RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlLVwG-S-938/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau JK, vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 09.03.2017, Zl. NKS2-V-17 4145/5 betreffend Bestrafung nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.
- Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis vom 09.03.2017, Zl. NKS2-V-17 4145, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 33 Abs.8 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 idF BGBl II Nr 193/2015 i.V.m. § 63 Abs.1 lit.c Tierseuchengesetz idF BGBl I Nr 98/2001 eine Geldstrafe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden)Mit Straferkenntnis vom 09.03.2017, Zl. NKS2-V-17 4145, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz 8, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 193 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Tierseuchengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001, eine Geldstrafe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) Der Beschwerdeführerin wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin vom 10.01.2017, wonach der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mittels Mail der MA 60 der Stadt Wien vom 20.12.2016 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Kadaver der Friesenstute „B“, am 19.12.2016 durch die E Ges.m.b.H von der Pathologie der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeholt worden sei. Seitens der Pathologie sei Patientenbesitzer der Reiterhof ***, ***, *** an. Hiezu hielt die Amtstierärztin fest, dass die fraglichen Unterlagen (der Equidenpass) nicht fristgerecht binnen 7 Tagen abgegeben worden seien und, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer gleichartigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegen die Beschwerdeführerin von der gesetzlichen Bestimmung informiert sein müsse. Im Verfahren erhob die Beschwerdeführerin Einspruch mit den im Wesentlichen gleichen Ausführungen wie in der nunmehr gegen das Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde. Mit Schreiben vom 17.04.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Verwaltungsstrafakt samt Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: § 33 Abs.8 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO) lautet:Paragraph 33, Absatz 8, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO) lautet: „Das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument ist bei einer Schlachtung des Equiden in Anwendung des Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums der Schlachtung ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln. Beim Tod des Equiden ist das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist das ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln.„Das im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, oder Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, ausgestellte Identifizierungsdokument ist bei einer Schlachtung des Equiden in Anwendung des Artikel 19, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums der Schlachtung ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß Paragraph 35, zu übermitteln. Beim Tod des Equiden ist das im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, oder Gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, ist das ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß Paragraph 35, zu übermitteln. Die genannte Verordnung vom
- Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, mit der seit 2009 die Pferdekennzeichnung in der Europäischen Union und damit auch in Österreich geregelt ist, gilt bis 31.12.
- Seit 1.1.2016 ist die VO (EU) Nr. 2015/262 gültig. Artikel 35 EG (VO) 2015/262 = Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom
- Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) lautet im Tatzeitraum wie folgt: „Verpflichtungen des Tierhalters und der Ausstellungsstelle bei Tod oder Verlust von Equiden: In allen nicht in Artikel 34 genannten Fällen des Todes oder Verlustes von Equiden gibt der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bzw. Verlust des Tieres an die in Abschnitt I Teil A bzw. an die nach einer Aktualisierung gemäß Artikel 28 Buchstabe b in Abschnitt I Teil C angegebene Ausstellungsstelle zurück.“In allen nicht in Artikel 34 genannten Fällen des Todes oder Verlustes von Equiden gibt der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bzw. Verlust des Tieres an die in Abschnitt römisch eins Teil A bzw. an die nach einer Aktualisierung gemäß Artikel 28 Buchstabe b in Abschnitt römisch eins Teil C angegebene Ausstellungsstelle zurück.“ Gem. § 63 Abs 1 lit c) Tierseuchengesetz idF BGBl I Nr 98/2001 (TSG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen (§ 63 Abs 2 TSG). Gem. Paragraph 63, Absatz eins, Litera c,) Tierseuchengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001, (TSG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a, 32 und 42 Litera a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen (Paragraph 63, Absatz 2, TSG). Wie bereits oben ausgeführt, trat die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 mit 01.01.2016 außer Kraft, zumal sie von der EU-VO 2015/262 abgelöst wurde. Diese sieht aber eine Frist von 30 Tagen zur Vorlage des Equidenpasses bei der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde hat jedoch einen Tatzeitraum von lediglich 15 Tagen angelastet, innerhalb der die Beschwerdeführerin den Pass nicht vorgelegt hat. Entsprechend dem im Strafrecht geltendem allgemeinen Grundsatz „nullum crimen sine lege“ und „nulla poena sine lege praevia“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Zum Tatzeitpunkt waren die (EG) Nr. 504/2008 nicht mehr in Kraft. Somit konnte sie als Rechtsgrundlage nicht mehr herangezogen werden und hatte die Beschwerdeführerin 30 Tage Zeit, den Equidenpass bei der belangten Behörde abzugeben.Wie bereits oben ausgeführt, trat die Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, mit 01.01.2016 außer Kraft, zumal sie von der EU-VO 2015/262 abgelöst wurde. Diese sieht aber eine Frist von 30 Tagen zur Vorlage des Equidenpasses bei der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde hat jedoch einen Tatzeitraum von lediglich 15 Tagen angelastet, innerhalb der die Beschwerdeführerin den Pass nicht vorgelegt hat. Entsprechend dem im Strafrecht geltendem allgemeinen Grundsatz „nullum crimen sine lege“ und „nulla poena sine lege praevia“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Zum Tatzeitpunkt waren die (EG) Nr. 504 aus 2008, nicht mehr in Kraft. Somit konnte sie als Rechtsgrundlage nicht mehr herangezogen werden und hatte die Beschwerdeführerin 30 Tage Zeit, den Equidenpass bei der belangten Behörde abzugeben. Entsprechend dem Günstigkeitsprinzip im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Rechte richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht mehr wegen Übertretung der (EG) Nr. 504/2008 bestraft werden, zumal diese Verordnung zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses bereits außer Kraft getreten war und die ersatzweise in Kraft getretene EU-VO 2015/262 die Frist zur Vorlage verlängert (vervierfacht) hat.Entsprechend dem Günstigkeitsprinzip im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Rechte richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht mehr wegen Übertretung der (EG) Nr. 504 aus 2008, bestraft werden, zumal diese Verordnung zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses bereits außer Kraft getreten war und die ersatzweise in Kraft getretene EU-VO 2015/262 die Frist zur Vorlage verlängert (vervierfacht) hat. Es musste daher das Straferkenntnis schon aus diesem Grunde aufgehoben werden und hatte die Einstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu erfolgen. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, zumal sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, zumal sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.938.001.2017