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{'item': 'LVwG-AV-1255/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1255/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des Ing. WN in ***, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18.10.2016, AZ. BAU/194-1-2014, betreffend Bestätigung eines ihm erteilten baupolizeilichen Auftrages, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, soweit damit die Aufhebung des ersten Absatzes des erstinstanzlichen Baubescheides verfügt wurde, ersatzlos behoben, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, soweit damit die Aufhebung des ersten Absatzes des erstinstanzlichen Baubescheides verfügt wurde, ersatzlos behoben, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 16.06.2014, Zl. BAU/194-1-2014, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 und § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 für den Um- und Zubau sowie Dachgeschoßausbau in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 02.07.2014 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 16.06.2014, Zl. BAU/194-1-2014, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 für den Um- und Zubau sowie Dachgeschoßausbau in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 02.07.2014 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 14.06.2016, bei der Baubehörde eingelangt am 15.06.2016, beantragte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde erster Instanz die Verlängerung der Baubewilligung und verwies als Begründung für die Notwendigkeit der Fristverlängerung auf ein anhängiges Gerichtsverfahren. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28.06.2016, AZ. BAU/194-1-2014, wurde die Frist zur Ausführung des mit Bescheid vom 16.06.2014, AZ. BAU/194-1-2014, bewilligten Vorhabens bis 16.06.2017 verlängert und im Absatz 2 des Bescheidspruchs Nachfolgendes ausgeführt: „In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die gemäß § 25

(3)NÖ BO 1996 erforderliche Baubeginnsmeldung sowie die Nominierung des Bauführers bis dato nicht erfolgt ist.Sie werden aufgefordert, der Baubehörde unverzüglich die fehlende Baubeginnsmeldung (wegen der erst nachträglich erwirkten Baubewilligung ab Rechtskraft des Bescheides – 2 Wochen) nachzureichen sowie den für das Bauvorhaben verantwortlichen Bauführer sowie dessen Nachweis der Befähigung schriftlich zu melden.Jeder Wechsel der Bauführung muss der Baubehörde schriftlich gemeldet werden.“„In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die gemäß Paragraph 25,
(3)NÖ BO 1996 erforderliche Baubeginnsmeldung sowie die Nominierung des Bauführers bis dato nicht erfolgt ist., Sie werden aufgefordert, der Baubehörde unverzüglich die fehlende Baubeginnsmeldung (wegen der erst nachträglich erwirkten Baubewilligung ab Rechtskraft des Bescheides – 2 Wochen) nachzureichen sowie den für das Bauvorhaben verantwortlichen Bauführer sowie dessen Nachweis der Befähigung schriftlich zu melden., Jeder Wechsel der Bauführung muss der Baubehörde schriftlich gemeldet werden.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben, wobei er ausführte, dass er den Bescheid lediglich insoweit anfechte würde, als er im dritten Satz seines Spruches aufgefordert werde, der Baubehörde unverzüglich die fehlende Baubeginnsmeldung (wegen der erst nachträglich erwirkten Baubewilligung ab Rechtskraft des Bescheides – zwei Wochen) nachzureichen sowie den für das Bauvorhaben verantwortlichen Bauführer sowie dessen Nachweis der Befähigung schriftlich zu melden. Im genannten Umfang der Anfechtung sei der Bescheid sowohl mit einem Begründungsmangel als Verfahrensfehler als auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Die Bescheidbegründung lasse nicht erkennen, auf welche nachvollziehbaren Erwägungen sich die Aufforderung zur unverzüglichen Beibringung einer Baubeginnsmeldung unter Nennung des verantwortlichen Bauführers gründen würde. Die – unbekämpft bleibende – Verlängerung der erteilten Baubewilligung stütze sich ausdrücklich auf die Bestimmung des § 24 Abs. 4 NÖ BO 1996 idgF. Ausgehend davon könne aber keine Pflicht zur unverzüglichen Beibringung einer fehlenden Baubeginnsmeldung unter Benennung des verantwortlichen Bauführers bestehen, eben weil gerade die Frist für den Beginn der Ausführung und nicht etwa für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens hier bewilligungsgegenständlich sei. Erst mit dem Beginn der Ausführung innerhalb der gewählten Fristverlängerung – dessen Disposition alleine dem Bauherrn obliege – entstehe unmittelbar davor die Anzeigepflicht des § 26 Abs. 1 NÖ BO.Die Bescheidbegründung lasse nicht erkennen, auf welche nachvollziehbaren Erwägungen sich die Aufforderung zur unverzüglichen Beibringung einer Baubeginnsmeldung unter Nennung des verantwortlichen Bauführers gründen würde. Die – unbekämpft bleibende – Verlängerung der erteilten Baubewilligung stütze sich ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, NÖ BO 1996 idgF. Ausgehend davon könne aber keine Pflicht zur unverzüglichen Beibringung einer fehlenden Baubeginnsmeldung unter Benennung des verantwortlichen Bauführers bestehen, eben weil gerade die Frist für den Beginn der Ausführung und nicht etwa für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens hier bewilligungsgegenständlich sei. Erst mit dem Beginn der Ausführung innerhalb der gewählten Fristverlängerung – dessen Disposition alleine dem Bauherrn obliege – entstehe unmittelbar davor die Anzeigepflicht des Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BO. Er beantrage daher, der Gemeindevorstand als Baubehörde zweiter Instanz wolle den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass die Aufforderung zur unverzüglichen Baubeginnsmeldung unter Benennung des für das Bauvorhaben verantwortlichen Bauführers sowie dessen Nachweis der Befähigung ersatzlos entfallen möge. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18.10.2016, AZ. BAU/194-1-2014, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28.06.2016, AZ. BAU/194-1-2014, in Stattgebung der Berufung gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgrund des mangelhaft vorliegenden Sachverhalts zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. In der Bescheidbegründung wird dazu u.a. ausgeführt, dass zur Klarstellung der für die Berufungsbehörde grundsätzlichen und für das weitere Verfahren wesentlichen Frage, ob die erteilte Baubewilligung vom 16.06.2014 durch entsprechende Baumaßnahmen bereits teilweise konsumiert worden sei, der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz vor Erlassung des entsprechenden Bescheides zur Fristverlängerung ein Ermittlungsverfahren mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort einleiten hätte müssen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18.10.2016, AZ. BAU/194-1-2014, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28.06.2016, AZ. BAU/194-1-2014, in Stattgebung der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgrund des mangelhaft vorliegenden Sachverhalts zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. In der Bescheidbegründung wird dazu u.a. ausgeführt, dass zur Klarstellung der für die Berufungsbehörde grundsätzlichen und für das weitere Verfahren wesentlichen Frage, ob die erteilte Baubewilligung vom 16.06.2014 durch entsprechende Baumaßnahmen bereits teilweise konsumiert worden sei, der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz vor Erlassung des entsprechenden Bescheides zur Fristverlängerung ein Ermittlungsverfahren mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort einleiten hätte müssen. Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2016 eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und eine Sachentscheidung dahingehend, als der Bescheid des Bürgermeisters in Stattgebung seiner Berufung abgeändert werde. Der angefochtene Bescheid verletze die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides und hätte der Gemeindevorstand zu Unrecht von der Möglichkeit einer kassatorischen Erledigung gemäß § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht.Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2016 eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und eine Sachentscheidung dahingehend, als der Bescheid des Bürgermeisters in Stattgebung seiner Berufung abgeändert werde. Der angefochtene Bescheid verletze die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides und hätte der Gemeindevorstand zu Unrecht von der Möglichkeit einer kassatorischen Erledigung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch gemacht. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 16.11.2016 zur Entscheidung übermittelt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.01.2017 in Anwesenheit des Bürgermeisters der Gemeinde *** und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachfolgendes erwogen: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG, (…) aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 27, VwGVG, (…) aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht zufolge Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht zufolge Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 zufolge Abs. 3 leg. cit. nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, zufolge Absatz 3, leg. cit. nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 66 AVG lautet:Paragraph 66, AVG lautet:
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(2)Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
(3)Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Baubeginnsfrist wurde am 15.06.2016 bei der Gemeinde *** eingebracht. Der Sachverhalt ist daher nach den am 01.02.2015 in Kraft getretenen Bestimmungen des NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) zu beurteilen. § 24 NÖ BauO lautet auszugsweise:Paragraph 24, NÖ BauO lautet auszugsweise: „Ausführungsfristen
(1)Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn
  1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht - binnen 2 Jahren an der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oderbinnen 2 Jahren an der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder - binnen 5 Jahren an ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
  2. der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
  3. das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird. (…)
(4)Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn - dies vor ihrem Ablauf beantragt wird und - das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht. (…)“ Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Ungeachtet dessen ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung der belangten Behörde gebildet hat.Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Ungeachtet dessen ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung der belangten Behörde gebildet hat. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0429). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG – übertragen.Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0429). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG – übertragen. Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2012/11/0013). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es daher nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. das Erkenntnis des VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002).Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2012/11/0013). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es daher nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche das Erkenntnis des VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde keine Sachentscheidung getroffen, sondern hat unter Kassation des erstinstanzlichen Bescheides die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückverweisungsentscheidung der Berufungsbehörde hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückverweisung. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Berufungsbehörde ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz rechtmäßig war. Die belangte Behörde übersieht in ihrer Entscheidung zunächst, dass in Bezug auf die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Sachentscheidung zwei voneinander trennbare Spruchteile im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG vorliegen, nämlich zum einen die Verlängerung der Baubeginnsfrist bis 16.06.2017 und zum anderen die Vorschreibung der unverzüglichen Meldung des Baubeginns in Verbindung mit der Namhaftmachung des Bauführers.Die belangte Behörde übersieht in ihrer Entscheidung zunächst, dass in Bezug auf die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Sachentscheidung zwei voneinander trennbare Spruchteile im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG vorliegen, nämlich zum einen die Verlängerung der Baubeginnsfrist bis 16.06.2017 und zum anderen die Vorschreibung der unverzüglichen Meldung des Baubeginns in Verbindung mit der Namhaftmachung des Bauführers. Vom Beschwerdeführer wurde im Berufungsweg ausdrücklich lediglich der zweite Spruchteil bekämpft, weshalb der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28.06.2016, AZ. BAU/194-1-2014, soweit dieser die Baubewilligung zur Ausführung des mit Bescheid vom 16.06.2014, AZ. BAU/194-1-2014, bewilligten Bauvorhabens bis 16.06.2017 verlängerte in Teilrechtskraft erwuchs. Die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde berechtigt diese nur dazu, den erstinstanzlichen Bescheid im Rahmen der mit der Berufung bekämpften Punkte einer Abänderung zu unterziehen (vgl. VwGH vom 11.04.1991, Zl. 90/06/0156). Die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im vorliegenden Fall, zumal eine rechtliche Trennbarkeit der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Absprüche möglich ist, durch die gegebene Teilrechtskraft beschränkt. Wenn sie jedoch in ihrer Entscheidung den Bescheid der Baubehörde „zur Gänze“ behebt, nimmt sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt.Die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde berechtigt diese nur dazu, den erstinstanzlichen Bescheid im Rahmen der mit der Berufung bekämpften Punkte einer Abänderung zu unterziehen vergleiche VwGH vom 11.04.1991, Zl. 90/06/0156). Die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im vorliegenden Fall, zumal eine rechtliche Trennbarkeit der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Absprüche möglich ist, durch die gegebene Teilrechtskraft beschränkt. Wenn sie jedoch in ihrer Entscheidung den Bescheid der Baubehörde „zur Gänze“ behebt, nimmt sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt. Aus diesem Grund war der hier angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde ***, soweit sich dieser in seinem Ausspruch der gänzlichen Behebung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz auch auf die im ersten Absatz seines Spruchs gewährte Baufristverlängerung bezieht, ersatzlos zu beheben. Zur Aufhebung des übrigen Bescheidspruchs und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung ist anzumerken, dass die Berufungsbehörde dazu nach § 66 Abs. 2 AVG nur dann berechtigt ist, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Zur Aufhebung des übrigen Bescheidspruchs und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung ist anzumerken, dass die Berufungsbehörde dazu nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur dann berechtigt ist, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll – im Verhältnis zu § 66 Abs. 4 AVG – nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, dass die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen.Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll – im Verhältnis zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG – nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, dass die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis vom 13.06.1985, Zl. 84/05/0240) hat die Berufungsbehörde zunächst zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als „unvermeidlich erscheint". Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu das Erkenntnis vom 13.06.1985, Zl. 84/05/0240) hat die Berufungsbehörde zunächst zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als „unvermeidlich erscheint". Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist. Zumal die belangte Behörde übersehen hat, dass der die Bauausführungsfrist verlängernde Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides in Teilrechtskraft erwuchs, erweist sich ihre Rechtsansicht, eine mündliche Verhandlung wäre zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts zwingend erforderlich, als nicht zutreffend. Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** wäre daher gehalten gewesen, über das konkrete Berufungsvorbringen hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Vorschreibung von gesonderten Aufträgen nach § 24 Abs. 4 NÖ BauO, in der Sache selbst zu entscheiden.Zumal die belangte Behörde übersehen hat, dass der die Bauausführungsfrist verlängernde Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides in Teilrechtskraft erwuchs, erweist sich ihre Rechtsansicht, eine mündliche Verhandlung wäre zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts zwingend erforderlich, als nicht zutreffend. Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** wäre daher gehalten gewesen, über das konkrete Berufungsvorbringen hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Vorschreibung von gesonderten Aufträgen nach Paragraph 24, Absatz 4, NÖ BauO, in der Sache selbst zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf eine Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde, weshalb der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Kassation der mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung spruchgemäß Folge zu geben war. Der Gemeindevorstand hat in weiterer Folge über die wiederum unerledigte Berufung abzusprechen. Dabei wird zu beachten sein, dass es eines baubehördlichen Auftrages, welcher lediglich gesetzliche Vorschriften in Erinnerung ruft, nicht bedarf. Die Verpflichtungen zur Meldung des Baubeginns und zur Bekanntgabe des Bauführers ergeben sich unmittelbar aus den Bestimmungen der NÖ BauO, weshalb derartigen Vorschreibungen kein eigenständiger normativer Charakter zukommt. Die Nichtbeachtung der in § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 NÖ BauO normierten Verpflichtungen stellt allenfalls eine Übertretung dieses Gesetzes dar und wäre nach § 37 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO strafbar. Darüber hinaus wäre die Baubehörde verpflichtet, bei Nichtbestellung eines Bauführers die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens gemäß § 29 Abs. 1 NÖ BauO zu untersagen. § 24 NÖ BauO bietet hingegen keine Möglichkeit zur Vorschreibung gesonderter Auflagen bzw. Aufträge.Der Gemeindevorstand hat in weiterer Folge über die wiederum unerledigte Berufung abzusprechen. Dabei wird zu beachten sein, dass es eines baubehördlichen Auftrages, welcher lediglich gesetzliche Vorschriften in Erinnerung ruft, nicht bedarf. Die Verpflichtungen zur Meldung des Baubeginns und zur Bekanntgabe des Bauführers ergeben sich unmittelbar aus den Bestimmungen der NÖ BauO, weshalb derartigen Vorschreibungen kein eigenständiger normativer Charakter zukommt. Die Nichtbeachtung der in Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BauO normierten Verpflichtungen stellt allenfalls eine Übertretung dieses Gesetzes dar und wäre nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO strafbar. Darüber hinaus wäre die Baubehörde verpflichtet, bei Nichtbestellung eines Bauführers die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BauO zu untersagen. Paragraph 24, NÖ BauO bietet hingegen keine Möglichkeit zur Vorschreibung gesonderter Auflagen bzw. Aufträge. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1255.001.2016

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