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{'item': 'LVwG-AV-197/002-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 14§ 29§ 64§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-197/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorliegenden Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 24.07.2015 erstattete die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt eine Bauanzeige im Hinblick auf das GSt.Nr. ***, EZ ***, GB *** (Adresse: ***). Es handelte sich dabei um folgende Baumaßnahmen:

  1. Herstellung einer Betondecke, nachdem die vorhandene Dippelbaumdecke durchgebrochen sei, da ansonsten Wände einzustürzen drohten;
  2. Herstellung eines Betonrostes als Gesimsesicherung, da ansonsten Gesimse sowohl hof- als auch straßenseitig herabzustürzen drohten;
  3. Wiederherstellung des eingestürzten Dachstuhls im vorhandenen Konsens. Als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft wurde LN ausgewiesen, welcher ebenfalls die Bauanzeige unterfertigt hatte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch noch nicht eingetragen war. Im Beiblatt zur Bauanzeige führte er aus, dass die Arbeiten schon ab 28.07.2015 um 07:30 Uhr durchgeführt würden, um weitere Schädigungen und Gefahren bestmöglich zu vermeiden. Mit Schreiben vom 27.07.2015 teilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt LN mit, dass die Bauanzeige vom 24.07.2015 nicht zur Kenntnis genommen werden könne, da die Abbruch- und Umbauarbeiten

§ 14NÖ Bau

O 2014 bewilligungspflichtig seien.Mit Schreiben vom 27.07.2015 teilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt LN mit, dass die Bauanzeige vom 24.07.2015 nicht zur Kenntnis genommen werden könne, da die Abbruch- und Umbauarbeiten

Paragraph 14, NÖ BauO 2014 bewilligungspflichtig seien. Die von ihm angeführten baubewilligungspflichtigen Arbeiten könnten nicht als Sicherungsmaßnahmen angesehen werden. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. WN/43748/BW-BV-BA/1, untersagte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt das angezeigte Bauvorhaben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd § 14 NÖ BauO handle. Nach vorheriger Herstellung des Einvernehmens mit der Magistratsabteilung 4/Stadt- und Raumplanung und Vorlage ordnungsgemäßer Einreichunterlagen sei um Erteilung der Baubewilligung anzusuchen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd Paragraph 14, NÖ BauO handle. Nach vorheriger Herstellung des Einvernehmens mit der Magistratsabteilung 4/Stadt- und Raumplanung und Vorlage ordnungsgemäßer Einreichunterlagen sei um Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. WN/43748/BW-BV-BP/1, wurde TF als Grundeigentümer und der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 1 Z 1 i

Vm § 14 Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. WN/43748/BW-BV-BP/1, wurde TF als Grundeigentümer und der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Z 3 NÖ BauO 2014 folgender baupolizeilicher Auftrag erteilt:Ziffer 3, NÖ BauO 2014 folgender baupolizeilicher Auftrag erteilt: Die konsenslosen Bautätigkeiten im Obergeschoß des Hauses ***, *** (Herstellung einer Betondecke, Herstellung eines Betonrostes und eines Dachstuhles) sind bis zur Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung und anschließenden Bekanntgabe des Baubeginns bei gleichzeitiger Nennung eines befugten Bauführers einzustellen. Laut vorliegendem Akt wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin durch Übernahme von LN am 31.07.2015 rechtswirksam zugestellt. Laut Zustellverfügung wurde auch TF der Bescheid zugestellt. Mit Schreiben vom 11.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die Berufung. Es wurde im Wesentlichen Nachstehendes vorgebracht: Der Bewertung der angezeigten Arbeiten als

§ 14NÖ Bau

O zu bewilligendes Vorhaben werde gänzlich widersprochen, da diese laut beiliegender gutachterlicher Stellungnahme als Sicherungsmaßnahmen zu erachten seien. Es wäre sogar die Pflicht der Behörde, hier einen amtlichen Bauauftrag über die Arbeiten zu erlassen.Der Bewertung der angezeigten Arbeiten als

Paragraph 14, NÖ BauO zu bewilligendes Vorhaben werde gänzlich widersprochen, da diese laut beiliegender gutachterlicher Stellungnahme als Sicherungsmaßnahmen zu erachten seien. Es wäre sogar die Pflicht der Behörde, hier einen amtlichen Bauauftrag über die Arbeiten zu erlassen. Die Behauptung, dass sowohl der Dachstuhl als auch das Obergeschoß abgebrochen worden seien, sei absolut unrichtig. Der Dachstuhl sei bei Unwettern, bei den entsprechenden Aufräumarbeiten obendrein die Dippelbaumdecke des Obergeschoßes, welche durchgemorscht gewesen sei, eingebrochen. Das Obergeschoß als solches sei noch vorhanden. Sofern sich dem Amtssachverständigen beim Termin am 11.03.2015 ein anderes Bild ergeben habe, sei dies eher seiner Inkompetenz geschuldet als dem tatsächlichen Zustand des Dachstuhls. Bei Übernahme des Objektes durch den jetzigen Eigentümer LN habe der Dachstuhl jedenfalls bereits einen bedenklich durchgemorschten Zustand aufgewiesen, zumal er keine Aussteifung und Bündigkeit mehr besessen habe. Ein Einsturz sei daher nur eine Frage der Zeit gewesen. Es sei hier eine Versäumnis der Behörde, dass nicht bereits früher ein behördlicher Bauauftrag zur Sanierung ergangen sei. In der Stadtmauer, welche laut Kaufvertrag aus dem Jahr 1874 ein Teil der Liegenschaft sei, sei weder ein Kastenfenster entfernt, noch ein Kunststofffenster eingebaut worden. Grundsätzlich werde und könne die Erneuerung der Fenster der Liegenschaft nur durch nachgebaute Holzverbundfenster erfolgen. Es wurde daher der Antrag auf sofortige Aufhebung und entsprechende Abänderung der erlassenen Bescheide (WN/43748/BW-BV-BA/1 sowie WN/43748/BW-BV-BP/1) gestellt. Des Weiteren wurde der Antrag

§ 64

AVG gestellt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal diese im ursprünglichen Bescheid nicht ausgeschlossen gewesen sei.Des Weiteren wurde der Antrag

Paragraph 64, AVG gestellt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal diese im ursprünglichen Bescheid nicht ausgeschlossen gewesen sei. Mit Bescheid vom 27.10.2015, Zl. WN/43748/BW-BV-BP/1, erteilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt Herrn LN, ***, ***, als dem nunmehrigen Eigentümer des Grst. Nr. *** Bfl. EZ ***, KG *** (Adresse: ***, ***), nachstehenden baupolizeilichen Auftrag:

  1. Der auf dem Grundstück Nr. *** Bfl., EZ ***, KG *** konsenslos errichtete Dachstuhl ist abzubrechen.
  2. Die auf dem Grundstück Nr. *** Bfl., EZ ***, KG *** konsenslos errichteten Decken im Erdgeschoß und im
  3. Geschoß sind abzubrechen.
  4. Sämtliche bei den Abbrucharbeiten anfallenden Materialien sind ordnungsgemäß auf dafür vorgesehenen Deponien zu entsorgen.
  5. Die Durchführung der Abbrucharbeiten und die ordnungsgemäße Entsorgung der Abbruchmaterialien sind innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides der Behörde nachzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer am 24.07.2015 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung festgestellt worden sei, dass das Dach- und das Obergeschoß des Hauses *** abgebrochen und neue Decken zwischen den Geschoßen betoniert worden seien. Am 29.07.2015 sei

§ 29Abs. 1 Z 1 NÖ Bau

O der baupolizeiliche Auftrag ergangen, dass die konsenslosen Bautätigkeiten im Obergeschoß bis zur Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung und anschließenden Bekanntgabe des Baubeginns bei gleichzeitiger Nennung eines befugten Bauführers einzustellen seien.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer am 24.07.2015 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung festgestellt worden sei, dass das Dach- und das Obergeschoß des Hauses *** abgebrochen und neue Decken zwischen den Geschoßen betoniert worden seien. Am 29.07.2015 sei

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO der baupolizeiliche Auftrag ergangen, dass die konsenslosen Bautätigkeiten im Obergeschoß bis zur Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung und anschließenden Bekanntgabe des Baubeginns bei gleichzeitiger Nennung eines befugten Bauführers einzustellen seien. Am 29.09.2015 habe LN um Erteilung einer Baubewilligung für den auf den Grst. Nr. ***, ***, EZ ***, durchzuführenden Umbau eines Wohnhauses angesucht. Der Antrag sei nicht von einem hiezu befugten Planverfasser unterzeichnet gewesen und habe zahlreiche Mängel aufgewiesen. Bei einer Überprüfung am 22.10.2015 habe die Baubehörde festgestellt, dass ein Dachstuhl errichtet und verbrettert worden sei.

§ 29Abs. 2 NÖ Bau

O 2014 sei im Fall einer nach Abs. 1 Z 1 angeordneten Baueinstellung ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspreche, zu verfügen. Da die Bautätigkeiten konsenslos ausgeführt worden seien, hätten die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 NÖ BauO vorgelegen. Ein Beseitigungsauftrag habe ergehen müssen.

Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BauO 2014 sei im Fall einer nach Absatz eins, Ziffer eins, angeordneten Baueinstellung ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspreche, zu verfügen. Da die Bautätigkeiten konsenslos ausgeführt worden seien, hätten die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BauO vorgelegen. Ein Beseitigungsauftrag habe ergehen müssen. Dieser Bescheid wurde laut Zustellverfügung sowohl LN als auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Mit Schreiben vom 12.11.2015 erhob LN gegen den baupolizeilichen Auftrag fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen Nachstehendes vor: Der Dachstuhl sei als Not- bzw. Sicherungsmaßnahme laut Ziviltechniker-stellungnahme errichtet worden, um weiteres Eindringen von Feuchtigkeit in das Mauerwerk hintanzuhalten. Unabhängig davon sei der Dachstuhl nicht konsenslos, da er auf Grund der bewilligten Maßnahmen aus dem letzten baugenehmigten Plan von 1890 hergestellt worden sei. Ein Abbruchauftrag sei daher in jedem Fall unzulässig. Die Decke sei ebenso wenig konsenslos ausgeführt worden, sondern nach dem letzten baubewilligten Plan von 1890. Die Decke sei nach dem Einsturz lediglich den neuen technischen Voraussetzungen angepasst worden. Der bestehende Konsens und die Standsicherheit des Gebäudes seien durch den Abbruchauftrag in höchstem Maß gefährdet. Durch den baupolizeilichen Auftrag werde also eher ein konsensloser Zustand herbeigeführt. Das Haus sei ohne entsprechende Decken einsturzgefährdet. Dies würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen. Unabhängig davon wurde darauf hingewiesen, dass auf den bis dato letzten Einspruch auf die Bescheide vom 29.07.2015 keinerlei Reaktion erfolgt und ein Gutteil der angeführten Argumente von Anfang an geltend gemacht worden sei. Dass die Behörde lieber weitere Bescheide erlasse, als bestehende laufende Verfahren zuerst abzuschließen, sei symptomatisch und zeige in höchstem Maße den „hier vorherrschenden Dilettantismus“ auf. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Laut Auskunft des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt ist bis dato über diese Berufung noch nicht entschieden worden. Mit Bescheid vom 04.12.2015, Zl. WN/43748/BW-BV-BP/1, wies der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt die Berufung der Beschwerdeführerin ab und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück. Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Berufung sei eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl. Ing. GP zur Standsicherung des nunmehr freigelegten straßen- und hofseitigen Gesimses am obig angeführten Bestandsobjekt in der *** beigelegt gewesen. Aufgrund der augenscheinlichen Beurteilung des derzeitigen Erhaltungszustandes des gemauerten Gesimses sei wegen mangelnder Standsicherheit durch einen nicht vorhandenen Mauerwerksverband bei fehlender stabilisierender Auflast „Gefahr in Verzug“ zu konstatieren. Dieser Befund beziehe sich auf den Absturz einzelner loser Teile wie auch auf größere Gesimsebereiche, welche durch den „Dominoeffekt“ zu Schaden kommen könnten. Als unverzügliche Sicherungsmaßnahme werde ein durchgehender Betonrost an der Gesimsehinterseite vorgeschlagen, der durch Verzahnung mit dem Mauerwerk als verlorene Schalung den Verbund wieder herstelle und der seinerseits bei Bedarf mittels Stahlwinkel in die anlaufende Betondecke niederzuhängen sei. Der Berufung sei eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl. Ing. Gesetzgebungsperiode zur Standsicherung des nunmehr freigelegten straßen- und hofseitigen Gesimses am obig angeführten Bestandsobjekt in der *** beigelegt gewesen. Aufgrund der augenscheinlichen Beurteilung des derzeitigen Erhaltungszustandes des gemauerten Gesimses sei wegen mangelnder Standsicherheit durch einen nicht vorhandenen Mauerwerksverband bei fehlender stabilisierender Auflast „Gefahr in Verzug“ zu konstatieren. Dieser Befund beziehe sich auf den Absturz einzelner loser Teile wie auch auf größere Gesimsebereiche, welche durch den „Dominoeffekt“ zu Schaden kommen könnten. Als unverzügliche Sicherungsmaßnahme werde ein durchgehender Betonrost an der Gesimsehinterseite vorgeschlagen, der durch Verzahnung mit dem Mauerwerk als verlorene Schalung den Verbund wieder herstelle und der seinerseits bei Bedarf mittels Stahlwinkel in die anlaufende Betondecke niederzuhängen sei. Die Amtssachverständigen hätten mit Schreiben vom 14.09.2015 und 17.09.2015 dazu Stellung genommen. Diese hätten im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt:

den Bebauungsvorschriften sei der Abbruch von schutzwürdigen Gebäuden unzulässig.

§ 14Z 8 NÖ Bau

O bedürfe der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut seien, einer Baubewilligung. Bei mehreren Begehungen in den letzten Jahren sei der verwahrloste Zustand des Gebäudes offensichtlich. Es habe jedoch keine Einsturzgefahr gegeben. Eventuelle Gefährdungen hätten durch Unterstellungen des Dachstuhles jederzeit und ohne Substanzeingriff verhindert werden können. „Gefahr in Verzug“ habe für Menschen wohl kaum für den einzig ausschlaggebenden öffentlichen Raum bestanden, da allfällig gefährdete Bereiche nach innen verstürzt seien. Das Gebäude stehe in einer Schutzzone. Sämtliche Maßnahmen seien vor Beginn abzustimmen und zu bewilligen. Das sei nicht erfolgt. Hinter dem Gebäude befinde sich eine denkmalgeschützte Stadtmauer, in der sehr wohl jüngst die Kastenfenster ausgebrochen worden seien. Dies sei bei der Begehung durch Fotos dokumentiert worden. Jegliche Arbeiten an der Stadtmauer und direkt benachbart hätten zusätzlich einer Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt bedurft. Eine solche sei nicht eingeholt worden. Die Stadtmauer sei ein eigenes Grundstück mit der Grst.Nr. ***.

den Bebauungsvorschriften sei der Abbruch von schutzwürdigen Gebäuden unzulässig.

Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ BauO bedürfe der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut seien, einer Baubewilligung. Bei mehreren Begehungen in den letzten Jahren sei der verwahrloste Zustand des Gebäudes offensichtlich. Es habe jedoch keine Einsturzgefahr gegeben. Eventuelle Gefährdungen hätten durch Unterstellungen des Dachstuhles jederzeit und ohne Substanzeingriff verhindert werden können. „Gefahr in Verzug“ habe für Menschen wohl kaum für den einzig ausschlaggebenden öffentlichen Raum bestanden, da allfällig gefährdete Bereiche nach innen verstürzt seien. Das Gebäude stehe in einer Schutzzone. Sämtliche Maßnahmen seien vor Beginn abzustimmen und zu bewilligen. Das sei nicht erfolgt. Hinter dem Gebäude befinde sich eine denkmalgeschützte Stadtmauer, in der sehr wohl jüngst die Kastenfenster ausgebrochen worden seien. Dies sei bei der Begehung durch Fotos dokumentiert worden. Jegliche Arbeiten an der Stadtmauer und direkt benachbart hätten zusätzlich einer Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt bedurft. Eine solche sei nicht eingeholt worden. Die Stadtmauer sei ein eigenes Grundstück mit der Grst.Nr. ***. In bau- und feuerpolizeilicher Hinsicht wurde festgehalten, dass im Gutachten des Dipl. Ing. GP kein Datum vermerkt sei, sodass es fraglich sei, ob das Gutachten vor oder nach Abbruch des Dachstuhles erstellt worden sei. Es werde vermutet, dass durch den Abbruch des Dachstuhles das vorhandene Gesimse beschädigt worden sei und erst die im Gutachten angeführten Sicherungsmaßnahmen deshalb notwendig gewesen seien. In bau- und feuerpolizeilicher Hinsicht wurde festgehalten, dass im Gutachten des Dipl. Ing. Gesetzgebungsperiode kein Datum vermerkt sei, sodass es fraglich sei, ob das Gutachten vor oder nach Abbruch des Dachstuhles erstellt worden sei. Es werde vermutet, dass durch den Abbruch des Dachstuhles das vorhandene Gesimse beschädigt worden sei und erst die im Gutachten angeführten Sicherungsmaßnahmen deshalb notwendig gewesen seien. Der Baustopp sei gerechtfertigt, ein Abbruch des Daches und der Geschoßdecken sei nicht notwendig gewesen. Es sei dringend um Baubewilligung anzusuchen und gegebenenfalls der Urzustand in Absprache mit dem Bundesdenkmalamt wieder herzustellen. In rechtlicher Hinsicht kam der Stadtsenat zum Ergebnis, dass vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde erster Instanz die Baueinstellung rechtsrichtig angeordnet worden sei. Die aufschiebende Wirkung habe nicht zuerkannt werden können, da nach § 5 Abs. 4 NÖ BauO 2014 Rechtsmittel gegen eine Baueinstellung keine aufschiebende Wirkung hätten.Paragraph 5, Absatz 4, NÖ BauO 2014 Rechtsmittel gegen eine Baueinstellung keine aufschiebende Wirkung hätten. Gegen diesen Bescheid erhob die B GmbH fristgerecht die Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die in der Berufung vom 11.08.2015 erhobenen Vorbehalte vollinhaltlich aufrecht blieben. Die Begründungen der Amtssachverständigen seien bewusst unrichtig, zB. dass das Gebäude nicht einsturzgefährdet gewesen sei. Der Konsens erlösche nur bei Untergang des gesamten Gebäudes, nicht aber bei Gebäudeteilen, sodass eine Wiedererrichtung sehr wohl zulässig sei. Es wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Es wurde ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 17.02.2016 legte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt den Bauakt samt der Beschwerde vor. Von der Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Magistrats Abstand genommen. Zur Argumentation der Beschwerdeführerin wurde auf die inhaltlichen Ausführungen verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 29 Abs. 1 und 2 NÖ BauO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins und 2 NÖ BauO lautet wie folgt:

(1)Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
  1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
  2. die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
  3. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Baueinstellungsbescheid vom 29.07.2015, Zl. WN/43748/BW-BV-BP/1, richtigerweise an TF als den damaligen grundbücherlichen Eigentümer des betroffenen GSt.Nr. ***, KG ***, richtet. Dieser Bescheid wurde von TF nicht angefochten, sodass er ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war TF noch grundbücherlicher Eigentümer des Baugrundstücks. An die Beschwerdeführerin hätte kein Baueinstellungsbescheid ergehen dürfen, da ihr keine Parteistellung zukam. Die Beschwerdeführerin war lediglich mit den Baumeisterarbeiten beauftragt worden. LN ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma und auf Grund des Kaufvertrags vom 07.05.2015 mittlerweile grundbücherlicher Eigentümer des Baugrundstücks. Der Bauführer ist im Fall einer Baueinstellung wegen Fehlens einer Baubewilligung - wie im gegenständlichen Fall - nicht Partei des Verfahrens. Das Fehlen einer baurechtlichen Bewilligung hat der Eigentümer zu verantworten, während der Bauführer zusätzlich zum Bauherrn die Verantwortung für eine mangelhafte Bauführung trägt (VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128). Eine solche ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin als befugter Baumeister hatte daher im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren keine Parteistellung. Über die Berufung hätte der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt als belangte Behörde nicht meritorisch entscheiden dürfen, sondern hätte vielmehr die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen müssen. Das Verwaltungsgericht konnte daher der Beschwerde keine Folge geben und war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, zumal der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, zumal der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.197.002.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.