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{'item': 'LVwG-S-1261/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1261/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 8FSG angeordnet.1.3.

Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B – im Wege der Bestätigung des Mandatsbescheides vom

  1. Jänner 2017 – bis einschließlich
  2. Juli
  3. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über

Paragraph 8, FSG angeordnet. 1.

  1. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen – im Wesentlichen inhaltsgleich – die Aufhebung sowie Einstellung der zugrundeliegenden Verfahren beantragt wird. 1.
  2. Der Beschwerdeführer verdient monatlich etwa 1.200 Euro netto und hat keine Sorgepflichten. Er weist mehrere rechtskräftige und nicht getilgte, jedoch keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom
  5. August 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungs(straf)akten, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen GI FL, RI HS, GS, KS sowie CM. 2.
  6. Zum Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt: 2.2.
  7. Der Beschwerdeführer und die Zeugin GS haben übereinstimmend angegeben, sich in den Morgenstunden des
  8. Jänner 2017 im Lokal „***“, welches etwa 3 km vom vorgeworfenen Tatort in der *** entfernt liegt, kennengelernt zu haben. Hinsichtlich der Umstände nach dem Verlassen des Lokals gehen die Schilderungen der Zeugin GS und des Beschwerdeführers jedoch stark auseinander: So sagte die Zeugin GS während des gesamten Verfahrens aus, dass sie zunächst nur am Beifahrersitz des Kfz des Beschwerdeführers Platz genommen habe, um eine Zigarette zu rauchen. Sie habe auf ihren Mann warten wollen, der sie vom Lokal abholen sollte. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit dem Kfz losgefahren, woraufhin sich eine regelrechte Verfolgungsjagd mit dem mittlerweile auch zum Parkplatz des Lokals gekommenen Ehemann der Zeugin entwickelt habe. An einer Stelle am Weg zum Tatort sei der Beschwerdeführer stehen geblieben und die Zeugin ins Kfz ihres Ehemannes gewechselt. Von da an habe der Beschwerdeführer das Kfz ihres Ehemannes, in welchem nunmehr die Zeugin gesessen sei, verfolgt und schließlich beim vorgeworfenen Tatort „gestellt“ und am Weiterfahren gehindert. Diese Version – insbesondere, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Fahrt vom „***“ bis zur *** das Kraftfahrzeug gelenkt hat – wird vom Ehemann der Zeugin bestätigt. Der Beschwerdeführer bestritt hingegen während des gesamten Verfahrens das Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, wobei er angegeben hat, dass vom Verlassen des Lokals „***“ bis zum Tatort ausschließlich die Zeugin GS gefahren und erst in der *** in das Kraftfahrzeug ihres Mannes umgestiegen sei. Das Landesverwaltungsgericht braucht jedoch den genauen Hergang der „Verfolgungsfahrt“ nicht zu klären, insbesondere auch nicht, ob die Zeugin GS ebenfalls mit dem Kfz des Beschwerdeführers gefahren ist. Dafür könnte zB der Umstand sprechen, dass der Zeuge CM die Zeugin GS am Parkplatz des „***“ am Fahrersitz einsteigen, wenngleich nicht wegfahren sehen hat (siehe die eidesstättige Erklärung vom
  9. Jänner 2017 sowie die Aussage des Zeugen, Verhandlungsschrift Seite 9). Ebensowenig braucht geklärt zu werden, ob der Beschwerdeführer sein Kfz mit der Zeugin GS für sie überraschend vom Parkplatz wegbewegt hat oder ob der Ehemann der Zeugin ein an sich geplantes gemeinsames Wegfahren durch seine Ankunft am Parkplatz des „***“ durchkreuzt hat. 2.2.
  10. Außer Zweifel steht für das Landesverwaltungsgericht nämlich, dass die Zeugin GS das Kfz des Beschwerdeführers in der *** auf Höhe des Geländes einer Fabrik bzw. eines Sägewerks verlassen, zu ihrem Ehemann ins Kfz eingestiegen ist und der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug ab diesem Zeitpunkt bis zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gegen 8:20 in der *** gelenkt hat, und zwar aus folgenden Gründen: 2.2.2.
  11. Wenngleich der Anfang der „Verfolgungsfahrt“ bis zum Umstieg der Zeugin GS in das Kfz ihres Ehemannes durchaus anders als von den Zeugen KS geschildert abgelaufen sein könnte, deckte sich deren Schilderung in den wesentlichen Punkten. So haben die beiden übereinstimmend ausgesagt, dass beide Kraftfahrzeuge mehrmals stehen geblieben und die Zeugin GS dann auf Höhe einer „Fabrik“ (Aussage Zeugin GS, Verhandlungsschrift Seite 13f) bzw. „beim Sägewerk oder was das dort ist“ (Aussage Zeuge KS, Verhandlungsschrift Seite 16) ins Auto des Zeugen KS umgestiegen sei. Bei dieser „Fabrik“ bzw. diesem „Sägewerk“, hat es sich – wie aus „Google maps“ für jedermann ersichtlich – augenscheinlich um die R GmbH auf Höhe ***, ***, gehandelt. Der Beschwerdeführer habe ab diesem Zeitpunkt – nachdem das Kfz des Beschwerdeführers bis dahin vor jenem des Zeugen KS gefahren ist – die Verfolgung des Kfz mit dem Ehepaar S darin aufgenommen, welche schließlich durch das Blockieren des KS durch den Beschwerdeführer auf Höhe *** geendet habe. 2.2.2.
  12. Außerdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung am Tattag durch den Zeugen RI FL lediglich auf „jemand aus der Familie“ als Lenker hingewiesen hat (Verhandlungsschrift Seite 7) und seine Verantwortung erst in der Folge dahingehend geändert hat, dass die Zeugin GS gefahren sei. Es ist für das Landesverwaltungsgericht unerfindlich, warum der Beschwerdeführer nicht schon damals gegenüber dem Zeugen RI FL angegeben hat, dass die ja sogar noch am Tatort aufhältige Zeugin GS mit seinem Kraftfahrzeug gefahren sei; dies umso mehr als er die Zeugin GS seiner Aussage nach erst in den Morgenstunden des
  13. Jänner 2017 kennenlernte (Verhandlungsschrift Seite 5), sie für ihn also eine fast fremde Person war. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht behauptet, dass die Zeugin GS betrunken gewesen sei (Aussage Beschwerdeführer Seite 4), was umso weniger verständlich macht, warum er sie nicht schon damals als „wahre Lenkerin“ angegeben hat; sie hätte ja mangels Alkoholisierung gar nichts zu befürchten gehabt. 2.2.2.
  14. Überdies passte die Einstellung des Fahrersitzes bei Überprüfung durch den Zeugen FL auf die Größe des Beschwerdeführers (Aussage FL, Seite 7 der Verhandlungsschrift); der Beschwerdeführer ist etwa 20cm größer als die Zeugin GS (siehe die Angaben des Beschwerdeführers auf Seite 4 und der Zeugin GS auf Seite 14 der Verhandlungsschrift). Der Beschwerdeführer erklärte die Stellung des Fahrersitzes in der Verhandlung damit, dass der Sitz defekt war und „nach hinten gerutscht ist“, wenn man „sich schwungvoll hineingesetzt hat“ (so die Aussage auf Seite 4 der Verhandlungsschrift). Das hat er jedoch – übrigens ohne dahingehende Frage durch den erkennenden Richter – zum ersten Mal in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht behauptet, obwohl schon die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung u.a. auf diesem Umstand gestützt hat (Seite 8 des angefochtenen Bescheides) und daher spätestens in der Beschwerde ein diesbezügliches Vorbringen zu erwarten gewesen wäre. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint daher ebenfalls nicht glaubwürdig. 2.2.2.
  15. Weiters hatte der Beschwerdeführer am Tatort nach Eintreffen der beiden Polizisten die Schlüssel zum Kfz in der Hand und nahm auch der Zeuge FL – aufgrund der „schlüssigen Aussagen“ des Zeugen KS ihm gegenüber – an, dass der Beschwerdeführer das Kfz gelenkt (Aussage Zeuge FL, Verhandlungsschrift Seite 7). 2.2.2.
  16. Aus einer Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug zumindest ab dem Zeitpunkt des Umsteigens der Zeugin GS in das Kfz ihres Ehemannes bis zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in die *** gelenkt hat. 2.
  17. Zur Alkoholisierung und zum Tatzeitpunkt: Der Beschwerdeführer wies bei einer Messung am geeichten Alkomaten um 8:43 Uhr einen Atemluftalkoholwert von 0,81 mg/l auf. Dieser Wert wurde vom Beschwerdeführer ebensowenig bestritten wie die Tatzeit um 8:20 Uhr. Ein Nachtrunk wurde nicht behauptet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer gegen 8:20, dem letzten Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges vor dem Test am Alkomaten, zumindest diesen Wert aufgewiesen hat. 2.
  18. Die Art der Abstellung des Kfz durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus den Skizzen des Ehepaars S (Beilagen ./3 und./4 zur Verhandlungsschrift). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Kfz zunächst auf der *** mitten bzw. quer zur Fahrbahn abgestellt hat. Erst danach hat er sein Kfz auf dem Parkplatz abgestellt, wobei er den Zeugen KS allen angefertigten Skizzen nach (siehe die Beilagen ./1 bis ./4 zur Verhandlungsschrift) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am Wegfahren gehindert hat, zumal dieser ja noch in der *** stand.
  19. Rechtliche Erwägungen: 3.
  20. Rechtsgrundlagen: 3.1.
  21. Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt (
  22. Jänner 2017) im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, lauten (auszugsweise):3.1.
  23. Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt (
  24. Jänner 2017) im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, lauten (auszugsweise): §
  25. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1)Absatz eins,Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(1a)Absatz eins a,[...]
(2)Absatz 2,Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, 1.Ziffer eins die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder 2.Ziffer 2 bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. […] § 23. Halten und Parken.Paragraph 23, Halten und Parken.
(1)Absatz eins,Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
(2)Absatz 2,Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden. […] § 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)Litera a wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, […]
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a)Litera a wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, […]“ 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. 120/1997 idgF, lauten (auszugsweise):3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt 120 aus 1997, idgF, lauten (auszugsweise): „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. […]
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. [...]
(2)[…]
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
  2. […] […]
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] 5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. […]
  2. […]
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  4. […] Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

[…][…] Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. […] […] Dauer der Entziehung § 25.

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)[…]
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […] Sonderfälle der Entziehung § 26.
(1)[…]Paragraph 26,
(1)[…]
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
  2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
  3. […] […]
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt. […]“ 3.
  1. Zum angefochtenen Straferkenntnis 3.2.
  2. Zu Spruchpunkt 1.: 3.2.1.
  3. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer am
  4. Jänner 2017 gegen 8:20 Uhr sein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft zumindest 0,81 mg/l, somit mehr als 0,8 mg/l betragen hat. Es ist nichts hervorgekommen, das am Vorliegen zumindest fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers, was bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden (vgl. schon VwGH vom
  5. September 1987, 87/03/0108) für die Strafbarkeit ausreicht, Zweifel aufkommen hätte lassen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).Es ist nichts hervorgekommen, das am Vorliegen zumindest fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers, was bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden vergleiche schon VwGH vom
  6. September 1987, 87/03/0108) für die Strafbarkeit ausreicht, Zweifel aufkommen hätte lassen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Er hat damit eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen und auch zu verantworten.Er hat damit eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen und auch zu verantworten. 3.2.1.
  7. Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mit Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Mindeststrafe gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verhängt.Mit Spruchpunkt
  9. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Mindeststrafe gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 verhängt. Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl. zB VwGH vom
  10. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101).Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden vergleiche zB VwGH vom
  11. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101). Die von der belangten Behörde verhängte Mindeststrafe ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde betreffend diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen ist. 3.2.1.
  12. Zum Kostenausspruch betreffend das Beschwerdeverfahren: Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Der Umstand, dass in einem Erkenntnis über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen (hier: betreffend Spruchpunkt 2.) zu einer Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG auch in jenen Fällen führt, in welchen der Beschwerde hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (vgl. die Rsp zu § 65 VStG [zB VwGH vom
  13. Juli 1989 89/18/0069], welche nach VwGH vom
  14. Juni 2016, Ra 2016/09/0033, auch auf § 52 Abs. 8 VwGVG anzuwenden ist).Der Umstand, dass in einem Erkenntnis über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen (hier: betreffend Spruchpunkt 2.) zu einer Anwendung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch in jenen Fällen führt, in welchen der Beschwerde hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird vergleiche die Rsp zu Paragraph 65, VStG [zB VwGH vom
  15. Juli 1989 89/18/0069], welche nach VwGH vom
  16. Juni 2016, Ra 2016/09/0033, auch auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG anzuwenden ist). 3.2.
  17. Zu Spruchpunkt 2.: Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 23 Abs. 1 StVO 1960 kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 noch die im § 24 StVO 1960 normierten Halte- und Parkverbote entgegenstehen. Liegt der Tatbestand des § 23 Abs. 2 StVO 1960 vor, darf hingegen nicht auf die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 zurückgegriffen werden (zB VwGH vom
  18. Jänner 2007, 2006/02/0046).Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, StVO 1960 kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 noch die im Paragraph 24, StVO 1960 normierten Halte- und Parkverbote entgegenstehen. Liegt der Tatbestand des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 vor, darf hingegen nicht auf die (allgemeine) Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, StVO 1960 zurückgegriffen werden (zB VwGH vom
  19. Jänner 2007, 2006/02/0046). Der Beschwerdeführer hat sein Kraftfahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand, sondern in der Mitte der Straße bzw. schräg so abgestellt, dass der Zeuge GS nicht weiterfahren konnte. Insofern wurde aber nicht die Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 übertreten, sondern § 23 Abs. 2 StVO 1960.Der Beschwerdeführer hat sein Kraftfahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand, sondern in der Mitte der Straße bzw. schräg so abgestellt, dass der Zeuge GS nicht weiterfahren konnte. Insofern wurde aber nicht die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, StVO 1960 übertreten, sondern Paragraph 23, Absatz 2, StVO
  20. Vorzuwerfendes Tatbestandsmerkmal bei einer Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 ist aber, dass das Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt war (vgl. VwGH vom
  21. Juni 1992, 92/02/0171).Vorzuwerfendes Tatbestandsmerkmal bei einer Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 ist aber, dass das Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt war vergleiche VwGH vom
  22. Juni 1992, 92/02/0171). Einen derartigen Tatvorwurf hat die belangte Behörde nicht erhoben – vielmehr wurde jeweils ausgeführt, das Fahrzeug sei so aufgestellt worden, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert wurde –, weshalb dem Landesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Verbesserung des Tatvorwurfes verwehrt ist (vgl. VwGH vom
  23. Mai 2015, Ra 2014/09/0033).Einen derartigen Tatvorwurf hat die belangte Behörde nicht erhoben – vielmehr wurde jeweils ausgeführt, das Fahrzeug sei so aufgestellt worden, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert wurde –, weshalb dem Landesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Verbesserung des Tatvorwurfes verwehrt ist vergleiche VwGH vom
  24. Mai 2015, Ra 2014/09/0033). Die dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  25. zur Last gelegte Tat hat er somit nicht begangen, weshalb Spruchpunkt
  26. samt dem dazugehörigen Kostenausspruch aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen ist. 3.
  27. Zum angefochtenen Bescheid (betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen): 3.3.
  28. Zum Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ iSd § 7 FSG:3.3.
  29. Zum Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ iSd Paragraph 7, FSG: Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit (und der Zulässigkeit einer darauf gründenden Entziehung der Lenkberechtigung) ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG (vgl. VwGH vom
  30. November 2011, 2009/11/0263).Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit (und der Zulässigkeit einer darauf gründenden Entziehung der Lenkberechtigung) ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG vergleiche VwGH vom
  31. November 2011, 2009/11/0263). Wie oben dargestellt hat der Beschwerdeführer am
  32. Jänner 2017 gegen 8:20 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt zumindest 0,81 mg/l) gelenkt und damit eine Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen und zu verantworten.Wie oben dargestellt hat der Beschwerdeführer am
  33. Jänner 2017 gegen 8:20 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt zumindest 0,81 mg/l) gelenkt und damit eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen und zu verantworten. Es liegt demnach eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor.Es liegt demnach eine „bestimmte Tatsache“ iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. 3.3.
  34. Zur Entziehungsdauer: Der Beschwerdeführer beging am
  35. Jänner 2017 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 (Alkoholisierung zumindest 0,81 mg/l).Der Beschwerdeführer beging am
  36. Jänner 2017 ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 (Alkoholisierung zumindest 0,81 mg/l). Gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG ist ihm seine Lenkberechtigung daher für mindestens sechs Monate zu entziehen. Diese Mindestentziehungsdauer wurde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist ihm seine Lenkberechtigung daher für mindestens sechs Monate zu entziehen. Diese Mindestentziehungsdauer wurde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen. 3.3.
  37. Zu den begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, Amtsarzt, verkehrspsychologische Stellungnahme): Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Die belangte Behörde war daher aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 24 Abs. 3 zweiter und fünfter Satz FSG zur Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über

§ 8

und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verpflichtet.Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen. Die belangte Behörde war daher aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter und fünfter Satz FSG zur Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über

Paragraph 8 und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verpflichtet. 3.

  1. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  2. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist (vgl. allgemein zur Beweiswürdigung zB VwGH vom
  3. Juni 2017, Ra 2017/02/0038, sowie zur Beweiswürdigung bei „Nachtrunkbehauptungen“ zB VwGH vom
  4. Juni 2013, 2011/02/0038).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  5. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist vergleiche allgemein zur Beweiswürdigung zB VwGH vom
  6. Juni 2017, Ra 2017/02/0038, sowie zur Beweiswürdigung bei „Nachtrunkbehauptungen“ zB VwGH vom
  7. Juni 2013, 2011/02/0038). Eine nach den Kriterien des § 19 VStG vorgenommene Strafbemessung ist eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (zB VwGH vom
  8. Juni 2017, Ra 2017/02/0018), weshalb die Revision auch diesbezüglich unzulässig ist.Eine nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG vorgenommene Strafbemessung ist eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (zB VwGH vom
  9. Juni 2017, Ra 2017/02/0018), weshalb die Revision auch diesbezüglich unzulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1261.001.2017

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