RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1022/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn Dipl.Ing. FP, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27.03.2017, NKS2V-49586/5, betreffend Übertretungen nach dem NÖ Jagdgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich des Punktes 3) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Punkt 3) aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich des Punktes 3) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Punkt 3) aufgehoben. Das Verfahren wird in seinem Punkt 3) gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt.Das Verfahren wird in seinem Punkt 3) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt.,
- Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 160,--zu leisten.Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 160,--zu leisten.,
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: Zu 1) 08.01.2016 Zu 2) 26.12.2015 3) 27.12.2015 Ort: zu 1)Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, 2620 Neunkirchen, Peischingerstraße 17 zu 2) ***, *** zu 3) ***, ***, ***, ***, ***, *** Tatbeschreibung:
- Sie haben als Jagdleiter der Jagdgesellschaft ***, für das Genossenschaftsjagdgebiet *** eine nicht ordnungsgemäße Abschussliste für das Jagdjahr 2015 der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgelegt, da unter der laufenden Nr. 15 der Abschussliste für Rehwild eine Schmalgeiß, erlegt am 25.05.2015, eingetragen war, obwohl dem Grünvorlageorgan am 25.05.2015 ein jüngerer Rehbock vorgelegt worden war und somit ein jüngerer Rehbock anstatt einer Schmalgeiß in die Abschussliste für Rehwild einzutragen gewesen wäre.
- Sie haben als Jagdleiter der Jagdgesellschaft ***, für das Genossenschaftsjagdgebiet *** die Abschussliste für das Jagdjahr 2015 nicht ordnungsgemäß geführt, da unter den laufenden Nr. 11 und 12 der Abschussliste für Gamswild Sie jeweils einen Gamsbock der Klasse III, erlegt am 26.12.2015, eingetragen haben, obwohl dem der Klasse römisch drei, erlegt am 26.12.2015, eingetragen haben, obwohl dem Grünvorlageorgan am 23.12.2015 diese Gamsböcke vorgelegt worden waren und somit eine Eintragung der Abschüsse nicht unverzüglich erfolgt ist.
- Sie haben es, entgegen Ihrer Verpflichtung gem. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.5.2014, NKL2-J-1015/004, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass der getätigte Abschuss von Herrn SE, nämlich zwei Gamsgeißen der AK II und eine Gamsgeiß der AK III am 27.12.2015 (laufende Nummer 13, 14 und 15 der Abschussliste für Gamswild) unverzüglich einem Kontrollorgan gem. des angeführten Bescheides gemeldet sowie die gesamten Wildköper im „grünen Zustand“ binnen 24 Stunden einem Kontrollorgan gem. des angeführten Bescheides vorgelegt wird.“Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.5.2014, NKL2-J-1015/004, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass der getätigte Abschuss von Herrn SE, nämlich zwei Gamsgeißen der AK römisch zwei und eine Gamsgeiß der AK römisch drei am 27.12.2015 (laufende Nummer 13, 14 und 15 der Abschussliste für Gamswild) unverzüglich einem Kontrollorgan gem. des angeführten Bescheides gemeldet sowie die gesamten Wildköper im „grünen Zustand“ binnen 24 Stunden einem Kontrollorgan gem. des angeführten Bescheides vorgelegt wird.“ Es wurden über ihn wegen Übertretungen zu
- §135Abs.1Z.29NÖJGiVm§84Abs.1und2NÖJG zu
- §135Abs.1Z.29NÖJGiVm§84Abs.2ersterFallNÖJG zu
- § 81 Abs. 10 NÖ JG iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.5.2014, NKL2-J-1015/004 iVm § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ JG zu
- Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.5.2014, NKL2-J-1015/004 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JG Geldstrafen von je € 400,- und Ersatzfreiheitsstrafen je 26 Stunden verhängt. In der – fristgerecht – gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist Folgendes ausgeführt: „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27.03.2017 zu GZ NKSZ-V-49586/5, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28.03.2017 zugestellt, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde und führt dazu aus: Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe werden materielle und formelle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. l. Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe Faktum 1: als Jagdleiter der Jagdgesellschaft ***, für das Genossenschaftsjagdgebiet *** eine nicht ordnungsgemäße Abschussliste für das Jagdjahr 2015 der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgelegt, da unter der laufenden Nr. 15 der Abschussliste für Rehwild eine Schmalgeiß, erlegt am 25.05.2015, eingetragen war, obwohl dem Grünvorlageorgan am 25.05.2015 ein jüngerer Rehbock vorgelegt worden war und somit ein jüngerer Rehbock anstatt einer Schmalgeiß in die Abschussliste einzutragen gewesen wäre. Faktum 2: als Jagdleiter der Jagdgesellschaft P***, für das Genossenschaftsjagdgebiet *** die Abschussliste für das Jagdjahr 2015 nicht ordnungsgemäß geführt, da unter den laufenden Nr. 11 und 12 der Abschussliste für Gamswild er jeweils einen Gamsbock der Klasse III, erlegt am 26.12.2015, eingetragen habe, obwohl demder Klasse römisch drei, erlegt am 26.12.2015, eingetragen habe, obwohl dem Grünvorlageorgan am 23.12.2015 diese Gamsböcke vorgelegt werden waren und somit eine Eintragung der Abschüsse nicht unverzüglich erfolgt ist. Faktum 3: es, entgegen seiner Verpflichtung gem. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.05.2014, NKL2-J-1015/004‚ unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass der getätigte Abschuss von Herrn SE, nämlich zwei Gamsgeißen der AK II und eine Gamsgeiß der AK lII amunterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass der getätigte Abschuss von Herrn SE, nämlich zwei Gamsgeißen der AK römisch zwei und eine Gamsgeiß der AK lII am 27.12.2015 (laufende Nummer 13, 14 und 15 der Abschussliste für Gamswild) unverzüglich einem Kontrollorgan gem. des angeführten Bescheides gemeldet sowie die gesamten Wildkörper im „grünen Zustand“ binnen 24 Stunden einem Kontrollorgan gem. des angeführten Bescheides vorgelegt wird. Der BF habe dadurch zu Faktum 1: § 135 Abs 1 Z 29 NÖ JagdG iVm § 84 Abs 1 und 2 NÖ JagdG,Faktum 1: Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ JagdG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins und 2 NÖ JagdG, Faktum 2: § 135 Abs 1 Z 29 NÖ JagdG iVm § 84 Abs 2 erster Fall NÖ JagdG undFaktum 2: Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ JagdG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, erster Fall NÖ JagdG und Faktum 3: § 81 Abs. 10 NÖ JagdG iVm dem Bescheid der BezirkshauptmannschaftFaktum 3: Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JagdG in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.08.2014, NKL2-J-1015/004 iVm § 135 Abs 1 Z 31 NÖ JagdGNeunkirchen vom 25.08.2014, NKL2-J-1015/004 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JagdG verletzt. Über den BF wurde eine Gesamtgeldstrafe inkl. Verfahrenskosten in Höhe von EUR 1.320,00 verhängt; im Falle der Uneinbringlichkeit drohen 78 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. II. Materielle Rechtswidrigkeit:römisch zwei. Materielle Rechtswidrigkeit: Faktum 1: Dem BF wird vorgehalten, dass er am 08.01.2016 eine nicht ordnungsgemäße Abschussliste Rehwild 2015 der belangten Behörde vorgelegt habe. Anstatt einer Schmalgeiß wäre am 25.05.2015 ein jüngerer Bock einzutragen gewesen. Tatort sei lt. angefochtenem Straferkenntnis die Anschrift der belangten Behörde gewesen. § 135 Abs 1 Z 29 NÖ JagdG lautet wie folgt: „Eine Verwaltungsübertretung begeht,Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ JagdG lautet wie folgt: „Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht verlegt.“ Die vorgehaltene Tathandlung bestand gegenständlich darin, dass der BF am 25.05.2015 anstatt eines jüngeren Bockes eine Schmalgeiß eingetragen haben soll. Durch die Vornahme der Eintragung ist die Tathandlung – eben die Falscheintragung — abgeschlossen. § 84 Abs 2 erster Fall bestimmt in diesem Zusammenhang, dass— abgeschlossen. Paragraph 84, Absatz 2, erster Fall bestimmt in diesem Zusammenhang, dass der Jagdausübungsberechtigte die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüglich in die Abschussliste einzutragen hat. Hieraus ergibt sich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Abschussliste. Mit der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Vorlage an die Behörde hat dies nichts zu tun. Der objektive Tatbestand ist somit mit der falschen Eintragung – der „nicht ordnungsgemäßen“ Führung – und nicht erst mit der „nicht ordnungsgemäßen“ Vorlage an die Behörde erfüllt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1 – 5 festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (vgl. VwGH, 26.01.2012,Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in Paragraph 44 a, Ziffer eins, – 5 festgelegten Sprucherfordernissen entspricht vergleiche VwGH, 26.01.2012, 2010/07/0011). Wenn der Spruch des Straferkenntnis keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH, 09.11.1988, 88/03/0043).Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH, 09.11.1988, 88/03/0043). Tatzeitpunkt war demnach der 25.05.2015 und nicht der 08.01.
- Auch der Tatort wurde dem BF falsch vorgehalten. Nicht die Anschrift der belangten Behörde, sondern jener Ort, an welchem die vorgehaltene Falscheintragung vorgenommen wurde, ist der tatsächliche Tatort. Auch stellt die Falscheintragung am 25.05.2015 keine „nicht ordnungsgemäße“ Vorlage der Abschussliste dar, sondern lediglich eine „nicht ordnungsgemäße“ Führung. Aus all den erwähnten Gründen leidet der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnis an erheblichen Mängeln, weshalb dieses mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist. Faktum 2: Zu diesem Vorhalt wird ausgeführt, dass eine Rücksprache mit den Erlegern der beiden Gamsböcke als Erlegungsdatum der 23.12.2015 bestätigt hat. Die Eintragung der beiden Gamsböcke in der Abschussliste Gamswild 2015 unter Nr. 11 und 12 per 26.12.2015 erfolgte daher irrtümlich. Mit Schriftsatz vom 01.02.2017 hat der BF bereits bekannt gegeben, dass die Abschussliste 2015 bei Hr. MS aufgelegen ist und dieser auch im Auftrag des BF die Eintragungen vorgenommen hat. Weitere hat der BF mit selbigen Schriftsatz den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernehme von Hr. MS gestellt. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis wird ausgeführt, dass diesem Antrag nicht Folge geleistet wurde, da kein Beweisthema angeführt war und Erkundungsbeweise nicht aufzunehmen sind (vgl. S 4 desangeführt war und Erkundungsbeweise nicht aufzunehmen sind vergleiche S 4 des angefochtenen Straferkenntnis). Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von Hr. MS stellt jedenfalls keinen Erkundungsbeweis dar. Die Befragung des Zeugen diente zur Klärung des Sachverhaltes. Zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs stellt der BF nochmals den Antrag, das Verwaltungsgericht möge den Zeugen MS, pA ***, ***, zu folgenden Fragen einvernehmen: Warum sind die in der Abschussliste 2015 für Gamswild unter Nr. 11 und 12 eingetragenen Gamsböcke erst am 26.12.2015 eingetragen worden, obwohl diese bereits am 23.12.2015 erlegt und dem Grünvorlageorgan vorgelegt wurden? Handelt es sich bei der Eintragung am 26.12.2015 lediglich um einen Schreibfehler, dh Irrtum? Es wird hinsichtlich des Faktums 2 darauf hingewiesen, dass die erlegten Gamsböcke am 23.12.2015 ordnungsgemäß dem Grünvorlageorgan MW vorgelegt wurden. Auch wurde der Abschuss dieser zwei Gamsböcke in der richtigen Altersklasse vorgenommen. Lediglich beim Erlegungsdatum passierte dem Zeugen MS ein geringfügiger Fehler. Die Abschussliste stellt die Grundlage der Einhaltung der Abschussverfügung bzw. Abschussbewilligung – zentrale Instrumente der Jagdbetriebsführung – dar (VwGH, 23.10.2013, 2013/03/0071). Die Eintragung der am 23.12.2015 erlegten Gamsböcke mit 26.12.2015 führte jedenfalls nicht dazu, dass diese Grundlage zu Nichte gemacht wurde. Die Einhaltung bzw. Erfüllung der Abschussverfügung war zweifelsfrei möglich. Aus diesem Grund handelt es sich nur um einen geringfügigen Fehler (geringfügiges Verschulden). der nicht dazu geeignet ist, eine Strafbarkeit nach § 135 Abs. 1 Z 29Verschulden). der nicht dazu geeignet ist, eine Strafbarkeit nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29 iVm 5 84 Abs. 2 erster Fall NÖ JagdG zu begründen.in Verbindung mit 5 84 Absatz 2, erster Fall NÖ JagdG zu begründen. Aus diesem Grund leidet das angefochtene Erkenntnis an materieller Rechtswidrigkeit. Faktum 3: Dem BF wird ein Verstoß gegen die bescheidmäßig angeordnete Grünvorlage vorgehalten. Die am 27.12.2015 erlegten drei Stück Gamswild seien keinem Kontrollorgan vorgelegt worden. Der BF bestreitet weiterhin diesen Vorhalt. Bereits mit Schriftsatz vom 01.02.2017 hat der BF die zeugenschaftliche Einvernehme von Hr. HA, SE und ME beantragt. SE und ME waren Jagdgäste von HA und erlegten am 27.12.2015 drei Stück Gamswild. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz 15.02.2017 dahingehend konkretisiert, dass auf die Einvernehme von SE und ME verzichtet wurde. Vielmehr sollte neben dem Zeugen HA auch MA befragt werden, da die Grünvorlage dieser drei Stück Gamswild von diesen Personen vorgenommen wurde. Diese Zeugen sollten auch über den genauen Ablauf der Grünvorlage sowie über die Örtlichkeit Auskunft geben. Auch dieses Beweisanbot wurde von der belangten Behörde als Erkundungsbeweis abgewiesen. Aus diesem Grund stellt der BF nun nochmals den Antrag das Verwaltungsgericht möge die Zeugen lng. HA und MA zu folgenden Fragen einvernehmen: Welchem Grünvorlageorgan wurden die gegenständlichen drei Stück Gamswild vorgelegt? Wann erfolgte die Grünvorlage? Wie erfolgte die Kontaktaufnahme mit dem Grünvorlageorgan und wie ist die Grünvorlage genau abgelaufen? Wo erfolgte die Grünvorlage? Die ladungsfähigen Adressen lauten wie folgt: Ing. HA, ***, *** MA, ***, *** Diese Zeugen stellen keinen Erkundungsbeweis, sondern einen Entlastungsbeweis dafür dar, dass die drei am 27.12.2015 erlegten Stück Gamswild einer Grünvorlage unterzogen wurden. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Verwaltungsübertretung iSd Faktums 3 begangen hat. III. Formelle Rechtswidrigkeit:römisch drei. Formelle Rechtswidrigkeit: Faktum 2: Wie bereits zu Punkt ll. Faktum 2 ausgeführt, hat der BF nunmehr für einen geringfügigen Fehler des Zeugen MS einzustehen, welcher die Gamsböcke der AK llI anstatt mit 23.12.2015 mit 26.12.2015 in die diesbezügliche Abschussliste eingetragen hat. Gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG hätte diediesbezügliche Abschussliste eingetragen hat. Gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hätte die belangte Behörde die Einstellung zu verfügen gehabt, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Sowohl die subjektive Voraussetzung (geringes Verschulden) als auch die objektive Voraussetzung (unbedeutende Folgen der Tat) sind jedenfalls gegeben. Die erlegten Gamsböcke waren in der richtigen Altersklasse eingetragen. Eine Überprüfung der Abschussverfügung war jederzeit möglich. Das Vorliegen eines Einstellungsgrundes hat die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nach der neuen Rechtslage wird jedenfalls in den Fällen des § 45wahrzunehmen. Nach der neuen Rechtslage wird jedenfalls in den Fällen des Paragraph 45 Abs 1 Z 4 ein Rechtsanspruch auf Einstellung anzunehmen sein. (Fister inAbsatz eins, Ziffer 4, ein Rechtsanspruch auf Einstellung anzunehmen sein. (Fister in Fister/Lewisch/Weilguni, VStG
(2013)§ 45 RZ 2)Fister/Lewisch/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 45, RZ 2) Die belangte Behörde hat ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG zu keinemDie belangte Behörde hat ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen, obwohl die Voraussetzungen vorliegen. Aus diesem Grund leidet das angefochtene Erkenntnis an formeller Rechtswidrigkeit. Faktum 2 und 3: Der BF hat Beweisanträge gestellt, die seiner Entlastung dienen sollten. Verwiesen wird auch in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs 1 S 2 VStG, insollten. Verwiesen wird auch in diesem Zusammenhang auf Paragraph 5, Absatz eins, S 2 VStG, in welchem eine Obliegenheit des BF normiert ist, sein mangelndes Verschulden nachzuweisen. Hat der Beschuldigte ausreichende – also die Verschuldensvermutung potentiell entkräftende – Entlastungsmomente aufgezeigt (oder gar entsprechende Beweisanträge gestellt), so hat sich die Behörde – bei sonstigem Verfahrensmangel - damit sachlich auseinander zu setzen, ggf also entsprechende Beweise aufzunehmen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 5 R2 9).aufzunehmen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 5, R2 9). Genau gegen diesen Grundsatz hat die belangte Behörde verstoßen, da sie die vom BF gestellten Beweisanträge unberücksichtigt gelassen hat. Aus all den erwähnten Gründen leidet das angefochtene Straferkenntnis auch an formeller Rechtswidrigkeit. IV. Fehlerhafte Strafzumessung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird überrömisch vier. Fehlerhafte Strafzumessung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird über den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,00 zzgl. Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 120,00 verhängt, bei Uneinbringlichkeit drohen insgesamt 78 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Das Strafmaß ist im gegenständlichen Fall in keiner Weise schuld- und tatangemessen. Die vorgehaltene Übertreibung, welche weiterhin bestritten wird, hat keinerlei schwere Folgen gezeitigt. Bereits aus diesem Grund erscheint die verhängte Geldstrafe als keineswegs angemessen. V. Anträge: Aus den oben genannten Gründen ist das Straferkenntnis mitrömisch fünf. Anträge: Aus den oben genannten Gründen ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet und insofern ersatzlos zu beheben. Daher stellt der Beschwerdeführer die nachstehenden ANTRÄGE l. das zuständige Verwaltungsgericht möge das ergangene Straferkenntnis . ersatzlos beheben. Il. das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführenrömisch eins l. das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Beschwerde eine, mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen III. in eventu, das zuständige Verwaltungsgericht möge das ausgesprochene Strafmaß auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß reduzieren.“römisch drei. in eventu, das zuständige Verwaltungsgericht möge das ausgesprochene, Strafmaß auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß reduzieren.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen einvernommen wurden. Danach habe der verantwortliche Beschwerdeführer das Führen der Abschussliste an den Zeugen MS abgegeben, mit welchem diesbezüglich er in telefonischem Kontakt stehe. Unbestritten wurden die in den Spruchpunkten 1) und 2) angeführten unrichtigen Eintragungen vorgenommen. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der vom Beschwerdeführer zum Führen der Abschussliste beauftragte Zeuge MS zumindest fahrlässig unrichtige Eintragungen machte. So hat der Zeuge selbst ausgeführt, die Eintragungen aufgrund einer WhatsApp - Meldung der jeweiligen Erleger in die Liste vorzunehmen. Wenn das Geschlecht des Stückes oder das Erlegungsdatum nicht angeführt gewesen sei, so habe er, ohne nachzufragen, das Datum der WhatsApp - Nachricht genommen und das Geschlecht geschätzt, da er nicht so viel Zeit zum Führen der Liste habe. Der Beschwerdeführer telefoniere auch öfter mit ihm, da er auch sonst in geschäftlicher Beziehung mit ihm stehe. Hier würden auch die Abschüsse besprochen, die der Beschwerdeführer dann an die Schützen weitergebe. Hinsichtlich Punkt 3) hat das Kontrollorgan MW im Verfahren angegeben, dass ihm die Grünvorlage der gegenständlichen Gamsgeißen nicht konkret in Erinnerung sei, während die Schützen SE und ME sowie HA angegeben haben, diese von ihnen erlegten Stücke binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan vorgelegt zu haben. Zu diesen Feststellungen war auf Grund der Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafakten und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu gelangen, im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht bestritten, sondern lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Folgende Rechtsvorschriften gelangen zu Anwendung: § 84 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 84, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „
(1)Der Jagdausübungsberechtigte muß eine Abschußliste führen und dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwenden. Dies gilt nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete.
(2)Der Jagdausübungsberechtigte hat o die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüglich und o die anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und o jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehördejeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde in die Abschußliste einzutragen.
(3)Die Abschußliste muß während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muß die Abschußliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem vom Jagdausübungsberechtigten Bevollmächtigten liegen. Dieser Bevollmächtigte muß im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnen. Der Jagdausübungsberechtigte muß Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben, und zwar der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Pachtjagden dem Verpächter und bei Genossenschaftsjagden dem Obmann des Jagdausschusses. Gibt der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgesetzten Frist keinen Bevollmächtigten bekannt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bevollmächtigten zu bestellen.
(4)Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschußliste jederzeit einsehen.
(5)Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten zu überwachen.“
(5)Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten zu überwachen.“ § 26b NÖ Jagdverordnung lautet:Paragraph 26 b, NÖ Jagdverordnung lautet: „Für die Abschußliste sind die Formblätter nach der Anlage 20c zu verwenden. Die Abschußliste kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn sie inhaltlich dem Muster Anlage 20c entspricht, sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben und die Formerfordernisse (Mantelbogen und Einlageblätter) erfüllt. Eine Ausfertigung der Abschußliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.“ Gemäß § 135 Abs. 1 Z 29 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, wer verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt. Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, wer verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt. Im konkreten Fall wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, er habe eine nicht ordnungsgemäße Abschussliste für das Jagdjahr 2015 nicht im Sinne des § 26b der NÖ Jagdverordnung vorgelegt, weil ein jüngerer Rehbock anstatt einer Schmalgeiß eingetragen war und unter der laufenden Nummer 11 und 12 jeweils ein Gamsbock AK III, erlegt am 26.12.2015, eingetragen war, obwohl dem Grünvorlageorgan diese Gamsböcke bereits am 23.12.2015 vorgelegt worden waren, somit das Erlegungsdatum unrichtig angeführt war.Im konkreten Fall wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, er habe eine nicht ordnungsgemäße Abschussliste für das Jagdjahr 2015 nicht im Sinne des Paragraph 26 b, der NÖ Jagdverordnung vorgelegt, weil ein jüngerer Rehbock anstatt einer Schmalgeiß eingetragen war und unter der laufenden Nummer 11 und 12 jeweils ein Gamsbock AK römisch drei, erlegt am 26.12.2015, eingetragen war, obwohl dem Grünvorlageorgan diese Gamsböcke bereits am 23.12.2015 vorgelegt worden waren, somit das Erlegungsdatum unrichtig angeführt war. Hierzu wird ausgeführt, dass entsprechend der hierzu anzuwendenden und oben zitierten Bestimmungen der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, eine Abschussliste zu führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Eine Ausfertigung dieser ist entsprechend des § 26b der NÖ Jagdverordnung dem NÖ Landesjagdverband seitens der Behörde (Jagdbehörde) zu übermitteln.Hierzu wird ausgeführt, dass entsprechend der hierzu anzuwendenden und oben zitierten Bestimmungen der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, eine Abschussliste zu führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Eine Ausfertigung dieser ist entsprechend des Paragraph 26 b, der NÖ Jagdverordnung dem NÖ Landesjagdverband seitens der Behörde (Jagdbehörde) zu übermitteln. Wenn sich der Beschwerdeführer damit rechtfertigt, dass er das Führen der Listen an den Zeugen MS abgegeben habe, so ist ihm zumindest Auswahlverschulden anzulasten, da die Vorgangsweise des Zeugen beim Führen der Abschusslisten nach Ansicht des Gerichtes keinesfalls ordnungsgemäß im Sinne der NÖ Jagdverordnung bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer seiner Kontrollpflicht diesbezüglich nicht nachgekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer schließlich zu Punkt 1) eine unrichtige Tatanlastung im Sinne des § 44a VStG bemängelt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zu Recht im Spruchpunkt 1) die „Vorlage“ einer unrichtigen (geführten) Abschussliste vorgeworfen wird, zu der er jedoch im Sinne des § 135 Abs. 1 Z 29 NÖ Jagdgesetzes verpflichtet gewesen wäre. Tatort ist somit korrekterweise der Sitz der belangten Behörde, an dem der Beschwerdeführer eine korrekt geführte Abschussliste vorzulegen gehabt hätte. Im Spruchpunkt 1) wurde nicht das Führen angelastetet, sondern die Vorlage einer unrichtigen Abschussliste.Wenn der Beschwerdeführer schließlich zu Punkt 1) eine unrichtige Tatanlastung im Sinne des Paragraph 44 a, VStG bemängelt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zu Recht im Spruchpunkt 1) die „Vorlage“ einer unrichtigen (geführten) Abschussliste vorgeworfen wird, zu der er jedoch im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ Jagdgesetzes verpflichtet gewesen wäre. Tatort ist somit korrekterweise der Sitz der belangten Behörde, an dem der Beschwerdeführer eine korrekt geführte Abschussliste vorzulegen gehabt hätte. Im Spruchpunkt 1) wurde nicht das Führen angelastetet, sondern die Vorlage einer unrichtigen Abschussliste. Zur Strafbemessung wird auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen. Der Punkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses war im Zweifel zu beheben, da die sich das Kontrollorgan an den konkreten Sachverhalt nicht mehr erinnern konnte und die 3 Schützen angegeben haben, die Grünvorlage binnen 24 Stunden durchgeführt zu haben. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1022.001.2017