RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-661/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Ing. HL, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2016, Zl. WTW2-NA-145/004, betreffend Entfernungsauftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:
- Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2016, Zl. WTW2-NA-145/004, ersatzlos behoben.Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2016, Zl. WTW2-NA-145/004, ersatzlos behoben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2016, Zl. WTW2-NA-145/004, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet: „Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya verpflichtet Herrn Ing. HL, den Mönch, die Plattform und den Steg bei der bestehenden Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, bis spätestens
- September 2016 zu entfernen. Der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya sind unaufgefordert bis
- Oktober 2016 Nachweise (Fotodokumentation) über die Entfernung vorzulegen.“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2014, Zl. WTW2-NA-145/001, mit welchem dem nunmehrigen Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt worden wäre. Da die Teichanlage nicht entsprechend der Bewilligung ausgeführt und zusätzlich ein Mönch, ein Steg, eine Insel und eine Plattform errichtet worden wären, habe der Rechtsmittelwerber ein Ansuchen um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung gestellt. Im naturschutzbehördlichen Verfahren sei der Bezirkshauptmannschaft als zuständige Bewilligungsbehörde mit dem Antrag gemäß § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 auch ein Nachweis vorzulegen, dass das eingereichte Projekt nicht in Widerspruch mit einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm stehe. Die Baubehörde hätte auf Anfrage mitgeteilt, dass die gegenständliche Fischteichanlage mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm im Einklang stehe. Auf den Mönch, den Steg und die Plattform wäre nicht explizit eingegangen worden. Im naturschutzbehördlichen Verfahren sei der Bezirkshauptmannschaft als zuständige Bewilligungsbehörde mit dem Antrag gemäß Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 auch ein Nachweis vorzulegen, dass das eingereichte Projekt nicht in Widerspruch mit einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm stehe. Die Baubehörde hätte auf Anfrage mitgeteilt, dass die gegenständliche Fischteichanlage mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm im Einklang stehe. Auf den Mönch, den Steg und die Plattform wäre nicht explizit eingegangen worden. Unter Hinweis auf die von der Naturschutzbehörde eingeholte Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom
- März 2016, nach welcher sich ergeben habe, dass der verfahrens-gegenständliche Mönch sowie auch die dazugehörige Steganlage bewilligungspflichtige bauliche Anlagen darstellen würden, verwies die belangte Behörde auf die Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft, welche wie folgt lautet: „Nachdem der verfahrensgegenständliche Mönch konsenslos errichtet wurde und eine nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung im Hinblick auf den im do. Schreiben vom
- März 2016 dargelegten Widerspruch zum örtlichen Raumord-nungsprogramm nicht möglich ist, wird seitens der NÖ Umweltanwaltschaft die Ertei-lung eines Auftrages gemäß § 35 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zur Wiederherstellung des früheren Zustandes beantragt.“ „Nachdem der verfahrensgegenständliche Mönch konsenslos errichtet wurde und eine nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung im Hinblick auf den im do. Schreiben vom
- März 2016 dargelegten Widerspruch zum örtlichen Raumord-nungsprogramm nicht möglich ist, wird seitens der NÖ Umweltanwaltschaft die Ertei-lung eines Auftrages gemäß Paragraph 35, NÖ Naturschutzgesetz 2000 zur Wiederherstellung des früheren Zustandes beantragt.“ Unabhängig von der Abweisung der Anträge zu den Verfahren WTW2-NA-145/002 und WTW2-NA-145/003 sei daher auch ein Verfahren gemäß § 35 NÖ NSchG 2000 zu führen. Bei Mönch, Steg und Plattform handle es sich um Bauwerke, die keine Gebäude sind, und komme daher § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 zur Anwendung. Nachdem keine baubehördliche Bewilligung vorliege und amtsbekannt sei, dass der Rechtsmittelwerber auch kein Landwirt sei, stehe fest, dass die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Mönches, des Steges und der Plattform derzeit nicht gegeben seien und daher der Mönch, der Steg und die Plattform baurechtlich nicht bewilligungsfähig wären. Die Anträge auf naturschutzrechtliche Bewilligung wären aus den dargelegten Gründen nicht rechtskräftig abgewiesen worden. Unter Hinweis auf § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 kam die Naturschutzbehörde zum Schluss, dass diese im NÖ NSchG 2000 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt wären, weshalb die im Spruch angeführten Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen wären. Unabhängig von der Abweisung der Anträge zu den Verfahren WTW2-NA-145/002 und WTW2-NA-145/003 sei daher auch ein Verfahren gemäß Paragraph 35, NÖ NSchG 2000 zu führen. Bei Mönch, Steg und Plattform handle es sich um Bauwerke, die keine Gebäude sind, und komme daher Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 zur Anwendung. Nachdem keine baubehördliche Bewilligung vorliege und amtsbekannt sei, dass der Rechtsmittelwerber auch kein Landwirt sei, stehe fest, dass die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Mönches, des Steges und der Plattform derzeit nicht gegeben seien und daher der Mönch, der Steg und die Plattform baurechtlich nicht bewilligungsfähig wären. Die Anträge auf naturschutzrechtliche Bewilligung wären aus den dargelegten Gründen nicht rechtskräftig abgewiesen worden. Unter Hinweis auf Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 kam die Naturschutzbehörde zum Schluss, dass diese im NÖ NSchG 2000 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt wären, weshalb die im Spruch angeführten Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen wären.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diese behördliche Entscheidung erhob der Verpflichtete fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt: „Auf Grund des Bescheides WTW2-NA-145/004 vom 27.05.2016, worin zum Ausdruck kommt, dass der Mönch, Steg und Plattform auf Parz. ***, ***, *** und *** KG *** bis spätestens
- September 2016 zu entfernen sind, möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Demnach, dass der verfahrensgegenständliche Mönch, Steg und die Plattform bewilligungspflichtige bauliche Anlagen darstellen und die Zuständigkeit für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bei der Baubehörde
- Instanz (Gemeinde) liegt, kann ich mich NICHT anschließen. Verwiesen wird auf ein Schreiben der BH Waidhofen/Thaya vom 04.02.2016, worin diese die Rechtsansicht vertritt, dass bei einem Teich aus verfassungsrechtlichen Gründen die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers für Mönch, Steg und Plattform, welche direkt im Teich errichtet werden und deren einziger Zweck die Nutzung (Teichablassung, Fütterung) des Teiches ist, nicht in Frage kommt, nachdem diese unmittelbar den wasserbaulichen Nutzungszwecken dienen. Weiters wird auf ein positives naturschutzbehördliches Gutachten der Gruppe Baudirektion, Abt. Bau- und Anlagentechnik des Amtes der NÖ Landesregierung BD2-N-601/060-2014 vorn
- November 2015 verwiesen, worin vorn Amtssachverständigen festgehalten wurde, dass weder das Landschaftsbild, noch der Erholungswert der Landschaft, noch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum durch den nachträglich errichteten Mönch, Steg und die Plattform beeinträchtigt wird. Weiters stellte der Amtssachverständige fest, dass bei einem Fischteich dieser Dimension ein Mönch, durch welchen der Wasserspiegel im Teich variiert werden kann, und vor allem Teilablassungen des Teiches für Teilabfischungen bzw. Sanierungsarbeiten möglich sind, zum Stand der Technik gehört. Diese Einrichtungen gehören zum Stand der Technik, im Bereich von Steg bzw. Plattform erfolgt die Fütterung des Fischbesatzes, da hier im Teich eine Fischhalterung – tiefere Ausgrabung des Teichbodens - errichtet wurde um das Ablaichen zu erleichtern. Die Fischfütterung erfolgt auch immer am selben Platz, um den Fischbestand an die Fütterung zu gewöhnen. Der Steg ist so dimensioniert, um bei der Fütterung bzw. beim Abfischen den Transport von Futter und div. Abfischgeräten zu erleichtern. Weiters verweist der Sachverständige darauf, dass ein Fischteich eine technische Anlage und kein Gewässer ist. Dass sowohl zum Erscheinungsbild und als auch zum Betrieb eines Fischteiches auch ein Steg und eine Plattform gehören, ist naheliegend und in der Natur der Sache begründet. Jedenfalls passen Fischteich samt Mönch, Steg und Plattform visuell zusammen und fügen sich als Ensemble harmonisch ins Landschaftsbild. Ergänzend sei noch erwähnt, dass für den Mönch, Steg und die Plattform eine wasserrechtliche Bewilligung (Bescheid WTW2-WA-1443/004 vom 07.03.2016) vorliegt. Dieser o.a. Ansichten kann ich mich nur anschließen und aus diesem Grund erhebe ich auch EINSPRUCH gegen den naturschutzbehördlichen Auftrag den Mönch, Steg und Plattform zu entfernen!“
- Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2014, Zl. WTW2-NA-145/001, wurde Ing. HL die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage mit einer bespannten Fläche von ca. 2.200 m2 auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt. Bei den Teichgrundstücken handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Wiesenflächen. Zweck der Teichanlagenerrichtung ist eine extensive karpfenteichwirtschaftliche Fischproduktion und eine Bereicherung des Naturhaushaltes. Im östlichen Teichbeckenbereich wurde der Teichablauf in Form eines Standrohres mit einer ca. 65 m langen Ablaufleitung in Kunststoff DN 125 mm in ein Schlammabsetzbecken genehmigt. Mit Schreiben vom
- September 2015 ersuchte der Fischteichbetreiber um Änderung der naturschutzrechtlich bewilligten Fischteichanlage durch die nachträgliche Bewilligung eines Steges und einer Plattform für die Teichanlage. Ein Nachweis, dass „die angeführte Fischteichanlage mit dem örtlichen Raumordnungsprogamm der Gemeinde *** im Einklang steht“ wurde aufgrund des Schreibens der nunmehr belangten Behörde an den Antragsteller vom
- November 2015, Zl. WTW2-NA-145/002, von der Gemeinde *** unter Bezugnahme auf dieses Schreiben vorgelegt. Die von der Fischteichanlage betroffenen Grundstücke weisen die Widmung Land- und Forstwirtschaft auf. Weder das Landschaftsbild noch der Erholungswert der Landschaft bzw. die ökologische Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes werden durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. In weiterer Folge wies die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit Bescheid vom
- April 2016, Zl. WTW2-NA-145/002, das Ansuchen des Ing. HL um naturschutzrechtliche Bewilligung vom
- September 2015 für das Projekt „Errichtung eines Steges und einer Plattform bei der bestehenden Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***“ ab. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2017, Zl. LVwG-AV-437/001-2016 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- April 2016, Zl. WTW2-NA-145/002, im ersten Absatz wie folgt abgeändert: „Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erteilt Herrn Ing. HL die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2014, Zl. WTW2-NA-145/001, naturschutzrechtlich bewilligten Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, durch die Errichtung eines Steges und einer Plattform. Die Bewilligung wird nach der im Antrag vom
- September 2015 erfolgten Beschreibung des Vorhabens erteilt.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2017, Zl. LVwG-AV-437/001-2016 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- April 2016, Zl. WTW2-NA-145/002, im ersten Absatz wie folgt abgeändert: , „Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erteilt Herrn Ing. HL die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2014, Zl. WTW2-NA-145/001, naturschutzrechtlich bewilligten Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, durch die Errichtung eines Steges und einer Plattform. Die Bewilligung wird nach der im Antrag vom
- September 2015 erfolgten Beschreibung des Vorhabens erteilt.“ Der nunmehrige Beschwerdeführer hat bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya auch einen Antrag um nachträgliche Bewilligung eines Mönches für die verfahrensgegenständliche Fischteichanlage am
- November 2015 gestellt. Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit Bescheid vom
- April 2016, Zl. WTW2-NA-145/003, ab. In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2017, LVwG-AV-438/001-2016, der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- April 2016, Zl. WTW2-NA-145/003, im ersten Absatz wie folgt abgeändert: „Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erteilt Herrn Ing. HL die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2014, Zl. WTW2-NA-145/001, naturschutzrechtlich bewilligten Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, durch die Errichtung eines Mönches (statt des ursprünglich projektierten Standrohres). Die Bewilligung wird nach der im Antrag vom
- November 2015 erfolgten Beschreibung des Vorhabens erteilt.“ Der nunmehrige Beschwerdeführer hat bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya auch einen Antrag um nachträgliche Bewilligung eines Mönches für die verfahrensgegenständliche Fischteichanlage am
- November 2015 gestellt. Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit Bescheid vom
- April 2016, Zl. WTW2-NA-145/003, ab. In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2017, , LVwG-AV-438/001-2016, der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- April 2016, , Zl. WTW2-NA-145/003, im ersten Absatz wie folgt abgeändert: , „Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erteilt Herrn Ing. HL die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2014, Zl. WTW2-NA-145/001, naturschutzrechtlich bewilligten Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, durch die Errichtung eines Mönches (statt des ursprünglich projektierten Standrohres). Die Bewilligung wird nach der im Antrag vom
- November 2015 erfolgten Beschreibung des Vorhabens erteilt.“
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde sowie aus den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-AV-437/001-2016 und LVwG-AV-438/001-2016.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde sowie aus den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen. , LVwG-AV-437/001-2016 und LVwG-AV-438/001-
- Rechtliche Beurteilung: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die relevanten Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 lauten wie folgt: § 7Paragraph 7Bewilligungspflicht
(1)Absatz eins,Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: 1.Ziffer eins die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind; […]
(2)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(2)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn 1.Ziffer eins das Landschaftsbild, 2.Ziffer 2 der Erholungswert der Landschaft oder 3.Ziffer 3 die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn 1.Ziffer eins eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt, 2.Ziffer 2 der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird, 3.Ziffer 3 der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder 4.Ziffer 4 eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: -Strichaufzählung die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, -Strichaufzählung der Erlag einer Sicherheitsleistung, -Strichaufzählung die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie -Strichaufzählung Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
(5)Absatz 5,Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen: 1.Ziffer eins Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen; 2.Ziffer 2 Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620; 3.Ziffer 3 wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung; 4.Ziffer 4 Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist; 5.Ziffer 5 Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen. § 31Paragraph 31Antragsverfahren
(1)Absatz eins,Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (§ 25) einzuholen.Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 25,) einzuholen.
(5)Absatz 5,Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung von vorzuschreibenden Vorkehrungen oder Maßnahmen, ist dem Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Vorkehrungen oder Maßnahmen vorzuschreiben. […] Gemäß §§ 31 Abs. 2 und 3 NÖ NSchG 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragstellers, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NSchG 2000 mit sich bringt (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0122).Gemäß Paragraphen 31, Absatz 2 und 3 NÖ NSchG 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragstellers, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NSchG 2000 mit sich bringt (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0122). Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sieht die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittige Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann. Jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen.Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 sieht die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittige Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann. Jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen. Der naturschutzrechtlich notwendige Nachweis wird zumindest durch die Vorlage eines entsprechenden Auszuges auf dem Flächenwidmungsplan, durch Hinweis auf bestehende Legalausnahmen nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) oder der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) oder durch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Baubehörde erbracht. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu führen hat (z.B. VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu führen hat (z.B. VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Anders als die belangte Behörde geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass bei Misslingen des verlangten formellen Nachweises im NÖ NSchG 2000 nicht gleichzeitig eine materielle Bewilligungsversagung in diesem Fall normiert ist, sodass der Antrag nach nicht erfolgter Verbesserung jedenfalls zurückzuweisen und nicht abzuweisen wäre. Vom Antragsteller wurde aber eine Bestätigung durch die zuständige Baubehörde vorgelegt, wonach das dem Mängelbehebungsauftrag zur Zl. WTW2-NA-145/002 zugrunde liegende Vorhaben mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm im Einklang steht. Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung wurde mit den beantragten Änderungen der Fischteichanlage durch die Errichtung eines Mönches, eines Steges und einer Plattform gemäß § 4 Z 3 NÖ BO 2014 die Errichtung von Bauwerken, also von Objekten, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, begehrt, für welche gemäß § 14 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 89/2015 eine baurechtliche Bewilligungspflicht bestand.Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung wurde mit den beantragten Änderungen der Fischteichanlage durch die Errichtung eines Mönches, eines Steges und einer Plattform gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BO 2014 die Errichtung von Bauwerken, also von Objekten, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, begehrt, für welche gemäß Paragraph 14, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, eine baurechtliche Bewilligungspflicht bestand. Richtig ist, dass im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens auch die Widmungskonformität zu prüfen ist. Im konkreten Fall wäre nach der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 89/2015 bei der vorliegenden Widmung „Land- und Forstwirtschaft“ der verfahrensgegenständlichen Grundstücke (§ 20 Abs. 2 Z1a NÖ ROG 2014) gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 zu prüfen gewesen, ob das im Grünland bewilligungspflichtige Bauvorhaben für die Nutzung nach Abs. 2 erforderlich ist und ob eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Richtig ist, dass im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens auch die Widmungskonformität zu prüfen ist. Im konkreten Fall wäre nach der NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, bei der vorliegenden Widmung „Land- und Forstwirtschaft“ der verfahrensgegenständlichen Grundstücke (Paragraph 20, Absatz 2, Z1a NÖ ROG 2014) gemäß , Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 zu prüfen gewesen, ob das im Grünland bewilligungspflichtige Bauvorhaben für die Nutzung nach Absatz 2, erforderlich ist und ob eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestehende baurechtliche Bewilligungspflicht der Maßnahmen die Ansuchen abgewiesen. Mit dieser Vorgangsweise hat die Naturschutzbehörde die baurechtlich notwendige Widmungskonformität des Vorhabens mangels vollständiger Prüfung der in § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 normierten Voraussetzungen entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Norm in einer rechtswidrigen Weise beurteilt, obwohl auch eine etwaig fehlende Bewilligungsfähigkeit nach den baurechtlichen Bestimmungen mangels Anführung in § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht zu einem Versagungsgrund nach dem NÖ NSchG 2000 führen kann. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestehende baurechtliche Bewilligungspflicht der Maßnahmen die Ansuchen abgewiesen. Mit dieser Vorgangsweise hat die Naturschutzbehörde die baurechtlich notwendige Widmungskonformität des Vorhabens mangels vollständiger Prüfung der in Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 normierten Voraussetzungen entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Norm in einer rechtswidrigen Weise beurteilt, obwohl auch eine etwaig fehlende Bewilligungsfähigkeit nach den baurechtlichen Bestimmungen mangels Anführung in Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 nicht zu einem Versagungsgrund nach dem NÖ NSchG 2000 führen kann. Wie oben ausgeführt sind die raumordnungsgesetzlichen und in weiterer Folge die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen in einem Bewilligungsverfahren nach dem NÖ NSchG 2000 nämlich nur insofern relevant, als der in § 31 Abs. 2 angeführte formelle Nachweis zu erbringen ist. Wurde dieser durch die Vorlage einer Bestätigung der Widmungskonformität durch die zuständige Baubehörde erbracht, also in einer dem § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 entsprechenden Form, besteht für die Naturschutzbehörde keine rechtliche Grundlage, die von der zuständigen Behörde bestätigte Widmungskonformität iSd § 38 AVG als Vorfrage selbstständig zu prüfen. Wie oben ausgeführt sind die raumordnungsgesetzlichen und in weiterer Folge die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen in einem Bewilligungsverfahren nach dem NÖ NSchG 2000 nämlich nur insofern relevant, als der in Paragraph 31, Absatz 2, angeführte formelle Nachweis zu erbringen ist. Wurde dieser durch die Vorlage einer Bestätigung der Widmungskonformität durch die zuständige Baubehörde erbracht, also in einer dem Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 entsprechenden Form, besteht für die Naturschutzbehörde keine rechtliche Grundlage, die von der zuständigen Behörde bestätigte Widmungskonformität iSd Paragraph 38, AVG als Vorfrage selbstständig zu prüfen. Auch existiert im Naturschutzrecht kein Versagungsgrund des Fehlens einer baurechtlichen Bewilligung für das Vorhaben, sodass die belangte Behörde die Anträge zu Unrecht abgewiesen hat. Die von der belangten Behörde eingeholte naturschutzfachliche Begutachtung hat ergeben, dass keiner der in § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 normierten Versagungsgründe bei Verwirklichung des Vorhabens vorliegt, sodass mit den festgestellten Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die naturschutzrechtlichen Bewilligungen erteilt wurden. Die von der belangten Behörde eingeholte naturschutzfachliche Begutachtung hat ergeben, dass keiner der in Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 normierten Versagungsgründe bei Verwirklichung des Vorhabens vorliegt, sodass mit den festgestellten Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die naturschutzrechtlichen Bewilligungen erteilt wurden. Im Übrigen wurde mit LGBl. Nr. 50/2017 die NÖ BO 2014 insofern geändert, als in § 17 Z 23 für die Herstellung von teichbautechnischen Anlagen (z.B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche, Wartungsstege), ausgenommen Gebäude, eine Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit normiert wurde, sodass ein Widmungswiderspruch nach § 20 Abs. 2 Z1a iVm 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 beim verfahrensgegenständlichen naturschutzrechtlichen Vorhaben ohnehin nicht mehr vorliegen kann.Im Übrigen wurde mit Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, die NÖ BO 2014 insofern geändert, als in , Paragraph 17, Ziffer 23, für die Herstellung von teichbautechnischen Anlagen (z.B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche, Wartungsstege), ausgenommen Gebäude, eine Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit normiert wurde, sodass ein Widmungswiderspruch nach Paragraph 20, Absatz 2, Z1a in Verbindung mit 20 Absatz 4, NÖ ROG 2014 beim verfahrensgegenständlichen naturschutzrechtlichen Vorhaben ohnehin nicht mehr vorliegen kann. § 35 NÖ NSchG 2000 lautet wie folgt:Paragraph 35, NÖ NSchG 2000 lautet wie folgt: „
(1)Absatz eins,Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in § 19 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, angeführten Gründen unterblieben ist.Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in Paragraph 19, Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, angeführten Gründen unterblieben ist.
(2)Absatz 2,Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.Können die Maßnahmen den nach Absatz 2, verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(4)Absatz 4,Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Abs. 1 bis 4 haben dingliche Wirkung.“Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Absatz eins bis 4 haben dingliche Wirkung.“ Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom
- Mai 2016 einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 erlassen, da zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides keine naturschutzbehördlichen Bewilligungen der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen vorlagen. Diese Bewilligungen wurden dem Beschwerdeführer mit den in den Feststellungen angeführten Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2017 zwischenzeitlich erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom
- Mai 2016 einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 erlassen, da zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides keine naturschutzbehördlichen Bewilligungen der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen vorlagen. Diese Bewilligungen wurden dem Beschwerdeführer mit den in den Feststellungen angeführten Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2017 zwischenzeitlich erteilt. Mit der Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligungen ist der Rechtsgrund zur Erlassung des bekämpften Entfernungsauftrages nachträglich entfallen. Dieser ist daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, welches im gegenständlichen Fall von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat, zu beheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.661.001.2016