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{'item': 'LVwG-AV-26/001-2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 11§ 79c§ 6§ 74§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-26/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt, Vorverfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  2. Juli 2006, HOW2-BA-0376/003, wurde der D Gesellschaft m.b.H. die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, KG ***, Gemeinde ***, durch das Projekt „Schlachtbanderweiterung im bestehenden Manipulationsraum des Betriebes in ***, Parz. Nr. ***, EZ ***“ und das Projekt „Errichtung einer Güllegrube mit Strohlager neben dem Abstellplatz auf Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***“, erteilt. Unter Anderem wurde folgende Auflage auf Vorschlag der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen vorgeschrieben, die während des Betriebes der Anlage einzuhalten ist: „Auflagenpunkt 8.: Während der Zeiten des Schlachtbetriebes ist das bestehende Schiebetor versperrt zu halten.“ Mit Schreiben vom 02.10.2014 wurde dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt. Konkret wurde ihm zur Last gelegt, die
  3. Auflage des Bescheides vom 24.07.2006 insofern nicht eingehalten zu haben, als das gegenständliche Schiebetor am 09.09.2014, am 11.09.2014, am 12.09.2014, am 17.09.2014 sowie am 22.09.2014 während des Schlachtbetriebes offen gestanden sei. Mit Schreiben vom 27.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Feststellung, dass ein notwendiges und bloß kurzfristiges Öffnen des Schiebetores unter Kontrolle eines Veterinärmediziners während des Schlachtbetriebes der
  4. Auflage des Bescheides vom 24.07.2006, GZ: HOW2-BA-0376/003 nicht entgegenstehe. Das Schiebetor würde in diesem Fall weiterhin als versperrt iSd
  5. Auflage dieses Bescheides gelten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2014 wies diese den Feststellungsantrag als unzulässig zurück. Begründend führte sie diesbezüglich aus, dass eine ausdrückliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über die Auslegung von Auflagen, die im Rahmen einer Betriebsanlagenbewilligung nach den §§ 74 Abs. 2, 77, 81 und 359 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 erteilt wurden, dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, die Erlassung eines solchen Bescheides nicht im öffentlichen Interesse liege und diese auch nicht ein notwendiges Mittel der Beschwerdeführerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Vielmehr könne nach § 79c iVm § 356 Abs. 3 und 4 GewO 1994 ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Auflage gestellt werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2014 wies diese den Feststellungsantrag als unzulässig zurück. Begründend führte sie diesbezüglich aus, dass eine ausdrückliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über die Auslegung von Auflagen, die im Rahmen einer Betriebsanlagenbewilligung nach den Paragraphen 74, Absatz 2, 77, 81 und 359 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 erteilt wurden, dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, die Erlassung eines solchen Bescheides nicht im öffentlichen Interesse liege und diese auch nicht ein notwendiges Mittel der Beschwerdeführerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Vielmehr könne nach Paragraph 79 c, in Verbindung mit Paragraph 356, Absatz 3 und 4 GewO 1994 ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Auflage gestellt werden.
  6. Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.12.2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann zulässig sei, wenn diese Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Fälschlicherweise nehme die belangte Behörde an, dass die Feststellung der strittigen Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens zu entscheiden sei und verkenne hierbei die einzelfallbezogene Sach- und Rechtslage. Die Judikatur erkläre auch die Erlassung von Feststellungsbescheiden ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dann für zulässig, wenn die Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ bzw. „Rechtsverfolgung“ darstelle. Die belangte Behörde habe eingewendet, dass der Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang auch ein Auflagenänderungsverfahren zur Verfügung stehe. Die belangte Behörde verkenne mit einem solchen Einwand jedoch, dass eine inhaltlich abgeänderte Auflage eine Verwaltungsstrafe im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu GZ HOSZ-V-14 11353/5 nicht verhindern würde. Tatsächlich verhindere aber eine antragsgemäße Auslegung der gegenständlichen Bescheidauflage einen Strafausspruch in diesem Verfahren. Dies allein spreche schon dafür, dass der gestellte Antrag ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstelle. Die Beschwerdeführerin begehre keine Änderung oder Aufhebung der gegenständlichen Auflage, sondern die - zulässige - Auslegung einer bestehenden Auflage. Das von der Beschwerdeführerin in ihrem Feststellungsantrag gestellte Begehren ließe sich somit gerade nicht mehr im Rahmen der von der belangten Behörde eingewandten Verfahrensart entscheiden. Weiters wurde ausgeführt, dass während etwa die Auslegungsfrage ohne Einräumung weiterer Parteienrechte möglich wäre, den Nachbarn im Rahmen eines Auflagenänderungsverfahrens Parteienrechte eingeräumt werden müssten. Solche Parteienrechte seien dazu geeignet, die endgültige Entscheidung zumindest zu verzögern. Durch den gestellten Antrag sei eine authentische Interpretation der gegenständlichen Auflage möglich. Mit dem beantragten Feststellungsbescheid könne die gegenständliche Auslegungsfrage abschließend geklärt werden. Es sei für die Beschwerdeführerin auch nicht zumutbar, sich gegenwärtig und zukünftig im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren zu verantworten, während die Beantwortung der entscheidenden Frage auch in einem nach dem AVG abzuhandelnden Verwaltungsverfahren möglich wäre. Der gestellte Feststellungsantrag sei somit insgesamt ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung. Die Auslegung der gegenständlichen Auflage solle darüber hinaus auch Klarstellung bringen, ob Schutzinteressen der Allgemeinheit und insbesondere von Nachbarn betroffen seien. Der Feststellungsantrag liege demnach im öffentlichen Interesse. Erlasse die betreffende Behörde in einem solchen Fall keinen Feststellungsbescheid, so verletze sie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Weiters sei ein Feststellungsantrag dann möglich, wenn er der präzisen Feststellung des Ausmaßes einer behördlichen Bewilligung diene. Die Auflagen
  7. des Bescheides vom 24.07.2006 seien von der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen vorgeschlagen worden. Die Auflagen
  8. würden ihrem Sinn und Zweck darauf abstellen, dass durch Unbefugte ein Öffnen des Tores von außen nicht möglich sein soll. Das Abdichten des Tores soll zudem Schutz vor Staub und Ungeziefer bieten. Durch kurzzeitiges kontrolliertes, dh überwachtes Öffnen des Tores während des Schlachtbetriebes würde es zu keiner Beeinträchtigung von hygienischen Standards kommen. Es könne damit auch zu keiner Beeinträchtigung der in § 74 Abs. 2 angeführten Schutzgüter kommen. Das Schiebetor würde nur deswegen (kurzfristig) geöffnet werden, um Schlachtabfälle, die aus hygienischen Gründen nach der Schlachtung sofort entsorgt würden, abzutransportieren. Die Auflage
  9. des Bescheides vom 24.07.2006, HOW2-BA-0376, könne nur so verstanden werden, dass das bestehende Schiebetor während der Zeiten des Schlachtbetriebes versperrt zu halten sei, außer dieses Öffnen sei gerechtfertigt und es komme dadurch zu keiner hygienischen oder sonstigen Beeinträchtigung der in § 74 Abs. 2 GewO genannten Schutzgüter. Jede andere Interpretation würde dazu führen, dass es sich bei der genannten Auflage
  10. um eine nicht erforderliche bzw. überschießende und damit verfassungswidrige Auflage handelt. Im Zweifel sei einer Auflage aber stets ein rechtskonformer und nicht rechtswidriger Inhalt zu unterstellen. Die Auflagen
  11. des Bescheides vom 24.07.2006 seien von der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen vorgeschlagen worden. Die Auflagen
  12. würden ihrem Sinn und Zweck darauf abstellen, dass durch Unbefugte ein Öffnen des Tores von außen nicht möglich sein soll. Das Abdichten des Tores soll zudem Schutz vor Staub und Ungeziefer bieten. Durch kurzzeitiges kontrolliertes, dh überwachtes Öffnen des Tores während des Schlachtbetriebes würde es zu keiner Beeinträchtigung von hygienischen Standards kommen. Es könne damit auch zu keiner Beeinträchtigung der in Paragraph 74, Absatz 2, angeführten Schutzgüter kommen. Das Schiebetor würde nur deswegen (kurzfristig) geöffnet werden, um Schlachtabfälle, die aus hygienischen Gründen nach der Schlachtung sofort entsorgt würden, abzutransportieren. Die Auflage
  13. des Bescheides vom 24.07.2006, HOW2-BA-0376, könne nur so verstanden werden, dass das bestehende Schiebetor während der Zeiten des Schlachtbetriebes versperrt zu halten sei, außer dieses Öffnen sei gerechtfertigt und es komme dadurch zu keiner hygienischen oder sonstigen Beeinträchtigung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Schutzgüter. Jede andere Interpretation würde dazu führen, dass es sich bei der genannten Auflage
  14. um eine nicht erforderliche bzw. überschießende und damit verfassungswidrige Auflage handelt. Im Zweifel sei einer Auflage aber stets ein rechtskonformer und nicht rechtswidriger Inhalt zu unterstellen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Zurückweisung aufgehoben werde und über den von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsantrag antragsgemäß entschieden werde in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Horn. Es werde jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  15. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde.
  16. Erwägungen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 11Vw

GVG sind auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren anzuwenden hatte, das der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht vorausgegangen ist.

Paragraph 11, VwGVG sind auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren anzuwenden hatte, das der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht vorausgegangen ist. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die amtswegige Feststellung im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Demzufolge wird ein Feststellungsbescheid dann als zulässig erachtet, wenn die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr der Bestrafung ausgesetzt wäre. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Feststellungsinteresse genügt für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht (vgl. VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die amtswegige Feststellung im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Demzufolge wird ein Feststellungsbescheid dann als zulässig erachtet, wenn die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr der Bestrafung ausgesetzt wäre. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Feststellungsinteresse genügt für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vergleiche VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008). Generell handelt es sich bei einem Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf, der unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177, mwN).Generell handelt es sich bei einem Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf, der unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177, mwN). Auch dann, wenn ein Bescheid nur hinsichtlich einzelner Auflagen angefochten wird, ist Berufungsgegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht mehr teilbar ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 kann eine Trennbarkeit von Genehmigungsbescheide und den in diesem erteilten Auflagen nicht angenommen werden (VwGH 15.9.1987, 87/04/0038; 8.10.1996, 94/04/0205). Gleiches muss auch hier gelten. Bescheid und Auflagen bilden eine notwendige Einheit mit der Wirkung, dass kein Teil davon einer selbstständigen Rechtskraft fähig ist (VwGH 26.5.1998, 97/04/0220).Auch dann, wenn ein Bescheid nur hinsichtlich einzelner Auflagen angefochten wird, ist Berufungsgegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht mehr teilbar ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, kann eine Trennbarkeit von Genehmigungsbescheide und den in diesem erteilten Auflagen nicht angenommen werden (VwGH 15.9.1987, 87/04/0038; 8.10.1996, 94/04/0205). Gleiches muss auch hier gelten. Bescheid und Auflagen bilden eine notwendige Einheit mit der Wirkung, dass kein Teil davon einer selbstständigen Rechtskraft fähig ist (VwGH 26.5.1998, 97/04/0220). Eine allfällige Rechtswidrigkeit der Auflage einschließlich einer Undeutlichkeit oder Unbestimmtheit hätte in einem Rechtsmittel gegen den Bescheid vom

  1. Juli 2006 geltend gemacht werden können. Eines Feststellungsbescheides bedarf die Verfolgung der diesbezüglichen Rechte der Beschwerdeführerin daher nicht. Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Ergreifung eines Rechtsmittels unterlassen hat, ist nicht entscheidend, weil dies nichts an der Möglichkeit zur Rechtsverfolgung in dem dafür vorgesehenen Verfahren ändert. Es liegt daher auch nicht im rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin, dass ein Feststellungsbescheid zur Behebung von allfälligen Bescheidmängeln, die sie bereits im Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können, erlassen werde (vgl. VwGH 31.5.2006, Zl. 2003/10/0299).Eine allfällige Rechtswidrigkeit der Auflage einschließlich einer Undeutlichkeit oder Unbestimmtheit hätte in einem Rechtsmittel gegen den Bescheid vom
  2. Juli 2006 geltend gemacht werden können. Eines Feststellungsbescheides bedarf die Verfolgung der diesbezüglichen Rechte der Beschwerdeführerin daher nicht. Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Ergreifung eines Rechtsmittels unterlassen hat, ist nicht entscheidend, weil dies nichts an der Möglichkeit zur Rechtsverfolgung in dem dafür vorgesehenen Verfahren ändert. Es liegt daher auch nicht im rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin, dass ein Feststellungsbescheid zur Behebung von allfälligen Bescheidmängeln, die sie bereits im Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können, erlassen werde vergleiche VwGH 31.5.2006, Zl. 2003/10/0299). Im gegenständlichen Fall wird die Auslegung einer Auflage, die Teil eines rechtskräftigen Bescheides ist, begehrt. Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei (Hinweis u.a. auf VwGH 14.12.1988, 88/03/0092, und 17.12.1992, 92/06/0219). Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist (VwGH 16.12.2010, 2009/07/0119, und 26.06.2012, 2010/07/0177). Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH
  3. Dezember 2002, 2002/17/0282;
  4. April 1996, 95/07/0216;
  5. Juni 2011, 2007/07/0172; 19.Oktober 1994, 94/12/0206;
  6. März 2004, 2002/06/0199) und dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann (vgl. VwGH
  7. Juni 2011, 2008/05/0200;
  8. Dezember 2007, 2007/05/0220).Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH
  9. Dezember 2002, 2002/17/0282;
  10. April 1996, 95/07/0216;
  11. Juni 2011, 2007/07/0172; 19.Oktober 1994, 94/12/0206;
  12. März 2004, 2002/06/0199) und dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann vergleiche VwGH
  13. Juni 2011, 2008/05/0200;
  14. Dezember 2007, 2007/05/0220). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bereits ein verwaltungsstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurde, anhängig ist, kann entgegengehalten werden, dass kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens besteht. Für die Klarstellung eines Rechtes für die Zukunft steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einbringung eines Antrages auf Änderung von Auflagen

§ 79ci

Vm § 356 Abs. 3 und 4 GewO 1994 offen.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bereits ein verwaltungsstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurde, anhängig ist, kann entgegengehalten werden, dass kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens besteht. Für die Klarstellung eines Rechtes für die Zukunft steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einbringung eines Antrages auf Änderung von Auflagen

Paragraph 79 c, in Verbindung mit Paragraph 356, Absatz 3 und 4 GewO 1994 offen. Im Übrigen ist aber auch noch auf Folgendes hinzuweisen:

§ 6

des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

Paragraph 6, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Interpretationsgrundsätze gelten auch im öffentlichen Recht (VwGH 83/11/0036, 88/18/0091, 83/09/0027, VwSlg 5408 F; 83/11/0036, 88/18/0091, 96/08/0167, 99/05/0147, 98/06/0240, 2004/03/0190, VwSlg 16.603A/200, vgl. auch VfGH V 5/51 VfSlg 2175; B 18/56 VfSlg 3013; B 175/57 VfSlg 3332) und müssen daher auch für die Interpretation der Auflage

  1. herangezogen werden. Diese Interpretationsgrundsätze gelten auch im öffentlichen Recht (VwGH 83/11/0036, 88/18/0091, 83/09/0027, VwSlg 5408 F; 83/11/0036, 88/18/0091, 96/08/0167, 99/05/0147, 98/06/0240, 2004/03/0190, VwSlg 16.603A/200, vergleiche auch VfGH V 5/51 VfSlg 2175; B 18/56 VfSlg 3013; B 175/57 VfSlg 3332) und müssen daher auch für die Interpretation der Auflage
  2. herangezogen werden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht von einem „Vorrang der Wortinterpretation“ aus (VwGH 2006/17/0083; 2005/09/0177; 2007/02/0191; 2007/02/0295; 2006/09/0056; 2005/12/0029; 2007/02/0353; 2007/09/0385 uva). Dafür wird ins Treffen geführt, dass das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut ein wesentliches Element des Rechtsstaates ist (VwGH 78/1341 VwSlg 5402 F). „Versperrt“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „zu“. Durch die Formulierung „während“ …“versperrt zu halten“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch klar, dass während des beschriebenen Vorganges (konkret der Zeiten des Schlachtbetriebes) das Schiebetor geschlossen („versperrt zu halten“) sein hat. Ein Interpretationsspielraum ist hier also nach Rechtsansicht des NÖ LVwG nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin dargestellte klärungsbedürfte Rechtsfrage ist als solche nicht klärungsbedürftig, da sich aus dem klaren Wortlaut ohnehin ergibt, dass „während der Zeiten des Schlachtbetriebes das bestehende Schiebetor versperrt zu halten“ ist. Somit liegt also auch bereits kein „Feststellungsgegenstand“ vor. Dass dies im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nicht wünschenswert oder allenfalls auch unzweckmäßig ist, ändert am klaren Wortlaut der Auflage nichts. Der Beschwerdeführerin stehen aber die oben dargestellten Möglichkeiten einer Änderung der Auflage zu Verfügung. Gerade bei derartigen Betrieben kann es bei Öffnung/Offenhalten von Toren durch Entweichen von Gerüchen oder Lärm zu Beeinträchtigung der Interessen von Nachbarn

§ 74Abs. 2 Z 1 und 2 Gew

O kommen, eine Prüfung derartiger Interessen ist daher in einem Verfahren zur Änderung einer Auflage durchaus sinnvoll. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht von einem „Vorrang der Wortinterpretation“ aus (VwGH 2006/17/0083; 2005/09/0177; 2007/02/0191; 2007/02/0295; 2006/09/0056; 2005/12/0029; 2007/02/0353; 2007/09/0385 uva). Dafür wird ins Treffen geführt, dass das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut ein wesentliches Element des Rechtsstaates ist (VwGH 78/1341 VwSlg 5402 F). „Versperrt“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „zu“. Durch die Formulierung „während“ …“versperrt zu halten“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch klar, dass während des beschriebenen Vorganges (konkret der Zeiten des Schlachtbetriebes) das Schiebetor geschlossen („versperrt zu halten“) sein hat. Ein Interpretationsspielraum ist hier also nach Rechtsansicht des NÖ LVwG nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin dargestellte klärungsbedürfte Rechtsfrage ist als solche nicht klärungsbedürftig, da sich aus dem klaren Wortlaut ohnehin ergibt, dass „während der Zeiten des Schlachtbetriebes das bestehende Schiebetor versperrt zu halten“ ist. Somit liegt also auch bereits kein „Feststellungsgegenstand“ vor. Dass dies im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nicht wünschenswert oder allenfalls auch unzweckmäßig ist, ändert am klaren Wortlaut der Auflage nichts. Der Beschwerdeführerin stehen aber die oben dargestellten Möglichkeiten einer Änderung der Auflage zu Verfügung. Gerade bei derartigen Betrieben kann es bei Öffnung/Offenhalten von Toren durch Entweichen von Gerüchen oder Lärm zu Beeinträchtigung der Interessen von Nachbarn

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO kommen, eine Prüfung derartiger Interessen ist daher in einem Verfahren zur Änderung einer Auflage durchaus sinnvoll. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG bestimmt Folgendes Paragraph 24, VwGVG bestimmt Folgendes

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Ungeachtet des Antrages konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da nur über Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst (vgl. VwGH Ra 2015/06/0073). Auch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und somit nichts zur materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH Ra 2015/22/0008).Ungeachtet des Antrages konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da nur über Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst vergleiche VwGH Ra 2015/06/0073). Auch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und somit nichts zur materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche VwGH Ra 2015/22/0008). In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten (vgl. VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten vergleiche VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen). 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.26.001.2015

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