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LVwG-AV-1105/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1105/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der G, vertreten durch Köhler Draskovits Unger, Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Dezember 2013, Zl. GZ: VST/05-12/2013, betreffend Abweisung eines Antrags auf Auskunftserteilung nach dem NÖ Auskunftsgesetz, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der G, vertreten durch Köhler Draskovits Unger, Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  2. Dezember 2013, Zl. GZ: VST/05-12/2013, betreffend Abweisung eines Antrags auf Auskunftserteilung nach dem NÖ Auskunftsgesetz, zu Recht erkannt:,
  3. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben und festgestellt, dass die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben und festgestellt, dass die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde.,
  4. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom
  5. August 2012 richtete der Beschwerdeführer an die „Marktgemeinde ***“ ein auf das NÖ Auskunftsgesetz gestütztes Auskunftsersuchen u.a. zur Frage, ob die Marktgemeinde *** 2012 für Rechtsanwalt Dr. L finanzielle Aufwendungen getätigt habe und bejahendenfalls in welcher Höhe. Mit Schreiben vom
  6. August 2012 teilte die L Rechtsanwalts GmbH „namens und auftrags der Marktgemeinde ***“ dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Marktgemeinde *** und mehrere 100 Bürger im Genehmigungsverfahren gegen die geplante Abfallbeseitigungsanlage der T GmbH vertrete. Sie stelle dafür marktübliche Honorare in Rechnung und sei allgemein bekannt, dass Rechtsanwälte für ihre Leistungen Honorare verrechneten. Mit Schreiben vom
  7. April 2013 ergänzte der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren dahingehend, ob die Marktgemeinde an Herrn Dr. L persönlich bzw. an die L Rechtsanwalts GmbH nur Zahlungen für von ihr selbst oder auch von Dritten in Anspruch genommene Leistungen erbracht habe. Über Anfrage des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** teilte die L Rechtsanwalts GmbH diesem mit, dass einer Bekanntgabe der Daten hinsichtlich der für den Leistungszeitraum 2012 bezahlten Honorare und Barauslagen nicht zugestimmt würde. Einerseits stehe dem § 9 RAO entgegen, andererseits handle es sich bei den übermittelten Honorarnoten um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Insoweit habe die GmbH ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, dass diese Daten geschützt würden. Über Anfrage des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** teilte die L Rechtsanwalts GmbH diesem mit, dass einer Bekanntgabe der Daten hinsichtlich der für den Leistungszeitraum 2012 bezahlten Honorare und Barauslagen nicht zugestimmt würde. Einerseits stehe dem Paragraph 9, RAO entgegen, andererseits handle es sich bei den übermittelten Honorarnoten um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Insoweit habe die GmbH ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, dass diese Daten geschützt würden. Mit Bescheid vom
  8. Juni 2013 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag auf Auskunftserteilung zur Höhe der an Dr. L bzw. die L Rechtsanwalts GmbH für den Leistungszeitraum 2012 bezahlten Honorar- und Barauslagen und zur Frage, ob sich diese nur auf seitens der Gemeinde oder auch von dritter Seite in Anspruch genommene Leistungen bezog, ab. Begründend führte sie aus, dass es sich um ein offenbar mutwilliges Auskunftsverlangen im Sinne des § 5 Z 4 NÖ Auskunftsgesetz handle; im Übrigen liege – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch kein Fall von Umweltinformationen vor.Mit Bescheid vom
  9. Juni 2013 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag auf Auskunftserteilung zur Höhe der an Dr. L bzw. die L Rechtsanwalts GmbH für den Leistungszeitraum 2012 bezahlten Honorar- und Barauslagen und zur Frage, ob sich diese nur auf seitens der Gemeinde oder auch von dritter Seite in Anspruch genommene Leistungen bezog, ab. Begründend führte sie aus, dass es sich um ein offenbar mutwilliges Auskunftsverlangen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, NÖ Auskunftsgesetz handle; im Übrigen liege – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch kein Fall von Umweltinformationen vor. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Berufung mit dem Hinweis entgegen, dass von einer Mutwilligkeit nicht gesprochen werden könne, zumal für die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts ein rechtliches Interesse an einer solchen Auskunft nicht erforderlich sei. Auch sei der Sachverhalt insoweit ergänzungsbedürftig, als die Behörde es unterlassen habe, hinsichtlich der im § 8 NÖ Auskunftsgesetz determinierten Umweltinformationen Ermittlungen durchzuführen.Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Berufung mit dem Hinweis entgegen, dass von einer Mutwilligkeit nicht gesprochen werden könne, zumal für die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts ein rechtliches Interesse an einer solchen Auskunft nicht erforderlich sei. Auch sei der Sachverhalt insoweit ergänzungsbedürftig, als die Behörde es unterlassen habe, hinsichtlich der im Paragraph 8, NÖ Auskunftsgesetz determinierten Umweltinformationen Ermittlungen durchzuführen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie dieser Entscheidung im Wesentlichen auf das der L Rechtsanwalts GmbH zukommende Geheimhaltungsrecht an den erfragten Daten begründete. Auch handle es sich bei den erfragten Informationen um keine Umweltinformationen im Sinne des § 8 NÖ Auskunftsgesetz.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie dieser Entscheidung im Wesentlichen auf das der L Rechtsanwalts GmbH zukommende Geheimhaltungsrecht an den erfragten Daten begründete. Auch handle es sich bei den erfragten Informationen um keine Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 8, NÖ Auskunftsgesetz. Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zum einen sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhält und zum anderen darauf verweist, dass das seitens der belangten Behörde ins Treffen geführte Geheimhaltungsinteresse die Auskunftsverweigerung nicht zu tragen vermag. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholten die Verfahrensparteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wobei der Beschwerdeführer ausführte, dass es sich um kein Auskunftsbegehren nach Abschnitt
  10. des NÖ Auskunftsgesetzes handle. Mit hg. Erkenntnis vom
  11. Dezember 2014, LVwG-AB-14-4123, wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, wobei es von einem der Auskunftserteilung entgegenstehenden Überwiegen von Geheimhaltungsinteressen ausging. Dem trat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
  12. August 2017, Ra 2015/04/0010, entgegen und führte – in einer für das weitere Verfahren bindenden Weise – aus, dass durch die begehrte Auskunft hinsichtlich der Gesamthöhe der von der Marktgemeinde an die L Rechtsanwalts GmbH – bezogen auf einen bestimmten Zeitraum – bezahlten Honorare kein Eingriff in ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der L Rechtsanwalts GmbH bewirkt würde bzw. durch die bloße Bekanntgabe der Gesamthöhe der bezahlten Honorare weder die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht noch die nach § 1 DSG 2000 geschützten Rechte der weiteren durch die L Rechtsanwalts GmbH vertretenen Personen verletzt würden. Gleiches gelte für das weitere Auskunftsbegehren, nämlich ob die bestimmten Zeitraum – bezahlten Honorare kein Eingriff in ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der L Rechtsanwalts GmbH bewirkt würde bzw. durch die bloße Bekanntgabe der Gesamthöhe der bezahlten Honorare weder die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht noch die nach Paragraph eins, DSG 2000 geschützten Rechte der weiteren durch die L Rechtsanwalts GmbH vertretenen Personen verletzt würden. Gleiches gelte für das weitere Auskunftsbegehren, nämlich ob die Marktgemeinde nur Zahlungen für von ihr selbst oder auch von Dritten in Anspruch genommene Leistungen geleistet habe, zumal diese Frage bloß mit ja oder nein zu beantworten sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  13. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  14. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Nach § 2 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz hat jedermann das Recht, Auskunft u.a. von Organen der Gemeinden zu erhalten, ohne dass es dabei der Darlegung eines über das Auskunftsinteresse an sich hinausgehenden rechtlichen Interesses bedürfte (VwGH 6.9.2005, 2002/03/0110).Nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz hat jedermann das Recht, Auskunft u.a. von Organen der Gemeinden zu erhalten, ohne dass es dabei der Darlegung eines über das Auskunftsinteresse an sich hinausgehenden rechtlichen Interesses bedürfte (VwGH 6.9.2005, 2002/03/0110). Gleichwohl darf die Auskunft nach § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ Auskunftsgesetz dann verweigert werden, wenn der Auskunftserteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht i.d.S. kommt sowohl die in Art 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch – eigenständig – die in § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109 m.w.N.). Dem Schutz des Amtsgeheimnisses unterliegen namentlich auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (VwGH 22.4.2010, 2005/04/0301; 27.9.2013, 2012/05/0213), wobei es unerheblich ist, ob die Informationen dem betreffenden Organ im Rahmen der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zur Kenntnis kamen (VwGH 19.5.1993, 91/13/0249). Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind nach h.M. mit dem Betrieb eines Unternehmens in Zusammenhang stehende Umstände oder Vorgänge zu verstehen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann (z.B. dt. BVerwG 28.5.2009, 7 C 18.8). Zu diesen zählt grundsätzlich auch die Art und Weise der Preisgestaltung bzw. der ihr zugrunde liegenden Kalkulation (VKS Wien, 11.3.2008, VKS-274/08 u.a.), wenn sie nicht einen schon lange vergangenen Zeitraum betreffen (i.d.S. Schuhmacher, Zeugnisverweigerung wegen eines Geschäftsgeheimnisses [§ 321 Abs 1 Z 5 ZPO], ÖJZ 1987, 673 ff).Gleichwohl darf die Auskunft nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Auskunftsgesetz dann verweigert werden, wenn der Auskunftserteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht i.d.S. kommt sowohl die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch – eigenständig – die in Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109 m.w.N.). Dem Schutz des Amtsgeheimnisses unterliegen namentlich auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (VwGH 22.4.2010, 2005/04/0301; 27.9.2013, 2012/05/0213), wobei es unerheblich ist, ob die Informationen dem betreffenden Organ im Rahmen der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zur Kenntnis kamen (VwGH 19.5.1993, 91/13/0249). Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind nach h.M. mit dem Betrieb eines Unternehmens in Zusammenhang stehende Umstände oder Vorgänge zu verstehen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann (z.B. dt. BVerwG 28.5.2009, 7 C 18.8). Zu diesen zählt grundsätzlich auch die Art und Weise der Preisgestaltung bzw. der ihr zugrunde liegenden Kalkulation (VKS Wien, 11.3.2008, VKS-274/08 u.a.), wenn sie nicht einen schon lange vergangenen Zeitraum betreffen (i.d.S. Schuhmacher, Zeugnisverweigerung wegen eines Geschäftsgeheimnisses [§ 321 Absatz eins, Ziffer 5, ZPO], ÖJZ 1987, 673 ff). Zumal aber – dem VwGH (18.8.2017, Ra 2015/04/0010-8 Rz 17) zufolge – durch die begehrte Auskunft hinsichtlich der Gesamthöhe der von der Marktgemeinde an die L Rechtsanwalts GmbH – bezogen auf einen bestimmten Zeitraum – bezahlten Honorare kein Eingriff in ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der L Rechtsanwalts GmbH bewirkt wird bzw. durch die bloße Bekanntgabe der Gesamthöhe der bezahlten Honorare weder die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht noch die nach § 1 DSG 2000 geschützten Rechte der weiteren durch die L Rechtsanwalts GmbH vertretenen Personen verletzt werden, stehen der Auskunftserteilung zur ersten Frage keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Gleiches gilt für das weitere Auskunftsbegehren, nämlich ob die Marktgemeinde nur Zahlungen für von ihr selbst oder auch von Dritten in Anspruch genommene Leistungen geleistet habe, zumal diese Frage bloß mit ja oder nein zu beantworten ist (Rz 18 des zit.Erkenntnisses). Demnach war der angefochtene Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Zumal aber – dem VwGH (18.8.2017, Ra 2015/04/0010-8 Rz 17) zufolge – durch die begehrte Auskunft hinsichtlich der Gesamthöhe der von der Marktgemeinde an die L Rechtsanwalts GmbH – bezogen auf einen bestimmten Zeitraum – bezahlten Honorare kein Eingriff in ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der L Rechtsanwalts GmbH bewirkt wird bzw. durch die bloße Bekanntgabe der Gesamthöhe der bezahlten Honorare weder die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht noch die nach Paragraph eins, DSG 2000 geschützten Rechte der weiteren durch die L Rechtsanwalts GmbH vertretenen Personen verletzt werden, stehen der Auskunftserteilung zur ersten Frage keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Gleiches gilt für das weitere Auskunftsbegehren, nämlich ob die Marktgemeinde nur Zahlungen für von ihr selbst oder auch von Dritten in Anspruch genommene Leistungen geleistet habe, zumal diese Frage bloß mit ja oder nein zu beantworten ist (Rz 18 des zit.Erkenntnisses). Demnach war der angefochtene Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). In Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, der seinerseits an die Stelle jenes des Bürgermeisters trat (VwGH 20.3.2006, 2005/17/0230) wird es in Entsprechung des § 28 Abs 5 VwGVG am Bürgermeister liegen, die begehrte Auskunft zu erteilen (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).In Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, der seinerseits an die Stelle jenes des Bürgermeisters trat (VwGH 20.3.2006, 2005/17/0230) wird es in Entsprechung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG am Bürgermeister liegen, die begehrte Auskunft zu erteilen (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchzuführende rechtliche Beurteilung in einer für das Verwaltungsgericht bindenden Weise (§ 63 Abs. 1 VwGG) bereits durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010) vorweggenommen wurde.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchzuführende rechtliche Beurteilung in einer für das Verwaltungsgericht bindenden Weise (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG) bereits durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010) vorweggenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1105.001.2017

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