Rahmen der bestehenden Geländeverhältnisse zu realisieren, da eine Geländeveränderung bisher nicht bewilligt worden sei. Auch hier sei auf diese Einwendung nicht eingegangen worden und ergebe sich mit keinem Wort, weshalb eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten nicht vorliegen solle. Da im Erstbescheid jegliche Begründung fehle und auch die Berufungsbehörde keine weitere Begründung anführe, liege ein Verfahrensmangel vor. Die Einreichpläne würden massive Aufschüttungen über der Höhe von einem Meter vorsehen sowie ein teilweises Absenken des Geländes von bis zu 6 m hin zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin. Diese Geländeveränderungen würden unzumutbare Immissionen darstellen und können auch die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Auch auf diesen bereits vorgebrachten Einwand der Verletzung subjektiver Rechte sei die Behörde nicht eingegangen und stelle dies einen Verfahrensmangel dar. Ferner würde der Bau eines Gemeinschaftspools an der direkten Grundstücksgrenze zu unzumutbaren Emissionen führen. Die Lärmbelastung sei für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Wiederum sei auf diesen Einwand nicht eingegangen worden und stelle dies einen Verfahrensmangel dar. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme zum geologischen Gutachten vorgebracht, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin nicht eingezeichnet und die Auswirkungen auf das Gebäude im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Es gebe für die Schlussfolgerung der Erstbehörde, dass die Gebäude einen ausreichenden Abstand zueinander hätten und aus geologischer Sicht keine Gefahr der gegenseitigen Beeinflussung bestehe, kein Beweisergebnis. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage seien in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen und liege daher ein Verfahrensmangel vor. Ferner habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass Hangbewegungen und Geländerutschungen zu befürchten seien und dass gemäß Ö-NORM 1997-2 Messungen bis fünf Meter unter das Fundament bzw. der Baugrubensohle durchzuführen seien. Der Schluss, dass Bodenerkundungen ausreichend seien, wenn eine verlässliche Beurteilung an Hand der durchgeführten Untersuchungen sichergestellt ist, lasse sich aus dem geologischen Gutachten nicht entnehmen. Ein konformes Vorgehen sei eine Messung bis 10,5 m Tiefe, insbesondere wenn in tieferen Schichten verwitterte Festgesteine angetroffen wurden, die zum Teil hochgradig zerschert seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Erstbehörde zum Schluss komme, dass eine verlässliche Beurteilung sichergestellt sei. Es gebe sohin kein Beweisergebnis oder anderweitige Begründung und daher liege ein Verfahrensmangel vor. Laut geotechnischem Gutachten würden Niederschlagsgewässer nur begrenzt in den Untergrund versickern können und würden Wasserströmungen eine erhebliche Reduktion der Stabilität von Hangliegenschaften bewirken. Das Gutachten komme zum eindeutigen Schluss, dass eine Versickerung von Oberflächenwässer nicht möglich sei. Auf die Einwendung, dass hierdurch subjektiv-öffentliche Rechte durch die drohende Ableitung von Wässer verletzt werden, halte die Erstbehörde nur fest, dass die Rodung der Bäume aus bodenmechanischer Sicht bedenkenlos sei. Eine Auflage hinsichtlich der Ableitung von Oberflächenwässer sei nicht erteilt worden, der Bescheid mangelhaft begründet. Der Standsicherheit von benachbarten Gebäuden komme bei Grabungen sowie Geländeveränderungen in Hanglage besondere Bedeutung zu. Das Gutachten lasse nicht erkennen, dass sich der Sachverständige mit der Frage der Standsicherheit und Trockenheit explizit befasst habe. Es erfolge von der belangten Behörde keine Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und kein Eingehen auf die angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte. Der Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Ferner verstoße, wie bereits vorgebracht, das Bauprojekt gegen den Ortsbildcharakter. Ein Verfahrensfehler sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit liege vor, da schon die Erstbehörde es unterlassen habe, sich mit dem Parteivorbringen auseinander zu setzen, weitere Ermittlungsschritte zu setzen und den Bescheid zu begründen. Die Frage des Ortsbildes sei von Amts wegen klarzustellen und ein Gutachten einzuholen gewesen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann der Beschwerde stattzugeben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufgrund der krassen Ermittlungsmängel mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 16. Mai 2017, eingelangt am 19. Mai 2017, zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017, eingelangt am 14. Juli 2017, erstattete die Bauwerberin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine Gegenschrift zur Beschwerde der Beschwerdeführerin, indem sie sämtliches Beschwerdevorbringen bestritt und bekämpfte. 2. Feststellungen: Mit Schreiben vom 20. Jänner 2016 beantragte die Bauwerberin beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses und einer Geländeveränderung auf ihrer Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, welche nach durchgeführter Bauverhandlung am 14. April 2016 mit Baubescheid vom 20. Februar 2017, Aktenzeichen 8257/16/ez, genehmigt und mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. März 2017, Aktenzeichen 1526/17/ez, bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin, deren bebautes Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** im Süden direkt an das Baugrundstück angrenzt, ist Nachbarin iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014. Diese erhob gegen das Bauprojekt durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter in der Bauverhandlung bzw. durch ihre Stellungnahme vom 13. Juli 2016 fristgerecht Einwendungen, das Rechtmittel der Berufung mit Schriftsatz vom 12. März 2017 sowie das Rechtsmittel der Beschwerde vom 18. April 2017.Die Beschwerdeführerin, deren bebautes Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** im Süden direkt an das Baugrundstück angrenzt, ist Nachbarin iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014. Diese erhob gegen das Bauprojekt durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter in der Bauverhandlung bzw. durch ihre Stellungnahme vom 13. Juli 2016 fristgerecht Einwendungen, das Rechtmittel der Berufung mit Schriftsatz vom 12. März 2017 sowie das Rechtsmittel der Beschwerde vom 18. April 2017. Vorgelegt wurde im Bauverfahren von der Bauwerberin ein geotechnisches Sachverständigengutachten vom 20. April 2016, welches mit Schreiben des Sachverständigen vom 12. August 2016 ergänzt wurde. Gegen dieses Gutachten wurde von den Beschwerdeführern im gesamten bisherigen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das Baugrundstück weist die Widmung Bauland Wohngebiet auf. Es ist eine offene Bauweise in den Bauklassen I/II vorgeschrieben und keine Bebauungsdichte („x“) festgelegt. Es besteht demnach eine zulässige Bebauungshöhe von bis zu 8 m. Für das Baugrundstück besteht ein Bebauungsplan (Bebauungsvorschrift der Marktgemeinde ***). Für das Baugrundstück ist eine „offene“ Bebauungsweise vorgesehen. Das geplante Gebäude soll im Osten direkt an die Grundgrenze angebaut werden. Die dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandte südliche Gebäudeseite hat gemäß § 53 Abs. 1 NÖ BO 2014 eine Durchschnittshöhe von 7,92 m bzw. 7,89 m und am höchsten Punkt eine tatsächliche absolute Höhe von 8,78 m (ohne Giebeldach). Diese Gebäudefront befindet sich vom geringst entferntesten Punkt gemessen mehr als 10 m von der Grundstückgrenze der Beschwerdeführerin weit weg und ist gegenüber der Grundstücksgrenze und dem Gebäude der Beschwerdeführerin hin teilweise gegen Südwesten weggedreht.Für das Baugrundstück ist eine „offene“ Bebauungsweise vorgesehen. Das geplante Gebäude soll im Osten direkt an die Grundgrenze angebaut werden. Die dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandte südliche Gebäudeseite hat gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NÖ BO 2014 eine Durchschnittshöhe von 7,92 m bzw. 7,89 m und am höchsten Punkt eine tatsächliche absolute Höhe von 8,78 m (ohne Giebeldach). Diese Gebäudefront befindet sich vom geringst entferntesten Punkt gemessen mehr als 10 m von der Grundstückgrenze der Beschwerdeführerin weit weg und ist gegenüber der Grundstücksgrenze und dem Gebäude der Beschwerdeführerin hin teilweise gegen Südwesten weggedreht. [Abweichend vom Original – Skizze nicht wiedergegeben] „… …“ Aufgrund der Höhe der Gebäudefront, deren Entfernung zur Grundstücksgrenze und zum Gebäude der Beschwerdeführerin sowie deren Lage ist eine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse der Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin absolut denkunmöglich. Das Gebäude der Beschwerdeführerin befindet sich in einem ausreichenden Abstand zum geplanten Haus und besteht aus geotechnischer Sicht keine Gefahr einer Destabilisierung des Hanges und somit auch keine Beeinträchtigung des Gebäudes der Beschwerdeführerin oder ihrer Liegenschaft. Es ist eine ausreichende Erkundungstiefe erreicht worden, um die Tragfähigkeit und den Aufbau des Untergrundes zu begutachten. Die Rodung von Bäumen besitzt keinen bodenmechanischen Einfluss auf die Gesamtstabilität des Hanges und stellt aus geotechnischer Sicht keine Gefahr für das Grundstück der Beschwerdeführerin dar. Die Vernässung hat keine Reduktion der Böschungsstabilität zur Folge. 3. Beweiswürdigung Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten, ins Beweisverfahren einbezogenen, unbedenklichen Verfahrensakt, insbesondere in die vorgelegten Einreichunterlagen. 4. Rechtsgrundlagen: 4.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 24 Verhandlung Paragraph 24, Verhandlung
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist
- die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen. (…) § 27 PrüfungsumfangParagraph 27, Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 ErkenntnisseParagraph 28, Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) 4.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a RevisionParagraph 25 a, Revision
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) 4.3. NÖ Bauordnung 2014: § 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich. (…)
(3)Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: (…)
- bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben. § 4 BegriffsbestimmungenParagraph 4, Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
- Giebelfront: eine Gebäudefront, deren oberer Abschluss eine Neigung von zumindest 15° aufweist; § 6 Parteien und NachbarnParagraph 6, Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
- den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. (…) § 17 Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie VorhabenParagraph 17, Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls: (…)
- die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen; (…) § 48 ImmissionsschutzParagraph 48, Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: – Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie – Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan fest gelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen. § 51 Bauwerke im BauwichParagraph 51, Bauwerke im Bauwich (…)
(5)Bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, sind im Bauwich zulässig, wenn
(5)Bauliche Anlagen, die nicht den Absatz 2 und 3 unterliegen, sind im Bauwich zulässig, wenn - sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen und - der Bebauungsplan dies nicht verbietet. Für Vorbauten gilt § 52Für Vorbauten gilt Paragraph 52 (…) § 53 Höhe von BauwerkenParagraph 53, Höhe von Bauwerken
(1)Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten und im Fall der Abs. 3 bis 5 in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Höhe der jeweiligen Gebäudefront ist nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu berechnen.
(1)Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten und im Fall der Absatz 3 bis 5 in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Höhe der jeweiligen Gebäudefront ist nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu berechnen. (…)
(10)Bei Giebelfronten von Satteldächern (Abb. 6), Pultdächern und Kreuzdächern müssen nur die Traufenpunkte der Gebäudefront der Bebauungshöhe oder der höchstzulässigen Gebäudehöhe (§ 30 Abs. 1 Z 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) entsprechen. Die berechnete Höhe der Giebelfront darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 30 Abs. 1 Z 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) bis zu 3 m überschreiten.
(10)Bei Giebelfronten von Satteldächern (Abb. 6), Pultdächern und Kreuzdächern müssen nur die Traufenpunkte der Gebäudefront der Bebauungshöhe oder der höchstzulässigen Gebäudehöhe (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) entsprechen. Die berechnete Höhe der Giebelfront darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) bis zu 3 m überschreiten. Bei - Giebelfronten von Gebäuden mit anderen Dachformen (z. B. Krüppelwalmdach, Mansarddach, Tonnendach, Sheddach), - Gebäudefronten oder Frontabschnitten von Gebäuden mit zurückgesetzten Geschoßen (Abb. 7 und 8) und - Gebäudefronten oder Frontabschnitten mit Dachaufbauten (z. B. Dachgaupen, Dacherker, Abb. 9) ist sinngemäß vorzugehen, d.h. es darf kein Teil der Gebäudefront oder des Frontabschnittes über die Umhüllende einer zulässigen Giebelfront eines theoretisch aufgesetzten Satteldaches, Pultdaches oder Kreuzdaches ragen. (Abb. 7 bis 9) (…) 4.4. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 31 Regelung der BebauungParagraph 31, Regelung der Bebauung
(1)Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sie kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden: (…) 4. offene Bebauungsweise An beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten. (…)
(2)Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z 1 - 4 in Bauklassen festgelegte Höhe der Hauptgebäude.
(2)Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Absatz eins, Ziffer eins, - 4 in Bauklassen festgelegte Höhe der Hauptgebäude. Die Bauklassen werden unterteilt in: Bauklasse I bis 5m Bauklasse II über 5 m bis 8 m (…) 4.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG : § 58 Inhalt und Form der BescheideParagraph 58, Inhalt und Form der Bescheide
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 60Paragraph 60 In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
- Erwägungen: 5.
- Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang: Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR,
- GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG (EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR,
- GP, 6) legt Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig. Auch im gegenständlichen Fall sind nur die Einwendungen und Behauptungen zu prüfen, die in der Beschwerde angeführt sind. Einwendungen, die im behördlichen Verfahren erhoben wurden, sich in der Beschwerde aber nicht wiederfinden, sind nicht mehr zu prüfen. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH vom 02.08.2016, Zl. Ro 2014/05/0003). Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser in Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser in Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen (VwGH 12.6.2012, 2010/05/0167; VwGH 12.6.2012, 2010/05/0223; VwGH 23.8.2012, 2012/05/0080; VwGH 23.8.2012, 2012/95/0025). Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
- Februar 1984, 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
- Februar 1984, 82/05/0158). Die Beschwerdeführer besitzen daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein umfassendes Mitspracherecht und können daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung rechtzeitig geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer. 5.
- Zur Parteistellung und rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen: Aus der Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014 folgt, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "beeinträchtigt werden können". Aus der Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014 folgt, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "beeinträchtigt werden können". Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH vom
- März 2002, Zl. 2001/07/0169). Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche VwGH vom
- März 2002, Zl. 2001/07/0169). Durch die bis zur Bauverhandlung erhobenen Einwendungen wurde die Parteistellung der Beschwerdeführerin gewahrt. Allerdings ist ihre Parteistellung hinsichtlich neuer, bis dahin nicht vorgebrachter Einwendungen erloschen. Neue Einwendungen können nicht mehr nachtragen werden, weil insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung eingetreten ist. Das gesamte spätere Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung nicht mehr beachtlich. Eine Parteistellung der Beschwerdeführer besteht also ausschließlich hinsichtlich der bis zur mündlichen Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen, darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren. Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer ist dementsprechend auf jene Einwendungen beschränkt, die bis zur Bauverhandlung am
- April 2016 bzw. in der Stellungnahme vom
- Juli 2016 als Erwiderung auf das Gutachten vom
- April 2016 erhoben wurden. Im Beschwerdeverfahren sind daher nur die Vorbringen der Beschwerde zu prüfen, insoweit der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Mitspracherecht im Hinblick auf rechtzeitig (bis zur Bauverhandlung) geltend gemachte subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zukommt. 5.
- Zu den Beschwerdevorbringen: - Verfahrensmangel aufgrund Nichtbegründung des Bescheides: Gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 60 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn über Einwendungen von Beteiligten abgesprochen wird und sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Unstrittig ist demnach, dass ein Bescheid einen entsprechenden Mindestgehalt an Substrat haben muss, um die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nämlich nicht möglich. Entspricht eine Bescheidbegründung sohin nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn über Einwendungen von Beteiligten abgesprochen wird und sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Unstrittig ist demnach, dass ein Bescheid einen entsprechenden Mindestgehalt an Substrat haben muss, um die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nämlich nicht möglich. Entspricht eine Bescheidbegründung sohin nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel. Allerdings können Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides saniert werden und dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Berufungsinstanz diesen Mangel behebt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 60 Rz 29). So hat der Verwaltungsgerichtshof hierzu erwogen, dass wenn sich ein Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren, insbesondere durch eine mangelhafte erstinstanzliche Bescheidbegründung, verletzt erachtet, dieser die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr vorbringen kann, weil nach ständiger Rechtsprechung nur Mängel des vorangegangenen Berufungsverfahrens zur Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften führen können (VwGH 26.2.1992, 92/01/0095).Allerdings können Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides saniert werden und dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Berufungsinstanz diesen Mangel behebt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 60, Rz 29). So hat der Verwaltungsgerichtshof hierzu erwogen, dass wenn sich ein Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren, insbesondere durch eine mangelhafte erstinstanzliche Bescheidbegründung, verletzt erachtet, dieser die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr vorbringen kann, weil nach ständiger Rechtsprechung nur Mängel des vorangegangenen Berufungsverfahrens zur Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften führen können (VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Es bedarf sohin keiner Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich darüber, ob ein mangelhaft begründeter Bescheid der ersten Instanz oder des Gemeindevorstandes vorliegt, da mit diesem Erkenntnis eine allfällig mangelhafte Bescheidbegründung der Vorinstanzen saniert werden kann. Darüber hinaus bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG keine Verletzung subjektiver Rechte der Parteien, wenn der Spruch des Bescheides durch die Rechtslage gedeckt ist und die Behörde auch bei Einhaltung der §§ 59 f AVG zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057). Wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zu entnehmen ist, war die Entscheidung des Gemeindevorstandes korrekt und hätte dieser zu keinem anderen Ergebnis kommen können.Darüber hinaus bewirkt ein Verstoß gegen Paragraph 60, AVG keine Verletzung subjektiver Rechte der Parteien, wenn der Spruch des Bescheides durch die Rechtslage gedeckt ist und die Behörde auch bei Einhaltung der Paragraphen 59, f AVG zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057). Wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zu entnehmen ist, war die Entscheidung des Gemeindevorstandes korrekt und hätte dieser zu keinem anderen Ergebnis kommen können. Die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin stellen ferner – wie nachfolgend dargelegt - keine Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte dar. Parteienrechte, wie das Recht auf Begründung einer Entscheidung, reichen allerdings nicht weiter als die dahinterstehenden materiellen Rechte. Ist ein materielles Recht nicht verletzt, bringt auch eine Verfahrensrüge keinen Erfolg (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht9, § 6 Rz 4).Die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin stellen ferner – wie nachfolgend dargelegt - keine Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte dar. Parteienrechte, wie das Recht auf Begründung einer Entscheidung, reichen allerdings nicht weiter als die dahinterstehenden materiellen Rechte. Ist ein materielles Recht nicht verletzt, bringt auch eine Verfahrensrüge keinen Erfolg (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht9, Paragraph 6, Rz 4). - Verletzung öffentlich-subjektiver Rechte durch geschlossene Bebauungsweise: Wie oben bereits dargelegt, ist das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, weshalb ein Nachbar aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ein Nachbar ist sohin keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Der Beschwerdeführerin kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ daher nicht zu. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse eben auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Im vorliegenden Fall liegt aufgrund der denkunmöglichen Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse zulasten der Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin aber auch keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin vor, weshalb auf eine allfällig baurechtliche Unzulässigkeit der Bebauung bis zur Grundstücksgrenze des östlichen Nachbargrundstücks hin nicht weiter einzugehen ist. Auf andere Vorbringen der Beschwerdeführerin bzgl. der offenen Bebauungsweise war nicht einzugehen, da, wie bereits oben erwähnt, ein Verweis auf andere Schriftsätze, wie die Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, nicht zulässig ist. Ergänzend sei aber festzuhalten, dass Brüstungen bauliche Anlagen im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 darstellen. Da weder der Bebauungsplan der Marktgemeinde *** eine gegenteilige Regelung vorsieht noch eine Lichteinfallbeeinträchtigung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin durch die Brüstung am anderen Ende des Baugrundstücks und der anderen Seite des geplanten Gebäudes denkmöglich ist, ist die Errichtung der Brüstung im Bauwich zulässig (§ 51 Abs. 5 NÖ BO 2014).Auf andere Vorbringen der Beschwerdeführerin bzgl. der offenen Bebauungsweise war nicht einzugehen, da, wie bereits oben erwähnt, ein Verweis auf andere Schriftsätze, wie die Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, nicht zulässig ist. Ergänzend sei aber festzuhalten, dass Brüstungen bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 darstellen. Da weder der Bebauungsplan der Marktgemeinde *** eine gegenteilige Regelung vorsieht noch eine Lichteinfallbeeinträchtigung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin durch die Brüstung am anderen Ende des Baugrundstücks und der anderen Seite des geplanten Gebäudes denkmöglich ist, ist die Errichtung der Brüstung im Bauwich zulässig (Paragraph 51, Absatz 5, NÖ BO 2014). - Verletzung öffentlich-subjektiver Rechte durch Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe: Auch eine allfällige Überschreitung der Gebäudehöhe kann nur insoweit von Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht eingewandt werden, insoweit hierdurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall könnte demnach nur die südliche Front des projektierten Wohnhauses die Hauptfenster des südlich gelegenen Gebäudes der Beschwerdeführerin tangieren. Aufgrund der Entfernung der Südfront des projektierten Gebäudes von über 10 m (am geringst entfernten Punkt des Hauses) alleine nur zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin und einer Gebäudehöhe an der Südseite von höchstens 7,92 m ist eine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse zulasten der Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin denkunmöglich und liegt sohin keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin vor. Ferner kann die behauptete Überschreitung der Gebäudehöhe hinsichtlich der Einwendung, dass der Firstpunkt um 6 m höher sei als der höchstzulässige Traufenpunkt, nicht nachvollzogen werden. Einerseits wurde dies betreffend gegenständlichem Baugrundstück in den erstinstanzlichen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht vorgebracht (sondern nur hinsichtlich Bauplatz 1) und ist demnach präkludiert andererseits wird gemäß § 53 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Höhe der jeweiligen Gebäudefront nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) berechnet. Die somit errechnete Gebäudehöhe beträgt demnach 7,92 m bzw. 7,89 m und werden die nach der Bauklasse zulässigen 8 m Höhe demnach gar nicht überschritten. Eine Überprüfung der Höhe des First- oder Traufenpunktes bzw. die Überprüfung, ob ein Giebeldach und sohin ein Winkel der Giebeldächer von mehr als 15 Grad vorliegt und sohin eine Gebäudehöhe von 11 m zulässig ist (§ 53 Abs. 10 iVm § 4 Z 18 NÖ BO 2014), ist demnach nicht erforderlich.Ferner kann die behauptete Überschreitung der Gebäudehöhe hinsichtlich der Einwendung, dass der Firstpunkt um 6 m höher sei als der höchstzulässige Traufenpunkt, nicht nachvollzogen werden. Einerseits wurde dies betreffend gegenständlichem Baugrundstück in den erstinstanzlichen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht vorgebracht (sondern nur hinsichtlich Bauplatz 1) und ist demnach präkludiert andererseits wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NÖ BO 2014 die Höhe der jeweiligen Gebäudefront nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) berechnet. Die somit errechnete Gebäudehöhe beträgt demnach 7,92 m bzw. 7,89 m und werden die nach der Bauklasse zulässigen 8 m Höhe demnach gar nicht überschritten. Eine Überprüfung der Höhe des First- oder Traufenpunktes bzw. die Überprüfung, ob ein Giebeldach und sohin ein Winkel der Giebeldächer von mehr als 15 Grad vorliegt und sohin eine Gebäudehöhe von 11 m zulässig ist (Paragraph 53, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 18, NÖ BO 2014), ist demnach nicht erforderlich. Aufgrund der denkunmöglichen Lichtbeeinträchtigung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin kann auch eine mögliche Ausgrabung des Geländes von 2,8 m von der Nachbarin nicht als verletztes subjektiv-öffentliches Recht eingewandt werden. Im Übrigen würde die Ausgrabung eine Herabsetzung der Gebäudefront und sohin eine Verminderung eines allfälligen Lichtentzuges bewirken. - Verletzung öffentlich-subjektiver Rechte durch Geländeveränderungen: Die Beschwerdeführerin hat in ihren Einwendungen vom
- April 2016 sowie in gegenständlicher Beschwerde vorgebracht, dass Geländeveränderungen auf dem Bauplatz unzumutbare Immissionen im Sinne des § 364 Abs.2 ABGB erzeugen würden. Damit wird kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin dargelegt. Ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 begründet der Schutz vor Emissionen gemäß § 48 NÖ BO
- Gemäß § 48 NÖ BO 2014 sind Emissionen Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Geländeabtragungen oder -aufschüttungen im Zuge der Bauausführungen sowie auch das Ausheben einer Baugrube im Zuge der Bauarbeiten stellen kein Bauwerk dar. Solche Arbeiten können daher nicht als Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 qualifiziert werden (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0245). Nicht maßgeblich sind Auswirkungen, die mit der Bauführung bzw. der Bautätigkeit selbst einhergehen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht9, § 6 Rz 15) und sind allfällige Emissionen hieraus in einem Verwaltungs- oder Zivilverfahren geltend zu machen. Der Einwand der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin durch die Abböschung wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben und ist demnach präkludiert.Die Beschwerdeführerin hat in ihren Einwendungen vom
- April 2016 sowie in gegenständlicher Beschwerde vorgebracht, dass Geländeveränderungen auf dem Bauplatz unzumutbare Immissionen im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB erzeugen würden. Damit wird kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin dargelegt. Ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 begründet der Schutz vor Emissionen gemäß Paragraph 48, NÖ BO
- Gemäß Paragraph 48, NÖ BO 2014 sind Emissionen Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Geländeabtragungen oder -aufschüttungen im Zuge der Bauausführungen sowie auch das Ausheben einer Baugrube im Zuge der Bauarbeiten stellen kein Bauwerk dar. Solche Arbeiten können daher nicht als Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 qualifiziert werden (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0245). Nicht maßgeblich sind Auswirkungen, die mit der Bauführung bzw. der Bautätigkeit selbst einhergehen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht9, Paragraph 6, Rz 15) und sind allfällige Emissionen hieraus in einem Verwaltungs- oder Zivilverfahren geltend zu machen. Der Einwand der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin durch die Abböschung wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben und ist demnach präkludiert. - Verletzung öffentlich-subjektiver Rechte durch von Emissionen aus der Poolbenutzung: Ein Pool ist auf gegenständlichem Baugrundstück und in gegenständlichem Bauverfahren laut Einreichplänen und Baubeschreibung nicht projektiert. Da – wie oben beschrieben – ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, darstellt, war auf das einen Pool betreffende Beschwerdevorbringen hier nicht weiter darauf einzugehen. - Mängel des geotechnischen Gutachtens: Zu Fragen der Geotechnik wurde von der Bauwerberin ein Gutachten in Auftrag gegeben und in gegenständlichem Bauverfahren vorgelegt (Gutachten der P ZT GmbH vom
- April 2016). Ferner sind auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Gutachtens von der P ZT GmbH nochmals mit Schreiben vom
- August 2016 explizit eingegangen worden. So sind, wie aus den Feststellungen und aus den Ausführungen zum Verfahrensablauf ersichtlich, sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin durch das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des Gutachters entkräftet worden. Zur Einwendung und dem Beschwerdevorbringen, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden und die Standsicherheit gefährdet sei, ist vom Gutachter in seinem Schreiben vom
- August 2016 ergänzt worden, dass sich das Gebäude der Beschwerdeführerin in einem ausreichenden Abstand zum geplanten Haus befindet und aus geotechnischer Sicht keine Gefahr einer Destabilisierung des Hanges und somit auch keine Beeinträchtigung des Gebäudes der Beschwerdeführerin oder ihrer Liegenschaft bestehe. Es sei eine ausreichende Erkundungstiefe erreicht worden, um die Tragfähigkeit und den Aufbau des Untergrundes zu begutachten. Die Rodung von Bäumen besitze keinen bodenmechanischen Einfluss auf die Gesamtstabilität des Hanges und stelle aus geotechnischer Sicht keine Gefahr für das Grundstück der Beschwerdeführerin dar. Die Vernässung habe keine Reduktion der Böschungsstabilität zur Folge. Dieses von der Bauwerberin eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme vom
- August 2016 erscheinen folgerichtig, schlüssig und nachvollziehbar. Aus welchen Gründen die Ausführungen unschlüssig und nicht nachvollziehbar sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin dem Gutachten bzw. dem ergänzenden Schreiben nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten hätten können, ist nicht erkennbar. Weder im Verfahren der Gemeindebehörden noch in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin irgendwelche Absichten erkennen lassen, ihrerseits entsprechende Gutachten oder fachkundige Stellungnahmen zum vorliegenden Gutachten einzuholen und vorzulegen. Den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen wurde von den Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344).Dieses von der Bauwerberin eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme vom
- August 2016 erscheinen folgerichtig, schlüssig und nachvollziehbar. Aus welchen Gründen die Ausführungen unschlüssig und nicht nachvollziehbar sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin dem Gutachten bzw. dem ergänzenden Schreiben nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten hätten können, ist nicht erkennbar. Weder im Verfahren der Gemeindebehörden noch in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin irgendwelche Absichten erkennen lassen, ihrerseits entsprechende Gutachten oder fachkundige Stellungnahmen zum vorliegenden Gutachten einzuholen und vorzulegen. Den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen wurde von den Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten vergleiche VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344). Zur Ableitung von Niederschlagswässern ist ferner festzuhalten, dass das im § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 genannte Nachbarrecht die Trockenheit der Bauwerke des Nachbarn gewährleisten soll. Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht zu und es wird alleine dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarn auf Trockenheit iSd § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 nicht geltend gemacht (VwGH 20.7.2004, 2003/05/0249; VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072). Das Recht auf Gewährleistung der Trockenheit steht dem Nachbarn nur hinsichtlich dessen bestehenden und baubehördlich bewilligten oder angezeigten Bauwerke zu (VwGH 26.4.2013, 2011/07/0204). Im vorliegenden Fall wurde in den erstinstanzlichen Einwendungen bzw. in der Beschwerde eine mögliche Beeinträchtigung der Trockenheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sondern lediglich ausgeführt, dass in den Plänen nicht ersichtlich sei, wie eine Ableitung von Niederschlagswässern erfolge, damit auf das Grundstück der Beschwerdeführerin keine Niederschläge und sonstige Oberflächenwässer abgeleitet werden. Hiermit wurde kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht.Zur Ableitung von Niederschlagswässern ist ferner festzuhalten, dass das im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 genannte Nachbarrecht die Trockenheit der Bauwerke des Nachbarn gewährleisten soll. Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht zu und es wird alleine dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarn auf Trockenheit iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 nicht geltend gemacht (VwGH 20.7.2004, 2003/05/0249; VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072). Das Recht auf Gewährleistung der Trockenheit steht dem Nachbarn nur hinsichtlich dessen bestehenden und baubehördlich bewilligten oder angezeigten Bauwerke zu (VwGH 26.4.2013, 2011/07/0204). Im vorliegenden Fall wurde in den erstinstanzlichen Einwendungen bzw. in der Beschwerde eine mögliche Beeinträchtigung der Trockenheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sondern lediglich ausgeführt, dass in den Plänen nicht ersichtlich sei, wie eine Ableitung von Niederschlagswässern erfolge, damit auf das Grundstück der Beschwerdeführerin keine Niederschläge und sonstige Oberflächenwässer abgeleitet werden. Hiermit wurde kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Zu den Aushubböschungen wird in den erstinstanzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin überhaupt keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend gemacht. Lediglich wird dort angemerkt, dass das Bauvorhaben technisch nicht durchführbar sei, da tiefere Ausgrabungen und Abtragungen als 4 m erforderlich seien. Eine mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes (Nebengebäude) der Beschwerdeführerin durch Aushubarbeiten wird erst in der Beschwerde behauptet. Dieser Einwand ist allerdings, wie oben dargelegt (Punkt 5.
- und 5.2.) präkludiert. Es besteht nur hinsichtlich der Standsicherheit der Nachbargebäude ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn (VwGH 15.6.2004, 2003/05/0196, 21.9.2007, 2005/05/0087). Dementsprechend handelt es sich auch hierbei um keine taugliche Einwendung. Abgesehen davon sind gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 nur Auswirkungen „fertiggestellter“ Bauvorhaben von der Baubehörde zu berücksichtigen. Auswirkungen, die mit der Bauführung selbst einhergehen, sind somit nicht zu berücksichtigen. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens (VwGH 20.7.2004, 2003/05/0249). Durch die Bauausführung bewirkte Schäden an Nachbarbauwerken betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2010/05/0134). Allenfalls durch die Bauführung verursachte Schäden an Nachbargrundstücken können ausschließlich im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden, Vorschriften über die Bauausführung begründen jedoch keine Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101).Abgesehen davon sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 nur Auswirkungen „fertiggestellter“ Bauvorhaben von der Baubehörde zu berücksichtigen. Auswirkungen, die mit der Bauführung selbst einhergehen, sind somit nicht zu berücksichtigen. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens (VwGH 20.7.2004, 2003/05/0249). Durch die Bauausführung bewirkte Schäden an Nachbarbauwerken betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2010/05/0134). Allenfalls durch die Bauführung verursachte Schäden an Nachbargrundstücken können ausschließlich im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden, Vorschriften über die Bauausführung begründen jedoch keine Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101). - Nichteinhaltung des Ortsbildes: Die allfällige Nichteinhaltung des Ortsbildes stellt kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 dar (VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205) und kann daher von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht eingewandt werden.Die allfällige Nichteinhaltung des Ortsbildes stellt kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 dar (VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205) und kann daher von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht eingewandt werden. 5.
- Die angeführten, rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erweisen sich somit allesamt als unbegründet. Die Ausführungen der Beschwerde gehen insgesamt ins Leere und können keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darlegen. Es liegt keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet des Beschwerdeantrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, lässt doch bereits der vorgelegte Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, 2012/03/0038).Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, 2012/03/0038). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der EGMR hat das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen von einer Verhandlung abgesehen werden kann, dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt durch vorliegende Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen bzw. hoch-technische Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der EGMR hat das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen von einer Verhandlung abgesehen werden kann, dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt durch vorliegende Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen bzw. hoch-technische Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.650.001.2017