RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-864/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn PS in ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Juni 2017, Zl. 403/17, betreffend Umbestellung eines Verfahrenshelfers gemäß § 45 Rechtsanwaltsordnung (RAO), zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn PS in ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Juni 2017, Zl. 403/17, betreffend Umbestellung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 45, Rechtsanwaltsordnung (RAO), zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Mai 2017, Zl. VZ17/0298, wurde Rechtsanwalt Mag. WF, in der Rechtssache Ra 2017/10/0020 vor dem Verwaltungsgerichtshof – in einer eine Mindestsicherungsangelegenheit betreffend eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien – zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt. 1.
- Mit Antrag vom
- Mai 2017, bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich am selben Tag eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Umbestellung des Vertreters. In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer – soweit entscheidungswesentlich – lediglich aus, dass festgestellt worden sei, dass „der Vertreter nicht die ausreichenden Fähigkeiten zur Übernahme der Agenda im Sinne der Kompetenzen und sonstigen Qualitäten eines RA“ verfüge und „daher die Verfahrenshilfe jedenfalls umzubestellen“ sei. 1.
- Mit Bescheid der Abteilung II/6 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Mai 2017, Zl. VZ17/0298, wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass keiner der in § 45 RAO genannten Ablehnungsgründe vorliege.1.
- Mit Bescheid der Abteilung II/6 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Mai 2017, Zl. VZ17/0298, wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass keiner der in Paragraph 45, RAO genannten Ablehnungsgründe vorliege. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Mai 2017 Vorstellung, in welcher auszugsweise (im Original) wie folgt ausgeführt wurde: „Innerhalb Ihres letzten Schreibens […] erwähnen Sie mehrere ungeeignete Determinanten der RAO, welche zudem auch behilflich seien, einen Schritt in Umbestellung vorzunehmen und ergänzen, dass daher eine solche nicht möglich sei. Demhingegen kann ich darauf verweisen, dass die Partei WF – hog. – in allen Belangen die Arbeiten nicht aufgenommen hat, Kommunikation verweigere, oder diese dezitiert einfach unterschlage. Bisher wurde insgesamt viermal kommuniziert – aber in drei Fällen überhaupt nicht geantwortet und in einem Falle lediglich per Post ein Einladungsschreiben überbracht. Zudem konnte festgestellt und nachvollzogen werden, dass es sich um eine Agenda handelt, die nicht zur Debatte stand. Mit welchen Quallen die Partei WF ausgestattet wurde ist nicht bekannt. Die Partei WF ist daher als Antagonist zu sehen und ist wohl nicht geeignet diese wichtige Arbeit zu übernehmen. […] Aus diesen hog. Günden ist es verständlich den Rechtsvertreter mit sofortiger Wirkung seiner Tätigkeiten zu entbinden, weil er keine ausreichende Kommunikation aufbaue.“ 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2017 gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ab. 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde führt – neben weitwendigen Ausführungen betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien in der Mindestsicherungsangelegenheit – zusammengefasst aus, der Vertreter habe „eigene Motive gehabt“, wobei diese nicht näher konkretisiert werden, und moniert die – ebenfalls nicht näher konkretisierte – „fehlende Kommunikation“ seines Vertreters mit ihm. 1.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2017, Ra 2017/10/0020, wurde die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Revision zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter am
- Juli 2017 zugestellt. 1.
- Mit Schreiben vom
- August 2017 übermittelte das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes und ersuchte den Beschwerdeführer binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, insbesondere dahingehend, ob vor dem Hintergrund der Zurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof nach wie vor ein Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Beschwerde bestehe. 1.
- Mit E-Mail vom
- September 2017 führte der Beschwerdeführer, nach Wiedergabe des Sachverhalts betreffend das dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Verfahrens, auszugsweise wie folgt aus: „Da die RAK-NÖ offenbar einen inferioren RA (WF) einsetzte – welcher offenbar die Rechtsmittel erst gar nicht kenne – nämlich wegen des Einschreitens des hog. Einschreiters, eine am 15.12.2016 geleistete Strafanzeige gegenüber einer der Entscheider eines Wiener Gerichts (VGW) verbessern zu wollen, war auch der Antrag auf Umbestellung durchaus korrekt.“
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO, RGBl. Nr. 96/1868 in der geltenden Fassung, lauten: (auszugsweise):2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868, in der geltenden Fassung, lauten: (auszugsweise): „§ 10.
(1)Absatz eins,Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen. […] VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe
(1)[…] […]
(4)Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
(4)Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
(4a)Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltkammer (Anm.: richtig: Rechtsanwaltskammer) die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.“
(4a)Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltkammer Anmerkung, richtig: Rechtsanwaltskammer) die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.“ 2.
- Die in § 10 Abs. 1 RAO genannten Gründe liegen nicht vor; als einziger Umbestellungsgrund wäre somit eine Befangenheit des bestellten Vertreters denkbar.2.
- Die in Paragraph 10, Absatz eins, RAO genannten Gründe liegen nicht vor; als einziger Umbestellungsgrund wäre somit eine Befangenheit des bestellten Vertreters denkbar. 2.3.1 Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Die Regelung des § 45 Abs. 1 und 4 RAO soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (zB VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/03/0009). 2.3.1 Dem Befangenheitsbegriff des Paragraph 45, Absatz 4, RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Die Regelung des Paragraph 45, Absatz eins und 4 RAO soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (zB VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/03/0009). Um die Möglichkeit aufzuzeigen, ein Verfahrenshelfer sei aus sachfremden Motiven an der Pflicht gemäß (sachlichen) Ausübung gehindert, bedarf es konkreter Sachverhaltsbehauptungen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der bestellte Verfahrenshelfer sei dadurch seinen pflichtgemäßen Handeln gegenüber den Verfahrensbeholfenen gehemmt (zB VwGH vom
- Oktober 2013, 2011/01/0240). Mit einem bloßen Hinweis auf das „Befinden bzw. subjektive Befinden“ wird ein Umbestellungsgrund jedenfalls nicht dargetan (vgl. abermals VwGH vom
- Oktober 2014). Auch, dass der Vertretene kein Vertrauen zu seinem Verfahrenshelfer hat, ist kein Grund für eine Umbestellung (vgl. OGH vom
- Oktober 2004, 15Os109/04). Selbst wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, hat dies – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht zur Folge, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO wäre (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, 2005/06/0342).Mit einem bloßen Hinweis auf das „Befinden bzw. subjektive Befinden“ wird ein Umbestellungsgrund jedenfalls nicht dargetan vergleiche abermals VwGH vom
- Oktober 2014). Auch, dass der Vertretene kein Vertrauen zu seinem Verfahrenshelfer hat, ist kein Grund für eine Umbestellung vergleiche OGH vom
- Oktober 2004, 15Os109/04). Selbst wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, hat dies – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht zur Folge, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO wäre vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, 2005/06/0342). Zwar hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die ihm durch § 45 Abs. 4 RAO eingeräumte Kompetenz zur Enthebung eines bestellten Verfahrenshelfers auch dann wahrzunehmen, wenn hervorkommt, dass in der Person des beigegebenen Verfahrenshelfers eine wirksame Vertretung iSd Art 6 Abs. 1 MRK nicht gegeben ist. Die behördliche Verpflichtung, einen „wirksamen Beistand“ im Zusammenhang mit Art. 6 MRK zu gewährleisten, bedeutet aber nicht, dass die Rechtsanwaltskammer – bzw. das Landesverwaltungsgericht – jedes Handeln oder Unterlassen eines Verfahrenshelfers auf seine rechtliche Fundiertheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und bei einem Verhalten, das gegebenenfalls dem Ziel der „bestmöglichen“ Vertretung nicht entspricht, mit der Enthebung des Verfahrenshelfers vorzugehen hätte. Handelt ein Verfahrenshelfer (in mancher Hinsicht) gegen das, was die von ihm vertretene Partei als ihren besten Interessen dienlich erachtet, lässt das allein nicht erkennen, dass der Vorsorge für einen wirksamen Rechtsbeistand jedenfalls zuwider gehandelt worden wäre (vgl. abermals VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/03/0009).Zwar hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die ihm durch Paragraph 45, Absatz 4, RAO eingeräumte Kompetenz zur Enthebung eines bestellten Verfahrenshelfers auch dann wahrzunehmen, wenn hervorkommt, dass in der Person des beigegebenen Verfahrenshelfers eine wirksame Vertretung iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht gegeben ist. Die behördliche Verpflichtung, einen „wirksamen Beistand“ im Zusammenhang mit Artikel 6, MRK zu gewährleisten, bedeutet aber nicht, dass die Rechtsanwaltskammer – bzw. das Landesverwaltungsgericht – jedes Handeln oder Unterlassen eines Verfahrenshelfers auf seine rechtliche Fundiertheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und bei einem Verhalten, das gegebenenfalls dem Ziel der „bestmöglichen“ Vertretung nicht entspricht, mit der Enthebung des Verfahrenshelfers vorzugehen hätte. Handelt ein Verfahrenshelfer (in mancher Hinsicht) gegen das, was die von ihm vertretene Partei als ihren besten Interessen dienlich erachtet, lässt das allein nicht erkennen, dass der Vorsorge für einen wirksamen Rechtsbeistand jedenfalls zuwider gehandelt worden wäre vergleiche abermals VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/03/0009). 2.3.
- Aus keinem Anbringen des Beschwerdeführers geht ein Vorbringen hervor, dass hinreichend auf eine Befangenheit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung schließen ließe. Die Äußerungen des Beschwerdeführers deuten vielmehr darauf hin, dass er mit der fachlichen Qualität seines Verfahrenshelfers unzufrieden ist (siehe insbesondere den Hinweis auf die behauptete „Inferiorität“ seines Verfahrenshelfers im Schreiben vom
- September 2017), was jedoch – selbst bei Zutreffen – keinen Umbestellungsgrund darstellte. Auf dem Boden des nicht konkretisierten Vorbringens des Beschwerdeführers während des Verfahrens kann – insbesondere auch vor dem Hintergrund des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes in der Hauptsache – nicht ersehen werden, dass bei der gegebenen Sachlage aus der Sicht der Vertretung der rechtlichen Interessen der revisionswerbenden Partei im Interesse einer wirksamen Vertretung oder aus der Sicht einer geordneten Rechtspflege es erforderlich wäre, für den Beschwerdeführer einen anderen Verfahrenshelfer zu bestellen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 2.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer – im Übrigen von keiner Partei beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechte Charta dagegen stehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich, weil auf dem Boden des § 45 Abs 4 RAO der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen feststand und kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen wäre. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Art 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. abermals VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/03/0009, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom
- Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; vgl VwGH vom
- April 2016, Ra 2016/03/0038).2.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von einer – im Übrigen von keiner Partei beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Grundrechte Charta dagegen stehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich, weil auf dem Boden des Paragraph 45, Absatz 4, RAO der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen feststand und kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen wäre. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche abermals VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/03/0009, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom
- Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; vergleiche , VwGH vom
- April 2016, Ra 2016/03/0038). 2.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.864.001.2017