← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1287/001-2016'}

Obsah (5)Art. 133§ 35§ 76§ 6§ 70

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1287/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 133Abs.

4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14. April 2016, Zahl 153-9/EZ0708-468/2016, wurde der Beschwerdeführerin I.römisch eins.

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch des obersten Geschosses des Gebäudes auf ihrem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** binnen 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt,

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch des obersten Geschosses des Gebäudes auf ihrem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** binnen 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt, II.römisch zwei.

§ 35Abs.

3 NÖ Bauordnung 2014 die Nutzung des obersten Geschosses dieses Gebäudes untersagt und

Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 die Nutzung des obersten Geschosses dieses Gebäudes untersagt und III.römisch drei.

§ 76Abs.

1 AVG in Verbindung mit § 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 die Bezahlung von Verfahrenskosten in der Höhe von € 124,20 vorgeschrieben.

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 die Bezahlung von Verfahrenskosten in der Höhe von € 124,20 vorgeschrieben. Begründend führte der Bürgermeister im Wesentlichen aus, dass bei einer baubehördlichen Überprüfung mit Ortsaugenschein insgesamt 9 näher bezeichnete bewilligungspflichtige Abweichungen vom mit Bescheid vom

  1. Jänner 1997 bewilligten Bauvorhaben festgestellt worden seien, die derart wesentlich seien, dass es sich um ein gänzlich anderes Projekt handle. Für das Bauvorhaben liege daher keine Baubewilligung vor. Die Verfahrenskosten ergäben sich aus der Teilnahme von drei Amtsorganen am mehr als einstündigen Ortsaugenschein. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der in Berufung gezogene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde den Abbruch sowie die Nutzungsuntersagung der unbestritten baubehördlich nicht bewilligten Maßnahmen zu verfügen habe.
  2. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen wie bereits im Berufungsverfahren vor, dass die belangte Behörde in baupolizeilicher Angelegenheit einer gewerblichen Betriebsanlage nicht zuständig sei. Die vorgehaltenen Abweichungen seien im Jahr 1998 unter Mitwirkung von Gemeindevertretern von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gewerbebehördlich bewilligt worden. Um die Baubewilligung dieser Änderungen sei ebenfalls im Jahr 1998 angesucht worden. Aufgrund der Anhängigkeit dieses Verfahrens dürfe der Abbruchauftrag nicht vollstreckt werden. Eine die Nutzungsuntersagung tragende Änderung des Verwendungszwecks liege ebenso wenig vor wie eine Gefährdung von Personen. Selbst wenn man mit der belangten Behörde vom baurechtlich bewilligten Konsens aus dem Jahr 1997 ausgehen wollte, wäre anstelle eines Abbruchauftrages für das gesamte oberste Geschoss als gelindestes Mittel allenfalls nur der Rückbau auf diesen Konsens zu verfügen gewesen. Die Verfahrenskosten seien nicht kausal verschuldet. All dieses Berufungsvorbringen sei schlichtweg ignoriert worden.
  3. Ermittlungsverfahren: Bei Durchsicht des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes wurde festgestellt, dass ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung samt Einreichunterlagen vom
  4. Juni 1998 aufliegt, der zwar von der Baubehörde – positiv – vorbegutachtet, jedoch nie bescheidmäßig erledigt wurde. Als Antragstellerin scheint die – mittlerweile im Insolvenzverfahren befindliche – KB GesmbH auf, wobei die Einreichunterlagen von der Grundeigentümerin unterschrieben sind. Aufgrund der Einreichunterlagen war und ist davon auszugehen, dass der Projektgegenstand jedenfalls auch den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren seitens der belangten Behörde als konsenslos beanstandeten Bestand umfasst. Da die Erledigung dieses offenen Bauansuchens aufgrund der mit
  5. Jänner 2017 erfolgten Bauübertragung offenbar in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling als Baubehörde fiel, wurde der Antrag vom
  6. Juni 1998 samt Einreichunterlagen

§ 6AVG an diese übermittelt.

Auf dieser Grundlage erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 25. Juli 2017, MDW2-BO-172/001, der KB Ges.m.b.H., vertreten durch RA Dr. Georg Unger als Masseverwalter,

den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 die Baubewilligung für die am

  1. Juni 1998 beantragten Änderungen der am gegenständlichen Standort betriebenen gewerblichen Betriebsanlage. Die belangte Behörde gab im Parteiengehör zur darauf gestützten Absicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, den baupolizeilichen Auftrag aufgrund des somit vollständig sanierten Konsenses aufzuheben, keine Stellungnahme ab.Bei Durchsicht des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes wurde festgestellt, dass ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung samt Einreichunterlagen vom
  2. Juni 1998 aufliegt, der zwar von der Baubehörde – positiv – vorbegutachtet, jedoch nie bescheidmäßig erledigt wurde. Als Antragstellerin scheint die – mittlerweile im Insolvenzverfahren befindliche – KB GesmbH auf, wobei die Einreichunterlagen von der Grundeigentümerin unterschrieben sind. Aufgrund der Einreichunterlagen war und ist davon auszugehen, dass der Projektgegenstand jedenfalls auch den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren seitens der belangten Behörde als konsenslos beanstandeten Bestand umfasst. Da die Erledigung dieses offenen Bauansuchens aufgrund der mit
  3. Jänner 2017 erfolgten Bauübertragung offenbar in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling als Baubehörde fiel, wurde der Antrag vom
  4. Juni 1998 samt Einreichunterlagen

Paragraph 6, AVG an diese übermittelt. Auf dieser Grundlage erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 25. Juli 2017, , MDW2-BO-172/001, der KB Ges.m.b.H., vertreten durch RA Dr. Georg Unger als Masseverwalter,

den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 die Baubewilligung für die am

  1. Juni 1998 beantragten Änderungen der am gegenständlichen Standort betriebenen gewerblichen Betriebsanlage. Die belangte Behörde gab im Parteiengehör zur darauf gestützten Absicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, den baupolizeilichen Auftrag aufgrund des somit vollständig sanierten Konsenses aufzuheben, keine Stellungnahme ab.
  2. Rechtslage: § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in der

§ 70Abs.

10 NÖ Bauordnung 2014 anzuwendenden Fassung lautet:Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der

Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 anzuwendenden Fassung lautet: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“ §§ 76 und 77 AVG lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 AVG lauten auszugsweise: „§ 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. …
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. … § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5)Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6)§ 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.“
(6)Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren.“ § 1 Abs. 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, LGBl. 3860/2, lautete zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung:Paragraph eins, Absatz eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, LGBl. 3860/2, lautete zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung: „§ 1
(1)Die Kommissionsgebühren, die

§ 76und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.“

(1)Die Kommissionsgebühren, die

Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.“ 5. Erwägungen:

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z.B. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), sodass nach der unstrittigen Sanierung des baurechtlichen Konsenses durch den zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom

  1. Juli 2017 kein Raum für die angefochtenen baupolizeilichen Maßnahmen bleibt. Diese waren daher ersatzlos aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen. Zu Spruchpunkt III des Bescheides der Baubehörde erster Instanz vom
  2. April 2016:Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der Baubehörde erster Instanz vom
  3. April 2016: Zum Zeitpunkt des amtswegig anberaumten Ortsaugenscheins vom
  4. März 2016 lag für die damals bereits verwirklichten Änderungen an der gewerblichen Betriebsanlage lediglich die gewerbebehördliche Bewilligung vor, während die baubehördliche Bewilligung zwar schon nahezu 18 Jahre zuvor beantragt, jedoch niemals erteilt worden war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass aus den Akten weder ein Grund für die unterbliebene Ausstellung der beantragten Bewilligung durch die damals zuständige Baubehörde noch eine Geltendmachung der von dieser offenbar verletzten Entscheidungspflicht durch die Bauwerberin ersichtlich ist. Dass der Ortsaugenschein aus baubehördlicher Sicht im Sinne sowohl des Gesetzeswortlautes als auch der dazu ergangenen Rechtsprechung (z.B. VwGH 26.03.1985, 84/05/0253) von der Beschwerdeführerin mitverschuldet war, liegt auf der Hand. Die – unbestrittene – Höhe der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren steht mit dem Akteninhalt im Einklang. Der Beschwerdeerfolg war daher auf die Aufhebung der baupolizeilichen Anordnungen zu beschränken.
  5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1287.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.