RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-548/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. fasst den Beschluss:römisch zwei. fasst den Beschluss:
- Hinsichtlich des Ersuchens um Auskunft zur Frage ● „Ist der Keller bzw ein Teil davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet? In diesem Fall ersuche ich um Datum und Geschäftszahl des entsprechenden Bewilligungsbescheides.“ wird der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands des Gemeinde *** vom
- März 2017 gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen. wird der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands des Gemeinde *** vom
- März 2017 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe Mit E-Mail vom
- Jänner 2017 hat Mag. AP ein Auskunftsersuchen in Bezug auf den als Wohnraum genutzten Keller des Hauses in *** nach dem NÖ Auskunftsgesetz an den Bürgermeister der Gemeinde *** mit folgenden Fragen gerichtet: ● „Entspricht der Verwendungszweck des Kellers bzw eines Teils davon im Hinblick auf Belichtung und Belüftung nur durch Oberlichtenfenster sowie im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege) einem ständigen Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung? ● Ist der Keller bzw ein Teil davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet? In diesem Fall ersuche ich um Datum und Geschäftszahl des entsprechenden Bewilligungsbescheides. ● Sollte der Keller bzw ein Teil davon nicht als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet sein, welche Maßnahmen werden Sie setzen bzw welche Vorgangsweise sieht die NÖ Bauordnung dazu vor?“ Nachdem seitens der Gemeinde mitgeteilt worden war, dass unter Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit keine Auskunft erteilt werden könne, hat Herr Mag. AP mit Schreiben vom
- Jänner 2017 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz verlangt, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert werde.Nachdem seitens der Gemeinde mitgeteilt worden war, dass unter Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit keine Auskunft erteilt werden könne, hat Herr Mag. AP mit Schreiben vom
- Jänner 2017 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz verlangt, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert werde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Jänner 2017 wurde die mit Ersuchen vom
- Jänner 2017 begehrte Auskunft verweigert. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2014, 2014/02/0006 darauf verwiesen, dass die Auskunftspflicht gemäß § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Verpflichtung umfasse, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten seien, weiterzugeben. Die Auskunftspflicht diene dem Zweck, Informationen zu gewinnen, über die der Antragsteller nicht verfüge, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitze. Diese Auskunftserteilung dürfe unter anderem verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe.Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2014, 2014/02/0006 darauf verwiesen, dass die Auskunftspflicht gemäß Paragraph 2, NÖ Auskunftsgesetz die Verpflichtung umfasse, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten seien, weiterzugeben. Die Auskunftspflicht diene dem Zweck, Informationen zu gewinnen, über die der Antragsteller nicht verfüge, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitze. Diese Auskunftserteilung dürfe unter anderem verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe. Im vorliegenden Fall seien die begehrten Informationen aus dem Bauakt der Behörde ausschließlich aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt. Sie seien nicht öffentlich zugänglich, sondern eben auf Parteien des Bauverfahrens beschränkt. Ein schutzwürdiges Interesse der von den begehrten Informationen betroffenen Personen könne nicht ausgeschlossen werden. Der begehrten Auskunftserteilung stehe so bezüglich der begehrten Auskünfte zur Verwendung, Ausstattung und Widmung des Kellers im Haus in *** die Amtsverschwiegenheit entgegen. Die Fragen, ob ● ein Keller im Hinblick auf Belichtung und Belüftung nur durch Oberlichtenfenster sowie im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege) einem ständigen Aufenthaltsraum bzw. Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung entspreche sowie ● welche Vorgangsweise die NÖ Bauordnung vorsehe, falls ein Keller bzw. ein Teil davon nicht als ständiger Aufenthaltsraum bzw. Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet sein sollte (und trotzdem als Wohnraum genutzt werde) sei tatsächlich keine Frage nach Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten seien und damit kein Auskunftsersuchen im Sinne des NÖ Auskunftsgesetz ist, sondern eine Frage zu gesetzlichen Vorschriften oder deren Auslegung. Die Frage nach einem (allenfalls) geplanten Vorgehen sei auf behördliches Handeln gerichtet, das ebenfalls nicht Gegenstand einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz sei. Dagegen hat Mag. AP fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid der Gemeinde *** allenfalls nach Durchführung bzw. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ersatzlos aufzuheben und dem Berufungswerber die begehrten Auskünfte zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass ein Ermittlungsverfahren überhaupt nicht stattgefunden habe, weshalb in der Begründung weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens noch die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst worden seien. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des Bescheides besitze der Berufungswerber ein Auskunftsinteresse, da seine drei minderjährigen Kinder im Haus in *** wohnen würden, für die er obsorgeberechtigt und -verpflichtet sei. Als Obsorgeberechtigter sei er für seine drei minderjährigen Kinder vertretungsbefugt. Zwei seiner drei Kinder würden einen Raum im Keller des Hauses bewohnen. Es sei fraglich, ob der Raum bzw. die Räume im Keller des Hauses als ständige Wohn- bzw. Aufenthaltsräume gewidmet seien, dies insbesondere im Hinblick auf die natürliche Belichtung und Belüftung bzw. auf vorhandene Fluchtwege etwa im Brandfall. Er habe somit ein konkretes Auskunftsinteresse.Entgegen den Ausführungen in der Begründung des Bescheides besitze der Berufungswerber ein Auskunftsinteresse, da seine drei minderjährigen Kinder im Haus in *** wohnen würden, für die er obsorgeberechtigt und , -verpflichtet sei. Als Obsorgeberechtigter sei er für seine drei minderjährigen Kinder vertretungsbefugt. Zwei seiner drei Kinder würden einen Raum im Keller des Hauses bewohnen. Es sei fraglich, ob der Raum bzw. die Räume im Keller des Hauses als ständige Wohn- bzw. Aufenthaltsräume gewidmet seien, dies insbesondere im Hinblick auf die natürliche Belichtung und Belüftung bzw. auf vorhandene Fluchtwege etwa im Brandfall. Er habe somit ein konkretes Auskunftsinteresse. Auf „eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens“ sei das Auskunftsbegehren nicht gerichtet. Ein die Amtsverschwiegenheit begründendes „überwiegendes Interesse der Parteien“ sei weder hinsichtlich des Personenkreises noch der allfälligen Interessen konkretisiert worden. Es sei insbesondere nicht begründet worden, welche Personen ein schutzwürdiges Interesse haben sollten, zumal der Berufungswerber Vertreter der minderjährigen Kinder sei. Es sei ebenfalls nicht erkennbar, worin das schutzwürdige Interesse bestehen solle. Ein Antrag auf Akteneinsicht sei nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens, es handle sich weder um ein baurechtliches noch ein abgabenrechtliches Verfahren. Die Begründung gehe somit ebenfalls ins Leere. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- März 2017 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- März 2017 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zunächst die Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Weiters wurde darauf verwiesen, dass selbst, wenn man von einem Auskunftsinteresse des Berufungswerbers im Hinblick darauf, dass seine drei minderjährigen Kinder im Haus in *** wohnen würden und zwei dieser Kinder einen Raum im Keller bewohnen würden, ausgehe, dies nichts daran ändern würde, dass auch die allenfalls unter Obsorge des Berufungswerbers stehenden Kinder nicht Parteien der dem Bauakt zu Grunde liegenden Bauverfahrens seien bzw. gewesen seien und daher auch diesen kein Auskunftsrecht zum Bauakt zukomme. Der Berufungswerber verlange Auskünfte zu Informationen, die ausschließlich Parteien der Bauverfahren zum Haus in *** betreffen würden. Selbst bei Bestehen eines Auskunftsinteresses sei aber eine Auskunft gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ Auskunftsgesetz zu verweigern, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, wie im konkreten Fall eben die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, entgegenstehe.Selbst bei Bestehen eines Auskunftsinteresses sei aber eine Auskunft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Auskunftsgesetz zu verweigern, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, wie im konkreten Fall eben die Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG, entgegenstehe. Die Fragen, ob ● ein Keller im Hinblick auf Belichtung und Belüftung nur durch Oberlichtenfenster sowie im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege) einem ständigen Aufenthaltsraum bzw. Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung entspreche sowie ● welche Vorgangsweise die NÖ Bauordnung vorsehe, falls ein Keller bzw. ein Teil davon nicht als ständiger Aufenthaltsraum bzw. Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet sein sollte (und trotzdem als Wohnraum genutzt werde) sei tatsächlich keine Frage nach Informationen, die in den Unterlagen der Behörde oder Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten seien und damit kein Auskunftsersuchen im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes, sondern eine Frage zu gesetzlichen Vorschriften oder deren Auslegung. Die Frage nach einem (allenfalls) geplanten Vorgehen des Bürgermeisters sei auf behördliches Handeln gerichtet, das ebenfalls nicht Gegenstand einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz sei. Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - könne Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen seien, könne dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsersuchens nicht förderlich sein. Dagegen hat Mag. AP fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung bzw. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer die begehrten Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Zur Begründung wurde die Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie Verstöße gegen die Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes geltend gemacht. Dazu wurde vorgebracht, dass sich das Auskunftsbegehren entgegen den Ausführungen in der Begründung ausdrücklich auf das NÖ Auskunftsgesetz stütze. Der Beschwerdeführer habe ein Auskunftsinteresse, da seine drei minderjährigen Kinder im Haus *** wohnen würden, für die er obsorgeberechtigt und -verpflichtet sei. Als Obsorgeberechtigter sei er auch für seine Kinder vertretungsbefugt. Zwei seiner drei Kinder würden einen Raum im Keller des Hauses bewohnen. Es sei fraglich, ob der Raum bzw. die Räume im Keller des Hauses als ständige Wohn- bzw. Aufenthaltsräume gewidmet seien, dies insbesondere im Hinblick auf die natürliche Belichtung und Belüftung bzw. auf vorhandene Fluchtwege etwa im Brandfall. Das konkrete Auskunftsinteresse des Berufungswerbers sei somit evident.Dazu wurde vorgebracht, dass sich das Auskunftsbegehren entgegen den Ausführungen in der Begründung ausdrücklich auf das NÖ Auskunftsgesetz stütze. Der Beschwerdeführer habe ein Auskunftsinteresse, da seine drei minderjährigen Kinder im Haus *** wohnen würden, für die er obsorgeberechtigt und , -verpflichtet sei. Als Obsorgeberechtigter sei er auch für seine Kinder vertretungsbefugt. Zwei seiner drei Kinder würden einen Raum im Keller des Hauses bewohnen. Es sei fraglich, ob der Raum bzw. die Räume im Keller des Hauses als ständige Wohn- bzw. Aufenthaltsräume gewidmet seien, dies insbesondere im Hinblick auf die natürliche Belichtung und Belüftung bzw. auf vorhandene Fluchtwege etwa im Brandfall. Das konkrete Auskunftsinteresse des Berufungswerbers sei somit evident. Ein die Amtsverschwiegenheit begründendes „überwiegendes Interesse der Parteien“ sei weder hinsichtlich des Personenkreises noch der allfälligen Interessen konkretisiert worden. Es sei insbesondere nicht begründet worden, welche Personen ein schutzwürdiges Interesse haben sollten, zumal der Berufungswerber Vertreter der minderjährigen Kinder sei. Es sei weiterhin nicht erkennbar, worin das schutzwürdige Interesse bestehen solle. Mit Schreiben vom
- April 2017 hat die Gemeinde *** die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- September 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Gemeinde *** sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-548-2017 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden Feststellungen ist auszugehen: Mit E-Mail vom
- Jänner 2017 hat Mag. AP in Bezug auf den als Wohnraum genutzten Keller des Hauses in *** ein Auskunftsersuchen nach dem NÖ Auskunftsgesetz an den Bürgermeister der Gemeinde *** mit folgenden Fragen gerichtet: ● „Entspricht der Verwendungszweck des Kellers bzw eines Teils davon im Hinblick auf Belichtung und Belüftung nur durch Oberlichtenfenster sowie im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege) einem ständigen Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung? ● Ist der Keller bzw ein Teil davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet? In diesem Fall ersuche ich um Datum und Geschäftszahl des entsprechenden Bewilligungsbescheides. ● Sollte der Keller bzw ein Teil davon nicht als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet sein, welche Maßnahmen werden Sie setzen bzw welche Vorgangsweise sieht die NÖ Bauordnung dazu vor?“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Jänner 2017 wurde die mit Ersuchen vom
- Jänner 2017 begehrte Auskunft verweigert. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- März 2017 wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- März 2017 wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen. Im Haus in *** wohnen die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Lebensgefährte sowie die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, wobei zwei Kinder einen mit Oberlichtenfenstern versehenen Raum im Keller des Hauses als Wohnraum nutzen. Der Beschwerdeführer ist für die Kinder obsorgeberechtigt. Das Haus wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers gemietet. Die begehrte Auskunft hat der Beschwerdeführer noch nicht erhalten. Seitens der Behörde wurden gar keine Ermittlungen angestellt hinsichtlich eines die Amtsverschwiegenheit begründenden überwiegenden Interesses der Parteien. Insbesondere wurde nicht ermittelt, wer Eigentümer bzw. Inhaber des Baubewilligungsbescheides des Hauses in *** ist und welche Personen ein schutzwürdiges Interesse an den begehrten Informationen haben können. Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt, welcher eben nur die genannten angefochtenen Bescheide des Bürgermeisters bzw. des Gemeindevorstands der Gemeinde ***, aber keine Ermittlungsschritte enthält. Die Angaben zu den Personen, die in *** wohnen, bzw. zum Wohnraum zweier Kinder im Keller dieses Hauses beruhen auf der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 2 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 2, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Recht auf Auskunft
(1)Absatz eins,Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
(2)Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann. § 5 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 5, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Einschränkungen des Auskunftsrechtes
(1)Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
- Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;
- Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;
- Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;
- Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;
- Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;
- Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.
(2)Absatz 2,Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüber hinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören. § 6 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 6, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Verweigerung der Auskunft durch Bescheid
(1)Absatz eins,Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4)Absatz 4,Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist in Sachen zuständig:
- die vom Amt der Landesregierung besorgt werden das Amt der Landesregierung als Behörde
- die von der Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde) besorgt werden die Bezirkshauptmannschaft
- die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut besorgt werden der Magistrat
- die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden das für die jeweilige Sache zuständige Organ
- die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde
- in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.
(5)Absatz 5,Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 20, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:
(3)Absatz 3,Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. § 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:
(1)Absatz eins,Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Absatz 2,Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. § 28 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Zu I: Mit der ersten und dritten Frage seines Auskunftsersuchens begehrt der nunmehrige Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts bzw. die Beurteilung der Vorgehensweise der Behörde, für den Fall, dass dieser Sachverhalt gegeben ist. Nach dem NÖ Auskunftsgesetz besteht jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhaltes, da die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechtes ist (vgl. VwGH 15.5.1990, 90/05/0074 unter Hinweis auf Liehr, Kommentar zum NÖ Auskunftsgesetz, S. 44; 25.3.2010, 2010/04/0019). Die belangte Behörde hat bezüglicher dieser Fragen daher die Berufung zu Recht abgewiesen, sodass der Beschwerde diesbezüglich keine Folge zu geben war.Mit der ersten und dritten Frage seines Auskunftsersuchens begehrt der nunmehrige Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts bzw. die Beurteilung der Vorgehensweise der Behörde, für den Fall, dass dieser Sachverhalt gegeben ist. Nach dem NÖ Auskunftsgesetz besteht jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhaltes, da die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechtes ist vergleiche VwGH 15.5.1990, 90/05/0074 unter Hinweis auf Liehr, Kommentar zum NÖ Auskunftsgesetz, S. 44; 25.3.2010, 2010/04/0019). Die belangte Behörde hat bezüglicher dieser Fragen daher die Berufung zu Recht abgewiesen, sodass der Beschwerde diesbezüglich keine Folge zu geben war. Zu II.:Zu römisch zwei.: Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer obsorgeberechtigt für seine drei minderjährigen Kinder, die im Haus in *** wohnen, wobei zwei Kinder einen Raum im Keller des Hauses als Wohnraum nutzen. Als solcher hat er ein rechtliches Interesse an der Auskunft, wenngleich ein solches gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz nicht nachgewiesen werden muss.Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer obsorgeberechtigt für seine drei minderjährigen Kinder, die im Haus in *** wohnen, wobei zwei Kinder einen Raum im Keller des Hauses als Wohnraum nutzen. Als solcher hat er ein rechtliches Interesse an der Auskunft, wenngleich ein solches gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz nicht nachgewiesen werden muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. z. B. VwGH vom 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR
- GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens - wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt - vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 mwN), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118).Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche z. B. VwGH vom 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens - wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt - vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde vergleiche VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 mwN), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118). Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ Auskunftsgesetz darf die Auskunft verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinne kommt sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 27.6.2007, 2007/04/0105 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 21.9.2005, 2004/12/0151). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Auskunftsgesetz darf die Auskunft verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinne kommt sowohl die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in Paragraph eins, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 27.6.2007, 2007/04/0105 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 21.9.2005, 2004/12/0151). Die um Auskunft ersuchte Behörde hat somit zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht; sie hat daher iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu beurteilen (VwGH 21.9.2005, 2004/12/0151 unter Hinweis auf E 23.11.1990, 89/17/0028). Vorliegend hat die belangte Behörde, wie dem Verfahrensakt entnommen werden kann und wie auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde vorbringt, ein die Amtsverschwiegenheit begründendes überwiegendes Interesse der Parteien weder hinsichtlich des Personenkreises noch der allfälligen Interessen konkretisiert. Es wurde nicht begründet, welche Personen ein schutzwürdiges Interesse haben sollen. Als Partei im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist, da dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist, auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (VwGH 21.9.2005, 2004/12/0151 unter Hinweis auf E 11.5.1990, 90/18/0040, 0041). Die Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den von dem Auskunftsbegehren betroffenen Personenkreis – gegenständlich vor allem den Eigentümer des Hauses in *** bzw. den Baubewilligungsinhaber und die Bewohner des Hauses – sowie deren schutzwürdige Interessen zu ermitteln und in weiterer Folge eine Abwägung des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Parteien vorzunehmen.Die um Auskunft ersuchte Behörde hat somit zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht; sie hat daher iSd Artikel 20, Absatz 3, B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu beurteilen (VwGH 21.9.2005, 2004/12/0151 unter Hinweis auf E 23.11.1990, 89/17/0028). Vorliegend hat die belangte Behörde, wie dem Verfahrensakt entnommen werden kann und wie auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde vorbringt, ein die Amtsverschwiegenheit begründendes überwiegendes Interesse der Parteien weder hinsichtlich des Personenkreises noch der allfälligen Interessen konkretisiert. Es wurde nicht begründet, welche Personen ein schutzwürdiges Interesse haben sollen. Als Partei im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist, da dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist, auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (VwGH 21.9.2005, 2004/12/0151 unter Hinweis auf E 11.5.1990, 90/18/0040, 0041). Die Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den von dem Auskunftsbegehren betroffenen Personenkreis – gegenständlich vor allem den Eigentümer des Hauses in *** bzw. den Baubewilligungsinhaber und die Bewohner des Hauses – sowie deren schutzwürdige Interessen zu ermitteln und in weiterer Folge eine Abwägung des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Parteien vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der Verwaltungsbehörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Einvernahmen) wie für die Verwaltungsbehörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Somit lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückverweisung der Sache an die belangte Behörde vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die Zurückverweisung führt auch zu keinem Nachteil für den Rechtsmittelwerber, sondern wird im Gegenteil für den Rechtsmittelwerber durch das Abstandnehmen von einem dann nur mehr eingeschränkt bekämpfbaren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug gewahrt. Da im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Selbsttragung gilt und die Beteiligten die ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten gemäß § 74 Abs. 1 und 2 AVG selbst zu bestreiten haben, war der Antrag auf Kostenersatz gemäß dem Kostenverzeichnis der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung abzuweisen.Da im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Selbsttragung gilt und die Beteiligten die ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 2 AVG selbst zu bestreiten haben, war der Antrag auf Kostenersatz gemäß dem Kostenverzeichnis der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren war unter Spruchpunkt I. die Frage zu klären, ob die begehrte Auskunft zu Recht mit Bescheid verweigert wurde. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Fall einer von der Behörde ausgesprochenen Abweisung eines Antrags, der sich auf die rechtliche Auslegung eines Gesetzes bezieht, liegt bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich Spruchpunkt II., somit zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG liegt ebenfalls eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, von den die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren war unter Spruchpunkt römisch eins. die Frage zu klären, ob die begehrte Auskunft zu Recht mit Bescheid verweigert wurde. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Fall einer von der Behörde ausgesprochenen Abweisung eines Antrags, der sich auf die rechtliche Auslegung eines Gesetzes bezieht, liegt bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., somit zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegt ebenfalls eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, von den die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.548.001.2017