2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.12.2017 neu festgesetzt.Die Frist zur Beseitigung des Gebäudes wird
Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.12.2017 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17 und 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 17 und 28 Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: HSch und JSch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.06.2002, Zahl 8/2002, die befristete Bewilligung zum Bau einer Gartenhütte aus Holz auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** entsprechend der Baubeschreibung sowie der Planunterlagen für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Baubehörde stützte sich dabei auf § 23 Abs. 1, 3 und 6 der NÖ Bauordnung 1996 und bewertete den Bestand des Bauwerkes im Sinne des § 23 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 als vorübergehend. HSch und JSch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.06.2002, Zahl 8 aus 2002,, die befristete Bewilligung zum Bau einer Gartenhütte aus Holz auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** entsprechend der Baubeschreibung sowie der Planunterlagen für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Baubehörde stützte sich dabei auf Paragraph 23, Absatz eins, 3 und 6 der NÖ Bauordnung 1996 und bewertete den Bestand des Bauwerkes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 als vorübergehend. Laut Baubeschreibung sollte die Gartenhütte zum Zweck der Einstellung von Gartengeräten, nicht Kraftstoff-betriebenen Rasenmähern und Gartenmöbeln dienen. Über Ansuchen vom 26.11.2007 wurde Herrn TS, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.12.2007 eine Verlängerung der Benützung der Gartenhütte um 5 Jahre gewährt (richtig: eine neuerlich auf 5 Jahre befristete Baubewilligung erteilt). Das gegenständliche Bauwerk ist vom Beschwerdeführer unbestritten –
Baubeschreibung vom 23.05.2002 und auch auf Grund der Ermittlungen der Baubehörde auf Grund der Größe von über 10 m² und der fundamentierten Betonplatte
Diese Bewilligungspflicht bestand auch bereits nach § 14 der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden NÖ Bauordnung 1996.Über Ansuchen vom 26.11.2007 wurde Herrn TS, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.12.2007 eine Verlängerung der Benützung der Gartenhütte um 5 Jahre gewährt (richtig: eine neuerlich auf 5 Jahre befristete Baubewilligung erteilt). Das gegenständliche Bauwerk ist vom Beschwerdeführer unbestritten –
Baubeschreibung vom 23.05.2002 und auch auf Grund der Ermittlungen der Baubehörde auf Grund der Größe von über 10 m² und der fundamentierten Betonplatte
Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligungspflicht bestand auch bereits nach Paragraph 14, der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden NÖ Bauordnung
2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2015 den baupolizeilichen Auftrag, das Gartenhaus bis längstens 31.08.2015 abzubrechen. Für dieses Gebäude liege keine aufrechte Baubewilligung im Sinne des § 14 NÖ Bauordnung 2014 bzw. keine positive Beurteilung
Teilweise lägen keine Übereinstimmungen zu den in § 20 Abs. 2 Z. 1 bis 7 NÖ Bauordnung 2014 angeführten rechtlichen Bestimmungen vor, weswegen auch keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne.Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz erteilte dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Gartenhauses in ***, Grundstück-Nr. ***, EZ. ***, KG *** mit Bescheid vom 29.05.2015, Zahl: 09 aus 2015,,
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2015 den baupolizeilichen Auftrag, das Gartenhaus bis längstens 31.08.2015 abzubrechen. Für dieses Gebäude liege keine aufrechte Baubewilligung im Sinne des Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 bzw. keine positive Beurteilung
Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 vor. Teilweise lägen keine Übereinstimmungen zu den in Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 NÖ Bauordnung 2014 angeführten rechtlichen Bestimmungen vor, weswegen auch keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne. In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 16.06.2015 machte der Beschwerde-führer im Wesentlichen geltend, die Voreigentümer hätten das Gartenhaus errichtet und die Baubewilligung mit Bescheid vom 13.06.2002 erhalten. Er habe die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 2003 käuflich erworben und eine Ablöse unter anderem auch für das Gartenhaus zahlen müssen. Mit Schreiben vom 18.12.2007 habe der Bürgermeister die Benützung der Liegenschaft für eine Frist von weiteren fünf Jahren bewilligt. Bei einer weiteren Verlängerung handle es sich nach Aussage der Vorbesitzer nur um eine Formsache. Der Abbruchbescheid komme völlig unvorhergesehen im Zuge der Beantragung der Verlängerung der Bewilligung. Der Abbruchbescheid sei auf Grund des Wissens der Baubehörde um die getätigten Investitionen auf der Liegenschaft eine Verletzung des Vertrauensschutzes und sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die nachträgliche Baubewilligung vorzusehen. Für den Fall der Rechtswirksamkeit des Abbruchbescheides, behalte sich der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche vor. Die Aufhebung des Bescheides wurde beantragt. Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.09.2015 wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die befristet erteilte Baubewilligung vom 18.12.2007 am 18.12.2012 geendet habe und bei einer am 18.04.2015 durchgeführten Überprüfung unter anderem festgestellt worden sei, dass das mittlerweile konsenslose Bauwerk noch vorhanden sei. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, sei im Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet. Eine aufrechte Baubewilligung für das gegenständliche Bauwerk sei nicht vorhanden. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.10.2015, über Auftrag der belangten Behörde verbessert mit Schreiben vom 20.11.2015, führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie in der Berufungsschrift. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
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Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die §§ 14 Z. 1 und 35 Abs. 1 und 2 der NÖ Bauordnung 1996 lauten:Die Paragraphen 14, Ziffer eins und 35 Absatz eins und 2 der NÖ Bauordnung 1996 lauten: „§ 14. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2. …“ „§ 35. Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
GVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt ist.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch das erkennende Gericht
Paragraph 27, VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt ist. Das verfahrensgegenständliche im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Gebäude ist unstrittig vorhanden. Das Eigentum des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Grundbuch. Ebenso steht außer Streit, dass für dieses Gebäude keine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Dazu ist festzustellen, dass das erkennende Gericht einen Sachverhalt immer nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Die Errichtung eines Gebäudes bedurfte seit jeher, somit bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31.01.2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 01.02.2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung. Nach § 35 Abs. 2 der ab 101.02.2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 entfällt auch eine Prüfung, ob es nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wäre. Es ist somit für die Erteilung des Abbruchauftrages für das hier gegenständliche Gebäude nicht maßgeblich, ob eine nachträgliche Bewilligung möglich wäre. Dazu ist festzustellen, dass das erkennende Gericht einen Sachverhalt immer nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Die Errichtung eines Gebäudes bedurfte seit jeher, somit bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31.01.2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 01.02.2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung. Nach Paragraph 35, Absatz 2, der ab 101.02.2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 entfällt auch eine Prüfung, ob es nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wäre. Es ist somit für die Erteilung des Abbruchauftrages für das hier gegenständliche Gebäude nicht maßgeblich, ob eine nachträgliche Bewilligung möglich wäre. Ungeachtet dessen wird hier angemerkt, dass das gegenständliche Bauwerk gegen den Flächenwidmungsplan verstößt.
4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.Ungeachtet dessen wird hier angemerkt, dass das gegenständliche Bauwerk gegen den Flächenwidmungsplan verstößt.
Paragraph 20, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Z1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Ausgehend vom Fehlen einer landwirtschaftlichen Nutzung, welche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird, und der nicht bestehenden Widmung des Gebäudes als erhaltenswert, was die Beschwerde ebenso nicht bestreitet, kann eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Dass im Jahr 2002 eine Baubewilligung für die Errichtung einer Gartenhütte erteilt worden war, hat die belangte Behörde auch nicht übersehen, sondern ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und ausgeführt, dass diese – auf fünf Jahre befristete – Baubewilligung nach einmaliger Neuerteilung auf fünf Jahre zwischenzeitig im Jahr 2012 abgelaufen ist. Im Übrigen wird auf § 23 Abs. 7 NÖ BO 2014 hingewiesen, wonach Bauwerke vorübergehenden Bestandes einmalig für die Dauer von höchstens fünf Jahren bewilligt werden dürfen. Damit wird klargestellt, dass Bauwerke vorübergehenden Bestandes nicht durch Verlängerungen dauerhaften Bewilligungen gleichgestellt werden.Im Übrigen wird auf Paragraph 23, Absatz 7, NÖ BO 2014 hingewiesen, wonach Bauwerke vorübergehenden Bestandes einmalig für die Dauer von höchstens fünf Jahren bewilligt werden dürfen. Damit wird klargestellt, dass Bauwerke vorübergehenden Bestandes nicht durch Verlängerungen dauerhaften Bewilligungen gleichgestellt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruchauftrag waren somit gegeben, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Leistungsfrist war neu festzusetzen, wobei das erkennende Gericht die gewährte Frist für die Entfernung der Gartenhütte als angemessen erachtet.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.170.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.