Obsah (10)
§ 28§ 25aArt. 133§ 1Art. 130§ 17§ 2§ 5§ 15§ 73RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1072/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die ordnungsgemäße Entfernung der beiden verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen wird mit
- Oktober 2017 neu festgelegt. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung ist bis spätestens
- November 2017 der Bezirkshaupt-mannschaft Zwettl vorzulegen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die ordnungsgemäße Entfernung der beiden verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen wird mit
- Oktober 2017 neu festgelegt. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung ist bis spätestens
- November 2017 der Bezirkshaupt-mannschaft Zwettl vorzulegen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- September 2016, Zl. ZTW2-AW-1611/001, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet: „Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl verpflichtet Sie folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Die beiden Altlastkraftwagen der Marke Steyr (samt ausgebautem Motorblock und Antriebswelle) auf dem Grundstück Nr. .*** in der KG Niederstrahlbach sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis
- Oktober 2016 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
- Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bis längstens
- Oktober 2016 vorzulegen. Kosten Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten: Kommissionsgebühren für die Erhebung am 17.8.2016 (1 Amtsorgan, Dauer 2 halbe Stunden) € 27,60 Auf dem beiliegenden Zahlschein ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 27,60.“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf eine nicht näher ausgeführte Meldung sowie auf die Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht, welcher eine Erhebung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vor Ort am
- August 2016 zugrunde liege. Auch wurde der Zustand des Grundstückes in der behördlichen Erledigung durch eine Fotodokumentation belegt. Nach Wiedergabe der fachlichen Beurteilung durch die technische Gewässeraufsicht und nach Zitierung der relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 kam die belangte Behörde aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme zum Schluss, dass es sich bei der Einstufung der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen um Abfall im objektiven Sinn handle. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse
§ 1Abs.
3 Z 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da durch die Lagerung sehr wohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt werden könne, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien auch nicht genehmigt, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorzuschreiben wäre. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da durch die Lagerung sehr wohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt werden könne, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien auch nicht genehmigt, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorzuschreiben wäre.
- Zum Beschwerdevorbringen: Der verwaltungsbehördlich Verpflichtete erhob gegen diesen Bescheid durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt: „Der von der belangten Behörde abgestellte Lkw Marke Steyr, welcher sich auf dem Grundstück Nr. 23 KG Niederstrahlbach befindet, ist nicht als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um ein Oldtimerfahrzeug, welches der Neffe des Beschwerdeführers BS pA ***, ***, in dessen Eigentum das Fahrzeug steht, restaurieren möchte. Das Fahrzeug wird darüber hinaus in den nächsten Tagen in eine Lagerhalle verbracht werden, wodurch es keine Gefahr mehr darstellt. Aus diesem Grunde ist die Anordnung, das Fahrzeug zu entsorgen, rechtswidrig ergangen. Dies auch aus dem Grund, da eine derartige Anordnung ein massiver Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers bzw in das seines Neffen darstellt. Eine derartige Anordnung ist jedenfalls überschießend. Die belangte Behörde hätte, sofern hier überhaupt ein Verstoß gegen das AWG 2002 vorliegt, gelindere Mittel auftragen müssen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 17.6.2016 nicht zugestellt erhalten.“
- Feststellungen Zumindest mit Zustimmung des CA wurden auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** zwei nicht mehr verkehrs- und funktionstaugliche Lkw der Marke Steyr älteren Baujahres gelagert, wobei einer dieser Lkw auf unbefestigter Fläche gelagert wurde und der andere auf einer asphaltierten Fläche. Bei zweiterem Lkw wurden der Motor sowie die Antriebswelle ausgebaut und wurde der Asphaltbereich dadurch ölverunreinigt. Die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge weisen massive sichtbare Rostschäden auf und stehen jedenfalls seit vielen Jahren nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung. Aufgrund des Zustandes dieser Fahrzeuge und der Tatsache, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung der Fahrzeuge nicht stattgefunden hat, weshalb diese zumindest zum Teil noch umweltgefährdende Stoffe enthalten, kann eine Gefährdung von Boden und Gewässer durch die Lagerungen nicht ausgeschlossen werden. Zweck dieser Lagerungen ist, dass der Neffe des Beschwerdeführers zumindest eines dieser Fahrzeuge restaurieren möchte. Wann mit der Restaurierung begonnen werden soll, kann nicht festgestellt werden. Ebenso nicht, ob durch diese Restaurationsmaßnahmen eine bestimmungsgemäße Verwendung erzielt werden kann. Die Fahrzeuge können derzeit nicht in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit gemacht werden. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde vom behördlich Verpflichteten die Verbringung der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge in eine Lagerhalle geplant.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, insbesondere aus dem Gutachten der technischen Gewässeraufsicht samt umfassender Fotodokumentation, sowie aus dem unbedenklichen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers in seiner Beschwerdeschrift. Dass die Altfahrzeuge nicht dem Stand der Technik entsprechend trocken gelegt wurden und zumindest zum Teil umweltgefährdende Stoffe enthalten, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und decken sich diese Feststellungen mit den fachlichen Ausführungen der technischen Gewässeraufsicht. Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der technischen Gewässeraufsicht kann auch zweifelsfrei entnommen werden, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zum Schutz von Boden und Gewässer durch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen möglich ist.
- Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl stützt sich auf § 73 Abs. 1 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl stützt sich auf Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002, welcher wie folgt lautet: „Wenn 1.Ziffer eins Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2.Ziffer 2 die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“
§ 2Abs.
1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wennNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Vorweg ist festzuhalten, dass eine etwaig zwischenzeitliche Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenauftrag in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr.). Vorweg ist festzuhalten, dass eine etwaig zwischenzeitliche Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenauftrag in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr.). Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtslage zu klären, ob die gelagerten Fahrzeuge als Abfall im abfallrechtlichen Sinn anzusprechen sind. Aufgrund der §§ 14, 23 und 36 AWG 2002 wurde die AltfahrzeugeVO, BGBl II 2002/407 idF BGBl II 2010/179, erlassen, welche in § 2 Z 2 leg. cit. bestimmt, dass „Altfahrzeuge“ Fahrzeuge sind, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten. Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Aufgrund der Paragraphen 14, 23 und 36 AWG 2002 wurde die AltfahrzeugeVO, BGBl römisch zwei 2002/407 in der Fassung BGBl römisch zwei 2010/179, erlassen, welche in Paragraph 2, Ziffer 2, leg. cit. bestimmt, dass „Altfahrzeuge“ Fahrzeuge sind, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 als Abfall gelten. Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) ist ein „historisches Fahrzeug“ ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,
der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) ist ein „historisches Fahrzeug“ ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug, a)Litera a mit Baujahr 1955 oder davor, oder b) das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist. Die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge bestimmt in Punkt
(10)Folgendes: „Oldtimer, d. h. historische Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Sammlerwert oder Fahrzeuge, die für Museen bestimmt sind, die in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit oder in Teile zerlegt aufbewahrt werden, fallen nicht unter die Definition von Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG und nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie.“ Da diese europarechtlich statuierte Ausnahmeregelung weiter geht, als die zitierte Definition von historischen Fahrzeugen im KFG 1967, ist die AltfahrzeugeVO richtlinienkonform zu interpretieren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich bei den verfahrens-gegenständlichen Fahrzeugen um Oldtimer im rechtlichen Sinn ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht einmal behauptet, eines dieser Altfahrzeuge ad hoc in einen fahrbereiten Zustand bringen zu wollen bzw. bringen zu lassen. Wie festgestellt konnte die technische Gewässeraufsicht bei den vom Maßnahmenauftrag umfassten Fahrzeugen keinen betriebssicheren und fahrbereiten Zustand attestieren. Die Fahrzeuge konnten auch im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit gemacht werden, sodass auch bei richtlinienkonformer Interpretation gegenständlich der Schluss nahe liegt, dass keine „historischen Fahrzeuge“ bzw. „Oldtimer“ vom Maßnahmenauftrag umfasst sind, welche von der AltfahrzeugeVO ausgenommen wären. Unabhängig davon, ob die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge als „Oldtimer“ im Rechtssinn anzusprechen sind (und diesfalls die Bestimmungen der AltfahrzeugeVO nicht zur Anwendung gelangen), ist beschwerdegegenständlich zu prüfen, ob die gelagerten Altfahrzeuge den abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh. nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Von einer Fahrtüchtigkeit kann keine Rede sein (vgl. VwGH
- April 2010, 2007/07/0015).Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh. nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 sind, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 stehen. Von einer Fahrtüchtigkeit kann keine Rede sein vergleiche VwGH
- April 2010, 2007/07/0015). Es konnte vielmehr festgestellt werden, dass durch die Lagerung der verfahrens-gegenständlichen, nicht dem Stand der Technik entsprechend trocken gelegten Kraftfahrzeuge - zum Teil auf unbefestigter Fläche - eine Umweltgefährdung verursacht werden kann. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG
- So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Es konnte vielmehr festgestellt werden, dass durch die Lagerung der verfahrens-gegenständlichen, nicht dem Stand der Technik entsprechend trocken gelegten Kraftfahrzeuge - zum Teil auf unbefestigter Fläche - eine Umweltgefährdung verursacht werden kann. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG
- So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Die Möglichkeit des Austritts von Betriebsmitteln kann nach der Lebenserfahrung bejaht werden. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Dazu bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme entgegen den schlüssigen Ausführungen der technischen Gewässeraufsicht für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0152).
§ 5Abs. 1 AWG 2002 idg
F gelten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 idgF gelten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. § 5 Abs. 1 AWG 2002 idgF lässt ein Normenverständnis, wonach eine Verwertung oder Verwendung in der Herstellung eines Produktes, das zu diesen Zwecken verwendet werden soll, liegen kann, nicht zu. Auf die zu entscheidende Rechtssache bezogen bedeutet das, dass die Altfahrzeuge solange als Abfall anzusprechen sind, bis sie in zulässiger Weise als Substitut von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 idgF lässt ein Normenverständnis, wonach eine Verwertung oder Verwendung in der Herstellung eines Produktes, das zu diesen Zwecken verwendet werden soll, liegen kann, nicht zu. Auf die zu entscheidende Rechtssache bezogen bedeutet das, dass die Altfahrzeuge solange als Abfall anzusprechen sind, bis sie in zulässiger Weise als Substitut von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Die Absicht, zu einem unbestimmten Zeitpunkt zu versuchen, zumindest eines der vom Maßnahmenauftrag umfassten Altfahrzeuge zu restaurieren, lässt ein Abfallende dieses Altfahrzeuges aber nicht bereits bei der Beschlussfassung eintreten. Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn
§ 2Abs.
1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erübrigt. Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erübrigt.
§ 15Abs.
3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
- hierfür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Altfahrzeuge sind entsprechend der Bestimmungen der AltfahrzeugeVO zu behandeln bzw. zu verwerten.
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
- hierfür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Altfahrzeuge sind entsprechend der Bestimmungen der AltfahrzeugeVO zu behandeln bzw. zu verwerten. § 15 Abs. 4a AWG 2002 schreibt Folgendes vor:Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 schreibt Folgendes vor: Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Nach § 15 Abs. 5 AWG 2002 hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.Nach Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. § 15 Abs. 5a AWG regelt Folgendes:Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG regelt Folgendes: Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass a)Litera a die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und b)Litera b die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird. Wer Abfälle nicht
Abs. 5a übergibt, kann
§ 15Abs.
5b leg. cit. bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter
§ 73Abs.
1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.Wer Abfälle nicht
Absatz 5 a, übergibt, kann
Paragraph 15, Absatz 5 b, leg. cit. bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter
Paragraph 73, Absatz eins, mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 aufzutragen. Welche Maßnahmen nunmehr im konkreten Fall erforderlich sind, ist an Hand der Behandlungspflichten des § 15 AWG 2002 zu prüfen. Aus § 15 Abs. 5 AWG 2002 kann aber nicht geschlossen werden, dass die in dieser Norm genannten Fristen ohne Betrachtung der zum Schutz der öffentlichen Interessen notwendigen Maßnahme ex lege berechtigt, da in dieser Behandlungspflicht auch normiert ist, dass sich die Rechtzeitigkeit der Übergabe an der Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu orientieren hat. Durch die bestehende Möglichkeit einer Gefährdung von Boden und Gewässer durch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen ist eine Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder –behandler innerhalb der festgesetzten Fristen im öffentlichen Interesse notwendig.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 aufzutragen. Welche Maßnahmen nunmehr im konkreten Fall erforderlich sind, ist an Hand der Behandlungspflichten des Paragraph 15, AWG 2002 zu prüfen. Aus Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 kann aber nicht geschlossen werden, dass die in dieser Norm genannten Fristen ohne Betrachtung der zum Schutz der öffentlichen Interessen notwendigen Maßnahme ex lege berechtigt, da in dieser Behandlungspflicht auch normiert ist, dass sich die Rechtzeitigkeit der Übergabe an der Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu orientieren hat. Durch die bestehende Möglichkeit einer Gefährdung von Boden und Gewässer durch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen ist eine Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder –behandler innerhalb der festgesetzten Fristen im öffentlichen Interesse notwendig. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der angefochtene Bescheid zu Unrecht in das Eigentumsrecht eingreife, ist festzuhalten, dass § 73 Abs 1 AWG 2002 keine Ermessensbestimmung darstellt und ergo auch keine Interessensabwägung vorzunehmen ist, zumal die Abfallrechtsbehörde die im öffentlichen Interesse erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben hat. Mit der Verankerung des Wortes „erforderlich“ hat der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der zu erteilende Maßnahmenauftrag auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, also ob dieser in Hinblick auf dessen verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der angefochtene Bescheid zu Unrecht in das Eigentumsrecht eingreife, ist festzuhalten, dass Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 keine Ermessensbestimmung darstellt und ergo auch keine Interessensabwägung vorzunehmen ist, zumal die Abfallrechtsbehörde die im öffentlichen Interesse erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben hat. Mit der Verankerung des Wortes „erforderlich“ hat der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der zu erteilende Maßnahmenauftrag auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, also ob dieser in Hinblick auf dessen verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist. An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die ordnungsgemäße und nachweisliche Entfernung der Abfalllagerungen zu fordern, kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 garantiert ist.An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die ordnungsgemäße und nachweisliche Entfernung der Abfalllagerungen zu fordern, kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 garantiert ist. Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzten Fristen nicht ausreichend wären. Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzten Fristen nicht ausreichend wären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1072.001.2016