Obsah (4)
§ 17Art. 130§ 63§ 66RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-558/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 17Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.a.
die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 63Abs.
5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
§ 66Abs.
4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Aus dem im Akt befindlichen Rückschein weiß (RSb) ergibt sich, dass der Bescheid vom 23.5.2016 der Beschwerdeführerin am 2.6.2016 durch Ersatzzustellung zugestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Zustellmängel behauptet. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 23.5.2016 heißt es eindeutig, dass gegen den Bescheid (nur) binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung erhoben werden kann. Dass darin die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt wurde, bedeutet nur, dass der Bescheid trotz einer Berufung sofort vollstreckbar war, aber nicht, dass die Erhebung einer Berufung unzulässig (oder gar sinnlos) gewesen wäre, denn die Berufung hätte ja auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben werden können. Von einer wirksamen Zustellung des Bescheides am 2.6.2016 ausgehend endete die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 16.6.
- Die Baubehörden haben den Schriftsatz vom 16.1.2017 als Berufung gegen den Bescheid vom 23.5.2016 gewertet, was im Lichte der Titulierung als „Berufungsantrag“ und der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, sie habe „Einspruch in jeder Hinsicht“ erheben wollen und sei mit dem Bescheid insoferne nicht einverstanden gewesen, als die Leistungsfrist zu kurz sei, seitens des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden ist. Durch die sieben Monate verspätet erhobene Berufung wurde der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht gehindert (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 10, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen). Aus dem im Akt befindlichen Rückschein weiß (RSb) ergibt sich, dass der Bescheid vom 23.5.2016 der Beschwerdeführerin am 2.6.2016 durch Ersatzzustellung zugestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Zustellmängel behauptet. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 23.5.2016 heißt es eindeutig, dass gegen den Bescheid (nur) binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung erhoben werden kann. Dass darin die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt wurde, bedeutet nur, dass der Bescheid trotz einer Berufung sofort vollstreckbar war, aber nicht, dass die Erhebung einer Berufung unzulässig (oder gar sinnlos) gewesen wäre, denn die Berufung hätte ja auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben werden können. Von einer wirksamen Zustellung des Bescheides am 2.6.2016 ausgehend endete die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 16.6.
- Die Baubehörden haben den Schriftsatz vom 16.1.2017 als Berufung gegen den Bescheid vom 23.5.2016 gewertet, was im Lichte der Titulierung als „Berufungsantrag“ und der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, sie habe „Einspruch in jeder Hinsicht“ erheben wollen und sei mit dem Bescheid insoferne nicht einverstanden gewesen, als die Leistungsfrist zu kurz sei, seitens des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden ist. Durch die sieben Monate verspätet erhobene Berufung wurde der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht gehindert vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68, Rz 10, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen). Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde die Berufung vom 16.1.2017 völlig zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.4.2017 zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und auf das sonstige Beschwerdevorbringen vom erkennenden Gericht nicht mehr eingegangen, insb. die begehrte Verlängerung der Leistungsfrist nicht erteilt werden durfte. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.558.001.2017