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{'item': 'LVwG-AV-945/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-945/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des SSM, geb. ***, StA: Indien, letzter Wohnsitz ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung vom 27.07.2016, Zl. WUS3-F-161148 , zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß § § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nach § 54 Abs. 7 iVm Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nach Paragraph 54, Absatz 7, in Verbindung mit § 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 03.06.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Paragraph 57, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 03.06.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Asylantrag in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen und durchsetzbar geworden sei. Im Zuge der gegenständlichen Antragseinbringung am 03.06.2016 habe die belangte Behörde den Eindruck gewonnen, dass die Ehe deshalb geschlossen worden sei, um die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleiteten Maßnahmen zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung zu umgehen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine gemeinsame Sprache sprechen würden. Ermittlungen der Polizeiinspektion *** hätten ergeben, dass sich der Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe mit Frau GR erhärtet habe, z.B. habe sich an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse u.a. die slowakische Staatsbürgerin Frau B befunden, die behauptet habe, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu sein. Sie habe angegeben, den Beschwerdeführer im Mai d.J. ehelichen und gleich nach der Hochzeit verlassen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe nach den Ermittlungen die slowakische Staatsbürgerin heiraten sollen, habe jedoch 27 Tage nach dem Kennenlernen mit Frau B Frau GR geheiratet. Auch das Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers als Angehöriger der indischen Sikh-Religion stünde grundsätzlich einer Ehe mit einer christlichen Frau entgegen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der sich im Polizeibericht findenden Aussage um ein Missverständnis bzw. einen sprachlichen Irrtum handle, worauf die belangte Behörde nicht eingegangen sei. Mangelnde Kenntnisse der jeweiligen Sprache der Ehegatten stünden einem Eheleben nicht entgegen. Beide hätten Kenntnisse der deutschen und auch englischen Sprache. Die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stünde einer Ehe mit einer Christin nicht entgegen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer hat am 03.06.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gestellt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt wurde. Diese Entscheidung wurde mit 23.04.2013 rechtskräftig. Im Juli 2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Aufgrund der Nichtbefolgung von Ladungsbescheiden erging ein Festnahmeauftrag zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung. Am 14.12.2014 hat der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag gestellt, der wegen entschiedener Sache rechtskräftig mit 21.09.2015 zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer heiratete am 20.05.2016 die ungarische Staatsbürgerin, Frau GR, geb. ***, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK führen zu wollen, wobei er sich für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers auf diese Ehe berufen wollte.Der Beschwerdeführer heiratete am 20.05.2016 die ungarische Staatsbürgerin, Frau GR, geb. ***, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, wobei er sich für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers auf diese Ehe berufen wollte. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 18.04.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführervertreter, Herr Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwaltsanwärter, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, Frau GR, erschienen sind. Das erkennende Gericht konnte dabei feststellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keiner gemeinsamen Sprache, in der sie sich miteinander verständigen könnten, mächtig sind. Da gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein gerichtliches Strafverfahren gemäß §§ 117 Abs. 1 FPG u. 12
  3. Fall StGB beim BG Mödling anhängig war, wurde mit der Fortsetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung in diesem Verfahren zugewartet.Da gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein gerichtliches Strafverfahren gemäß Paragraphen 117, Absatz eins, FPG u. 12
  4. Fall StGB beim BG Mödling anhängig war, wurde mit der Fortsetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung in diesem Verfahren zugewartet. Mit Abwesenheitsurteil des BG Mödling vom 13.06.2017, AZ 6 U 102/17d, wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schuldig gesprochen, am 20.5.2016 in *** vor dem Standesamt *** die Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK führen zu wollen, wobei sich der Beschwerdeführer für die Erteilung bzw. Beibehaltung einesMit Abwesenheitsurteil des BG Mödling vom 13.06.2017, AZ 6 U 102/17d, wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schuldig gesprochen, am 20.5.2016 in *** vor dem Standesamt *** die Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, wobei sich der Beschwerdeführer für die Erteilung bzw. Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendeter Maßnahmen auf diese Ehe berufen wollte. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben hierdurch das Vergehen nach § 117 Abs. 1 und 4 FPG begangen und wurden hierfür nach § 117 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen je 4,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen EFS, verurteilt.Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben hierdurch das Vergehen nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG begangen und wurden hierfür nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen je 4,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen EFS, verurteilt. Mit E-Mail vom 06.07.2017 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer hat seit 26.06.2017 keinen Wohnsitz mehr in Österreich und hat dem erkennenden Gericht auch keine Änderung der Zustelladresse bekannt gegeben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass sich die Eheleute in keiner gemeinsamen Sprache verständigen können, wurde vom erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt. Dass der Beschwerdeführer nur zur Erlangung einer Aufenthaltskarte die Ehe mit Frau GR eingegangen ist, ergibt sich unzweifelhaft einerseits aus der Tatsache, dass die Eheleute nicht einmal eine gemeinsame Sprache sprechen und andererseits aus den bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahrensabläufen, nach denen der Beschwerdeführer mit seiner baldigen Außerlandesbringung rechnen musste. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau überhaupt ein gemeinsames Familienleben führen, konnte nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit oben zitierten Urteil des BG Mödling wegen des Vergehens nach §117 Abs. 1 und 4 FPG verurteilt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit oben zitierten Urteil des BG Mödling wegen des Vergehens nach §117 Absatz eins und 4 FPG verurteilt. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 30 NAG bestimmt:Paragraph 30, NAG bestimmt: „

(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.„
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“ § 54 Abs. 1 und 7 NAG bestimmt:Paragraph 54, Absatz eins und 7 NAG bestimmt: „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, weshalb die belangte Behörde zu Recht den Antrag zurückgewiesen und festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Von der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich hat, eine Änderung der Zustelladresse nicht bekannt gegeben wurde und sein derzeitiger Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort nicht feststellbar ist. Der Beschwerdeführer hat auch keine rechtsfreundliche Vertretung mehr. Darüber hinaus ist die Rechtssache im Sinne des § 24 VwGVG eindeutig geklärt.Darüber hinaus ist die Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, VwGVG eindeutig geklärt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.945.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.