RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-645/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der KH, in ***, vertreten durch ihren Sachwalter Dr. Stefan Prokop, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- März 2017, Zl. MDJ3-B-14243/011, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der KH, in ***, vertreten durch ihren Sachwalter Dr. Stefan Prokop, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- März 2017, Zl. MDJ3-B-14243/011, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- März 2017, Zl. MDJ3-B-14243/011, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen und dem Antrag der Tochter IH, vertreten durch die Beschwerdeführerin, stattgegeben und bis zum
- August 217 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 231,82 zugesprochen. 1.
- Aus dem Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetzes vom
- Februar 2017 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter IH in einer Mietwohnung in *** lebt. Laut Angaben dieses Antrages hat die Beschwerdeführerin Mietkosten in der Höhe von € 1.000,00 zuzüglich Betriebskosten in der Höhe von € 243,00 monatlich zu leisten. Jedoch teilte sie der belangten Behörde mit, dass sie keine Miete bezahlt, weshalb der Beschwerdeführerin kein Wohnbedarf zugestanden wurde. Sie ist beim Österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet und bezog im Zeitraum vom
- Jänner 2017 bis
- April 2017 Notstandshilfe in der Höhe von € 23,94 täglich. Ab
- Mai 2017 erhielt sie Notstandshilfe in der Höhe von € 17,
- Ihre Tochter IH ist krankheitsbedingt derzeit nicht arbeitsfähig.
- Zum Beschwerdevorbringen: 2.
- In der rechtzeitig mit
- April 2017 eingebrachten Beschwerde durch ihren Sachwalter wird der gegenständliche Bescheid in seinem abweisenden Umfang und Inhalt angefochten. 2.
- Inhaltlich wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit dem
- Mai 2015 Notstandshilfe im Ausmaß von € 17,29 pro Tag erhält. Darüber hinaus sei sie für ihre Tochter IH, welche unter einer psychischen Erkrankung leidet und daher nicht selbsterhaltungsfähig oder arbeitsfähig sei, sorgepflichtig. Bis auf die erhöhte Familienbeihilfe habe die Tochter kein Einkommen. Die Beschwerdeführerin selbst habe auch kein Einkommen bzw. Vermögen und sie beziehe auch keine Leistungen Dritter. Sie sei weiters bereit, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe monatlich eine Miete in der Höhe von € 1.000,00 zu bezahlen. Pro Quartal müsste sie Gemeindeabgaben in der Höhe von € 214,19, Strom in der Höhe von € 157,20 sowie Gas in der Höhe von € 309,00 bezahlen. 2.
- Vorgebracht wird, dass die belangte Behörde den abweisenden Bescheid nur mangelhaft begründet habe. Es sei aus der Begründung nicht ersichtlich, weswegen der Bescheid, die Beschwerdeführerin betreffend, abgewiesen wurde. Eine rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes unter die einzelnen Tatbestandselemente habe gar nicht stattgefunden. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, warum sie rechtlich die im Spruch des Bescheides genannte Rechtsfolge im Gesetz begründet sieht. Es finde sich auch keine Beweiswürdigung und führte die belangte Behörde auch nicht aus, woraus Beweis erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin erfülle alle Voraussetzungen für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Sie sei hilfsbedürftig, sodass sie ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf für sich und für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter nicht oder nicht ausreichend mit eigenen Mitteln decken könne und diese auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalte. 2.
- Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berechtigter Feststellung des Sachverhaltes abändern und den Antrag der Beschwerdeführerin stattgeben und weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 3.
- In der gegenständlichen Rechtssache beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- September 2017 eine öffentlichen mündlichen Verhandlung an. 3.
- Mit Schreiben vom
- September 2017 gab der Sachwalter der Beschwerdeführerin bekannt, dass sowohl er als Sachwalter als auch die Beschwerdeführerin selbst auf die Durchführung dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichten. Diesem Schreiben legte der Sachwalter das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom
- Juni 2017, Zl. 18C 226/15i-64, bei. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2015 keine Mietzahlungen für ihre Wohnung tätigte und von ihrer Vermieterin auf Räumung geklagt wurde. Der Sachwalter gab telefonisch bekannt, dass auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet wird, da es ihm unmöglich erscheint, die Beschwerdeführerin dazu zu bewegen, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Des Weiteren führte der Sachwalter aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Miete bezahle. 3.
- Der Auszug des Österreichischen Arbeitsmarktservices zeigt, dass die Beschwerdeführerin vom
- Juni 2017 bis
- August 2017 Notstandshilfe in der Höhe von € 23,94 täglich bezog und ab
- August 2017 eine Bezugseinstellung wegen Krankheit erfolgte.
- Feststellungen: Festzustellen ist lediglich der Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführerin, da sich die Beschwerde nur gegen die Abweisung richtet, und diese lediglich die Beschwerdeführerin betrifft. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und stellte am
- Februar 2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs. Die Beschwerdeführerin wohnt seit Antragstellung in *** in einer Mietwohnung. Sie wohnt mit ihrer Tochter in einer Wohn- u. Haushaltsgemeinschaft. Der mit der Vermieterin vereinbarte Mietzins in der Höhe von € 1.000,00 wird nicht bezahlt. Die Betriebskosten belaufen sich pro Quartal auf € 214,19, somit auf € 53,54 pro Monat. Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitraum vom
- Jänner 2017 bis
- April 2017 über ein Einkommen von € 23,94 täglich (€ 718,20 monatlich) und im Zeitraum vom
- Mai 2017 bis
- Juni 2017 über ein Einkommen von € 17,92 täglich (€ 537,60 monatlich) und im Zeitraum vom
- Juni 2017 bis
- August 2017 über ein Einkommen von € 23,94 täglich (€ 718,20 monatlich, jeweils Notstandshilfe). Mit
- August 2017 wurde der Bezug wegen Krankheit eingestellt. Weder ist weiteres Vermögen vorhanden noch bezieht die Beschwerdeführerin Leistungen Dritter. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2016 beim Österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt.
- Beweiswürdigung: 5.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters (Sachwalter) in der Beschwerde, seiner schriftlichen Eingabe vom
- September 2017 mit Vorlage des Urteils des Bezirksgerichtes Mödling vom
- Juni 2017, Zl. 18C 226/15i-64 und den Auszügen des Österreichischen Arbeitsmarktservices. 5.
- Unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Form einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft in einer Mietwohnung in *** lebt. 5.
- In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass sie € 1.000,00 monatlich an Mietzahlungen zu leisten habe und daher sei ihr der Wohnbedarf nach dem NÖ MSG zuzusprechen. Diese monatliche Mietleistung geht auch aus dem vorgelegten Mietvertrag hervor, allerdings gab der Beschwerdeführervertreter dem erkennenden Gericht bekannt, dass die Beschwerdeführerin keine Miete bezahlt. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführervertreter seiner Eingabe das erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Mödling bei, mit dem die ausstehenden Mietzahlungen und bestätigt werden. Der Beschwerdeführervertreter gab des Weiteren bekannt, dass sich seit dem Urteil des Bezirksgerichtes Mödling auch nichts geändert habe, da die Beschwerdeführerin nach wie vor die vereinbarte Miete nicht zahlt.
- Rechtslage: 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. 24/2016 lauten auszugsweise: 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, lauten auszugsweise: „§ 4Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes 1.Ziffer eins ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; […] § 5Paragraph 5Anspruchsberechtigte Personen
(1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1.Ziffer eins hilfsbedürftig sind, 2.Ziffer 2 ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und […] § 6Paragraph 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 8Paragraph 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Absatz 2,–
(4)[…]
(5)Absatz 5,Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. […] § 9Paragraph 9Allgemeines
(1)Absatz eins,–
(2)[…]
(2a)Absatz 2 a,Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)Absatz 3,[…]
(4)Absatz 4,Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 10Paragraph 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1.Ziffer eins […], 2.Ziffer 2 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3.Ziffer 3 - 4. […]
(2)Absatz 2,[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […]“ 6.2. § 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung lautet auszugsweise:6.2. Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung lautet auszugsweise: § 1Paragraph einsGeldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 475,01 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person bis zu 158,34 Euro; […]
- Erwägungen: 7.
- Die Beschwerdeführerin lebt in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft mit ihrer Tochter, es kommt daher der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG zur Anwendung. Dieser beträgt für Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gegenständlich € 475,01 monatlich (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV) und zur Deckung des Wohnbedarfs € 158,34 (§ 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV). 7.
- Die Beschwerdeführerin lebt in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft mit ihrer Tochter, es kommt daher der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zur Anwendung. Dieser beträgt für Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gegenständlich € 475,01 monatlich (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV) und zur Deckung des Wohnbedarfs € 158,34 (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV). 7.
- Zum notwendigen LebensunterhaltWie festgestellt, verfügte die Beschwerdeführerin im Antragszeitraum über ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von € 537,60 (
- Mai 2017 bis
- Juni 2017) - € 718,20 (
- Jänner 2017 bis
- April 2017 und
- Juni 2017 bis
- August 2017). Dieses ist gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG auf den Mindeststandard anzurechnen, sodass – wie die belangte Behörde richtig berechnet hat – der Beschwerdeführerin keine monatliche Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts zuzuerkennen war, da ihr monatliches Einkommen den anzuwendenden Mindeststandard übersteigt. 7.
- Zum notwendigen Lebensunterhalt, Wie festgestellt, verfügte die Beschwerdeführerin im Antragszeitraum über ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von € 537,60 (
- Mai 2017 bis
- Juni 2017) - € 718,20 (
- Jänner 2017 bis
- April 2017 und
- Juni 2017 bis
- August 2017). Dieses ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG auf den Mindeststandard anzurechnen, sodass – wie die belangte Behörde richtig berechnet hat – der Beschwerdeführerin keine monatliche Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts zuzuerkennen war, da ihr monatliches Einkommen den anzuwendenden Mindeststandard übersteigt. 7.
- Zum WohnbedarfDie Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Antrag auf Leistungen nach NÖ Mindestsicherungsgesetz, sie habe eine Miete in der Höhe von € 1.000,00, exkl. Betriebskosten, zu zahlen. Ihren Angaben nach belaufen sich die Betriebskosten auf € 243,00 pro Monat. Vom Sachwalter in der Beschwerde wurde diese Angabe dahingehend richtig gestellt, dass € 214,19 an Betriebskosten pro Quartal, also € 53,55 pro Monat, anfallen.7.
- Zum Wohnbedarf, Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Antrag auf Leistungen nach NÖ Mindestsicherungsgesetz, sie habe eine Miete in der Höhe von € 1.000,00, exkl. Betriebskosten, zu zahlen. Ihren Angaben nach belaufen sich die Betriebskosten auf € 243,00 pro Monat. Vom Sachwalter in der Beschwerde wurde diese Angabe dahingehend richtig gestellt, dass € 214,19 an Betriebskosten pro Quartal, also € 53,55 pro Monat, anfallen. Von der belangten Behörde wurden die anfallenden Betriebskosten nicht miteinkalkuliert. 7.3.
- Festgestellt wurde jedoch, dass die Beschwerdeführerin keinen finanziellen Wohnbedarf hat. Aus dem vom Beschwerdeführervertreter übermittelten Urteil des Bezirksgerichtes Mödling ergibt sich, dass sie keine Mietzinszahlungen geleistet hat und auch nach wie vor keine Miete zahlt. Es liegt somit kein Bedarf vor, der mit einer Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 11 Abs. 3 NÖ MSG zu decken gewesen wäre. Es liegt somit kein Bedarf vor, der mit einer Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG zu decken gewesen wäre. Die Betriebskosten in der Höhe von € 53,55 sind zwar als Wohnaufwand anzurechnen, doch wird für die Beschwerdeführerin der Mindeststandard gem. § 1 Abs. 2 Z. 2 NÖ MSV mit € 158,34 schlagend. Dies bewirkt für sie einen tatsächlichen Wohnaufwand, aufgrund der Haushalts- u Wohngemeinschaft, von € 26,78.Die Betriebskosten in der Höhe von € 53,55 sind zwar als Wohnaufwand anzurechnen, doch wird für die Beschwerdeführerin der Mindeststandard gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV mit € 158,34 schlagend. Dies bewirkt für sie einen tatsächlichen Wohnaufwand, aufgrund der Haushalts- u Wohngemeinschaft, von € 26,
- Wird von ihrem Einkommen (€ 537,60 vom
- Mai 2017 bis
- Juni 2017) ihr Mindeststandard für den Lebensbedarf abgezogen, verbleiben € 62,
- Abzüglich des festgestellten Wohnaufwandes mit € 26,78 verbleibt ein Überschuss von € 35,
- Auch unter Berücksichtigung des anrechenbaren Wohnaufwandes führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Da bereits mit der geringeren Notstandshilfe Leistungen nach dem NÖ MSG zu verwehren sind, erübrigt sich eine Berechnung mit der erhöhten Notstandshilfe in der Höhe von € 718,20 (
- Jänner 2017 bis
- April 2017 und
- Juni 2017 bis
- August 2017). 7.
- Zwar erfüllt die Beschwerdeführerin mit der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft eine weitere Voraussetzung für die Erlangung von Mindestsicherungsleistungen, doch aufgrund der ihr gewährten Notstandshilfe übersteigt, wie bereits ausgeführt, ihr Einkommen den anzuwendenden Mindeststandard.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nach Anberaumung derselben vom Beschwerdeführervertreter verzichtet. Im vorliegenden Fall waren daher keine Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen zu erörtern, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157).Im vorliegenden Fall waren daher keine Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen zu erörtern, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157). Überdies hat der Beschwerdeführervertreter zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine konkrete Gegendarstellung (vgl. zu diesem eine Verhandlungspflicht des Verwaltungsgericht auslösenden Umstand zur übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zB VwGH vom
- April 2003, 2001/03/0081, oder vom
- Jänner 2006, 2005/02/0260) zu dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde gegeben. Vielmehr hat er durch die schriftliche Eingabe vom
- September 2017 den ermittelten Sachverhalt zugestanden.Überdies hat der Beschwerdeführervertreter zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine konkrete Gegendarstellung vergleiche zu diesem eine Verhandlungspflicht des Verwaltungsgericht auslösenden Umstand zur übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zB VwGH vom
- April 2003, 2001/03/0081, oder vom
- Jänner 2006, 2005/02/0260) zu dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde gegeben. Vielmehr hat er durch die schriftliche Eingabe vom
- September 2017 den ermittelten Sachverhalt zugestanden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.645.001.2017