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{'item': 'LVwG-S-176/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-176/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des ZK, vertreten durch Herrn KR LD, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom

  1. April 2016, Zl. AMS2-V-16 29547/6, betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung in einem Verfahren wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des ZK, vertreten durch Herrn KR LD, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  2. April 2016, Zl. AMS2-V-16 29547/6, betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung in einem Verfahren wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht:
  3. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  4. April 2016, Zl. AMS2-V-16 29547/6, wird ersatzlos aufgehoben.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  6. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  7. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  8. April 2016, Zl. AMS2-V-16 29547/6, wurde die gegen den Beschwerdeführer vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von € 370,00 wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967 für verfallen erklärt. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs 1 VStG zulässig gewesen sei, weil der begründete Verdacht der oben angeführten Verwaltungsübertretungen bestanden habe. Der Verfall habe ausgesprochen werden müssen, weil sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen habe.In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG zulässig gewesen sei, weil der begründete Verdacht der oben angeführten Verwaltungsübertretungen bestanden habe. Der Verfall habe ausgesprochen werden müssen, weil sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen habe. 1.
  9. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 04.10.2016, Zl AMS2-V-16 29547/5, wegen dreier Übertretungen gemäß § 4 Abs. 2 iVm 103 Abs.1 Z1 diese iVm § 134 KFG eine Geldstrafe von insgesamt € 370,00 (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 96 Stunden) verhängt. Der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde mit € 36,00 festgesetzt. Der diesbezüglichen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht NÖ vom 10.01.2017, GZ LVwG-S-2889/001-2016, wurde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe wegen Wegfall eines Deliktes auf € 264,00 (inkl. Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG) herabgesetzt wurde. 1.
  10. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 04.10.2016, Zl AMS2-V-16 29547/5, wegen dreier Übertretungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit 103 Absatz eins, Z1 diese in Verbindung mit Paragraph 134, KFG eine Geldstrafe von insgesamt € 370,00 (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 96 Stunden) verhängt. Der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde mit € 36,00 festgesetzt. Der diesbezüglichen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht NÖ vom 10.01.2017, GZ LVwG-S-2889/001-2016, wurde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe wegen Wegfall eines Deliktes auf € 264,00 (inkl. Verfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG) herabgesetzt wurde. 1.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Verfallsbescheid der belangten Behörde vom 26.04.2017, Zl. AMS2-V-1629547/6, wurde die am
  12. April 2016 in Höhe von € 370,-- eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt.1.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Verfallsbescheid der belangten Behörde vom 26.04.2017, Zl. AMS2-V-1629547/6, wurde die am
  14. April 2016 in Höhe von , € 370,-- eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt. Zur Aktenzahl AMS2-V-16 29547/5 mit gleichem Inhalts, jedoch an den Geschäftsführer der Fa H, vertreten durch Herrn KR LD gerichtet, wurde ebenfalls die am
  15. April 2016 eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt.
  16. Zum Beschwerdevorbringen: Der Bescheid wurde am
  17. Mai 2016 zugestellt, mit Fax vom
  18. Mai 2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Sicherheitsleistung in der Höhe von € 220,00 (Anm.: Die Höhe ergibt sich aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  19. Jänner 2017, GZ LVwG-S-2889/001-2016).Der Bescheid wurde am
  20. Mai 2016 zugestellt, mit Fax vom
  21. Mai 2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Sicherheitsleistung in der Höhe von € 220,00 Anmerkung, Die Höhe ergibt sich aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  22. Jänner 2017, , GZ LVwG-S-2889/001-2016).
  23. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit E-Mail vom
  24. September 2017 teilte die belangte Behörde mit, dass ein Betrag von € 264,00 (Teilbetrag der vorläufig eingehobenen Sicherheit) von der Aktenzahl AMS2-V-16 29547/6 auf der Aktenzahl AMS2-V-16 29547/5 umgebucht wurde. Es handele sich dabei um die Bezahlung der rechtskräftigen Strafe inklusive Verfahrenskosten. Der Rest der Eingeborenen Sicherheitsleistung in der Höhe von € 106,00 wurde aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an den Beschuldigtenvertreter ausgezahlt.
  25. Rechtslage: 4.
  26. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: 4.
  27. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: Sicherheitsleistung § 37.

(1)Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,Paragraph 37,
(1)Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen, 1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder 2. wenn andernfalls
  1. a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder
  2. b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
(4)Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht. 4.
  1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 82/2015, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:4.
  2. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: Erkenntnisse § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
  1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
  2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
  3. Erwägungen: 5.
  4. Gemäß § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 VStG kann die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. 5.
  5. Gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG kann die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat die inhaltlich gleichen Verfallsbescheide zunächst an die Firma als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen LKW gerichtet und sodann trotz rechtskräftiger Erledigung des zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens an den Vertreter des Geschäftsführers der gegenständlichen Firma neuerlich erlassen. Wegen der abschließenden Erledigung des Strafverfahrens mit Wohnsitz des Vertreters in Österreich kann von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Die genannten Voraussetzungen des § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 VStG sind im gegenständlichen Fall daher nicht erfüllt. Wegen der abschließenden Erledigung des Strafverfahrens mit Wohnsitz des Vertreters in Österreich kann von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Die genannten Voraussetzungen des Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG sind im gegenständlichen Fall daher nicht erfüllt. 5.
  6. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde die verbliebene eingehobene Sicherheitsleistung bereits an den Beschwerdeführervertreter zurückbezahlt, da die verhängte Strafe bereits vollzogen ist. Da der angefochtene Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist, konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.Da der angefochtene Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist, konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.176.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.