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{'item': 'LVwG-AV-170/001-2016'}

Obsah (10)§ 59§ 14§ 35§ 15§ 17Art. 130§ 28§ 27§ 20§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-170/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 59Abs.

2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.12.2017 neu festgesetzt.Die Frist zur Beseitigung des Gebäudes wird

Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.12.2017 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17 und 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 17 und 28 Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: HSch und JSch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.06.2002, Zahl 8/2002, die befristete Bewilligung zum Bau einer Gartenhütte aus Holz auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** entsprechend der Baubeschreibung sowie der Planunterlagen für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Baubehörde stützte sich dabei auf § 23 Abs. 1, 3 und 6 der NÖ Bauordnung 1996 und bewertete den Bestand des Bauwerkes im Sinne des § 23 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 als vorübergehend. HSch und JSch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.06.2002, Zahl 8 aus 2002,, die befristete Bewilligung zum Bau einer Gartenhütte aus Holz auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** entsprechend der Baubeschreibung sowie der Planunterlagen für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Baubehörde stützte sich dabei auf Paragraph 23, Absatz eins, 3 und 6 der NÖ Bauordnung 1996 und bewertete den Bestand des Bauwerkes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 als vorübergehend. Laut Baubeschreibung sollte die Gartenhütte zum Zweck der Einstellung von Gartengeräten, nicht Kraftstoff-betriebenen Rasenmähern und Gartenmöbeln dienen. Über Ansuchen vom 26.11.2007 wurde Herrn TS, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.12.2007 eine Verlängerung der Benützung der Gartenhütte um 5 Jahre gewährt (richtig: eine neuerlich auf 5 Jahre befristete Baubewilligung erteilt). Das gegenständliche Bauwerk ist vom Beschwerdeführer unbestritten –

Baubeschreibung vom 23.05.2002 und auch auf Grund der Ermittlungen der Baubehörde auf Grund der Größe von über 10 m² und der fundamentierten Betonplatte

§ 14NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig.

Diese Bewilligungspflicht bestand auch bereits nach § 14 der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden NÖ Bauordnung 1996.Über Ansuchen vom 26.11.2007 wurde Herrn TS, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.12.2007 eine Verlängerung der Benützung der Gartenhütte um 5 Jahre gewährt (richtig: eine neuerlich auf 5 Jahre befristete Baubewilligung erteilt). Das gegenständliche Bauwerk ist vom Beschwerdeführer unbestritten –

Baubeschreibung vom 23.05.2002 und auch auf Grund der Ermittlungen der Baubehörde auf Grund der Größe von über 10 m² und der fundamentierten Betonplatte

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligungspflicht bestand auch bereits nach Paragraph 14, der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden NÖ Bauordnung

  1. Die befristete Baubewilligung vom 18.12.2007 endete am 18.12.
  2. Im Zuge einer Überprüfung durch die Baubehörde im April 2015 wurde festgestellt, dass das die Gartenhütte trotz Ablaufen der befristeten Baubewilligung noch vorhanden ist. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** ist im Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet. Das gegenständliche Bauwerk verfügt über keine (aufrechte) Baubewilligung. Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilte dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Gartenhauses in ***, Grundstück-Nr. ***, EZ. ***, KG *** mit Bescheid vom 29.05.2015, Zahl: 09/2015,

§ 35Abs.

2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2015 den baupolizeilichen Auftrag, das Gartenhaus bis längstens 31.08.2015 abzubrechen. Für dieses Gebäude liege keine aufrechte Baubewilligung im Sinne des § 14 NÖ Bauordnung 2014 bzw. keine positive Beurteilung

§ 15NÖ Bauordnung 2014 vor.

Teilweise lägen keine Übereinstimmungen zu den in § 20 Abs. 2 Z. 1 bis 7 NÖ Bauordnung 2014 angeführten rechtlichen Bestimmungen vor, weswegen auch keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne.Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz erteilte dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Gartenhauses in ***, Grundstück-Nr. ***, EZ. ***, KG *** mit Bescheid vom 29.05.2015, Zahl: 09 aus 2015,,

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2015 den baupolizeilichen Auftrag, das Gartenhaus bis längstens 31.08.2015 abzubrechen. Für dieses Gebäude liege keine aufrechte Baubewilligung im Sinne des Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 bzw. keine positive Beurteilung

Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 vor. Teilweise lägen keine Übereinstimmungen zu den in Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 NÖ Bauordnung 2014 angeführten rechtlichen Bestimmungen vor, weswegen auch keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne. In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 16.06.2015 machte der Beschwerde-führer im Wesentlichen geltend, die Voreigentümer hätten das Gartenhaus errichtet und die Baubewilligung mit Bescheid vom 13.06.2002 erhalten. Er habe die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 2003 käuflich erworben und eine Ablöse unter anderem auch für das Gartenhaus zahlen müssen. Mit Schreiben vom 18.12.2007 habe der Bürgermeister die Benützung der Liegenschaft für eine Frist von weiteren fünf Jahren bewilligt. Bei einer weiteren Verlängerung handle es sich nach Aussage der Vorbesitzer nur um eine Formsache. Der Abbruchbescheid komme völlig unvorhergesehen im Zuge der Beantragung der Verlängerung der Bewilligung. Der Abbruchbescheid sei auf Grund des Wissens der Baubehörde um die getätigten Investitionen auf der Liegenschaft eine Verletzung des Vertrauensschutzes und sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die nachträgliche Baubewilligung vorzusehen. Für den Fall der Rechtswirksamkeit des Abbruchbescheides, behalte sich der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche vor. Die Aufhebung des Bescheides wurde beantragt. Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.09.2015 wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die befristet erteilte Baubewilligung vom 18.12.2007 am 18.12.2012 geendet habe und bei einer am 18.04.2015 durchgeführten Überprüfung unter anderem festgestellt worden sei, dass das mittlerweile konsenslose Bauwerk noch vorhanden sei. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, sei im Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet. Eine aufrechte Baubewilligung für das gegenständliche Bauwerk sei nicht vorhanden. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.10.2015, über Auftrag der belangten Behörde verbessert mit Schreiben vom 20.11.2015, führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie in der Berufungsschrift. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die §§ 14 Z. 1 und 35 Abs. 1 und 2 der NÖ Bauordnung 1996 lauten:Die Paragraphen 14, Ziffer eins und 35 Absatz eins und 2 der NÖ Bauordnung 1996 lauten: „§ 14. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2. …“ „§ 35. Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
  2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
  3. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
  5. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß.
(3)…“ Die §§ 14, 35 und 70 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 6/2015, lauten:Die Paragraphen 14, 35 und 70 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, lauten: „§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte;
  4. die Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW und von Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
  5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann;
  7. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
  8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.“der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten.“ „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“ „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(2)Verordnungen, mit denen nach § 14 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200, bzw. § 38 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, Einheitssätze für die Berechnung von Aufschließungsabgaben, nach § 86 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 1976 bzw. § 41 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, Tarife für Abstellplatz-Ausgleichsabgaben sowie nach § 4 Abs. 4 des NÖ Spielplatzgesetzes 2002, LGBl. 8215, Richtwerte für Spielplatzausgleichsabgaben festgelegt worden sind, gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz.
(2)Verordnungen, mit denen nach Paragraph 14, Absatz 4, der NÖ Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200, bzw. Paragraph 38, Absatz 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, Einheitssätze für die Berechnung von Aufschließungsabgaben, nach Paragraph 86, Absatz 6, der NÖ Bauordnung 1976 bzw. Paragraph 41, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, Tarife für Abstellplatz-Ausgleichsabgaben sowie nach Paragraph 4, Absatz 4, des NÖ Spielplatzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt 8215, Richtwerte für Spielplatzausgleichsabgaben festgelegt worden sind, gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz.
(3)Zeitliche Zulassungen von Baustoffen, Bauteilen, Bauweisen und bauchemischen Mitteln auf Grund des § 29 der NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung LGBl. 8200–6 bis 8 bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer aufrecht.
(3)Zeitliche Zulassungen von Baustoffen, Bauteilen, Bauweisen und bauchemischen Mitteln auf Grund des Paragraph 29, der NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200–6 bis 8 bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer aufrecht.
(4)Die nach der vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, geltenden Rechtslage bewilligten Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden dürfen über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen bleiben, so lange der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstücks zustimmt.
(4)Die nach der vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, geltenden Rechtslage bewilligten Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden dürfen über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen bleiben, so lange der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstücks zustimmt.
(5)Die eisenbahnrechtliche Bewilligung von Bauwerken, deren Verwendungszweck weggefallen ist, gilt als Baubewilligung im Sinne dieses Gesetzes.
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.“ Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch das erkennende Gericht

§ 27Vw

GVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt ist.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch das erkennende Gericht

Paragraph 27, VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt ist. Das verfahrensgegenständliche im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Gebäude ist unstrittig vorhanden. Das Eigentum des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Grundbuch. Ebenso steht außer Streit, dass für dieses Gebäude keine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Dazu ist festzustellen, dass das erkennende Gericht einen Sachverhalt immer nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Die Errichtung eines Gebäudes bedurfte seit jeher, somit bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31.01.2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 01.02.2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung. Nach § 35 Abs. 2 der ab 101.02.2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 entfällt auch eine Prüfung, ob es nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wäre. Es ist somit für die Erteilung des Abbruchauftrages für das hier gegenständliche Gebäude nicht maßgeblich, ob eine nachträgliche Bewilligung möglich wäre. Dazu ist festzustellen, dass das erkennende Gericht einen Sachverhalt immer nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Die Errichtung eines Gebäudes bedurfte seit jeher, somit bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31.01.2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 01.02.2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung. Nach Paragraph 35, Absatz 2, der ab 101.02.2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 entfällt auch eine Prüfung, ob es nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wäre. Es ist somit für die Erteilung des Abbruchauftrages für das hier gegenständliche Gebäude nicht maßgeblich, ob eine nachträgliche Bewilligung möglich wäre. Ungeachtet dessen wird hier angemerkt, dass das gegenständliche Bauwerk gegen den Flächenwidmungsplan verstößt.

§ 20Abs.

4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.Ungeachtet dessen wird hier angemerkt, dass das gegenständliche Bauwerk gegen den Flächenwidmungsplan verstößt.

Paragraph 20, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Z1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Ausgehend vom Fehlen einer landwirtschaftlichen Nutzung, welche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird, und der nicht bestehenden Widmung des Gebäudes als erhaltenswert, was die Beschwerde ebenso nicht bestreitet, kann eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Dass im Jahr 2002 eine Baubewilligung für die Errichtung einer Gartenhütte erteilt worden war, hat die belangte Behörde auch nicht übersehen, sondern ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und ausgeführt, dass diese – auf fünf Jahre befristete – Baubewilligung nach einmaliger Neuerteilung auf fünf Jahre zwischenzeitig im Jahr 2012 abgelaufen ist. Im Übrigen wird auf § 23 Abs. 7 NÖ BO 2014 hingewiesen, wonach Bauwerke vorübergehenden Bestandes einmalig für die Dauer von höchstens fünf Jahren bewilligt werden dürfen. Damit wird klargestellt, dass Bauwerke vorübergehenden Bestandes nicht durch Verlängerungen dauerhaften Bewilligungen gleichgestellt werden.Im Übrigen wird auf Paragraph 23, Absatz 7, NÖ BO 2014 hingewiesen, wonach Bauwerke vorübergehenden Bestandes einmalig für die Dauer von höchstens fünf Jahren bewilligt werden dürfen. Damit wird klargestellt, dass Bauwerke vorübergehenden Bestandes nicht durch Verlängerungen dauerhaften Bewilligungen gleichgestellt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruchauftrag waren somit gegeben, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Leistungsfrist war neu festzusetzen, wobei das erkennende Gericht die gewährte Frist für die Entfernung der Gartenhütte als angemessen erachtet.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.170.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.