RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-833/002-2017-004 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau EZ und des Herrn Ing. EW, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** – dieser vertreten durch die Lachinger Rechtsanwälte OG, ***, *** – vom 23.05.2017, AZ: BVH-10/16, mit dem der Berufung unter anderem der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.01.2017, AZ: BVH-10/16, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid unter Ergänzung einer weiteren Auflage abgeändert wurde, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.05.2017, AZ: BVH-10/16, bezogen auf die Beschwerdeführer EZ und Ing. EW mit der Maßgabe bestätigt, dass deren Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.05.2017, AZ: BVH-10/16, bezogen auf die Beschwerdeführer EZ und Ing. EW mit der Maßgabe bestätigt, dass deren Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist voranzustellen, dass sich dieses ausschließlich auf die von den EZ und Ing. EW (diese in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) erhobene Beschwerde vom 22.06.2017 bezieht. Ausdrücklich festgehalten wird, dass über die gleichzeitig von BWa und EWa, ***, ***, von ES, ***, *** und von EP, ***, ***, erhobenen Beschwerden jeweils vom 22.06.2017 ebenso gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.05.2017 jeweils ein gesondertes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergehen wird.
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Bauansuchen vom 13.08.2015, beim Gemeindeamt *** eingegangen am 28.09.2015, beantragte die Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft „***“ registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***, *** (in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohneinheiten samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Diesem Bauansuchen legte die Bauwerberin neben diversen Auszügen, Stellungnahmen, Nachweisen und Gutachten insbesondere auch eine Baubeschreibung samt Einreichplänen sowie ein Anrainerverzeichnis bei. Mit beim Gemeindeamt *** am 29.04.2016 eingelangtem und mit 28.04.2017 datiertem Schreiben erhoben die Beschwerdeführer gegen dieses Bauvorhaben zusammenfassend dahingehend Einwendungen, dass deren Liegenschaft im unmittelbaren Einflussbereich des gegenständlichen Bauprojektes liege und sich daher auf sie und deren Liegenschaft beziehe, womit die Beschwerdeführer Beteiligte im Sinne des § 8 AVG seien. Das Gebäude der Beschwerdeführer präge seit 100 Jahren das Ortsbild der Gemeinde *** maßgeblich. Die *** mit einer Fahrbahnbreite von 4,5 Metern sei für die örtlichen Verhältnisse und Erfordernisse angemessen, nicht aber für den Schwerverkehr im Zusammenhang mit einem so riesigen Bauvorhaben. Es sei auch zu befürchten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer selbst wegen der Erschütterungen Schaden erleide und könnten die Zu- und Abtransporte der Lasten der Großbaustelle wegen der steilen Böschung vor deren Haus negative statische Wirkungen für deren Liegenschaft entfalten. Auch der Regenwasserkanal und die sonstigen Ver- und Entsorgungsleitungen der Beschwerdeführer könnten beschädigt werden. Es seien deshalb unbedingt eine professionelle Beweissicherung und mit genügender Bestimmtheit formulierte Bescheid-Auflagen erforderlich, um zumindest Konflikte zu verhindern.Mit beim Gemeindeamt *** am 29.04.2016 eingelangtem und mit 28.04.2017 datiertem Schreiben erhoben die Beschwerdeführer gegen dieses Bauvorhaben zusammenfassend dahingehend Einwendungen, dass deren Liegenschaft im unmittelbaren Einflussbereich des gegenständlichen Bauprojektes liege und sich daher auf sie und deren Liegenschaft beziehe, womit die Beschwerdeführer Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG seien. Das Gebäude der Beschwerdeführer präge seit 100 Jahren das Ortsbild der Gemeinde *** maßgeblich. Die *** mit einer Fahrbahnbreite von 4,5 Metern sei für die örtlichen Verhältnisse und Erfordernisse angemessen, nicht aber für den Schwerverkehr im Zusammenhang mit einem so riesigen Bauvorhaben. Es sei auch zu befürchten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer selbst wegen der Erschütterungen Schaden erleide und könnten die Zu- und Abtransporte der Lasten der Großbaustelle wegen der steilen Böschung vor deren Haus negative statische Wirkungen für deren Liegenschaft entfalten. Auch der Regenwasserkanal und die sonstigen Ver- und Entsorgungsleitungen der Beschwerdeführer könnten beschädigt werden. Es seien deshalb unbedingt eine professionelle Beweissicherung und mit genügender Bestimmtheit formulierte Bescheid-Auflagen erforderlich, um zumindest Konflikte zu verhindern. Am 02.05.2016 führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz an Ort und Stelle unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen eine Bauverhandlung durch, an der seitens der Beschwerdeführer Ing. EW als „sonstiger Beteiligter“ teilnahm.Am 02.05.2016 führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz an Ort und Stelle unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen eine Bauverhandlung durch, an der seitens der Beschwerdeführer Ing. EW als „sonstiger Beteiligter“ teilnahm. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.01.2017 wurde der Bauwerberin auf Grund des Ansuchens vom 13.08.2015 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohnungen samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, erteilt (Spruchpunkt I.), dies unter Einhaltung im Spruchpunkt II. definierter Auflagen. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.01.2017 wurde der Bauwerberin auf Grund des Ansuchens vom 13.08.2015 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohnungen samt Nebenräumen, Garage, Außenanlagen und Einfriedungen auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), dies unter Einhaltung im Spruchpunkt römisch zwei. definierter Auflagen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass die Würdigung der eingeholten nachvollziehbaren gutachterlichen Aussagen der Amtssachverständigen und die vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis geführt hätten, dass das Bauvorhaben bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der im Spruchteil II. enthaltenen Auflagen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung entspreche. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß der NÖ Bauordnung 2014 aufzeigen würden. Befürchtete Schäden am Haus der Beschwerdeführer durch Erschütterungen des Baustellenverkehrs seien keine Emissionen gemäß Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass die Würdigung der eingeholten nachvollziehbaren gutachterlichen Aussagen der Amtssachverständigen und die vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis geführt hätten, dass das Bauvorhaben bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der im Spruchteil römisch zwei. enthaltenen Auflagen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung entspreche. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß der NÖ Bauordnung 2014 aufzeigen würden. Befürchtete Schäden am Haus der Beschwerdeführer durch Erschütterungen des Baustellenverkehrs seien keine Emissionen gemäß § 48 NÖ Bauordnung 2014, die vom Bauwerk oder der Benützung des Bauwerks ausgehen würden. Im Übrigen handle es sich bei den Beschwerdeführern zudem um keine direkten Nachbarn.Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014, die vom Bauwerk oder der Benützung des Bauwerks ausgehen würden. Im Übrigen handle es sich bei den Beschwerdeführern zudem um keine direkten Nachbarn. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 27.01.2017 beantragten die Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuweisen, in eventu selbst in der Sache zu entscheiden. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde einen Bescheid ohne Zahl erlassen habe, das heißt der Bescheid auch keinem Verfahren zugeordnet werden könne. Die Beschwerdeführer würden außerdem auf sämtliche ihre bisherigen Einwendungen verweisen. Die Beschwerdeführer hätten bislang nicht die Niederschrift der Bauverhandlung vom 02.05.2016 erhalten, deren Zustellung nochmals ausdrücklich beantragt werde, um ergänzende Einwendungen erheben zu können. Das verkehrstechnische Gutachten der K Ziviltechniker GesmbH sei mangelhaft, zumal insbesondere nicht berücksichtigt werde, dass die *** einen wesentlichen Abschnitt des niederösterreichischen und internationalen Radwegenetzes bilde. In der *** würden unter anderem auch die Nahwärmeleitung und der Regenwasserkanal verlaufen, an die die Beschwerdeführer angebunden seien, die jedoch durch den zu erwartenden Baustellenschwerverkehr gefährdet werden würden. Dementsprechend sei zumindest eine umfangreiche Beweissicherung für den öffentlichen Raum der *** und für die anliegende Liegenschaft der Beschwerdeführer aufzutragen. Nicht zuletzt seien mehrere Auflagen im erstinstanzlichen Bescheid missverständlich und nicht exekutierbar. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 23.05.2017, AZ. BVH-10/16, wurde unter anderem spruchgemäß auch der Berufung der Beschwerdeführer dahingehend Folge gegeben, dass der bekämpfte Bescheid durch Ergänzung um die Auflage 1A (Vornahme einer Beweissicherung bei den an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften ***, *** und *** vor Beginn der Bauarbeiten durch einen befugten Fachmann samt Übermittlung der Niederschrift über diese Befundaufnahme an die Baubehörde I. Instanz) ergänzt wurde, und wurde im Übrigen der angefochtene Bescheid der Baubehörde I. Instanz bestätigt.Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 23.05.2017, AZ. BVH-10/16, wurde unter anderem spruchgemäß auch der Berufung der Beschwerdeführer dahingehend Folge gegeben, dass der bekämpfte Bescheid durch Ergänzung um die Auflage 1A (Vornahme einer Beweissicherung bei den an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften ***, *** und *** vor Beginn der Bauarbeiten durch einen befugten Fachmann samt Übermittlung der Niederschrift über diese Befundaufnahme an die Baubehörde römisch eins. Instanz) ergänzt wurde, und wurde im Übrigen der angefochtene Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz bestätigt. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die von der Baubehörde I. Instanz getroffenen Feststellungen auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden könnten. Die zusätzlich vorgeschriebene Auflage 1A sei auch im Interesse der Bauwerberin gelegen und bei Projekten dieser Größe auch üblich. Der bloße Verweis auf Einwendungen im Verfahren erster Instanz entspreche nicht dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Die fehlende Zustellung der Verhandlungsniederschrift stelle keinen Verfahrensmangel dar, zumal Einwendungen ohnehin spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden hätten müssen. Die zu erwartende Belastung durch Baustellenverkehr sowie die Anforderungen in Bezug auf den Zuliefer- und Entsorgungsverkehr würden keine subjektiv-öffentliche Rechte gemäß Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die von der Baubehörde römisch eins. Instanz getroffenen Feststellungen auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden könnten. Die zusätzlich vorgeschriebene Auflage 1A sei auch im Interesse der Bauwerberin gelegen und bei Projekten dieser Größe auch üblich. Der bloße Verweis auf Einwendungen im Verfahren erster Instanz entspreche nicht dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Die fehlende Zustellung der Verhandlungsniederschrift stelle keinen Verfahrensmangel dar, zumal Einwendungen ohnehin spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden hätten müssen. Die zu erwartende Belastung durch Baustellenverkehr sowie die Anforderungen in Bezug auf den Zuliefer- und Entsorgungsverkehr würden keine subjektiv-öffentliche Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung darstellen. Das von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogene verkehrstechnische Gutachten sei auch für die Berufungsbehörde schlüssig. Hinsichtlich der Auflagen sei festzuhalten, dass diese vom bautechnischen Sachverständigen empfohlen worden wären und würden auch die von den Beschwerdeführern reklamierten Auflagen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zum Gegenstand haben. Schließlich sei auch der bekämpfte Bescheid der Baubehörde I. Instanz sehr wohl mit einem Aktenzeichen versehen. Keine Beweissicherung sei für das Grundstück der Beschwerdeführer anzuordnen gewesen, da diese keine direkten Nachbarn seien.Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung darstellen. Das von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogene verkehrstechnische Gutachten sei auch für die Berufungsbehörde schlüssig. Hinsichtlich der Auflagen sei festzuhalten, dass diese vom bautechnischen Sachverständigen empfohlen worden wären und würden auch die von den Beschwerdeführern reklamierten Auflagen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zum Gegenstand haben. Schließlich sei auch der bekämpfte Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz sehr wohl mit einem Aktenzeichen versehen. Keine Beweissicherung sei für das Grundstück der Beschwerdeführer anzuordnen gewesen, da diese keine direkten Nachbarn seien.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 22.06.2017 beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer bezogen auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zusammenfassend aus, dass diese durch den Baubeginn unverhältnismäßige, nicht mehr rückgängig machbare Nachteile durch Schäden an ihrer Bausubstanz erleiden würden und öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen würden. Im Beschwerdevorbringen selbst führten die Beschwerdeführer aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits im vorherigen Rechtsgang den Bescheid der Berufungsbehörde mit Erkenntnis vom 05.05.2017, Zlen. LVwG-AV-489/001-2017 und LVwG-AV-489/002-2017, behoben habe. Der darin geäußerten Rechtsansicht des Gerichtes sei nur insofern nun nachgekommen worden, als der ursprüngliche Bescheid wortident neuerlich zugestellt worden wäre; eine neuerliche Beschlussfassung sei nicht erfolgt bzw. eine solche im Bauakt nicht dokumentiert. Außerdem sei der bekämpfte Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. So sei dieser vom Vizebürgermeister DI JF „für den Gemeindevorstand“ gefertigt worden, obgleich dieser im baubehördlichen Verfahren I. Instanz und insbesondere in der Bauverhandlung vom 02.05.2016 als Parteienvertreter für die Interessen der Marktgemeinde *** aufgetreten sei, eben dort jedoch trotz Aufforderungen der ebenso anwesenden geschäftsführenden Gemeinderätin CKi gar keine Einwendungen erhoben und Feststellungen begehrt habe. Der Vizebürgermeister sei deshalb aus mehrfachen Gründen befangen.Außerdem sei der bekämpfte Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. So sei dieser vom Vizebürgermeister DI JF „für den Gemeindevorstand“ gefertigt worden, obgleich dieser im baubehördlichen Verfahren römisch eins. Instanz und insbesondere in der Bauverhandlung vom 02.05.2016 als Parteienvertreter für die Interessen der Marktgemeinde *** aufgetreten sei, eben dort jedoch trotz Aufforderungen der ebenso anwesenden geschäftsführenden Gemeinderätin CKi gar keine Einwendungen erhoben und Feststellungen begehrt habe. Der Vizebürgermeister sei deshalb aus mehrfachen Gründen befangen. Nach wie vor sei dem Beschwerdeführer nicht die Niederschrift der erstinstanzlichen Bauverhandlung vom 02.05.2016 zugestellt worden, was sehr wohl einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Der Bescheid der Baubehörde I. Instanz enthalte nicht ein Aktenzeichen und sei dieser deshalb ein ortloser Bescheid. Auf den Folgeseiten sei zwar etwas neben der Seitenzahl angeführt, jedoch nicht abzuleiten, dass es sich hier um die „genaue Bezeichnung des Bescheides“ handle.Der Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz enthalte nicht ein Aktenzeichen und sei dieser deshalb ein ortloser Bescheid. Auf den Folgeseiten sei zwar etwas neben der Seitenzahl angeführt, jedoch nicht abzuleiten, dass es sich hier um die „genaue Bezeichnung des Bescheides“ handle. Der bekämpfte Bescheid beziehe sich auf Seite 10 in der Mitte auf ein Schreiben der EVN und eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser, jeweils vom 13.04.
- Diese Schriftstücke würden sich jedoch nicht im Akt befinden bzw. seien zumindest nicht während der mehrfachen Akteneinsicht der Beschwerdeführer im Akt erlegen. Es sei auch bedenklich, dass diese Schreiben in der Bauverhandlung gar nicht erwähnt worden wären, im nunmehrigen Bescheid aber eine Rolle spielen würden. Vor allem die Auflagen 17, 18 und 39 seien entgegen der Darstellung der Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar und nicht exekutierbar. Die darauf bezogenen Einwendungen der Beschwerdeführer würden auch jedenfalls im öffentlichen Interesse zu Recht bestehen. Das verkehrstechnische Gutachten der K Ziviltechniker GesmbH sei dahingehend ergänzungsbedürftig, dass die *** einen wesentlichen Abschnitt des niederösterreichischen und internationalen Radwegenetzes bilde und deshalb Verkehrssicherheitsbedenken bestünden. Nicht zuletzt sprenge das gegenständliche Bauprojekt alle Maße der ortsüblichen Verbauung. Auf Grund der zu erwartenden Massenbewegungen und der aggressiv überdimensionierten Baukörperausformung sei ein Schwertransport in erheblichem Ausmaß zu erwarten und mit massiven Erschütterungen zu rechnen, was erhebliche Gefahren für das Wohnhaus der Beschwerdeführer und für die in der *** verlaufenden Nahwärmeleitung und den Regenwasserkanal bedeute. Die belangte Behörde hätte somit zumindest Auflagen diesbezüglich zum Schutz der *** und der anliegenden Liegenschaften erteilen müssen. Die Beschwerdeführer legten dieser Beschwerde einen Auszug aus HORA und fotographische Postkarten (Beilagen ./A und ./B) bei.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 30.06.2017 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 05.07.2017, unter anderem die gegenständliche Beschwerde samt dem Bauakt und der Niederschrift der Gemeindevorstandssitzung vom 22.05.2017 inklusive der Einladungskurrende vor. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.07.2017, GZ. LVwG-AV-833/001-2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 20.07.2017 gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** bekannt, dass dieser nunmehr durch die Lachinger Rechtsanwälte OG vertreten wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** zur Zl. BVH-10/2016, durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch sowie durch Einsichtnahme in den Grenzkataster.
- Feststellungen: Mit Bauansuchen vom 13.08.2015 beantragte die Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft „***“ registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung als Bauwerberin beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit insgesamt 29 Wohnungen samt Nebenräumen, Garagen, Außenanlagen und Einfriedungen in *** auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Mit Bauansuchen vom 13.08.2015 beantragte die Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft „***“ registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung als Bauwerberin beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit insgesamt 29 Wohnungen samt Nebenräumen, Garagen, Außenanlagen und Einfriedungen in *** auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Am 02.05.2016 fand dazu eine Bauverhandlung vor der Baubehörde I. Instanz statt und wurde antragsgemäß mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.01.2017 die baubehördliche Bewilligung (Spruchpunkt I.) unter zusätzlicher Erteilung von Auflagen (Spruchpunkt II.) erteilt.Am 02.05.2016 fand dazu eine Bauverhandlung vor der Baubehörde römisch eins. Instanz statt und wurde antragsgemäß mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.01.2017 die baubehördliche Bewilligung (Spruchpunkt römisch eins.) unter zusätzlicher Erteilung von Auflagen (Spruchpunkt römisch zwei.) erteilt. Die Beschwerdeführer Ing. EW und EZ sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke ***, *** und *** der EZ ***, KG ***. Diese Grundstücke grenzen nicht an das Baugrundstück Nr. *** der KG *** an, sondern sind durch mehrere dazwischen liegende Grundstücke dritter Personen davon getrennt. Das Baugrundstück einerseits und die Grundstücke der Beschwerdeführer andererseits sind auch mehr als 14 m voneinander entfernt. Mit am 29.04.2016 bei der Marktgemeinde *** eingelangter schriftlicher Eingabe wurden von den Beschwerdeführern gegen das gegenständliche Bauvorhaben Einwendungen erhoben.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, wurde jedenfalls im festgestellten Ausmaß seitens der Parteien des Beschwerdeverfahrens zu keinem Zeitpunkt vor den Baubehörden I. und II. Instanz und im Rahmen der Beschwerde bestritten.Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, wurde jedenfalls im festgestellten Ausmaß seitens der Parteien des Beschwerdeverfahrens zu keinem Zeitpunkt vor den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz und im Rahmen der Beschwerde bestritten. Im Konkreten ergeben sich sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bauansuchen, der Bauverhandlung, der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung und den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem offenen Grundbuch. Unstrittig ist nicht zuletzt auch und ergibt sich vielmehr auch aus dem digitalen Kataster die Situierung dieser Grundstücke der Beschwerdeführer in Bezug auf das Baugrundstück. Die örtlichen Verhältnisse in diesem Zusammenhang, so insbesondere auch das Wohnhaus der Beschwerdeführer, sind auch aus den Fotos im Gutachten des Ortsbildgutachtens des Architekten M ZT GmbH vom 06.09.2015, in concreto den darin befindlichen Fotos 6, 7 und 12 zu entnehmen. Seitens der Beschwerdeführer wurde eben auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass deren Grundstücke nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen und auch weiter als 14 m von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen getrennt sind.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können. Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen),
- den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Soweit die Beschwerdeführer zunächst im Rahmen ihrer Beschwerde darauf verweisen, dass von der Berufungsbehörde der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Erkenntnis vom 05.05.2017, GZ. LVwG-AV-489/001-2017 bzw. LVwG-AV-489/002-2017, nicht gefolgt worden wäre, sondern vielmehr die Berufungsbehörde den wortidenten Bescheid nochmals erlassen habe, ist dem entgegen zu halten, dass die Aufhebung des damaligen Berufungsbescheides vom 22.03.2017 durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich deshalb erfolgte, da die Bescheidausfertigung im ersten Rechtsgang nicht durch eine vorangegangene Beschlussfassung des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde gedeckt war. Dem nunmehrigen Bescheid der Berufungsbehörde vom 23.05.2017 liegt – wie aus der nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Niederschrift der Gemeindevorstandssitzung vom 22.05.2017 ersichtlich – ein Beschluss eben des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** im Rahmen dieser Gemeindevorstandssitzung zugrunde, mit dem eben der zu diesem Zeitpunkt im vollständigen Entwurf vorgelegene Berufungsbescheid von den auch in ausreichender Anzahl anwesenden Mitgliedern des Gemeindevorstandes in Abwesenheit des Bürgermeisters mehrheitlich angenommen wurde. Der im ersten Rechtsgang unterlaufene wesentliche Verfahrensmangel wurde demnach von der Berufungsbehörde behoben. Weiters sehen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit im Zustandekommen der Berufungsentscheidung darin, dass diese im Beisein des Vizebürgermeisters DI JF gefasst und von diesem sogar gefertigt worden wäre, obwohl dieser befangen (gewesen) sei. Den Beschwerdeführern ist nun in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass der Vizebürgermeister nun nicht nur tatsächlich im Rahmen der bezughabenden Beschlussfassung den Vorsitz geführt, im Rahmen der Abstimmung mitgestimmt und auch die schriftliche Bescheidausfertigung sodann für die Berufungsbehörde unterfertigt hat, sondern auch im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Bauverhandlung vom 02.05.2016 als Vertreter der Marktgemeinde *** hinsichtlich der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche teilgenommen hat. Die Beschwerdeführer sind jedoch nicht im Recht, daraus eine Befangenheit des Vizebürgermeisters und eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf das Zustandekommen des Berufungsbescheides abzuleiten. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 und 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung in Sachen zu veranlassen, in denen sie als Bevollmächtigter einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass – selbst bei Annahme einer Befangenheit – nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein aus der Mitwirkung eines befangenen Organes die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses noch nicht erschlossen werden kann (vgl. VwGH 25.04.1996, 92/06/0010 mwN). Diesbezüglich ist außerdem festzuhalten, dass auch unter Ausklammerung der Stimme des Vizebürgermeisters das Abstimmungsergebnis mit überwiegender Mehrheit gleich ausgefallen wäre. Nicht zuletzt haben es auch die Beschwerdeführer unterlassen – wie es nach ebenfalls ständiger Judikatur geboten gewesen wäre –, durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Berufungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Aufl., S. 616, zitierte Judikatur). Die Beschwerdeführer sind jedoch nicht im Recht, daraus eine Befangenheit des Vizebürgermeisters und eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf das Zustandekommen des Berufungsbescheides abzuleiten. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung in Sachen zu veranlassen, in denen sie als Bevollmächtigter einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass – selbst bei Annahme einer Befangenheit – nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein aus der Mitwirkung eines befangenen Organes die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses noch nicht erschlossen werden kann vergleiche VwGH 25.04.1996, 92/06/0010 mwN). Diesbezüglich ist außerdem festzuhalten, dass auch unter Ausklammerung der Stimme des Vizebürgermeisters das Abstimmungsergebnis mit überwiegender Mehrheit gleich ausgefallen wäre. Nicht zuletzt haben es auch die Beschwerdeführer unterlassen – wie es nach ebenfalls ständiger Judikatur geboten gewesen wäre –, durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Berufungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können vergleiche dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Aufl., S. 616, zitierte Judikatur). Nicht zuletzt ist im Übrigen dazu folgendes zu beachten: Der Vizebürgermeister war – wie sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen bezughabenden Verhandlungsschrift ergibt – eben bei der Bauverhandlung am 02.05.2016 als Gemeindevertreter (und zwar als Vertreter des dem Baugrundstück unmittelbar angrenzenden öffentlichen Gutes der ***) anwesend und hat dort lediglich darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt vorgelegen verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens davon ausgegangen werde, dass darin alle Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Benützbarkeit der Straße abgedeckt seien sowie im Übrigen die Bauwerberin alle erforderlichen Bewilligungen im Sinne des § 90 StVO einholen werde. In dieser Funktion hat der Vizebürgermeister offensichtlich dem Grunde nach lediglich die Interessen der Gemeinde als Straßeneigentümerin bzw. -erhalterin wahrgenommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht hat (vgl. z.B. VwGH 23.09.1981, Slg.Nr. 10.549/A) muss im Sinne der Bestimmungen der Art. 116 Abs. 2 und 118 Abs. 2 und Abs. 3 B-VG davon ausgegangen werden, dass derartige Interessen der Gemeinde wie etwa deren Verpflichtung zur Wahrung verschiedener, möglicherweise kollidierender öffentlicher Interessen bzw. zur Abwägung öffentlicher Interessen und Privatinteressen von Normunterworfenen der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegenstehen; den Gemeindeorganen ist danach vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen. Dass aber derartige wahrzunehmende Interessen des Vizebürgermeisters geeignet gewesen wären, seine volle Unbefangenheit im Berufungsverfahren in Zweifel zu ziehen, behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht in Form eines geeigneten substantiierten Vorbringens und ist nach der Aktenlage für eine derartige Annahme auch kein Anhaltspunkt gegeben. Im Fall des Vizebürgermeisters DI JF besteht daher kein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG.Nicht zuletzt ist im Übrigen dazu folgendes zu beachten: Der Vizebürgermeister war – wie sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen bezughabenden Verhandlungsschrift ergibt – eben bei der Bauverhandlung am 02.05.2016 als Gemeindevertreter (und zwar als Vertreter des dem Baugrundstück unmittelbar angrenzenden öffentlichen Gutes der ***) anwesend und hat dort lediglich darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt vorgelegen verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens davon ausgegangen werde, dass darin alle Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Benützbarkeit der Straße abgedeckt seien sowie im Übrigen die Bauwerberin alle erforderlichen Bewilligungen im Sinne des Paragraph 90, StVO einholen werde. In dieser Funktion hat der Vizebürgermeister offensichtlich dem Grunde nach lediglich die Interessen der Gemeinde als Straßeneigentümerin bzw. -erhalterin wahrgenommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht hat vergleiche z.B. VwGH 23.09.1981, Slg.Nr. 10.549/A) muss im Sinne der Bestimmungen der Artikel 116, Absatz 2 und 118 Absatz 2 und Absatz 3, B-VG davon ausgegangen werden, dass derartige Interessen der Gemeinde wie etwa deren Verpflichtung zur Wahrung verschiedener, möglicherweise kollidierender öffentlicher Interessen bzw. zur Abwägung öffentlicher Interessen und Privatinteressen von Normunterworfenen der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegenstehen; den Gemeindeorganen ist danach vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen. Dass aber derartige wahrzunehmende Interessen des Vizebürgermeisters geeignet gewesen wären, seine volle Unbefangenheit im Berufungsverfahren in Zweifel zu ziehen, behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht in Form eines geeigneten substantiierten Vorbringens und ist nach der Aktenlage für eine derartige Annahme auch kein Anhaltspunkt gegeben. Im Fall des Vizebürgermeisters DI JF besteht daher kein Befangenheitsgrund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AVG. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat somit insgesamt keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Erlassung des gegenständlichen Berufungsbescheides. Zum inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführer gilt es nun Folgendes zu bedenken: Grundsätzlich ist das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179).Grundsätzlich ist das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Vor der diesbezüglichen Prüfung, ob somit der Nachbar von seinem Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren rechtmäßig Gebrauch gemacht hat, ist allerdings zu prüfen, ob derjenige, der auf dieser Basis seine Einwendungen (allenfalls auch – wie hier) rechtzeitig geltend gemacht, auch tatsächlich Nachbar und demnach Partei im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 oder 4 NÖ Bauordnung 2014 ist. Nur Personen, die Eigentümer eines an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes oder eines Grundstückes sind, das von diesem Baugrundstück durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind oder die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf dem Baugrundstück oder derartigen Nachbargrundstücken sind, gelten als Nachbarn.Vor der diesbezüglichen Prüfung, ob somit der Nachbar von seinem Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren rechtmäßig Gebrauch gemacht hat, ist allerdings zu prüfen, ob derjenige, der auf dieser Basis seine Einwendungen (allenfalls auch – wie hier) rechtzeitig geltend gemacht, auch tatsächlich Nachbar und demnach Partei im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 NÖ Bauordnung 2014 ist. Nur Personen, die Eigentümer eines an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes oder eines Grundstückes sind, das von diesem Baugrundstück durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind oder die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf dem Baugrundstück oder derartigen Nachbargrundstücken sind, gelten als Nachbarn. Letzteres scheidet unter Zugrundelegung der Aktenlage und des festgestellten Sachverhaltes von vornherein aus und wird derartiges von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber auch, dass die Beschwerdeführer nicht Eigentümer eines direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes und auch nicht eines Grundstückes sind, das bis zu maximal 14 m vom Baugrundstück getrennt ist, wobei diese Fixierung von 14 m durchaus wörtlich zu nehmen ist. „Nachbarn“, deren Grundstücke weiter als 14 m vom Baugrundstück entfernt liegen, haben keine Parteistellung (VwGH 18.11.2003, 2003/05/0199, Stammrechtssatz; u.a. auch VwGH 28.01.2009, 2008/05/0057). Dies bedeutet jedoch, dass die Beschwerdeführer von vornherein nicht eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren unabhängig von der Rechtzeitigkeit und der Geeignetheit von Einwendungen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erlangen konnten, auf Grund dessen von den Baubehörden I. und II. Instanz von vornherein gar nicht inhaltlich die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen zu prüfen gewesen wären.Dies bedeutet jedoch, dass die Beschwerdeführer von vornherein nicht eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren unabhängig von der Rechtzeitigkeit und der Geeignetheit von Einwendungen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erlangen konnten, auf Grund dessen von den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz von vornherein gar nicht inhaltlich die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen zu prüfen gewesen wären. Der Ausschluss der Parteistellung der Beschwerdeführer wird auch eben durch den Umstand nicht geändert, dass die Baubehörden der Marktgemeinde *** trotzdem inhaltlich die Einwendungen der Beschwerdeführer geprüft haben und den Beschwerdeführern auch der Bewilligungsbescheid der Baubehörde I. Instanz zugestellt wurde, zumal sich die Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. dazu z.B. VwGH 21.12.1993, 91/04/0200; VwGH 06.05.1996, 95/10/0032).Der Ausschluss der Parteistellung der Beschwerdeführer wird auch eben durch den Umstand nicht geändert, dass die Baubehörden der Marktgemeinde *** trotzdem inhaltlich die Einwendungen der Beschwerdeführer geprüft haben und den Beschwerdeführern auch der Bewilligungsbescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz zugestellt wurde, zumal sich die Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden vergleiche dazu z.B. VwGH 21.12.1993, 91/04/0200; VwGH 06.05.1996, 95/10/0032). Tatsächlich wird von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet, dass ihnen Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zukäme, sondern verweisen diese im Zuge ihrer Einwendungen vom 28.04.2016 auf die Stellung als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. Selbst wenn tatsächlich die Beschwerdeführer als Beteiligte in diesem Sinne anzusehen sind, sind diese allerdings darauf zu verweisen, dass Beteiligte nach den §§ 40 und 44 AVG sowie Lehre und Rechtsprechung nur Anspruch auf Ladung zu einer Verhandlung im Rahmen des Tatsächlich wird von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet, dass ihnen Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zukäme, sondern verweisen diese im Zuge ihrer Einwendungen vom 28.04.2016 auf die Stellung als Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. Selbst wenn tatsächlich die Beschwerdeführer als Beteiligte in diesem Sinne anzusehen sind, sind diese allerdings darauf zu verweisen, dass Beteiligte nach den Paragraphen 40 und 44 AVG sowie Lehre und Rechtsprechung nur Anspruch auf Ladung zu einer Verhandlung im Rahmen des § 41 Abs. 1 AVG, auf Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes im Sinne des § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 AVG, auf Äußerung zu Gutachten und Ergebnissen amtlicher Erhebungen und auf Anwesenheit bei der Verlesung der Verhandlungsniederschrift nach § 14 Abs. 3 AVG haben. Davon ist aber eben die Parteistellung mit den sich daraus ergebenden umfassenden Rechten wie insbesondere auch die Befugnis zur Erhebung von Rechtsmitteln zu unterscheiden, welche einem bloßen Beteiligten nicht zusteht.Paragraph 41, Absatz eins, AVG, auf Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz 2, AVG, auf Äußerung zu Gutachten und Ergebnissen amtlicher Erhebungen und auf Anwesenheit bei der Verlesung der Verhandlungsniederschrift nach Paragraph 14, Absatz 3, AVG haben. Davon ist aber eben die Parteistellung mit den sich daraus ergebenden umfassenden Rechten wie insbesondere auch die Befugnis zur Erhebung von Rechtsmitteln zu unterscheiden, welche einem bloßen Beteiligten nicht zusteht. In Folge des Fehlens der Parteistellung waren sohin die Beschwerdeführer von vornherein auch trotz der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gar nicht dazu legitimiert, eine Berufung gegen eben diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.01.2017 zu erheben, auf Grund dessen nicht nur die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war, sondern von vornherein die Berufung der Beschwerdeführer zurückzuweisen war. Dementsprechend war auch eine Korrektur des Spruches des angefochtenen Bescheides vorzunehmen, ansonsten der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde, dies eben aber in diesem Zusammenhang freilich nur bezogen auf die Beschwerdeführer, zu bestätigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu insbesondere zum Einen auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zum Anderen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.833.002.2017.004